1. Teilt sie die Auffassung, dass es sich bei der Luneverlegung in den 80er-Jahren nicht um einen Wunsch des Unterhaltungsverbandes gehandelt hat, sondern um eine politische Entscheidung, und die Folgekosten eigentlich vom Land zu tragen sind?
2. Wird sie die Lune in die Kategorie „Gewässer erster Ordnung“ aufnehmen oder in das Verzeichnis „der Gewässer 2. Ordnung, deren Unterhaltung dem Land ohne Kostenbeteiligung der Unterhaltungsverbände obliegt“?
Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2002 vom 18. Dezember 2001 wurde u. a. der § 105 Niedersächsisches Wassergesetz (NWG) mit der Folge geändert, dass die Pflicht zur Unterhaltung einiger Gewässer II. Ordnung vom Land auf die zuständigen Unterhaltungsverbände übertragen wurde. Andere besonders kostspielig und schwierig zu unterhaltende Gewässer II. Ordnung werden weiterhin vom Land unterhalten, davon einige ohne Kostenbeteiligung und die übrigen mit Kostenbeteiligung der Unterhaltungsverbände.
Im Rahmen dieser Gesetzesänderung wurde der Unterlauf der Lune aus der Anlage zu § 105 Abs. 1 NWG (Gewässerunterhaltung durch das Land ohne Kostenbeiträge der Unterhaltungsverbände) in die Anlage zu § 105 Abs. 2 NWG (Gewässerunterhal- tung durch das Land mit Kostenbeiträgen der Unterhaltungsverbände) übernommen. Ziel der Gesetzesänderung war eine größere Beitragsgerechtigkeit bei den Unterhaltungsverbänden und grundsätzlich auch eine Entlastung des Landeshaushalts.
Aufgrund der Gesetzesänderung hat der Unterhaltungsverband Nr. 80 Lune einen Kostenbeitrag an das Land für das Jahr 2002 in Höhe von 16 241 Euro zu zahlen. Hiergegen hat der Verband u. a. mit dem Argument Widerspruch eingelegt, dass die Verlegung der Lune aus übergeordneten raumordnerischen Gesichtspunkten und nicht auf seinen Wunsch hin erfolgt sei und er deshalb zur Unterhaltung dieses Gewässerabschnittes nicht herangezogen werden könne.
Es trifft zu, dass für die gewählte Ausbaualternative zur Verbesserung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Verbandsgebiet, die so genannte „große Lösung“, raumordnerische Gesichtspunkte ausschlaggebend waren. Andererseits hat auch der Unterhaltungsverband Nr. 80 Lune von dieser Gewässerausbaumaßnahme nicht unerhebliche Vorteile. Ich möchte hierzu aus der Nordseezeitung vom 6. Oktober 1984 zitieren. Unter der Überschrift „Hermann Siebert ‚überglücklich‘ über grünes Licht für 80-Mio.-Projekt“ heißt es in dem Artikel weiter: „Montag beginnt die Luneverlegung. Das Verwaltungsgericht Stade hat die Klagen der 6 Bürger, die gegen die Genehmigung der Bezirksregierung zum sofortigen Baubeginn vorgegangen sind, abgelehnt. „Ich bin überglücklich“, sagte gestern Hermann Siebert, der Vorsitzende des Wasser- und Bodenverbandes Untere Lune, der seit nun 20 Jahren um geordnete Wasserverhältnis
In seinem Vorwort im vom Wasser- und Bodenverband Lune nach Fertigstellung der Maßnahme herausgegebenen Buch „Die Lune – ein Fluss wird verlegt“ schreibt der Verbandsvorsitzende weiter: „Erst die in einem Verwaltungsabkommen zwischen den Ländern Bremen und Niedersachsen erfolgte Einigung über den zukünftigen Industriestandort Luneplate/Luneort sicherte die Durchführung einer endgültigen Regelung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im Verbandsgebiet: Die völlige Neutrassierung des Unterlaufes des Hauptvorfluters Lune in Form der in dieser Dokumentation beschriebenen ‚großen Lösung‘.“
Herr Siebert schließt sein Vorwort mit dem Satz ab: „Der Wasser- und Bodenverband Untere Lune hofft, dass mit der Verlegung der Unteren Lune die Landwirtschaft befreit von existenzgefährdenden Verhältnissen gedeihen kann, die Menschen in eine gute Zukunft blicken und die raumordnerischen Ziele verwirklicht werden können.“
Diese Aussagen und auch die Übernahme der Trägerschaft für das Ausbauprojekt, auch wenn die Baukosten sowohl für die Luneverlegung als auch das Mündungsbauwerk mit Siel und Schöpfwerk von den Ländern Niedersachsen und Bremen ohne Eigenbeteiligung des Verbandes getragen wurden, machen deutlich, welches Interesse der Unterhaltungsverband an der Durchführung der Maßnahme gehabt hat.
Die vom Unterhaltungsverband erwarteten Vorteile aus der Ausbaumaßnahme sind eingetreten. Hierzu gehören auch die vorteilhafte Nutzung der Sielzugzeiten bedingt durch Ausgestaltung der Umleitungsstrecke mit bis zu 60 m Sohlbreite im Mündungsbereich und die hierdurch eintretenden Vorteile für den Schöpfwerksbetrieb mit der Folge einer erheblichen Verringerung der Energiekosten.
Umbau der Kreuzung L 820/L 862/L 825/K 130 in Heubült, Gemeinde Rastede, zu einem Kreisverkehrsplatz - Haushaltssperre stoppt Investitionsmaßnahme - Bricht die Landesregierung die eigenen Zusagen?
In unmittelbarer Reaktion auf die von der Landesregierung verhängte Haushaltssperre hat das Straßenbauamt Oldenburg mit Schreiben vom 3. September 2002 an den Landkreis Ammerland mitgeteilt, dass der Umbau der Kreuzung der Landesstraßen 820, 862 und 825 sowie der Kreisstraße 130 in Heubült zu einem Kreisverkehrsplatz von der Haushaltssperre dergestalt betroffen sei, dass die exakt zwei Monate vorher vom Straßenbauamt schriftlich getätigten Aussagen zur terminlichen und finanziellen Abwicklung keinen Bestand mehr hätten. Durch die Haushaltssperre könne mit den Umbauarbeiten im Jahr 2002 nicht mehr begonnen werden. Damit wird eine zur Senkung des außerordentlich hohen Unfallaufkommens dringend erforderliche Maßnahme plötzlich und unerwartet auf den SanktNimmerleinstag verschoben.
2. Welche weiteren investiven Maßnahmen mit welchen Investitionsvolumina sind von der jüngsten Haushaltssperre außerdem betroffen?
3. Hält es die Landesregierung angesichts der dramatischen Situation der Bauwirtschaft und angesichts einer ohnehin in der Geschichte des Landes Niedersachsen auf dem historischen Tiefstand angelangten Investitionsquote für richtig und angemessen, der offenkundig dramatischen Entwicklung des niedersächsischen Haushaltes nun dadurch abhelfen zu wollen, dass entgegen den eigenen bisherigen Zusagen der Landesregierung in dem ohnehin verminderten Investitionsbereich Streichungen/Sperren vorgenommen werden?
Gemäß Haushaltsführungserlass des Niedersächsischen Finanzministeriums vom 27. August 2002 dürfen „keine neuen Verpflichtungen aufgrund von nicht belegten Verpflichtungsermächtigungen (VE) für neue Maßnahmen eingegangen werden“ und „über ungebundene Baransätze für mehrjährige neue Maßnahmen darf nicht verfügt werden, wenn der Ansatz 2002 und 2003 jeweils weniger als 20 % der voraussichtlichen Gesamtkosten beträgt“.
Beide Einschränkungen bleiben für die Straßenbauverwaltung des Landes jedoch ohne konkrete Auswirkung, weil alle verfügbaren Verpflichtungsermächtigungen (VE) im investiven Bereich zum Zeitpunkt des Haushaltsführungserlasses
bereits belegt waren und Maßnahmen, bei denen ungebundene Baransätze für mehrjährige neue Maßnahmen benötigt werden, für die der Ansatz 2002 und 2003 jeweils weniger als 20% der voraussichtlichen Gesamtkosten beträgt, im aktuellen Bauprogramm nicht vorgesehen sind.
Das Schreiben des Straßenbauamtes Oldenburg vom 3. September 2002 beruhte offensichtlich auf einer irrtümlichen Interpretation des besagten Haushaltsführungserlasses und trifft in der Sache nicht zu. Auch die Baumaßnahme an der Kreuzung der Landesstraßen L 820, L 862 und L 825 ist von dem besagten Haushaltsführungserlass nicht betroffen. Dies wurde zwischenzeitlich durch das MW gegenüber der Straßenbauverwaltung klargestellt.
Zu 1: Die Ausschreibung für die o. g. Baumaßnahme kann noch im Jahr 2002 erfolgen. Die Bauarbeiten beginnen im Jahr 2003.
Zu 2: Vom Haushaltsführungserlass vom 27. August 2002 ist keine Baumaßnahme an Landestraßen betroffen. Auch in anderen Bereichen sind keine Streichungen bzw. besonderen Sperren im investiven Bereich vorgenommen worden. Sollten wider Erwarten durch die Sperre der nicht belegten Verpflichtungsermächtigung in Einzelfällen Probleme entstehen, ist der Finanzminister ermächtigt, Ausnahmen von der Sperre zu erteilen.
Zu 3: Die Landesregierung ist seit langem daran interessiert, die investiven Ausgaben möglichst schnell abfließen zu lassen, um die Konjunktur zu stützen. Die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen hat das Finanzministerium unmittelbar nach Verkündung des Haushaltsgesetzes 2002 mit den Haushaltsführungerlass vom 13. Dezember 2001 geschaffen, in dem alle Ansätze und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionen zur Bewirtschaftung freigegeben wurden. Damit wurde die nach der Landeshaushaltsordnung vorgeschriebene Einwilligung des Finanzministeriums zur Leistung von Ausgaben für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben generell erteilt. Somit konnte sofort über die investiven Mittel verfügt werden. Dies ist - wie das Beispiel der Straßenbauverwaltung zeigt - grundsätzlich auch geschehen.
In jüngster Zeit mehren sich Meldungen über die notwendige Sanierung von Gebäuden, in denen PCB-haltige und damit gesundheitsgefährdende Stoffe verbaut wurden. Die Kommunen müssen deshalb zum Teil sehr kostenintensiv ihre Schulen sanieren. In Bayern wurden nach vorliegenden Informationen sämtliche Landesliegenschaften auf PCB-Belastungen untersucht.
1. Liegen konkrete Untersuchungsergebnisse über PCB-Belastungen in Landesgebäuden vor, und wenn ja, welche?
Die bisher zum Thema PCB-haltige Produkte vom Bund erlassenen Gesetze und Verordnungen enthalten nicht die Forderung nach einer generellen prophylaktischen Raumluftuntersuchung in allen bestehenden Liegenschaften und Gebäuden. Nach vorliegenden Informationen hat bisher nur Bayern als einziges von 16 Bundesländern eine solche Untersuchung für seine Landesliegenschaften in Auftrag gegeben. Ergebnisse und Erkenntnisse aus dieser Untersuchung liegen derzeit noch nicht vor.
In Niedersachsen obliegt es den hausverwaltenden Dienststellen und dem örtlich zuständigen Staatlichen Baumanagement, im Rahmen ihrer jeweiligen Gebäudebetriebsaufgaben ein erhöhtes Augenmerk auf PCB-haltige Baustoffe zu richten und im begründeten Verdachtsfalle unverzüglich zu handeln. Den hausverwaltenden Dienststellen stehen darüber hinaus - auch unter Vorsorgegesichtspunkten - die gesetzlich vorgeschriebenen und für die örtlichen Behörden benannten Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Verfügung. Im Falle einer Messwertüberschreitung und der dann notwendigen Sanierung werden diese Arbeiten selbstverständlich mit der gebotenen Priorität im Rahmen der dem Staatlichen Baumanagement Niedersachsen
Zu 1: Im Einzelfall ja, jedoch nicht in Form eines zentralen Melderegisters. Bisher liegen keine Meldungen erhöhter Messwerte vor, die zwingend größere bauliche Sanierungen erfordern würden.
Zu 2: Die Ergebnisse der von den hausverwaltenden Dienststellen - aus Vorsorgegesichtspunkten oder im Verdachtsfalle - in eigener Zuständigkeit beauftragten Raumluftmessungen werden vor Ort fachlich bewertet. Eventuell notwendige kleine Sanierungsmaßnahmen werden unverzüglich durchgeführt. Eine separate Meldung darüber ist nicht vorgesehen, sodass weder Ort noch Zeitpunkt dieser Messungen detailliert aufgeführt werden können. Würde aufgrund erhöhter Messwerte eine große Sanierung notwendig, so würde sie mit der entsprechenden Begründung versehen und als Baumaßnahme unter Beteiligung des Staatlichen Baumanagements Niedersachsen beantragt werden. Bisher ist ein solcher Fall aber nicht aufgetreten.
Zu 3: Die Landesregierung erwartet aufgrund der bisherigen Erfahrungen, dass die im Haushalt veranschlagten Mittel für Bauunterhaltung (Kapitel 20 11, Titel 519 02) für eventuell notwendige Sanierungsmaßnahmen bei PCB-haltigen Produkten ausreichen.