Protocol of the Session on August 30, 2002

des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur auf die Frage 42 der Abg. Frau Janssen-Kucz (GRÜ- NE):

Modellstudiengang für Erzieherinnen und Erzieher

Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur von Berlin hat bei der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung einen Antrag auf Gewährung von Zuwendungen für einen Modellstudiengang „Bachelor of Education“ eingereicht, mit dem die Ausbildung von Pädagoginnen und Pädagogen für den Bereich des KJHG an einer Fachhochschule erprobt werden soll. Mit diesem Modellvorhaben soll die Ausbildung von Erzieherinnen und Erzieher auf ein europäisches Niveau angehoben und ein international anerkannter Abschluss für sie geschaffen werden. Die Ausbildung der Erzieherinnen und Erzieher soll wissenschaftlich stärker fundiert und die Lehrinhalte systematisch mit den Anforderungen der Praxis verknüpft werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wird sie die Bewilligung dieses Antrages in der BLK unterstützen?

2. Wenn nein, warum nicht?

3. Welche eigenen Anstrengungen wird die Landesregierung unternehmen, um die Ausbildung der Kita-Erzieherinnen und -Erzieher auf ein europäisches Niveau anzuheben?

Die Anfrage zielt auf einen Antrag des Landes Berlin im Rahmen der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung im Zuge der Gemeinschaftsaufgabe Bildungsplanung nach Artikel 91 b GG, über den am 4./5. September in der zuständigen Projektgruppe beraten werden wird. Ein früherer Antrag des Landes Berlin zu demselben Gegenstand war an den einhelligen Bedenken der Länderseite in der BLK gescheitert. Der überarbeitete Antrag zielt auf einen dreijährigen Studiengang mit BachelorAbschluss, mit dem Fachkräfte für größere Kindertagesstätten, Fachberatung und Jugendhilfe ausgebildet werden sollen.

Gegen den ursprünglichen Antrag sprachen folgende Gesichtpunkte:

1. Die Kultusministerkonferenz hat erst unlängst die Ausbildung an den Fachschulen Sozialpädagogik neu geordnet. Es sind keine Gesichtpunkte vorgetragen worden oder ersichtlich, dass diese Neuordnung ihren Zweck verfehlt hätte.

2. Die Fachbereiche des Sozialwesens der Fachhochschulen bieten in der Regel Studienschwerpunkte in der Elementarerziehung an; schon jetzt ist ein entsprechender Fachhochschulabschluss für größere Kindertagesstätten, für Aufgaben der Fachberatung und in der Jugendhilfe tarifrechtlich vorgesehen. Die Fachhochschulabschlüsse sind europaweit anerkannt. Insoweit besteht kein Defizit hinsichtlich der internationalen Anerkennung. Wenn es materielle Defizite des Fachhochschulstudiums gibt, müssen diese im Rahmen der bestehenden Studiengänge behoben werden.

3. Die Umstrukturierung bestehender Studienangebote in die Bachelor-Master-Struktur erfolgt zurzeit in zahlreichen Studienfächern, ohne dass hierfür die knappen Modellversuchsmittel in Anspruch genommen werden. Bei Bedarf stehen den Ländern hierfür die Mittel des Hochschul und Wissenschaftsprogramms (HWP) von Bund und Ländern zur Verfügung.

4. Gegen die Erwägung, für alle Erzieherinnen und Erzieher ein Bachelor-Studium zu fordern, spricht die Konsequenz, dass damit ein wichtiges Berufsfeld für Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulzugangsberechtigung verschlossen würde.

5. Im Übrigen ist auf die Folgen einer tarifrechtlich begründeten Anhebung der Vergütungen für das Personal der Kindertagesstätten zu verweisen,

die zu einer erheblichen Kostenbelastung für die Träger der Kindertagesstätten sowie die Eltern (über die Elternbeiträge) führen würde.

Die Beratung in dem zuständigen Gremium der Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung am 4./5. September d. J. wird zeigen, ob es dem Land Berlin gelingt, die vorstehenden Bedenken zu entkräften.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Zu 1: Die Bewertung des Antrages hängt vom Ergebnis der gemeinsamen Beratungen von Bund und Ländern mit dem antragstellenden Land ab, denen nicht vorgegriffen werden kann.

Zu 2: Vgl. Vorbemerkung sowie Antwort zu 1.

Zu 3: Im Rahmen der routinemäßigen Ressortabstimmung zwischen den zuständigen Ressorts (MWK, MK und MFAS) ist seit langem mit den Fachbereichen des Sozialwesens der Fachhochschulen eine umfassende Erörterung des möglichen Reformbedarfs für die Gegenstandsbereiche Drogen- und Suchtberatung sowie Elementarerziehung vereinbart. Allfällige Konsequenzen werden ggf. im Rahmen der Zielvereinbarungen mit den Hochschulen gezogen werden.

Anlage 37

Antwort

des Umweltministeriums auf die Frage 43 des Abg. Hagenah (GRÜNE):

Umweltinformationsgesetz und Standortkataster der Mobilfunksendestationen

Die Regulierungsbehörde für Post und Telekommunikation PostRegTP gewährt den Verwaltungen der Kommunen bundesweit Zugang zum Kataster der Standorte von Mobilfunksendeanlagen. Zwischen den Datenschutzbeauftragten verschiedener Länder ist bisher strittig, ob eine allgemeine Veröffentlichung der Standorte mit Angabe von Straßenname und Hausnummer mit dem Datenschutzrecht vereinbar ist. Die Kommunen legen die rechtliche Lage unterschiedlich aus mit der Folge, dass die Kataster zum Teil standortgenau im Internet veröffentlicht werden, andererseits mit Hinweis auf den Schutz persönlicher Daten Dritter die Standorte nur ungefähr benannt werden. Die Notwendigkeit der Veröffentlichung wird in der Regel damit begründet, dass von den Anlagen, die immissionsschutzrechtlichen Regelungen unterliegen, Emissionen ausgehen, die geeignet sind,

die menschliche Gesundheit negativ zu beeinflussen, es sich also um umweltrelevante Informationen handelt.

Die meisten dieser Anlagen sind vom öffentlichen Raum aus und für die Anwohner sichtbar. Einige dieser Anlagen sind jedoch gar nicht oder nur von Fachleuten erkennbar. Es würden also letztlich nur persönliche Daten (Straße, Hausnummer) derjenigen Standortvermieter effektiv geschützt, wo die Anlagen nicht direkt sichtbar oder „getarnt“ angebracht sind.

Nicht nur Nachbarn, sondern auch Personen, die sich ständig im Einwirkungsbereich der Anlagen aufhalten, können ein Interesse an diesen personenbezogenen Daten haben. Das Interesse des Grundstückseigentümers an der Geheimhaltung der Anlage muss auch dann zurückstehen, wenn Verbraucherschutzinteressen betroffen sind. Als möglicher Mieter einer Wohnung oder als Käufer eines Hauses hat der Bürger ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, in welchem Abstand zu dem Objekt eine Mobilfunkanlage betrieben wird. Als Miet- oder Kaufinteressent muss er die Entscheidungsfreiheit haben, in welchem Abstand von einer immissionsschutzrelevanten Anlage er wohnen möchte, wo er sich wohlfühlt und welche möglichen Beeinträchtigungen er in Kauf nehmen will.

Ich frage die Landesregierung:

1. Im welchem Umfang geht sie davon aus, dass von Mobilfunksendeanlagen außerhalb des Standort-Grundstücks Immissionen wahrnehmbar und messbar sind und diese Informationen nach UIG den Bürgern zugänglich gemacht werden müssen?

2. Unter welchen Voraussetzungen überwiegt nach ihrer Ansicht das Interesse des Grundstückseigentümers an der Geheimhaltung einer Mobilfunksendeanlage?

3. Wird sie den niedersächsischen Kommunen empfehlen, die Daten zu den Mobilfunksendeanlagen einschließlich Straßennamen, Hausnummern oder Flurfläche für die Bürger öffentlich zugänglich zu machen?

Zu 1: Die Landesregierung geht davon aus, dass außerhalb von Standortgrundstücken von Mobilfunksendeanlagen Immissionen von elektromagnetischen Feldern nicht wahrnehmbar sind. Mit speziellen Messgeräten sind sie aber messbar.

Liegen Behörden Informationen über Messungen von elektromagnetischen Feldern vor, sind deren Ergebnisse dem Bürger nach dem Umweltinformationsgesetz zugänglich zu machen.

Zu 2: Soweit die Mobilfunkanlagen an oder auf Gebäuden oder an hierfür speziell errichteten Sendemasten für jedermann zu erkennen sind, hat der Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf die Geheimhaltung der Daten. Dies dürfte der Regelfall sein.

Zu 3: Das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen nach dem Umweltinformationsgesetz ist von den Kommunen anhand der konkreten Sachlage im Einzelfall darauf zu prüfen, ob Hinderungsgründe im Sinne der §§ 7 und 8 des Umweltinformationsgesetzes vorliegen.

Anlage 38

Antwort

des Umweltministeriums auf die Frage 44 der Abg. Frau Harms (GRÜNE):

Umfassendes Sicherheitsmanagement für niedersächsische Atomkraftwerke?

Die 58. Umweltministerkonferenz hat am 6./7. Juni 2002 in Templin beschlossen, dass angesichts der aktuellen sicherheitsrelevanten Vorfälle in den AKW Philippsburg, Neckarwestheim, Obrigheim und Brunsbüttel die Betreiber der Anlagen schnellstmöglich ein Konzept für ein umfassendes Sicherheitsmanagement auf der Grundlage nachvollziehbarer Indikatoren vorlegen und umsetzen. Als einziger Betreiber hat laut BMUPressemitteilung vom 9. August 2002 die Energie Baden-Württemberg AG (EnBW) ein solches Konzept für die von ihr betriebenen Atomkraftwerke vorgelegt. Die Betreiber der niedersächsischen AKW hingegen haben offensichtlich noch kein Konzept für ein modernes Sicherheitsmanagementsystem vorgelegt.

In Niedersachsen gab es im Juni 1998 einen Störfall im AKW Unterweser, der der INESStufe 2 zugeordnet wurde und der unter anderem gezeigt hat, wie unzureichend und defizitär die Sicherheitskultur in dieser Atomanlage ist. Die niedersächsische Landesregierung hat in der Folge den Landtag dahingehend unterrichtet, das geplant sei, einen Satz von Indikatoren und Bewertungsmaßstäben zu entwickeln, mit denen der Stand von Betriebsführung und Sicherheitskultur verfolgt und überwacht werden könne. Dies sollte sich zunächst nur auf das AKW Unterweser beziehen; das MU würde dann die Ergebnisse auf die anderen niedersächsischen Atomkraftwerke übertragen (Landtags-Drucksache 14/783 vom 3. Juni 1999).

Ich frage die Landesregierung:

1. Wann, in welcher Bearbeitungstiefe und mit welchen Ergebnissen wurde die Aufarbeitung des Störfalls vom Juni 1998 im AKW Unterweser abgeschlossen?

2. Welche konkreten Konsequenzen wurden bisher für das AKW Unterweser und die anderen niedersächsischen Atomkraftwerke gezogen, welche sind noch beabsichtigt?

3. In welchem Stadium befindet sich die Entwicklung eines Konzepts für ein Sicherheitsmanagementsystem auf der Basis von objektiven Sicherheitsindikatoren für die niedersächsischen Atomkraftwerke?

Die für die Atomaufsicht zuständigen Landesministerien haben gemeinsam mit dem Bundesumweltministerium (BMU) im Jahr 2001 einen „Fragenkatalog zur Praxis des Sicherheitsmanagements in den Kernkraftwerken in Deutschland“ erarbeitet. Bundesweit wurden diese Fragen von den Kraftwerksbetreibern bis Ende Mai 2002 beantwortet. In einer Bund-Länder-Sitzung im September 2002 soll das weitere Vorgehen zur Bewertung der Antworten der Betreiber und die Umsetzung des Beschlusses der 58. Umweltministerkonferenz zum Sicherheitsmanagement beraten werden. In der Sitzung soll auch eine erste Information des Landes Baden-Württemberg über den Stand der Erarbeitung eines Sicherheitsmanagent-Konzepts auf der Grundlage nachvollziehbarer Sicherheitsindikatoren für die dortigen Anlagen erfolgen.

Im Rahmen der vorgesehenen Länderberichte wird Niedersachsen über den Stand der durchgeführten Untersuchungen zum Sicherheitsmanagement und die bereits umgesetzten Maßnahmen berichten. Im Übrigen sollen in der Sitzung „Ziele eines umfassenden Sicherheitsmanagements auf der Grundlage von nachvollziehbaren Indikatoren“ definiert werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die Fragen wie folgt:

Zu 1: Die im Rahmen des E-Ereignisses vom Umweltministerium (MU) ausgesprochenen Maßgaben für das Kernkraftwerk Unterweser (KKU) sind zwischenzeitlich bearbeitet und auch vom hinzugezogenen Sachverständigen, der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS), überprüft und positiv bewertet worden.

Nach den Beratungen der Reaktorsicherheitskommission (RSK) in den Jahren 1998 und 2000 haben MU, GRS und E°ON Kernkraft GmbH in