An der Pestalozzi-Schule in Celle werden zurzeit acht Klassen für geistig Behinderte geführt, dafür stehen aber nur fünf Vollzeitmitarbeiterinnen und eine Teilzeitmitarbeiterin als pädagogische Betreuungskräfte zur Verfügung. Es sind damit derzeit zwei Klassen ohne pädagogische Mitarbeiterinnen. Die Schule steht vor der nach Auffassung der Elternvertreter unerträglichen Situation, dass sie den Minimalunterricht in diesen Klassen nicht gewährleisten, geschweige denn, den Kindern während der Unterrichtszeit die notwendige Fürsorge zuteil werden lassen kann. Der Ministerpräsident war gerade in Celle und hat Lobeshymnen auf „seine“ Schulkonzeption gesungen. Um die eigentlichen Problembereiche hat er sich nicht gekümmert.
1. Warum lässt sie es zu, dass an zwei Klassen für geistig Behinderte keine pädagogischen Mitarbeiterinnen zur Verfügung stehen und verhindert so Förderung und Unterricht für besonders bedürftigere Schülerinnen und Schüler?
2. Warum hat sie diese „unerträgliche Situation“ in Kauf genommen, obwohl spätestens seit März die Problematik bekannt war?
3. Wird sie nunmehr umgehend die benötigten Stellen zuweisen, oder soll die „unerträgliche Situation“ fortbestehen?
Angesichts der finanziellen Enge des Landeshaushaltes können neue Stellen für Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Schulen für geistig Behinderte nur im begrenzten Umfang durch Umwandlung frei werdender Lehrerstellen
Die Landesregierung beabsichtigt, landesweit eine möglichst gleichmäßige Ausstattung aller Schulen zu erzielen. Neben der begrenzten Zahl neuer Stellen, die durch Umwandlung von Lehrerstellen bereit gestellt werden können, sollen auch frei werdende Stellen für Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Bedarf zwischen den Schulen umverteilt werden.
Grundlage für die Zuweisung ist ein neuer Erlass vom 20. August 2002, der zum 1. Februar 2003 in Kraft tritt. Der Erlass dient den Bezirksregierungen als Grundlage, die Situation der einzelnen Schulen zu überprüfen und bei Bedarf im Rahmen der Handlungsmöglichkeiten Änderungen vorzunehmen.
Zu 1 bis 3: An der Pestalozzi-Schule in Celle hat sich durch die Einrichtung einer zusätzlichen Klasse mit dem Schuljahresbeginn 2002/2003 der Bedarf an Pädagogischen Mitarbeiterinnen bzw. Pädagogischen Mitarbeitern und Betreuungskräften erhöht. Eine an der Schule zurzeit als Vertretung beschäftigte Pädagogische Mitarbeiterin erhält einen unbefristeten Vertrag. Weiterhin wird für die Schule eine zusätzliche Pädagogische Mitarbeiterin bzw. ein zusätzlicher Pädagogischer Mitarbeiter eingestellt. Mit diesen Personalmaßnahmen wird die Pestalozzi-Schule in Celle über dem Durchschnitt des Regierungsbezirks Lüneburg liegen.
An der Grundschule Wipshausen, Landkreis Peine, ist mit Beginn des Schuljahres die Klassenlehrerin in einer der beiden ersten Klassen durch Krankheit ausgefallen. Die Lehrkraft wurde zunächst für vier Wochen krankgeschrieben, es ist aber eine längerfristige Erkrankung zu befürchten. Ausgerechnet Schulanfängerinnen und Schulanfänger erhalten so nicht den für sie so notwendigen kontinuierlichen Unterricht. Die Schule hat dann die 4. Klassen zusammengelegt, um we
nigstens übergangsweise Unterricht erteilen zu können. Zurzeit fällt überwiegend der Englischunterricht aus. Aber alle acht Klassen der Grundschule Wipshausen müssen zurzeit Stundenreduzierungen hinnehmen. Ferner mussten kurzfristig Schulmöbel angeschafft werden, um die neuen Klassengrößen unterrichten zu können. Seitens der Bezirksregierung wurde aber weder eine Feuerwehrlehrkraft noch eine Springerlehrkraft bereitgestellt.
1. Wie soll die Kontinuität des Unterrichts gerade in einer Grundschulanfängerklasse sichergestellt werden, wenn die Klassenlehrerin für Wochen wegen Erkrankung ausfällt und der Unterricht nur durch Notmaßnahmen überbrückungsweise erteilt werden kann?
2. Warum wird nicht umgehend eine Feuerwehrlehrkraft oder eine Springerlehrkraft bereitgestellt, statt auf das pädagogisch gerade in der Grundschule äußerst bedenkliche Zusammenlegen von Schulklassen zurückzugreifen?
3. Welche konkreten Maßnahmen hat die Landesregierung wann und wo ergriffen, damit die Grundschulklassen kontinuierlichen Unterricht erhalten?
An der zweizügigen Grundschule Wipshausen war zum Schuljahresbeginn 2002/2003 eine Lehrkraft vorübergehend krankheitsbedingt ausgefallen. Nach dem Bericht der Bezirksregierung hat diese Lehrkraft ihren Unterricht ab 26. August 2002 wieder aufgenommen.
Die Bezirksregierung Braunschweig berichtet, dass die Schulleitung und der für die Schule zuständige Dezernent der Außenstelle ein Konzept erarbeitet haben, das den entstandenen kurzfristigen Ausfall weitgehend kompensiert und mit der Elternschaft abgestimmt ist. Zu diesem Konzept gehört auch die vorübergehende Zusammenlegung kleiner Klassen. Eine Möglichkeit dazu bot sich der Schule sowohl im 2. Jahrgang mit insgesamt 32 Kindern in zwei Klassen als auch im 4. Jahrgang mit insgesamt 34 Kindern in zwei Klassen. Die von der Schule bei diesen geringen Jahrgangsstärken gewählte Form der kurzfristigen Klassenzusammenlegung ist sicherlich auch vor dem Hintergrund von wesentlichen höheren Teilungsgrenzen in anderen Ländern, wie sie z. B. in Bayern mit 33, pädagogisch durchaus vertretbar.
Nach Aussage der Bezirksregierung Braunschweig ist der Fragesteller am 2. August 2002 persönlich von einer Elternvertreterin umfänglich
über die einvernehmlich zwischen Schulleitung, Schulbehörde und Elternschaft erarbeitete Lösung informiert worden. Die Schulleitung und der zuständige Dezernent hatten dem Fragesteller auch ein Informationsangebot gemacht, das er jedoch nicht wahrgenommen hat.
Zu 1: Mit der Verlässlichen Grundschule hat die Landesregierung ein Modell geschaffen, mit dem Unterricht an Grundschulen verlässlich gewährleistet ist, wie die auf der Basis von 1 099 Verlässlichen Grundschulen im Schuljahr 2001/2002 ermittelten Daten bestätigen. Dass sich dieses Modell bewährt hat, wird auch daran deutlich, dass sich innerhalb von nur vier Schuljahren die Zahl der Verlässlichen Grundschulen auf nunmehr 1 355 Grundschulen erhöht hat.
Zu 2: Unterrichtsausfälle im laufenden Schulhalbjahr sind grundsätzlich erst einmal mit den vorhandenen Lehrkräften abzudecken. Die Schulen selbst sollen von ihren Möglichkeiten der Stundenumschichtungen, Zusammenlegung von Lerngruppen und vorübergehender Mehrarbeit von Lehrkräften im Rahmen des flexiblen Unterrichtseinsatzes Gebrauch machen. Erst bei längerfristigen Ausfällen sind erforderlichenfalls Abordnungen oder Versetzungen durchzuführen.
Entscheidend für die Zuweisung von „FeuerwehrLehrkräften“ ist die jeweilige Gesamtsituation der Schule und die voraussichtliche Dauer der Abwesenheit einer Lehrkraft. Diese Situation muss von der Bezirksregierung vor der Einleitung von Personalmaßnahmen analysiert werden. Da das Verfahren bis zur Einstellung einer „FeuerwehrLehrkraft“ in der Regel eine Woche beansprucht, verbleiben bei einem vierwöchigen Ausfall gerade noch drei Wochen für den konkreten Unterrichtseinsatz. Es ist den Bezirksregierungen allerdings nicht immer möglich, sofort geeignete Personen zu finden, die jederzeit bereit sind, für eine solch kurze Beschäftigungsdauer einen Vertrag anzunehmen. Aus diesem Grund vergeben die Bezirksregierungen „Feuerwehr-Verträge“ in der Regel nur bei einem absehbar längerfristigem Ausfall einer Lehrkraft, der an der Grundschule Wipshausen wohl nicht gegeben sein wird.
Heime für Pflegebedürftige und Behinderte unterliegen der Heimaufsicht. Diese ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen - mindestens einmal jährlich - die Heime durch wiederkehrende anlassbezogene Prüfungen zu überwachen. Auch sind die Heime verpflichtet, vor Inbetriebnahme darzulegen, dass sie die Anforderungen des Heimgesetzes erfüllen. Darüber hinaus haben die Heime einer Reihe von Anzeigenpflichten nachzukommen, die von der vorgesehenen Zahl der Mitarbeiterstellen über die Namen und die berufliche Ausbildung der Betreuungskräfte bis hin zu einer allgemeinen Leistungsbeschreibung der Einrichtung reicht. Alle diesbezüglich eintretenden Änderungen während des laufenden Betriebes müssen der Heimaufsicht unverzüglich angezeigt werden.
Mit der zum 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung vom 25. Juni 2002 werden nunmehr für eine Reihe der oben genannten bislang gebührenfreien Amtshandlungen der Heimaufsicht Gebühren erhoben. Wechselt etwa der Heimleiter oder die Pflegedienstleitung eines Heimes - was aufgrund der relativ hohen Fluktuation häufig vorkommt -, so sind bei einer durchschnittlichen Pflegeeinrichtung mit 80 Betten 1 200 Euro an Gebühren fällig. Eine Gebühr in gleicher Höhe fällt nunmehr an, wenn auch nur ein zusätzlicher Platz in einem Heim geschaffen wird. Wenn die Einrichtung über 200 Plätze verfügt, erhöht sich die Gebühr mit 3 000 Euro um mehr als das Doppelte. Dies bedeutet einen erheblichen Mehraufwand der Heime. Wenn in kommenden Pflegesatzverhandlungen mit Pflegekassen oder Sozialhilfeträgern die den Heimen entstehenden Kosten berücksichtigt werden, so verlagert sich der Mehraufwand auf die in den Heimen zu betreuenden pflegebedürftigen und behinderten Menschen.
2. Ist sie sich der Konsequenzen bewusst, dass die durch ihre Gebührenpolitik für die Heime entstehenden Mehraufwendungen letztlich von den zu betreuenden Menschen getragen werden müssen?
3. Sind vor der Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung vom 25. Juni 2002 Stellungnahmen der betroffenen Heimträger, Sozialhilfekostenträger und Pflegekassen eingeholt worden, wenn ja: Welche?
Zu 1: Die Aufgaben der Heimaufsicht werden von den Landkreisen, kreisfreien Städten und großen selbständigen Städten im übertragenen Wirkungskreis wahrgenommen. Mit der Entschließung des Niedersächsischen Landtages vom 14. Dezember 2001 (LT–Drs. 14/2986) ist die Landesregierung aufgefordert worden, die rechtlichen Voraussetzungen für Einnahmeverbesserungen im Bereich der Gebühren und Auslageerstattungen durch eine Anpassung der Allgemeinen Gebührenordnung zu schaffen. Infolgedessen sowie in Anbetracht des in § 3 Abs. 2 des Nieders. Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) niedergelegten Kostendeckungsgebotes wurden deren Tatbestände auf Vollständigkeit und Aktualität überprüft.
Durch die angepassten und neu aufgenommenen Gebührentatbestände ist das Land seiner Verpflichtung nachgekommen, den kommunalen Gebietskörperschaften mittels der Erhebung kostendeckender Gebühren eine ausreichende Refinanzierung übertragener Aufgaben zu ermöglichen.
Darüber hinaus wurde in Umsetzung der Landtagsentschließung der Tatsache Rechnung getragen, dass durch einen Wandel der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Auslegung des kostenrechtlichen Amtshandlungsbegriffes nunmehr die Aufnahme eines Gebührentatbestandes für die Erfüllung einer gesetzlichen Anzeige– oder Anmeldepflicht möglich ist.
Zu 2: Nach den Grundsätzen unseres Wirtschaftssystems können Gebühren als Kosten in die Preiskalkulationen einfließen. Der Heimbereich ist davon nicht ausgenommen. Im Rahmen der Gesamtbudgets der Heime dürften die unterschiedlich anfallenden Gebühren in der Regel keine oder nur unwesentliche Auswirkungen auf die Preisgestaltungen haben.
Zu 3: Das Finanzministerium als federführendes Fachressort hat den Verordnungsentwurf zur Änderung der Allgemeinen Gebührenordnung der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände zur Stellungnahme übersandt. Einwendungen gegen Gebührentatbestände aus dem Bereich der Heimaufsicht wurden nicht erhoben.
Im aktuellen Schulverwaltungsblatt vom August 2002 geht die Niedersächsische Kultusministerin Jürgens-Pieper in ihren Mitteilungen aus dem Kultusministerium auch auf die für das Land Niedersachsen beschämenden Ergebnisse aus der so genannten PISA-EStudie, die bundeslandspezifische Erweiterung der PISA-Untersuchung, ein. Sie führt dazu aus: „Dieses Ergebnis wird erst genauer zu analysieren sein, wenn uns im Dezember die Datensätze aller Schulformen vorliegen. Tendenziell ist zu vermuten, dass wir massive Qualitätsprobleme bei den Schülerleistungen in den Sonderschulen haben und bei den 15Jährigen, die noch nicht die Klasse 9 erreicht haben.“