Im dritten Vertrag, dem Mediendienstestaatsvertrag, werden Aussagen zum so genannten Herkunftslandprinzip konkretisiert, die Verantwortlichkeit der Diensteanbieter für die ermittelten Inhalte festgelegt, die Durchleitung von Informati
onen definiert, die Informationspflicht überarbeitet und Aussagen zu einem Datenschutzaudit gemacht.
Und noch eine Änderung im Landesmediengesetz: Bei den Zulassungsvoraussetzungen für Bürgerrundfunk wurden die Beteiligungsverhältnisse so geändert, dass die Beteiligung von Kommunen und Kirchen oder Religionsgemeinschaften zusammen nicht über 50 % gehen darf.
Das sind die Regelungen, über die wir heute abstimmen. Es gab bei den Beratungen keinen Dissens zwischen den Fraktionen.
Es muss aber noch ein Wort zu dem gesagt werden, was noch nicht geregelt wurde, meine Damen und Herren. Das sind die Schulaufgaben, die noch zu machen sind. Ich meine hier besonders die Neuregelungen zum Jugendschutz.
Der Neuzuschnitt von Kompetenzen ist immer eine schwierige Sache, ganz besonders dann, wenn sich zwei Ebenen zusammenraufen müssen, wie hier die Bundes- und die Länderebene. Während bisher der Bund für den Jugendschutz in den Telemedien und die Länder bei Hörfunk und Fernsehen verantwortlich waren, soll nun die gemeinsame Kommission Jugendschutz in den Medien, die KJM, darüber wachen. Selbstverständlich sind in dieser Kommission die bisher Zuständigen vertreten: die Landesmedienanstalten mit sechs Vertretern aus der Mitte der Direktoren und vier aus den Landesbehörden, und der Bund mit zwei Vertretern der Bundesprüfstelle. Auf der Strecke bleibt, Kolleginnen und Kollegen, bei diesem Entwurf, den die Ministerpräsidenten im Mai vorgelegt haben, eindeutig die Bürgerbeteiligung. Über die Landesmedienanstalten und die Rundfunkräte bei ARD und ZDF, in denen Vertreter der gesellschaftlich relevanten Gruppen vertreten sind, wurde bisher der Jugendschutz mitgetragen. Jetzt sind es ausschließlich Fachleute aus Behörden und die Direktoren der Landesmedienanstalten. Das ist eine Schwachstelle dieses Entwurfs. Sie ist nach unserer Meinung sehr kritisch zu sehen.
Ein zweiter Vorschlag des Entwurfes ist noch viel mehr zu kritisieren und sollte grundsätzlich diskutiert werden. Da wird festgelegt, dass die KJM in Entscheidungen der Selbstkontrolleinrichtungen so gut wie nicht mehr eingreifen kann. Sie darf nur selbst aktiv werden, wenn der rechtliche Bewertungsspielraum überschritten wird. Das heißt auf Deutsch: Nur bei gröbsten Verstößen darf die KJM eingreifen. Wohlgemerkt, die Selbstkontrollein
richtungen werden von den Veranstaltern selbst eingesetzt. Hiermit ist meiner Meinung nach der hoheitliche Anspruch des Jugendschutzes zu weit in die Hände nichtstaatlicher Gremien gelegt. Jugendschutz ist aber - so sehe ich das - eine ureigenste staatliche Aufgabe. Hier zieht sich nach dem Entwurf der Staat zu sehr aus dem Jugendschutz zurück.
Meine Kolleginnen und Kollegen, in der nächsten Woche werden die Ministerpräsidenten zu diesem Thema wieder tagen. Ich hoffe, die kritischen Worte, die nicht nur hier von mir formuliert wurden, sondern auch von der Landesmedienanstalt und anderen Gremien, erreichen die Ministerpräsidenten, und wir werden im Siebenten Rundfunkänderungsstaatsvertrag hoffentlich eine verbesserte Version zur Beschlussfassung vorliegen haben. Für heute danke ich Ihnen für Ihre Geduld.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Auf ihrer Jahreskonferenz im Oktober letzten Jahres haben die Ministerpräsidenten der Bundesländer einvernehmlich beschlossen, Frau Kollegin Wiegel, einen Teil der Punkte der neuen Rundfunkordnung vorgezogen zu verabschieden. Sie haben sich heute in Ihrer Rede schon weitestgehend mit einem wichtigen Thema beschäftigt, das uns nach der parlamentarischen Sommerpause beschäftigen wird, dem Jugendschutz. Wir werden mit Sicherheit hier im Plenum Gelegenheit haben, darüber zu sprechen.
Dieses Vorziehen ist der eigentliche Grund für die Vorlage des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages als Artikelvertrag zur Änderung des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Mediendienstestaatsvertrages. Gleichzeitig soll heute das Niedersächsische Mediengesetz novelliert werden, indem vor allem § 29 inhaltlich geändert und die Regelung über die Begrenzung der Beteiligung an einem Veranstalter von Bürgerrundfunk neu gefasst werden.
Bei den Beratungen im zuständigen Landtagsfachausschuss für Medienpolitik ist deutlich geworden, meine Damen und Herren, dass es politisch
inhaltliche Divergenzen zwischen den Fraktionen dieses hohen Hauses nicht gibt, sodass wir mit Fug und Recht annehmen können, heute eine einvernehmliche Entscheidung herbeizuführen.
Worum geht es im Wesentlichen in diesem Staatsvertrag? Vieles ist schon von der Kollegin Wiegel deutlich gemacht worden.
Erstens. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen wird eine vorherrschende Meinungsmacht nach wie vor bei 30 v. H. Zuschaueranteil vermutet. Eine marktbeherrschende Stellung auf medienrelevanten verwandten Märkten oder eine Gesamtbeurteilung der Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten soll künftig ab einer festen Zuschaueranteilsgrenze von 25 v. H. geprüft werden. Bei der Berechnung der maßgeblichen 25 v. H. Zuschaueranteile werden vom tatsächlichen Zuschaueranteil 3 v. H. abgezogen, wenn das Unternehmen in gesetzlich vorgeschriebenem Maß Drittsendezeiten einräumt, und weitere 2 v. H. werden abgezogen, wenn zusätzlich und mindestens im bisherigen Umfang Regionalfenster geschaltet werden. Das bedeutet eine zusätzliche Absicherung der Regionalfenster, was meine Fraktion, die Unionsfraktion, aus grundsätzlichen medienpolitischen Erwägungen begrüßt. Zudem ist damit dem Streit um die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „geringfügig“, wie es im bisherigen Gesetzestext festgelegt war, im Sinne einer Planbarkeit für die Rundfunkveranstalter der Boden entzogen.
Zweitens. Ein zweiter wichtiger medienpolitischer Aspekt dieser Gesetzesnovellierung ist die Berechtigung für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter, ihre bisherige analoge terrestrische Versorgung schrittweise und Zug um Zug gegen die Zuweisung digitaler terrestrischer Frequenzen umzustellen. Damit trägt man dem technologischen Fortschritt Rechnung und will zugleich zur Qualitätsverbesserung im technischen Sinne beitragen. Zugleich wird die Möglichkeit von Digitalkanälen, den Jugendschutz durch eine technische Vorsperre zusätzlich zu sichern, verlängert.
Drittens. Durch eine Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages werden ARD, ZDF und Deutschlandradio verpflichtet, alle zwei Jahre den Parlamenten einen schriftlichen Bericht zur Information über ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage zu erstatten. Hierdurch sollen die Information der Landtage verbessert und die Akzeptanz der
Rundfunkgebühren in den Parlamenten gestärkt werden. Zudem wird neu bestimmt, dass Vertreter der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios jeweils dem Landesparlament zur Anhörung, zu Berichten, zur Verfügung stehen.
Mit dieser Neuformulierung kommt man dem allgemeinen Wunsch aller Länderparlamente nach, die Transparenz hinsichtlich der wirtschaftlichfinanziellen Gegebenheiten der öffentlich-rechtlichen Rundfunksender zu erweitern und gleichzeitig dafür Sorge zu tragen, dass die Diskussion bei der möglichen Gebührenerhöhungsanmeldung durch die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter versachlicht wird.
Viertens. Der Mediendienstestaatsvertrag wird zudem entsprechend der E-Commerce-Richtlinie der EU inhalts- und im Wesentlichen wortgleich mit dem Bundesrecht geändert. Neben zahlreich notwendigen formalen und redaktionellen Änderungen wird u. a. in § 5 das Herkunftslandprinzip verankert, das besagt, dass in Deutschland niedergelassene Diensteanbieter primär dem deutschen Recht unterliegen, auch wenn sie außerhalb Deutschlands im EU-Raum geschäftsmäßig tätig werden.
Meine Damen und Herren, wichtig ist: Grundsätzlich sind die Daten künftig nur in dem Umfang zu erheben, wie sie für den Zweck erforderlich sind. Sie dürfen auch nur zweckangemessen hinsichtlich Dauer und Umfang gespeichert werden.
Zusammengefasst lässt sich politisch zu den Neuerungen sagen, dass sie entweder eine Anpassung an die Rechtslage auf EU-Ebene darstellen oder aber im Rahmen der technologischen Weiterentwicklung bzw. im Sinne der Begriffsklarheit oder größerer öffentlich-politischer Transparenz notwendig geworden sind. Für parteipolitische Auseinandersetzungen geben sie deshalb keinen Anlass.
Dies trifft, meine Damen und Herren, verehrte Kolleginnen und Kollegen, auch auf den Änderungsantrag der SPD-Landtagsfraktion zum Niedersächsischen Mediengesetz zu. Demnach soll es in Zukunft möglich sein, dass bei der Beteiligung von öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften an einem Veranstalter von Bürgerrundfunk die Grenze bis zu insgesamt 49,9 v. H. der Kapital- oder Stimmrechtsanteile erweitert wird. Es bleibt hingegen alles beim Alten, d. h. bei einer Beteiligungsgrenze von
33 v. H., wenn sich ausschließlich öffentlichrechtliche Körperschaften, z. B. Kommunen, und Verleger an dem Veranstalter von Bürgerrundfunk beteiligen. Diese Neuregelung ist aus der Sicht meiner Fraktion sachlich gerechtfertigt, nachvollziehbar und medienpolitisch gerecht, sodass sich nur die Frage stellt, warum die betroffenen Organisationen und Verbände nicht schon im letzten Jahr im Rahmen des langen Diskussionsprozesses über das neue Mediengesetz darauf hingewiesen haben, sodass wir das schon damals hätten mit verabschieden können.
Meine Damen und Herren, abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass die CDU-Fraktion dem vorliegenden Gesetzentwurf zum Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Novellierung des Niedersächsischen Mediengesetzes zustimmt. Ich bedanke mich herzlich für Ihre Aufmerksamkeit.
Meine Damen und Herren, weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe die allgemeine Aussprache und bitte Sie um Aufmerksamkeit für die entsprechenden Abstimmungen.
Vorab möchte ich Sie darauf hinweisen, meine Damen und Herren, dass wir im Anschluss an diese Abstimmungen den Tagesordnungspunkt 4 behandeln werden. Es wäre sicherlich der Bedeutung des Staatsgerichtshofs angemessen, wenn sich an dieser Abstimmung möglichst viele Kolleginnen und Kollegen beteiligen, also auch diejenigen, die jetzt auf ihren Zimmern sitzen und mich über Lautsprecher hören.
Artikel 2. - Hierzu gibt es eine Änderungsempfehlung des Ausschusses. Wer ihr zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. - Die Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Das ist einstimmig beschlossen.
Wir kommen zur Schlussabstimmung. Wer in der Schlussabstimmung dem Gesetzentwurf seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich, sich zu
erheben. - Die Gegenprobe! - Stimmenthaltungen? - Der Gesetzentwurf ist damit einstimmig verabschiedet. Herzlichen Dank.
Tagesordnungspunkt 4: Wahl eines stellvertretenden Mitglieds des Staatsgerichtshofs - Wahlvorschlag des Ausschusses zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder des Staatsgerichtshofs - Drs. 14/3407
Gemäß Artikel 55 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung werden die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Staatsgerichtshofs vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtages, mindestens aber mit der Mehrheit seiner Mitglieder, auf sieben Jahre gewählt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof geschieht dies in geheimer Wahl. Diese geheime Wahl wird mit Stimmzetteln durchgeführt.
Wir beschließen über den Wahlvorschlag in der Drucksache 3407. Wer ihm zustimmen will, kreuzt Ja an, wer ihn ablehnen will, kreuzt Nein an, und wer sich der Stimme enthalten will, kreuzt Enthaltung an. Ich mache darauf aufmerksam, dass in diesem Fall Enthaltungen die gleiche Wirkung wie Neinstimmen haben.
Die Mitglieder des Landtages werden durch die Schriftführerin Frau Hansen aufgerufen und kommen dann bitte einzeln nach vorn. Auf der rechten Seite des Präsidiums erhalten Sie Ihren Stimmzettel. Gehen Sie dann bitte einzeln zur Wahlkabine. Nach dem Vermerken Ihres Votums falten Sie den Stimmzettel und werfen ihn in die Wahlurne.
- Das steht hier. Hier steht natürlich nicht, ob Sie ihn ein- oder zweimal falten müssen. Diese Entscheidungsmöglichkeit haben Sie noch.
Ich halte das Haus für damit einverstanden, dass ich beauftrage die Schriftführerin Frau Groneberg, unterstützt durch einen Beamten der Landtagsverwaltung - wie könnte es anders sein -, die Stimmzettel auszugeben und die Wählerliste zu führen, die Schriftführerin Frau Vogelsang, Aufsicht darüber zu führen, dass immer nur ein Abgeordneter
in die Wahlkabine geht, den Schriftführer Herrn Lanclée - ebenfalls unterstützt durch einen Beamten der Landtagsverwaltung -, die Aufsicht und die Namenskontrolle bei der Wahlurne durchzuführen.
Meine Damen und Herren, ich bitte alle Mitglieder des Landtages, darauf zu achten, dass das Kreuz auf dem Stimmzettel korrekt angebracht wird,
sodass keine Zweifel über die Gültigkeit ihrer Stimmen entstehen können. Notfalls können wir den Kollegen von der Heide als Berater hinzuziehen.