Weitere neuere gesetzliche Vorkehrungen zur Verkündung von Rechtsverordnungen sind im Land nicht notwendig. Insbesondere ist kein allgemeines Verkündungsgesetz für Rechtsverordnungen notwendig, denn es gilt nur, eine als praktisch wichtig anerkannte oder erkannte Regelungslücke zu schließen. Es besteht auch kein Regelungsbedürfnis für die Bekanntmachung von kommunalen Rechtsverordnungen im übertragenen Wirkungskreis, denn hierfür gibt es spezialgesetzliche Regelungen. Diese bestehenden Spezialregelungen für die Verkündung von Rechtsverordnungen bleiben durch den vorliegenden Gesetzentwurf für eine Eilverkündung in Gefahrenlagen unberührt. Der vorliegende Gesetzentwurf dient also dazu, eine Regelungslücke zu schließen und – wie in anderen Bundesländern – auch für den Fall von Gefahrenlagen eine Eilverkündung von Rechtsverordnungen zur akuten Gefahrenabwehr im Internet zu ermöglichen.
Wir wollen damit auch an dieser Stelle vor allem für künftige Infektionswellen, mit denen leider realistischerweise gerechnet werden muss, besser vorbereitet sein. Und bei dieser Gelegenheit der Anpassung soll im Gesetzentwurf zusätzlich noch ein weiteres und wichtiges Thema aufgegriffen werden: Es soll einem langjährigen Wunsch der Praxis nachgekommen werden, dass in Paragraf 3 des Gesetzentwurfes eine Auffangregelung geschaffen wird, mittels derer erledigte Rechtsverordnungen auch dann durch einfache Rechtsverordnungen aufgehoben werden können, wenn die ursprüngliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für diese Verordnung später weggefallen ist. Bislang kann in diesem Fall die Rechtsbereinigung einer obsoleten Rechtsverordnung allein durch ein formelles Gesetz erfolgen. Es wird eine Regelungslücke auch hier geschlossen, die in der Vergangenheit die notwendige Rechtsbereinigung zum Teil behinderte. Diese Ermächtigung beschränkt sich ausdrücklich nur auf die Aufhebung von Rechtsverordnungen zum Zweck der Rechtsbereinigung. Für eine inhaltliche Änderung, um es hier zu sagen, von Regelungen kann sie dagegen nicht genutzt werden.
Die Landesregierung begrüßt daher den vorliegenden Gesetzentwurf der Fraktionen von DIE LINKE und SPD und empfiehlt Zustimmung. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Kolleginnen und Kollegen! Werte Gäste! Wir erörtern heute den Entwurf eines Gesetzes über die Eilverkündung von Rechtsverordnungen in Gefahrenlagen, und ich danke meinen Vorrednern, der Justizministerin und auch dem Kollegen Noetzel, denn sie haben dazu fast alles Wichtige gesagt. Ich kann mich also auch angesichts unserer Tagesordnung kurzfassen.
Es geht darum, die Umsetzung von Verordnungen in landesrechtlicher Hoheit zu verbessern. Und die Pandemie hat gezeigt, dass Rechtsverordnungen zur Eindämmung von akuten Gefahrenlagen eben schnell verkündet werden müssen, schnell umgesetzt werden müssen. Die Voraussetzungen, die wir bei uns hier im Landesrecht haben, werden dem nicht in allen Punkten gerecht. Artikel 58 ist schon mehrfach erwähnt worden. Er setzt normalerweise eine Ausfertigung in sozusagen Papierform voraus, und wir sollten dies ändern. Artikel 58 (2) ermöglicht dies auch, und grundsätzlich können wir also dies dann ändern. Und wir sollten dies bei akuten Gefahrenlagen auch aus Zeitgründen tun, denn die papiertechnische Ausfertigung führt, wie wir schon gehört haben, auch zu einer gewissen Dauer und zu produktionstechnischen Grenzen.
Andere Länder haben schon reagiert. Es gibt Ersatznoteilverkündungsformen. Wir lehnen uns jetzt an an das Modell in Niedersachsen. Das finde ich in Ordnung. Und insofern haben wir auch schon ein erprobtes Vorbild. Und insofern wird es zukünftig nach unserer Planung ein sowohl digital durchgeführtes als auch im jeweiligen federführenden Ministerium bleibendes Verfahren geben. Damit ersparen wir uns weitere Stationen und können insofern effektiver und schneller das Ganze umsetzen. Wir haben auch schon gehört, die trotzdem erforderliche archivsichere Speicherung und Druckerfassung bleibt erhalten. Sie kommt dann etwas später hinterher. Aber ich denke, auch da gibt es kein Sicherheitsproblem.
Dass hier auch eine Auffangregelung geschaffen wird, finde ich auch vernünftig. Sie bezieht sich auf Verordnungen, und insofern macht das durchaus Sinn, wenn diese wirkungslos geworden sind.
Wir als SPD unterstützen also diesen Vorschlag. Ich finde, er ist sinnvoll und lebensnah, er ist pragmatisch im Großen und Ganzen ausgestaltet, sollte auch den Landkreisen in der Tat, wie wir schon gehört haben, helfen. Er ist in anderen Bundesländern erprobt und, wie ich in Vorgesprächen vernommen habe, glaube ich, auch im Großen und Ganzen unstreitig.
Gibt es irgendwas, was dagegensprechen könnte? Nun, ich bin persönlich bei Verordnungen immer so ein bisschen skeptisch. Wir haben da in der deutschen Geschichte auch schon die eine oder andere Erfahrung gehabt mit Verordnungen,
aber so ist es ja gerade hier nicht. Das, worum es hier geht, ist keine Gefährdung von demokratischer Diskussion oder Sicherheit in irgendeinem fundamental wichtigen Thema. Hier geht es um Formalien in dem Zusammen
wenn wir hier schnell und präzise zu einem Ergebnis kommen. Eine solche Gefahr für die Demokratie kann ich hier beim besten Willen nicht erkennen. Diese Regelung ist einfach hilfreich.
In meinem Kopf – das gebe ich gerne zu – geht noch eine weitere Frage umher. Das ist so die Frage, ob so eine Verordnung nicht nur schnell verkündet, sondern auch schnell verbreitet werden muss. Ich habe das schon auch im Vorfeld mal erwähnt. Ich gebe aber zu, das ist eine Frage der Medien.
Es ist eine Frage der Zeitungen, der Medien, auch der Medien, die sich mit Mobilfunk oder dem Fernsehen oder mit Handys und so weiter befassen. Ich glaube, da ist auch noch Luft nach oben. Ich hätte mir als normal lesender Bürger in Neubrandenburg manchmal schon noch etwas schneller auch sozusagen in den Medien Informationen über Veränderungen gewünscht. Ich kann dies aber hier nur als Bitte nach oben hin sozusagen an die Medien formulieren. Ich finde es gut, wenn die das schnell und präzise auch umsetzen. Aber dies ist kein rechtliches Problem für die Wirksamkeit eines solchen Vorhabens, wie wir es hier heute haben, also keine Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern nur eine Bitte an die Medien, die ich hiermit weitergebe.
Ich kann zusammenfassen: Dieses Gesetz macht Sinn. Und um dieses Gesetz jetzt zu fördern, sollten wir den Entwurf an den federführenden Rechtsausschuss und den anderen Ausschuss – Innenausschuss ist das, glaube ich – weitergeben. Ich bitte um Zustimmung. – Ich danke Ihnen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich hatte mich schon auf den ersten Gesetzentwurf aus dem Justizministerium für diese Wahlperiode gefreut. Nach der umfangreichen Begründung der Justizministerin, die etwas umfangreicher war als die Einbringung des Kollegen der LINKEN, gehe ich aber mal davon aus, dass das Ministerium hier zumindest eine Formulierungshilfe geliefert hat für diesen Gesetzentwurf. So ist es ja gängige Praxis. Ich denke, dass das hier passiert ist. Es ist ja ein eher unpolitisches Thema, was uns heute hier vorliegt.
Mit dem Gesetz soll die Möglichkeit einer elektronischen Eilverkündung von Rechtsverordnungen im Internet geschaffen werden. Die Regelung gilt für Verordnungen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten und Verordnungen in anderen Rechtsgebieten bei Gefahr im Verzug. Der Bund und andere Länder verfügen bereits über elektronische Ersatznot- und Eilverkündungsverfahren.
Kritisch anzumerken – das werden wir sicherlich auch noch mal im Ausschuss diskutieren – ist, dass nach dem Gesetzentwurf die Eilverkündungen im Internet nur sehr schwer zu finden sind, denn Verordnungen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten sollen unter www.regierung-mv.de auf der amtlichen Internetseite des Gesundheitsministeriums zu finden sein. Für subdelegierte Verordnungen muss auf der Seite des ermächtigten Ministeriums und für andere Verordnungen auf der amtlichen Internetseite des federführenden Ministeriums oder der Staatskanzlei gesucht werden. Das sind dann allein vier verschiedene Unterseiten, auf denen die Veröffentlichung erfolgen kann. Dem Suchenden muss also die Zuständigkeit des Ministeriums bekannt sein oder er hat die gesamte Internetseite der Landesregierung bei allen Ministerien und der Staatskanzlei zu durchsuchen. Da könnte sich die Frage stellen, ob in diesem Fall eine rechtswirksame Verkündung überhaupt erfolgt ist.
Niedersachsen, meine sehr verehrten Damen und Herren – und es ist ja angesprochen worden, dass sich das Gesetz daran anlehnt –, veröffentlicht alle Notverkündungen unter www.niedersachsen.de/verkuendung, also etwas übersichtlicher. Von daher, glaube ich, haben wir dort auch durchaus noch Diskussionsbedarf. Auch der Kollege Professor Northoff hat es ja angekündigt, dass also auch seitens der SPD-Fraktion durchaus noch Diskussionsbedarf im Ausschuss besteht. Wir schließen uns logischerweise der Überweisung in die Ausschüsse an und freuen uns auf die Debatte. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleg/-innen! Ohne Verkündung sind Gesetze und Rechtsverordnungen nicht rechtswirksam. Das Erfordernis, beschlossene Gesetze und Rechtsverordnungen zu verkünden, ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip. Danach müssen die Bürger/-innen in die Lage versetzt werden, ihre Pflichten zu erfüllen und von ihren Rechten Gebrauch zu machen. Als letzter Akt des Gesetz- und Verordnungsgebungsverfahrens ist die Verkündung in der Verfassung geregelt. Nach Artikel 58 Absatz 2 unserer Landesverfassung werden Rechtsverordnungen vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet.
Dieser Gesetzentwurf, den wir gerade beraten – der Entwurf eines Gesetzes über die Eilverkündung von Rechtsverordnungen in Gefahrenlagen und die Aufhebung erledigter Rechtsverordnungen –, soll nun eine rein elektronische Eilverkündung von Rechtsverordnungen über die Internetseiten der Landesregierung ermöglichen. Im Bund und in elf anderen Bundesländern gibt es eine solche Möglichkeit bereits. Wie genau das funktionieren soll, wurde hier bereits ausführlich erläutert, deswegen spare ich mir das und sage einfach nur noch, durch die Möglichkeit einer rein elektronischen Eilverkündung von
Rechtsverordnungen über die Internetseiten der Landesregierung einen digitalen Krisenreaktionsmechanismus zu schaffen, hält meine Fraktion grundsätzlich für sinnvoll. Allerdings ist anzumerken – das hat ja der Kollege Ehlers auch schon getan –, dass die im Gesetzentwurf anzugebenden Internetseiten so ausgewählt werden sollten, dass sie durch die Eingabe der Suchbegriffe „Rechtsverordnung“ und „Mecklenburg-Vorpommern“ in Suchmaschinen leicht gefunden werden können, zum Beispiel unter einem eigenen Reiter im Hauptmenü, der „Gesetze und Verordnungen“ heißt, anstatt in einem Reiter „Service“, in dem sich die derzeitigen Gesetz- und Verordnungsblätter verstecken und über die Suchmaschinen eben nicht auffindbar sind. Hier könnte möglicherweise dann mal über eine Ausführungsbestimmung nachgedacht werden.
Im zweiten Teil des Gesetzentwurfs soll eine Regelung über die Aufhebung erledigter Rechtsverordnungen getroffen werden. Die Landesregierung kann die von ihr erlassenen Rechtsverordnungen grundsätzlich selbst aufheben, entweder indem sie von vornherein eine Befristung oder Bedingung für die Geltungsdauer vorsieht oder indem sie die Aufhebung in einem gesonderten ranggleichen Rechtsakt anordnet, also eine neue Rechtsverordnung erlässt. Die dafür erforderliche Ermächtigungsgrundlage wird regelmäßig in der ursprünglichen gesetzlichen Ermächtigung eben zum Erlass der aufzuhebenden Rechtsverordnung zu finden sein.
Und schwierig ist es aber dann, wenn die ursprüngliche Verordnungsermächtigung zwischenzeitlich aufgehoben worden ist und an ihre Stelle keine neue getreten ist. Und eine Rechtsverordnung tritt grundsätzlich nicht allein deswegen außer Kraft, weil der Ermächtigungstatbestand nachträglich weggefallen ist. Anders ist dies nur, wenn der Aufhebung der Ermächtigungsnorm zu entnehmen ist, dass mit ihr auch die Rechtsverordnung aufgehoben sein soll. In den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Sachsen gibt es bereits eine allgemeine Aufhebungsermächtigung für den Fall, dass die Ermächtigungsgrundlage aufgehoben wurde. Auch für das Land MecklenburgVorpommern wäre dies wünschenswert. Einer Überweisung des Gesetzentwurfs in die zuständigen Ausschüsse stimmt meine Fraktion daher zu. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Als Digitalisierungspartei verstehen wir uns ja auch als Fortschrittsbeschleuniger, und genau darum soll es hier auch heute gehen. Und wir begrüßen tatsächlich auch die digitale Verkündung von Verordnungen. Nichtsdestotrotz sollten wir uns wenigstens die Mühe machen, etwas kritisch auch draufzuschauen, was bis jetzt vorgelegt wurde, damit wir nicht Gefahr laufen, dass es hier durch übereilte Entscheidungen am Ende vielleicht für die Anwender nur noch schwieriger wird oder die Arbeitsbelastung möglicherweise noch zunehmen könnte, denn wir wissen auch, Digitalisierung bringt nicht nur Fortschritte und Chancen.
Gerade – weil es ja auch angesprochen wurde – hier im Bereich der Verordnungen, und es ist ja hier auch direkt Bezug genommen worden auf die Pandemie, wünschte ich mir manchmal mehr Klarheit und Verständlichkeit, denn gerade, wenn wir es jetzt digital einstellen, und die Menschen, wir neigen dann auch dazu, wenn digital etwas eingestellt wird, dass das noch mit Verlinkungen und so weiter, also noch überbordet wird und dann die Menschen vielleicht am Ende nicht mehr verstehen, was wir eigentlich mit unseren Verordnungen regeln wollen. Und da können wir sicherlich aus der Corona-Pandemie viele, viele Beispiele anbringen, wo es doch immer wieder zu Anrufen kam, wie ist denn das jetzt zu verstehen.
Meine Damen und Herren, wir haben die Situation, es ist schon beschrieben worden, welche Vorschriften wir anpassen müssen. Es ist auch richtig, dass wir jetzt endlich nachziehen. Viele, viele Bundesländer sind da schon erheblich weiter. Ich will schon ankündigen, dass wir der Überweisung zustimmen werden, möchte aber noch mal darauf eingehen, dass wir schon noch ein paar Fragen haben, insbesondere, warum man hier den unbestimmten Rechtsbegriff tatsächlich verwendet hat. Letzten Endes sollte schon noch mal begründet werden, welche Anwendungsfälle jetzt über die Pandemie hinaus eigentlich gesehen werden. Das hat sich uns nicht ganz erschlossen. Mir fiel wirklich keiner ein. Vielleicht kann man das in den Ausschüssen noch mal weiter beraten.
Natürlich kann man das jetzt vorsorglich regeln, aber in der Tat hat man sich im Niedersächsischen Landtag – auf diesen Gesetzentwurf beziehen wir uns ja hier im Wesentlichen –, hat man sich da doch deutlich mehr Mühe gegeben, das etwas klarer auszuführen. Und, meine Damen und Herren, genau das würde ich mir wünschen, dass wir das in den Ausschüssen jetzt nachholen, dass wir da noch mal vertieft einsteigen, denn letzten Endes ist es klar, wir wollen Entbürokratisierung, wir wollen auch eine Beschleunigung, aber wir sollten natürlich auch alle kritischen Punkte dann wenigstens miteinander diskutieren, bevor wir einfach einer solchen Vorlage zustimmen.
Und, meine Damen und Herren, genau das hätte ich jetzt erwartet, dass man auch zu der Genese des niedersächsischen Gesetzentwurfes vielleicht näher ausführt. Die Begründung ist hier doch tatsächlich für uns etwas sparsam ausgefallen. Aber ich freue mich auf die weitere Debatte im Ausschuss, und genau da können wir diese Dinge klären. Insofern stimmen wir der Überweisung zu und freuen uns auf die Diskussion. – Vielen Dank!
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE und SPD auf Drucksache 8/403 zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss und zur Mitberatung an den Innenausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Danke! Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 4: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktionen DIE LINKE und SPD – Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Feiertagsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 8/404.
Gesetzentwurf der Fraktionen DIE LINKE und SPD Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Feiertagsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Erste Lesung) – Drucksache 8/404 –