Meine Damen und Herren, lassen Sie mich zum Schluss noch Folgendes sagen: Bereits in einem sehr frühen Stadium haben wir den Austausch mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit aufgenommen, und ich möchte mich an dieser Stelle ausdrücklich bei Herrn Müller und seiner Behörde ganz herzlich bedanken für die außerordentlich konstruktive Zusammenarbeit. Und „bedanken“ ist auch das Stichwort für meinen letzten Satz. Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit, wünsche mir, dass Sie eine Überweisung in den Rechtsausschuss vornehmen, und hoffe dort auf eine ausführliche Diskussion. – Vielen Dank!
Im Ältestenrat wurde vereinbart, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen und wir sind auch schon wieder bei der Abstimmung, Herr Kollege Weber.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/4801(neu) zur federführenden Beratung an den Rechtsausschuss und zur Mitberatung an den Innen- und Europaausschuss sowie an den Finanzausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Danke! Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen worden.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 8: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Architekten- und Ingenieurgesetzes und des Baugesetzbuchausführungsgesetzes, auf Drucksache 7/4878.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Architekten- und Ingenieurgesetzes und des Baugesetzbuchausführungsgesetzes (Erste Lesung) – Drucksache 7/4878 –
Das Wort zur Einbringung hat der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung. Bitte, Herr Minister Pegel.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich versuche, es relativ knapp zu machen, weil ich glaube, dass es ein sehr fachliches, ins Detail gehendes Gesetz ist an einigen Stellen. Das macht im Ausschuss mehr Sinn.
Es hat zwei große Artikel. Der erste Artikel dient der Umsetzung einer Richtlinie der Europäischen Union. Hintergrund ist, dass bei der Anerkennung ausländischer Ingenieur- und Architekten-Berufstickets wir in Deutschland in allen 16 Bundesländern nach Überzeugung der Europäischen Kommission nicht ausreichend detailliert umgesetzt haben, eine schon länger zur Umsetzung anstehende Richtlinie. Wir haben deshalb quasi nachzubessern, und genau das tun alle Bundesländer. Und wir schlagen vor, es mit diesem Gesetz zu tun, indem weitgehend wortwörtlich die entsprechenden Richtlinien und Abschnitte, die kritisch beäugt werden, übernommen werden. Da geht es darum, dass ich am Ende mit meinen Berufsabschlüssen von außerhalb, also einem anderen EU-Land, in Deutschland entsprechend mich niederlassen kann, die Anerkennung bekomme oder aber in Anstellungsverhältnissen tätig werden kann.
Der zweite Artikel hängt hinten dran, weil es sich insgesamt um ein bauordnungsrechtliches Gesetzespaket handelt. Es geht dabei darum, dass dann, wenn Kommunen in Bebauungsplänen gewisse Änderungen vornehmen, die quasi in bereits zu Eigentum erstarkte Rechte der dortigen Grundstückseigentümer eingreifen – ich kann also bisher bebauen und es kommt jetzt ein Bebauungsplan obendrauf, der mir eine Bebauung nicht mehr ermöglicht –, dann können Schadensersatzansprüche unter gewissen Voraussetzungen entstehen. Wenn sich darüber die jeweilige Gemeinde und der Grundstückseigentümer nicht einigen, gibt es ganz am Ende ein hoheitlich durchzuführendes erst Schlichtungsverfahren und am Ende im Zweifel auch Entscheidungsverfahren darüber.
Ein Teil dieser Verfahren – je nachdem, welche Schritte gegangen worden sind, zum Beispiel Veränderungssperre – war bereits bisher durch die jeweiligen Landkreise
durchzuführen, die ja die unteren Bauaufsichtsbehörden sind und die die Bebauungspläne regelmäßig auch bekommen, weil sie als Rechtsaufsichtsbehörden tätig sind. Aber einige ganz wenige Entscheidungen in diesem Bereich waren bisher dem Land vorbehalten. Das führte zuweilen dazu, dass wir in den wenigen Fällen, die es überhaupt nur gibt, zum Teil ein bisschen auf Kreisebene und einen ähnlichen Sachverhalt ein bisschen auf Landesebene geprüft haben.
Die Idee ist, das jetzt alles bei den Kreisen zusammenzufassen. Und um ganz großen Sorgen und Nöten vorzubeugen, innerhalb der letzten 20 Jahre waren das circa 20 Verfahren, die beim Land aufgelaufen sind. Von diesen 20 Verfahren sind im Übrigen 19 auf verschiedenste Weise zunächst zurückgegeben worden, weil die Voraussetzungen noch gar nicht vorlagen. Da gibt es ein relativ langes Eskalationsvorlaufprogramm, bevor man so einen Antrag stellen kann. Nur ein einziges ist tatsächlich förmlich beschieden worden. Ich hoffe, daraus lässt sich auch erkennen, dass es jetzt keine Aufgabenflut ist, die wir dort vorschlagen, an die Kreise zu geben, sondern ein sehr überschaubarer Aufgabenbereich.
Das sind die beiden Pakete – sehr speziell. Deswegen meine Empfehlung, es, wenn, detailliert im Ausschuss zu machen. Ich stehe aber gerne für Rückfragen bereit, wenn es die jetzt schon geben sollte.
(Rainer Albrecht, SPD: Das machen wir gerne, Herr Minister. – Torsten Renz, CDU: Das Angebot nehme ich wahr.)
Auch hier ist im Ältestenrat vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Widerspruch kann ich dazu weder sehen noch hören, dann ist das so beschlossen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/4878 zur federführenden Beratung an den Energieausschuss und zur Mitberatung an den Finanzausschuss zu überweisen. Wer möchte diesem Überweisungsvorschlag zustimmen? –
Danke schön! Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen worden.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 9: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern auf Drucksache 7/4879.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Erste Lesung) – Drucksache 7/4879 –
Das Wort zur Einbringung hat wiederum der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung. Bitte schön, Herr Minister.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich gebe mir Mühe! Dass wir heute die etwas geballten Gesetzentwürfe aus unserem Hause hier haben, liegt auch daran, dass die eigentlich verteilt über mehrere Sitzungen kommen sollten. Sie wissen, dass wir uns beim letzten Mal ein bisschen komprimierter entschieden haben und deshalb die Dinge jetzt zum Teil dann in größerer Zahl auf Sie zukommen.
Es geht jetzt um das E-Government-Gesetz. Das E-Government-Gesetz des Landes – das letzte ist noch aus dem Innenministerium heraus, im Übrigen als eines der ersten in der Bundesrepublik Deutschland entstanden – hat vielen anderen Bundesländern durchaus als Vorlage gedient, ist aber jetzt auch schon ein paar Jahre unterwegs und ist erstens von europäischen Gesetzgebungen zum Teil jetzt überholt worden, aber insbesondere vom Onlinezugangsgesetz des Bundes aus dem Jahr 2017. Das führt dazu, dass wir Anpassungen europarechtlich, aber vor allen Dingen bundesrechtlich vorzunehmen haben. Und beides wollen wir mit dieser Gesetzesnovellierung tun und damit das E-Government-Gesetz wieder auf einen aktuellen Stand bringen und auch ein Stück weit wieder an die Spitze der Entwicklung in Deutschland nach vorne bringen.
Erstens. Bislang waren Hochschulen und Schulen in Gänze von den Verpflichtungen des E-Government-Gesetzes ausgenommen. Das wird künftig anders sein, an dieser Stelle allerdings mit einer zeitlichen Frist nach hinten gelegt, nämlich zum 01.01.2023. Diese Frist ist ohnehin bei vielen der Dinge, die wir jetzt regeln, unumgänglich, weil das Onlinezugangsgesetz des Bundes spätestens zum 01.01.2023 erhebliche Verpflichtungen auch für Schulen und Hochschulen als Behörden vorsieht. Und wenn dann ohnehin die Bundesregelungen greifen, dann können auch die korrespondierenden Landesregelungen ab dem Zeitpunkt greifen.
Zweitens. Wir haben verschiedene klarstellende Regelungen, ausführende Regelungen zum eben genannten Onlinezugangsgesetz umzusetzen. Das werden wir tun. Dazu gehört unter anderem, dass wir eine zentrale vom Land bereitgestellte Plattform benennen, die wir bereits letztes Jahr im Juni eröffnet haben, die MVServiceplattform.
Folgende Idee: Ab 01.01.2023 sollen alle Verwaltungsdienstleistungen auch – nicht nur, sondern auch – online, also im Internet, um das mal ein bisschen salopp zu formulieren, für die Bürgerinnen und Bürgern und für die Unternehmen zugänglich sein. Und die Idee ist, dass ich nicht auf die eine Internetseite gehe, um meine Hundesteuer anzumelden, und auf die andere Seite gehe, um das Wohngeld zu beantragen, sondern so ein bisschen wie bei einem Bankkonto, was Sie online führen, habe ich einen Zugang mit einem Passwort und einem Account und von da aus kann ich meine Kontoauszüge
angucken. Wenn Sie dann größere Brokergeschäfte vornehmen, können Sie vermutlich auch Ihre Aktien sehen, Sie können Ihre Kontostände sehen, das Sparbuch und vermutlich noch ein paar andere Dinge. Genau die gleiche Idee: ein Zugang, aber verschiedene Dienstleistungen dahinter. Das ist dann auch die Idee dieses Onlinezugangsgesetzes, und das Land seinerseits muss einmal benennen, wie diese Seite aussieht.
Drittens. In der Fortentwicklung des jetzigen Zustandes der MV-Serviceplattform ist beabsichtigt, künftig nicht nur Verwaltungsdienstleistungen anzubieten, die ich beantragen kann für mich, ohne dass ich einen Personalausweis oder eine handschriftliche Unterschrift vorlegen muss. Im zweiten Ausbauschritt sollen sozusagen auch sicherheitsrelevantere Verwaltungsvorgänge der Kommunen, des Landes und des Bundes ins Netz verlagert werden. Dafür brauchen wir dann aber eine Form der Authentifizierung, zumindest, wenn ich diesen Account erstmalig für mich eröffne, damit wir beide einig sind, das ist meiner und nicht Ihrer, nur unter meinem Namen an der Stelle also, oder umgekehrt, ich eröffne unter Ihrem Namen, um das zu vermeiden bei den Dingen, wo es darauf ankommt, dass auch wirklich derjenige, der die Scheidung beantragt, verheiratet ist.
So weit wird es nicht kommen. An den Stellen glaube ich nicht an ein Onlinezugangsgesetz, aber um es zuzuspitzen, wird es entsprechende Authentifizierungen geben müssen bei der erstmaligen Eröffnung meines Accounts. Und dann brauche ich eine zusätzlich geschützte Zugangsform, damit dann auch wirklich nur ich auf meinen eigenen Account zugreife und von dort aus im Zweifel einen Personalausweis beantrage, vielleicht jagdrechtliche Anträge stelle, schutzwaffenrechtliche Anträge stelle. Da muss man schon sicher sein wie heute auch, da müssten Sie den Personalausweis vorlegen, sich sehr klar identifizieren. Also der zweite Schritt wird ebenfalls mit diesem Gesetz jetzt über entsprechende gesetzgeberische Normen vorbereitet, damit man ihn dann hinterher umsetzen kann.
Ich quäle Sie jetzt nicht mit Details, aber ein dritter großer Block, der eine Rolle spielt, ist der europarechtlich determinierte. Ab diesem Jahr werden öffentliche Verwaltungen die sogenannte elektronische Rechnung annehmen müssen. Idee ist also, ich kriege nicht mehr Papier und scanne es dann ein, damit wir es hinterher in unsere elektronische Akte tun – und im Übrigen hat es meistens auch der Handwerker vorher nur für uns ausgedruckt, weil alles bis dahin hat er auch digital getan –, sondern es wird die Möglichkeit geben, und die öffentliche Hand ist verpflichtet, es zu tun, nicht nur auf Onlineplattformen die Ausschreibungen vorzunehmen und die Vergabe, sondern künftig auch die Rechnung als digitale Rechnung anzunehmen. Und auch dafür brauchen wir verschiedene Umsetzungsschritte, die einen Standard festlegen für Kommunen wie für Land, die die Standards, die bundesweit bestimmt sind, auch ins Land übertragen. All diese Dinge, die mit der E-Rechnung verbunden sind, werden ebenfalls im Gesetz implementiert werden.
Ein bisschen Wasser will ich an der Stelle allerdings in den Wein schütten wollen. Es wird eine Bitte an Sie geben, uns die Rechtsverordnungsmöglichkeit zu erlauben, damit technische Details nicht im Gesetz stehen und wir alle paar Jahre mit einem umfänglichen einjährigen Ge
setzgebungsverfahren im Zweifel einen Standard neu fassen müssen oder aus 2.0 3.0 machen, sondern die Idee ist, diese sehr technisch detaillierten Dinge in eine Rechtsverordnung zur verlagern, aber die Grundzüge müssen in das Gesetz hinein. Von daher ist das der dritte große Block, den Sie finden.
Damit habe ich Sie jetzt schon beinahe fünf Minuten mit diesem spezielleren Text behelligt, gleichwohl der Versuch zu zeigen, dass es in verschiedene Ausschüsse hinein auch wirken wird. Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit! Wie immer, für Detailfragen stehe ich gerne bereit, aber auch da glaube ich, dass der Auftakt im Energieausschuss der sinnvollere ist. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Auch hier wurde im Ältestenrat vereinbart, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen und wir verfahren so.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/4879 zur federführenden Beratung an den Energieausschuss und zur Mitberatung an den Innen- und Europaausschuss, an den Rechtsausschuss sowie an den Bildungsausschuss zu überweisen. Wer möchte diesem Überweisungsvorschlag zustimmen? – Danke schön! Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag ebenfalls einstimmig angenommen worden.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 10: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über datenschutzrechtliche Anpassungen am „Dataport-Staatsvertrag“ zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land MecklenburgVorpommern, der Freien und Hansestadt Bremen, dem Land Niedersachsen und dem Land Sachsen-Anhalt, auf Drucksache 7/4900.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag über datenschutzrechtliche Anpassungen am „Dataport-Staatsvertrag“ zwischen dem Land Schleswig-Holstein, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, der Freien Hansestadt Bremen, dem Land Nieder- sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt (Erste Lesung) – Drucksache 7/4900 –
Das Wort zur Einbringung hat wieder der Minister für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung. Bitte schön, Herr Pegel.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Herzlichen Dank! Ich versuche es auch hier sehr knapp, weil es sehr speziell ist.
Dataport ist ein quasi Rechenzentrum. Wie es für dieses Land das DVZ, das Datenverarbeitungszentrum ist, gibt es eine länderübergreifende Institution, die Dataport. Die sechs Gesellschafter-Bundesländer sind eben genannt worden. Mecklenburg-Vorpommern lässt dort – das wissen Sie – aber nur einen Teil verrichten. Wir haben das eigene DVZ für die meisten landesseitigen Rechenzentrumsdienstleistungen, aber alle Steuerangelegenheiten machen wir mit den anderen fünf Bundesländern gemeinsam bei Dataport. Von daher haben wir weiterhin ein zentrales Interesse.
Im Rahmen der datenschutzrechtlichen Neuorientierung in Europa bedarf es jetzt auch in diesem Staatsvertrag, der noch älteren Datums ist, entsprechender Nachjustierungen. Die Frage, welches Datenschutzrecht im Zweifel Anwendung findet, wenn es keinem konkreten Bundesland zuzuordnen ist – bei sechs tragenden Bundesländern ja nicht ganz einfach –, die Frage, welcher Datenschutzbeauftragte im Zweifel die Oberaufsicht hat, wenn es kein Land speziell betrifft, all diese Fragen müssen jetzt nach der neuen Datenschutz-Grundverordnung und den entsprechenden ausführenden Gesetzen der Länder umgesetzt werden.