Bei dieser einheitlichen Grundlage aller drei Gewalten wird Gewaltenteilung zu einem funktionalen Verfassungsprinzip. Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind eigenständig mit dem Ziel der gegenseitigen Kontrolle, Hemmung und Mäßigung bei der Ausübung jeglicher Staatsgewalt. Der Justiz kommt dabei eine besonders wichtige Rolle, die Wächterrolle, zu. Sie hat die Handlungen der anderen Organe und auch sich selbst, wenn wir an den Instanzenzug denken, nach Maßgabe von Gesetz und Recht, und zwar nur und ausschließlich nach Maßgabe von Recht und Gesetz, zu überwachen und zu kontrollieren und gegebenenfalls in die Schranken zu verweisen.
Gerade bei der Wächterrolle der Justiz über die anderen beiden Gewalten ist die vergangene Personalpolitik der Landesregierung fraglich, fraglich, ob die Justiz die Rolle eines Wächters über die Landesregierung noch ausüben kann, wenn sie eben mit Regierungsmitarbeitern aus der obersten Ebene besetzt werden kann, ohne auf Eignung, Kompetenz und fachliche Leistungsfähigkeit zu schauen, oder wenn es Strafversetzungen sind. Bei Letzterem ist die Motivation zum Wächteramt besonders eingeschränkt, wenn Strafen in Form von Versetzungen seitens der Landesregierung erfolgen können.
Um dieses Wächteramt umfänglich zu garantieren, so meinen wir, müssen transparente Ausschreibungen erfolgen. Untragbar ist es deshalb, wenn die Regierung Führungspositionen in der Justiz ohne jedes Ausschreibungs- und Auswahlverfahren besetzen kann. Ein solches Verfahren ist völlig intransparent und deshalb abzulehnen, und aus diesem Grund liegt Ihnen heute der vorliegende Antrag vor. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 90 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Antrag an sich fährt, jedenfalls mit Bezugnahme auf die Gewaltenteilung, aus meiner Sicht wirklich schwere Geschütze auf. Deshalb will ich gleich zu Beginn eines deutlich sagen: Die in Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes festgelegte Gewaltenteilung zwischen Exekutive und Judikative ist durch die Anwendung der Regelung des Paragrafen 4 Nummer 5 der Allgemeinen Laufbahnverordnung Mecklenburg-Vorpommern nicht in Gefahr. Deswegen besteht aus meiner Sicht weder ein Anlass noch die Absicht, an dieser Regelung etwas zu ändern.
Und, meine Damen und Herren, lassen Sie mich nachfolgend ein wenig juristisch ausführen. Die Besetzung von Beförderungsstellen für Richterinnen und Richter ist in einer Vorschrift des Landesrichtergesetzes geregelt. Diese Vorschrift nimmt auf eine Regelung des Landesbeamtengesetzes Bezug und die dazugehörigen Rechtsvorschriften, also eben auch auf die Allgemeine Laufbahnverordnung. Danach sollen Beförderungsstellen öffentlich ausgeschrieben werden. Ausnahmen sind in der Laufbahnverordnung zu regeln.
Hier kommt nun Paragraf 4 Nummer 5 der Allgemeinen Laufbahnverordnung ins Spiel, wonach die Pflicht zur Stellenausschreibung nicht besteht, wenn es um eine Versetzung ohne Beförderungsgewinn geht. Diese Regelung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des Bundesverwaltungsgerichtes. Und, meine Damen und Herren, sie begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Dienstherr darf nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob er eine Beförderungsstelle entweder durch Versetzung oder durch ausschreibungspflichtige Beförderung besetzt.
Für die Besetzung von Beförderungsstellen in der Justiz ist unbestritten die Justizverwaltung zuständig, darin liegt auch kein Verstoß gegen die Gewaltenteilung zwischen Justiz und Verwaltung, denn es geht nicht darum, Einfluss auf die Rechtsprechung zu nehmen. Die Entscheidungen werden nach personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten in diesem Bereich getroffen. Mit der Unabhängigkeit der Justiz, also dem Ausschluss jeglicher Einflussnahme der Verwaltung auf eine Entscheidungsfindung der Gerichte, hat das nichts zu tun. Außerdem ist die zuständige Richtervertretung in jedem Fall zu beteiligen, ganz egal, ob es um eine ausschreibungspflichtige Beförderung oder um eine Versetzung ohne Beförderungsgewinn geht. In dem in der Antragsbegründung genannten Fall war das übrigens die höchste Richtervertretung, Personalvertretung für Richter im Land, nämlich der Präsidialrat beim Oberlandesgericht.
Und, meine Damen und Herren, ich habe Ihnen hier in meiner Rede am 13. September 2018 in einem anderen Zusammenhang dargelegt, dass Beförderungsstellen für Richterinnen und Richter sowie für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei uns grundsätzlich ausgeschrieben werden, und ich habe Ihnen das Verfahren im Einzelnen erläutert. Dass Beförderungsstellen in der Justiz im Wege der Versetzung besetzt werden, ist eine absolute Ausnahme. Das haben wir so auch mit dem Richterbund und den Richtervertretungen vereinbart und zugesagt und so ist es auch im Personalentwicklungskonzept für
die Gerichte und Staatsanwaltschaften festgehalten. Daran hat sich nichts geändert. Das ist so, und das bleibt auch so.
Meine Damen und Herren, in der Antragsbegründung werden zwei Einzelfälle erwähnt, darunter ein aktueller. Über den etwas länger zurückliegenden Fall, den Sie gerade auch noch mal kurz skizziert haben, haben wir im Rechtsausschuss gesprochen. Darauf will ich an dieser Stelle nicht noch mal eingehen. Hinsichtlich des aktuellen Falles werden Sie Verständnis dafür haben, dass in einer solchen Personalangelegenheit der öffentlichen Mitteilung von Einzelheiten gewisse Grenzen gesetzt sind. Aber ich möchte an dieser Stelle die personalwirtschaftlichen Gründe erläutern, die dazu führen können, dass im Einzelfall von dieser Ausnahmevorschrift der Allgemeinen Laufbahnverordnung auch bei Richterinnen und Richtern Gebrauch gemacht wird.
Meine Damen und Herren, auch bei der in ihrer Entscheidungsfindung unabhängigen Justiz ist die Stellenbewirtschaftung selbstverständlich an die Vorgaben des Haushalts gebunden. Was bedeutet das nun in diesem konkreten Einzelfall? Im Jahr 2017 ist die Stelle des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin des Oberlandesgerichts neu ausgeschrieben worden, obwohl diese mit dem Stelleninhaber – hier Vizepräsident des Oberlandesgerichts – noch besetzt war. Der Stelleninhaber war aber tatsächlich an das Justizministerium abgeordnet worden, und zwar zum Zwecke der Erprobung zur Eignungsfeststellung für die Position des Leiters der Allgemeinen Abteilung im Justizministerium. Schon zu diesem Zeitpunkt musste Vorsorge für den Fall getroffen werden, dass der angestrebte Laufbahnwechsel nach der Erprobung nicht realisiert würde, denn dann wären zwei Vizepräsidenten gleichzeitig am Oberlandesgericht tätig, für die es weder entsprechende Stellen im Haushaltsplan noch einen entsprechenden Bedarf gibt.
Ein Hinweis aber ist in diesem Zusammenhang sehr wichtig: Nach dem Deutschen Richtergesetz kann ein Richter auf Lebenszeit nur mit seiner schriftlichen Zustimmung in ein anderes Amt versetzt werden. Solche schriftlichen Zustimmungserklärungen können, wenn dies im Einzelfall erforderlich ist, auch im Vorfeld einer möglichen Versetzung abgegeben werden, um etwa andere Personalmaßnahmen, etwa die Neubesetzung einer absehbar für längere Zeit sonst vakanten Stelle, zu ermöglichen und abzusichern.
Und genau so war es hier. Bereits im Jahr 2017 hat der Betreffende sich schriftlich mit seiner Versetzung an das Landgericht Schwerin unter Übertragung des Amtes des Präsidenten des Landgerichts einverstanden erklärt. Werden dann im Vertrauen auf solche Zustimmungserklärungen Personalmaßnahmen getroffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, sind die Erklärenden anschließend auch daran gebunden.
Meine Damen und Herren, sämtliche Vorgaben des Richtergesetzes werden eingehalten und Richterinnen und Richter werden nur mit ihrer Zustimmung in ein anderes Amt versetzt. Darauf achtet im Übrigen auch der Präsidialrat als beteiligtes Richtergremium.
Meine Damen und Herren, zusammenfassend zeigt dies, auch bei Richterinnen und Richtern kann es im Einzelfall vorkommen, dass man die Ausnahmevorschrift des Paragrafen 4 Nummer 5 der Allgemeinen Laufbahnverord
(Ministerin Katy Hoffmeister: Ich habe von dem Wasser nichts genommen, Herr Förster, Sie können gern trinken. – Horst Förster, AfD: Ach so! Ja, dann ist alles gut.)
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Abgeordnete! Es geht um Stellenbesetzungen in der Justiz und die Verfahren dazu. Die AfD unterstützt den Antrag der LINKEN, um das vorwegzunehmen.
Zum Sachverhalt hat insbesondere Frau Bernhardt eigentlich alles Erforderliche vorgetragen, sodass ich da nicht in die Einzelheiten gehen muss. Die Besetzung von Führungspositionen in der Justiz ohne vorherige Ausschreibung ist in der Tat aus Sicht der AfD besorgniserregend. Die Ernennung des früheren Chefs der Staatskanzlei zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht war schon auffällig genug und führte zu heftiger Kritik. Diese richtete sich nicht gegen die Person des Ernannten, sondern gegen das Verfahren.
Und nun erfolgte wiederum eine Versetzung in ein Spitzenamt ohne Ausschreibung. In beiden Fällen sprechen die Umstände dafür, dass mit den Versetzungen in erster Linie andere personalpolitische Ziele verfolgt wurden, als den bestgeeigneten Bewerber für das neue Amt auszusuchen. Im ersten Fall ging es ersichtlich darum, den Posten des Chefs der Staatskanzlei anderweitig zu besetzen, wozu der bisherige Inhaber entfernt werden musste. Im zweiten Fall geht es offensichtlich darum, den Mitbewerber für das Amt des Präsidenten des Oberlandesgerichts aus dem Feld zu räumen, um die von der Ministerpräsidentin favorisierte Bewerberin doch noch durchzusetzen und so den schwebenden Konkurrentenrechtsstreit obsolet zu machen.
Bei alledem bedient man sich der Sonderreglung des Paragrafen 4 Ziffer 5 der Laufbahnverordnung, wonach auf eine Stellenausschreibung verzichtet werden kann, wenn mit der Versetzung kein Beförderungsgewinn verbunden ist. Selbst wenn die Versetzungen hiernach formellrechtlich nicht zu beanstanden sind und auch ein Eingriff in die Unabhängigkeit der Justiz rein rechtlich nicht vorliegt, so ist doch festzustellen, dass dem Justizministerium oder wohl besser der Ministerpräsidentin ersichtlich die notwendige Sensibilität dafür fehlt, welcher Eindruck durch den Verzicht auf eine Ausschreibung entstehen kann, wenn es wie hier um die Besetzung von Spitzenpositionen in der Justiz geht.
Die benannten Begleitumstände – Platz schaffen für einen Personalwechsel an der Spitze der Staatskanzlei, Beiseiteräumen des unerwünschten männlichen Bewer
bers auf den Posten des OLG-Präsidenten – lassen gerade nicht darauf schließen, dass die Eignung für das neue Amt im Vordergrund stand, denn dann hätte eine Stellenausschreibung notwendigerweise erfolgen müssen, um auch anderen geeigneten Bewerbern eine gleichberechtigte Chance zu geben. Das Prinzip der Bestenauslese wurde hier bewusst verletzt beziehungsweise über die erwähnte Sonderregelung in der Laufbahnverordnung umgangen.
Nochmals: Es geht um Spitzenpositionen in der Justiz, von denen es hier im Lande nur ganz wenige gibt. Dass in diesen Fällen eine parteipolitische Einflussnahme stets so gut wie sicher ist, muss man wohl hinnehmen. Dass man sich aber von dem üblichen Weg einer Ausschreibung verabschiedet, um eigene personalpolitische Vorstellungen auf kurzem Wege durchzusetzen, ist mehr als befremdlich, um es ganz milde zu formulieren. Andere würden drastischer von „Mauschelei“ reden.
Diese Bewertung drängt sich jedenfalls dann auf, wenn man weiter bedenkt, dass der Abteilungsleiter und Kandidat für den Posten des OLG-Präsidenten gar nicht zum Präsidenten des Landgerichts ernannt werden wollte, so jedenfalls dessen Darstellung. Man streitet jetzt über die Wirksamkeit beziehungsweise über die Wirkungsbreite einer früheren Einverständniserklärung. Die Ministerin hat es eben erläutert, sie hängt damit zusammen, dass der frühere Abteilungsleiter diese Erklärung für den Fall der Rückkehr zur Justiz abgeben musste, um abzusichern, dass er keinen Anspruch auf eine Stelle an einem bestimmten Gericht hatte.
Diese Art von Personalpolitik kann nur als abenteuerlich bezeichnet werden. Sie schadet dem Ansehen der Politik und des Rechtsstaats. Der Ministerpräsidentin fehlt offensichtlich das Gespür dafür, wie man verantwortungsvoll von der Möglichkeit nach Paragraf 4 Ziffer 5 der Laufbahnverordnung Gebrauch macht. Im Interesse der Unabhängigkeit der Justiz und der Wahrung des Prinzips der Bestenauslese muss aus Sicht der AfD sichergestellt werden, dass Richterstellen nur aufgrund einer Stellenausschreibung besetzt werden. Die Laufbahnverordnung ist deshalb entsprechend zu ändern. Im Übrigen belegen die Vorgänge aus unserer Sicht, wie richtig es war, dass meine Partei die Einrichtung eines Richterwahlausschusses beantragt hatte.
Jetzt noch kurz zu den weiteren Ausführungen der Ministerin, wonach also personalwirtschaftliche Gesichtspunkte hier ausschlaggebend waren. Das hört sich zunächst ganz überzeugend an,
aber diese Konstellation hat sich ja in erster Linie daraus ergeben, dass hier bestimmte Personen von einer bestimmten Position entfernt werden mussten, um es ganz drastisch zu sagen, beziehungsweise dort im Wege standen für andere übergeordnete Gesichtspunkte oder Interessen der Ministerpräsidentin.
Sie sprachen von „Einzelfall“, von „Ausnahmecharakter“ der Laufbahnverordnung, die angewendet wurde. Ja, aber bei den wenigen Stellen, die wir haben, sind es hier
zwei Einzelfälle dicht hintereinander, und diese beiden Einzelfälle sind dann im Ergebnis eben keine Einzelfälle mehr, sondern Methode – die bei der Ministerpräsidentin ja auch auf anderen Ebenen deutlich wurde –, dass hier die Interessen, wen man da irgendwo hinsetzen will, vorgehen. Es ist im Ergebnis ein verheerender Eindruck, der hier entsteht. Es ist richtig, dass rein rechtlich weder die Unabhängigkeit der Justiz hier verletzt ist noch, dass das Recht verletzt wurde, aber es wurde in einer Weise angewandt, dass es schädlich ist für unser Land. – Vielen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Damen und Herren Abgeordnete! Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie sind frei von Weisungen. Ein Richter kann ohne seine Zustimmung nicht versetzt werden, auch eine Abordnung ist nur mit seiner Zustimmung möglich und auf bestimmte Zeit zu begrenzen. Durch die richterliche Unabhängigkeit wird die Gewaltenteilung garantiert. Es ist sichergestellt, dass die Bürger im Gerichtsverfahren einem neutralen Richter gegenüberstehen. Die Unabhängigkeit der Richter ist selbstverständlich auch in Mecklenburg-Vorpommern gewährleistet.
Was nun Stellenausschreibungen betrifft, so werden diese gemäß Landesrichtergesetz in entsprechender Anwendung des Paragrafen 9 Landesbeamtengesetz einschließlich hierzu ergangener Rechtsvorschriften vorgenommen. Nach Paragraf 9 Landesbeamtengesetz sollen die Bewerber grundsätzlich durch Stellenausschreibungen ermittelt werden. Einer Einstellung soll eine öffentliche Ausschreibung vorausgehen.
Dementsprechend werden grundsätzlich sämtliche zu besetzenden Stellen in der Justiz für Richterinnen und Richter ausgeschrieben. So sollen auch die ab Oktober 2019 neu zu besetzenden Stellen des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts und des Präsidenten des Landesfinanzgerichts wieder separat ausgeschrieben werden. Ausnahmen von der Ausschreibungspflicht sind ausschließlich in den in der Landeslaufbahnverordnung festgelegten Fällen möglich. Es liegt damit nicht in der Entscheidungsgewalt der Behörden, in anderen Fällen von einer Stellenausschreibung abzusehen. Gemäß Paragraf 4 Nummer 5 Landeslaufbahnverordnung besteht eine Pflicht zur Stellenausschreibung nicht für die Stellen, die durch Umsetzung, Abordnung, Versetzung ohne Beförderungsgewinn sowie durch Übertritt oder Übernahme von Beamtinnen und Beamten anderer Dienstherrn besetzt werden.
Der vorliegende Antrag sieht nun vor, die Regelung des Paragrafen 4 Nummer 5 der Landeslaufbahnverordnung bezüglich Richterinnen und Richtern für nicht mehr anwendbar zu erklären. Dabei wird mit dieser Ausnahmeregelung die richterliche Unabhängigkeit in keiner Weise tangiert. Umgekehrt würde der Antrag aber dazu führen, bei Personalengpässen weniger flexibel reagieren zu können. So besteht aus gutem Grund eine Ausnahme von der Pflicht zur Stellenausschreibung für Stellen, die durch Abordnung besetzt werden.
Abordnungen an andere Gerichte oder an das Justizministerium sind Alltagsgeschäft und bewährte Praxis. Sie
erfolgen zum Zweck der Erprobung oder dienen auch zur Deckung des Personalbedarfs am aufnehmenden Gericht. Ginge es nach dem Antragsteller, müsste jeder Abordnung stets eine Stellenausschreibung vorangehen. Das halten wir nicht für sachgerecht. Die SPD-Fraktion lehnt den vorliegenden Antrag ab. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und CDU – Peter Ritter, DIE LINKE: Da ist aber auch kein Blumentopf zu gewinnen.)