in denen stets eine Mehrheit der Bürger für eine Amtszeitbegrenzung gestimmt hat – jedes Mal in allen 21 Volksabstimmungen.
In Frankreich wurde die Amtszeit der Präsidenten im Jahr 2002 von sieben auf fünf Jahre reduziert und nur eine Wiederwahl ist im direkten Anschluss möglich, sodass auch hier eine Amtsdauer von zehn Jahren am Stück nicht überschritten werden darf.
In Deutschland ist die Wahl des weitgehend machtlosen Bundespräsidenten nach Artikel 54 Absatz 2 des Grundgesetzes nur einmal zulässig. Also beträgt die Amtsdauer ebenfalls maximal zehn Jahre.
In Mecklenburg-Vorpommern – Sie merken, wir nähern uns so langsam wieder unserer eigenen Heimat –, in Mecklenburg-Vorpommern darf laut Artikel 36 der Landesverfassung der Bürgerbeauftragte nur einmal wiedergewählt werden. Das Gleiche gilt für den Datenschutzbeauftragten nach Artikel 37. Beide haben Amtsdauern von sechs Jahren, also maximal zwölf insgesamt.
Wir müssen davon ausgehen, dass diese vielen Regelungen zur Amtszeitbegrenzung einen seriösen Hintergrund haben und eine nachdenkliche Debatte erfordern. Das lässt sich nicht einfach so vom Tisch wischen. In den Medien wurde als Argument gegen diese Amtszeitbegrenzung genannt, dass es diese überlangen Fälle in Mecklenburg-Vorpommern bisher noch gar nicht gegeben habe. Dazu nenne ich nur kurz wenige Beispiele aus anderen Bundesländern, die selbstverständlich auch ohne Weiteres bei uns vorkommen könnten: Johannes Rau – 20 Jahre, Edmund Stoiber – 14 Jahre, Alfons Goppel – 16 Jahre, oder auch die drei Bundeskanzler Adenauer, Kohl und Merkel, die am Ende dieser Legislaturperiode in 46 von 72 bundesrepublikanischen Jahren regiert haben werden und damit rund zwei Drittel der Gesamtzeit. Ich will diese Fälle gar nicht werten oder beurteilen,
sondern ich stelle nur fest, dass es sie gibt und es sich nicht nur um eine theoretische Diskussion handelt. Besonders häufig scheinen Regierungschefs aus dem Lager der CDU/CSU betroffen zu sein,
da die Stärke der Loyalität zu den eigenen Führungskräften natürlich auch als Schwäche zur rechtzeitigen Erneuerung gesehen werden kann, Stärke und Schwäche.
(Heiterkeit bei Torsten Renz, CDU: Ja, weil andere Kanzler ja nicht gestellt werden durch andere Parteien!)
möchte die Amtszeitbegrenzung für Ministerpräsidenten auf maximal zehn Jahre in der bayrischen Verfassung verankern,
(Torsten Renz, CDU: Wir hörten davon. – Zurufe von Martina Tegtmeier, SPD, und Torsten Koplin, DIE LINKE)
Es ist noch nicht lange her, dass das in der Zeitung stand. Es gehe mehr ums Land als um die Person und sei ein Zeichen der Glaubwürdigkeit.
(Henning Foerster, DIE LINKE: Fragen Sie ihn in einem halben Jahr noch mal! – Zuruf von Torsten Renz, CDU)
Der SPD-Landtagsfraktionschef in Bayern Markus Rinderspacher begrüßt den Vorschlag, da es richtig sei, wenn Ministerpräsidenten nicht ewig im Amt bleiben.
Präsident Obama plädierte im Juli 2015 eindringlich – Herr Krüger, damit spreche ich ganz besonders Sie an –, Herr Obama plädierte eindringlich für feste Amtszeitbegrenzungen
(Thomas Krüger, SPD: Deswegen muss es nicht richtig sein. Ich glaube, es wäre besser gewesen, er wäre noch mal angetreten.)
und mahnte, kein Regierungschef solle sich für unentbehrlich halten. Wenn Sie sich vorstellen oder wünschen,
dann bitte ich Sie, dabei zu berücksichtigen, dass auch die Amtszeit von Präsident Trump begrenzt ist.
(Beifall vonseiten der Fraktion der BMV und Dr. Ralph Weber, AfD – Thomas Krüger, SPD: Ich bin dafür, dass die Bürger entscheiden.)
Zum Abschluss noch ein paar wichtige Argumente der Gegner von Amtszeitbegrenzungen. So wird immer wieder gesagt, dass die Begrenzung nur im präsidentiellen System wichtig sei und nicht so sehr in parlamentarischen Systemen, da der Ministerpräsident jederzeit vom Landtag entmachtet werden könne. Das ist formal richtig, verkennt aber die in der Realität sehr mächtige Stellung eines Regierungschefs in Deutschland, der in der Regel auch Vorsitzender der stärksten Partei ist und dessen Partei ebenfalls die stärkste Fraktion im Landtag stellt. Diese Fraktion hat natürlich ein großes Interesse daran, den eigenen Regierungschef im Amt zu halten. Übrigens treffen sich US-Präsidenten und Bundeskanzler auf Augenhöhe, denn es handelt sich jeweils um die mächtigste Person ihres Landes, ganz egal, wie genau das Wahlprozedere war.
Es wird auch immer gerne behauptet, dass sehr lange Regierungszeiten ein Ausdruck von Verlässlichkeit und Stabilität seien. So was Ähnliches haben wir heute Morgen gehört. Das kann man so sehen. Man kann sie aber auch als Ausdruck von Stagnation, Verknöcherung, politischer Lähmung, Mangel an Fantasie und Dynamik interpretieren. Alle diese Begriffe habe ich in verschiedenen, absolut seriösen Medien zu diesem Thema gefunden.
In jedem Fall wird die Nachfolge auf die lange Bank geschoben und hier gilt wie bei allen schwierigen Übungen, dass sie nicht leichter wird, wenn man sie seltener übt.
Schließlich wird auch gerne darauf hingewiesen, dass die Wähler eine andere Parlamentsmehrheit durch Wahlen herbeiführen können. Diese Aussage verkennt die Mischung von Personenwahl und Programmwahl im spezifisch deutschen System: Um als Wähler einen ungeliebten Ministerpräsidenten abzuwählen, müssten sich die Wähler von ihrer Lieblingspartei abwenden. Viele CDUWähler haben das übrigens bei der letzten Bundestagswahl getan. Wie viel lebendiger bliebe aber die Demokratie, wenn durch einen institutionalisierten Wechsel immer wieder neuer Schwung entstünde? Die Politik bliebe automatisch bürgernäher, denn das Gefühl, dass sich
Ebenfalls wurde das Phänomen der Lame Duck angeführt, da ein Regierungschef, der nicht mehr wiedergewählt werden kann, zum Ende seiner Amtszeit keine maßgeblichen Initiativen mehr durchsetzen möchte, weil alle auf den Nachfolger warten. Den Rest dieser Argumente werden wir im weiteren Verlauf noch besprechen. Ich freue mich auf eine angeregte Debatte.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 120 Minuten vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann verfahren wir so. Ich eröffne die Aussprache.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Nach Ansicht der Fraktion der BMV sollte die Wiederwahl der Ministerpräsidentin beziehungsweise des Ministerpräsidenten nur noch einmal möglich sein. Wir kennen Ähnliches aus anderen Ländern. Sie haben Vergleiche bereits genannt. Auf einige davon würde ich gerne noch mal eingehen und sie auch kommentieren.
Die Verfassung der Vereinigten Staaten zum Beispiel begrenzt die Amtszeit des Präsidenten auf maximal zwei Amtsperioden. Die Amtszeitbegrenzung gilt dort nicht nur für den Präsidenten, sondern in vielen Bundesstaaten auch für ihre Gouverneure und in einigen Bundesstaaten sogar für die Parlamentarier. Solche Amtszeitbegrenzungen aber sind vor allem in den Staaten bekannt, in denen der Präsident, die Parlamentarier oder Gouverneure direkt gewählt werden, wie etwa in Ihrem Beispiel in Frankreich. Dort kann der Staatspräsident zwar mehrfach wiedergewählt werden, allerdings für höchstens zwei aufeinanderfolgende Amtsperioden.
In Deutschland wird über die Begrenzung der Amtszeit der Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten diskutiert. In Hessen beispielsweise hat es einen entsprechenden Gesetzentwurf der Fraktion der FDP gegeben, der den parlamentarischen Raum im letzten Jahr schon erreicht hat. Sie haben es gesagt, es ist zutreffend, in jüngster Debatte ist diese noch mal angestoßen worden durch den – man muss jetzt sagen – designierten, immer noch designierten bayerischen Ministerpräsidenten Söder, der ebenfalls vorgeschlagen hat, eine Begrenzung auf zehn Jahre vorzunehmen.
Meine Damen und Herren, ich würde Sie bitten, die verfassungsrechtliche Ausgangssituation in Deutschland noch mal zu betrachten. Die Verfassungen enthalten bislang keine solchen Begrenzungen der Amtszeiten für
Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten beziehungsweise die Bundeskanzlerin oder den Bundeskanzler. Die Amtszeitbegrenzung kennen wir nur aus dem Amt des Bundespräsidenten, der eine Amtszeit von fünf Jahren hat. Durch die fünfjährige Amtszeit, die ein Jahr länger ist als die Legislaturperiode des Bundestages, soll eine Wahl von Bundespräsident, Bundestag und Bundeskanzler weitgehend verhindert und entzerrt werden. Seine anschließende Wiederwahl ist nur einmal zulässig. Der Bundespräsident ist damit das einzige oberste Verfassungsorgan des Bundes, bei dem das Grundgesetz eine Amtszeitbegrenzung in der Form vorsieht, dass nur zwei aufeinanderfolgende Amtszeiten zulässig sind. Auf diese Weise soll eine zu lang dauernde, ununterbrochene Einflussnahme einer einzelnen Präsidentenpersönlichkeit auf die Staatspolitik verhindert werden.