In summa kommen wir zu dem Ergebnis, dass es der Vorschläge der GRÜNEN nicht wirklich bedarf. Ich denke, die Regelungen zum Volksbegehren und zur Volksabstimmung in Mecklenburg-Vorpommern sind gut und praktikabel. Wir werden ja in Kürze die Erfahrung mit dem Volksbegehren in Gänze machen. Wo ein Wille ist, ist auch ein Weg, und wenn der Wille, lieber Kollege Suhr, wirklich stark genug und ernst ist, werden Volksbegehren und Volksabstimmung bei uns auf keinen Fall an den bestehenden Regelungen scheitern. Sie sehen das ja gerade.
Letztlich haben genau dies auch die Sachverständigen bestätigt, dass die Regelungen in Mecklenburg-Vorpom- mern praktikabel sind. Und deswegen, glaube ich, ist Ihr Vorstoß auch überflüssig. – Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Als ich erstmalig von dem vorliegenden Gesetzentwurf Kenntnis erlangt habe, war ich einerseits überrascht, andererseits aber irgendwie auch nicht. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird auf die Empfehlung eines Sachverständigen in der Anhörung des Europa- und Rechtsausschusses zu dem aus dem Mai 2012 stammenden Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verwiesen.
Sehr geehrte Damen und Herren, dass Fraktionen Empfehlungen eines Sachverständigen aus einer Anhörung aufgreifen, ist legitim. Dass der Gesetzentwurf aber gerade zum jetzigen Zeitpunkt vorgelegt wird, ist erstaunlich, fand die besagte Anhörung doch im September 2012 statt. Insofern erschließt sich dem unbeteiligten Beobachter nicht, warum die demokratischen Oppositionsfraktionen gerade heute diesen Gesetzentwurf vorlegen. Wenn sich der Eindruck aufdrängt, dass man sich hier besonders profilieren will, liegt man wohl nicht gänzlich daneben.
Sehr geehrte Damen und Herren, seit geraumer Zeit führen die demokratischen Fraktionen Gespräche über eine Änderung der Landesverfassung, welche neben einer Regelung zur Vermeidung von Landtagswahlterminen in Ferien und der Stärkung des Landtags in EUAngelegenheiten durch Ausweitung der Entscheidungsbefugnisse für Ausschüsse auch Vereinfachungen für Volksbegehren und Volksentscheide betreffen. Diese Vereinfachungen betreffen die Anforderungen zur Einleitung eines Volksbegehrens durch eine Absenkung des Unterstützerquorums und die Absenkung des Zustimmungsquorums bei Volksentscheiden. Hierzu kommt die
In diesem Kontext wäre meines Erachtens auch eine gemeinsame Herangehensweise hinsichtlich einer Novellierung des Volksabstimmungsgesetzes angezeigt. Die dabei zu diskutierenden Punkte würden sich nicht auf die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf aufgeworfenen Fragen beschränken. Neben erforderlichen redaktionellen Anpassungen wären beispielsweise auch Regelungen hinsichtlich der Anforderungen an finanzwirksame Volksbegehren in den Blick zu nehmen, wie sie unter anderem in Bremen bestehen.
Sehr geehrte Damen und Herren, dass man sich inhaltlich bei anderen Landesgesetzen bedient und die Regelungen, die man für sinnvoll hält, übernimmt, dagegen ist nichts zu sagen, aber unabhängig von der Frage, inwieweit das Volksabstimmungsgesetz an der einen oder anderen Stelle modernisiert werden könnte, halte ich das alleinige Vorpreschen der Opposition an dieser Stelle nicht für glücklich.
Über eine Novellierung kann man grundsätzlich reden, allerdings hielte ich eine Änderung des Volksabstimmungsgesetzes mitten im Verfahren eines laufenden Volksbegehrens beziehungsweise Volksentscheides nicht für glücklich. Da sei auch die Frage erlaubt: Wie lief eigentlich die Aufklärung der 150.000 Bürgerinnen und Bürger bei der Unterschriftenleistung zum Volksbegehren ab und wie wurde dort über die Position des Landtags aufgeklärt?
Sehr geehrte Damen und Herren, im Sinne der Sache wäre gerade bei dem Thema „Direkte Beteiligungsmöglichkeiten für Bürgerinnen und Bürger“ eine Vorgehensweise auf breiter politischer Basis angezeigt. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und CDU – Dr. Norbert Nieszery, SPD: Sehr gut, Frau Drese.)
Ich möchte meine Rede mit einem Zitat beginnen: „Das Recht der Volksabstimmung soll in absehbarer Zeit novelliert werden, da die praktische Anwendung dieses für unsere Demokratie wichtigen Gesetzes Schwachstellen im Verfahren aufgezeigt hat.“ Zitatende. Diese Aussage stammt von Innenminister Lorenz Caffier anlässlich einer Plenardebatte in der letzten Legislaturperiode.
Meine Fraktion hatte schon einmal ein Änderungsgesetz zum Volksabstimmungsgesetz eingebracht. Auch der Rechtsausschuss des Landtages hat bereits in seiner Sitzung am 02.03.2000 darauf hingewiesen, dass die in einem konkreten Fall aufgetretenen Probleme, hier Zulässigkeit der Volksinitiative und Änderung des Textes
und der Geschäftsordnung des Landtages, zu beheben sind. Er hat eine Novellierung des Volksabstimmungsgesetzes empfohlen.
Trotz dieses Anerkenntnisses eines Änderungsbedarfs haben die Regierungskoalitionen den Gesetzentwurf in der letzten Legislaturperiode mit der Begründung abgelehnt, in Ziffer 250 des Koalitionsvertrages von SPD und CDU sei eine Prüfung vorgesehen. Innenminister Caffier versicherte, noch in der laufenden Wahlperiode einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Den haben wir aber nie gesehen.
Es war wie immer: Ihren Antrag brauchen wir nicht, wir sind al dor. Aber bis heute hat sich nichts getan.
In der Debatte im Mai 2015, wo die Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und meine Fraktion einen Antrag zur Unterstützung und Werbung für die Volksabstimmung eingebracht haben, wurde uns vorgeworfen, dass wir ja gefälligst einen Gesetzentwurf hier einzubringen haben, wenn wir meinen, dass das Volksabstimmungsgesetz Lücken aufweist.
Sie haben uns den Vorwurf gemacht! Auf der einen Seite haben Sie im Mai gefordert: Legt einen Gesetzentwurf vor! Der zweite Vorwurf war: Warum machen Sie den im Alleingang?
Die Koalition hat in der letzten Wahlperiode versprochen, einen Gesetzentwurf vorzulegen. Das haben Sie nicht getan. Ja, SPD und CDU, gucken Sie nach im alten Koalitionsvertrag!
Da stand, die Novellierung wird geprüft. Herr Caffier und Sie haben hier im Landtag gesagt, die Regierung is al dor, wir legen einen Gesetzentwurf noch in dieser Legislaturperiode vor. Aber diese Hausaufgaben haben Sie nicht gemacht,
wohl wissend – das hat die bisherige Praxis bei Volksinitiativen bereits gezeigt –, dass es Probleme gibt, rechtliche Unklarheiten bestehen beziehungsweise Regelungslücken beim geltenden Gesetz deutlich wurden, zum Beispiel in Bezug auf die Fragen der Unzulässigkeit einer Volksinitiative, der formellen Voraussetzungen der Vorlage, dem Verfahrensgang im Landtag, dem Übergang von einer Volksinitiative zum Volksbegehren oder der Zulässigkeit von textlichen Veränderungen der Vorlage im Landtagsverfahren, um nur einiges zu nennen.
Noch deutlicher ist beziehungsweise wird der Handlungsbedarf im Zusammenhang mit der Behandlung eines Volksbegehrens. In der letzten Landtagssitzung haben wir hier das Volksbegehren gegen die Gerichtsstrukturreform behandelt und, wie nicht anders zu erwarten war, es wurde vom Landtag abgelehnt. Damit ist es nun amtlich, dass es den Volksentscheid geben wird.
Mit dem erfolgreichen Volksbegehren und dem Volksentscheid zeigte und zeigt sich auch die ganze Schwäche des Volksabstimmungsgesetzes. Es kommen Regelungen zur Anwendung, auf die es bisher in der Praxis noch nie ankam. Unabhängig davon, wie man zum Ansinnen von Volksbegehren und Volksentscheid stehen mag, ist eines in den letzten Monaten offensichtlich geworden: Das Volksabstimmungsgesetz ist lückenhaft, es ist nicht aktuell und es muss dringend überarbeitet werden.
Das Ganze hat sich schon während des Volksbegehrens gezeigt. Zur Erinnerung: Als dann das Volksbegehren beendet war und die Unterschriftenlisten der Landeswahlleiterin übergeben wurden, stellte sich die Frage: Was, wenn nach Auffassung der Landeswahlleiterin die notwendige Anzahl von Unterschriften nicht erreicht werden würde? Welche Rechtsbehelfe hat man und wie sieht das Verfahren aus? Dazu gibt es keine Regelung.
Dann war das Volksbegehren erfolgreich, aber die Reform wurde weiter umgesetzt. Wir haben damals mit mehreren Anträgen versucht, so auch heute, die weitere Umsetzung der Reform auszusetzen. Sinnvoller wäre es doch aber, die aufschiebende Wirkung bei bestehenden gesetzlichen Regelungen – wie in diesem Fall – gleich im Volksabstimmungsgesetz zu verankern. Dass es eine solche Regelung nicht gibt, ist einfach dem lückenhaften Volksabstimmungsgesetz geschuldet und stellt eine Regelungslücke dar.
Gerade im vorliegenden Fall zeigt sich ja, wie viel Geld möglicherweise unnütz verpulvert wird. Diese Regelungslücke hatten wir in unserem Gesetzentwurf in der 5. Wahlperiode verankert.
Dann ist da noch die Anhörung im Europa- und Rechtsausschuss. Wir haben in dieser Anhörung von uns aus noch zusätzliche Sachverständige zum Volksbegehren benannt. Geregelt ist das aber im Volksabstimmungsgesetz nicht. Danach darf lediglich ein Vertreter des Volksbegehrens seinen Standpunkt darstellen. Nötig wäre es aber, dass auch die Vertreter des Volksbegehrens Sachverständige benennen dürfen. Wenn der Gesetzentwurf einer Fraktion im Ausschuss behandelt wird, darf diese dies schließlich auch.
Darüber hinaus sind noch konkrete Fragen in Bezug auf die Durchführung eines Volksentscheides nicht geklärt. In Paragraf 20 des Volkabstimmungsgesetzes wird auf das Kommunalwahlgesetz verwiesen, dass es überhaupt nicht mehr gibt. Man geht zurzeit davon aus, dass die Abstimmung behandelt wird wie Kommunalwahlen. An Kommunalwahlen dürfen aber Bürgerinnen und Bürger ab 16 teilnehmen. Da stellt sich hier die Frage: Auch bei der Volksabstimmung?
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und meine Fraktion haben drei Punkte als besonders dringlich erachtet: bessere
Information der Stimmberechtigten, die Erstattung von Kosten und die Spendentransparenz. Die Begründung im Einzelnen hat Herr Kollege Suhr bereits vorgenommen, deshalb möchte ich jetzt nicht noch einmal detailliert darauf eingehen. Nur so viel: Diese drei Punkte basieren im Wesentlichen darauf, dass gemäß Artikel 3 der Landesverfassung Wahlen und Abstimmungen gleichgestellt sind. Ich denke, hiermit kann man sich auch vergegenwärtigen, wo genau die aufgeworfenen Probleme liegen.
Ich stelle mir gerade vor, dass über den Landtagswahlkampf in Mecklenburg-Vorpommern lediglich im Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern informiert werden würde. Jedem, der sich bei einer Landtagswahl dafür einsetzen würde, würde man vorwerfen, er wolle absichtlich darauf hinwirken, dass keiner zur Wahl geht.
Zweitens wäre da die Kostenerstattung für die Vertreter des Volksbegehrens. Diese kann man ja durchaus als direktdemokratisches Pendant zu den Parteien in der repräsentativen Demokratie betrachten. Wenn es eine Parteienfinanzierung gibt, die sich unter anderem an den Wahlergebnissen orientiert, warum soll es dann keine Kostenerstattung für die Vertreter des Volksbegehrens in Abhängigkeit von den Abstimmungsergebnissen geben? Einige Bundesländer haben derartige Regelungen. Ich will hier ganz deutlich sagen, auch wenn das Volksbegehren des Richterbundes und von Pro Justiz ohne diese Regelung erfolgreich war, muss man doch davon ausgehen, dass es auch Vereine und Verbände gibt, die diese finanziellen Mittel nicht aufbringen können, dann also die Chancengleichheit eventuell nicht gewährleistet wird. Wie stehen wir dazu?
Ähnlich sieht es mit der Spendentransparenz aus. Auch Parteispenden müssen ab einer gewissen Größe offengelegt werden. Es ist doch nur konsequent, das auf Volksgesetzgebungen zu übertragen. Tatsächlich ist es hier sogar noch wichtiger, da mächtige und finanzstarke Personen oder Gruppen durchaus ein Interesse daran haben könnten, ob ein spezielles Gesetz zustande kommt oder nicht. Insofern müssen auch hier größere Spenden offengelegt werden.
Meine Damen und Herren, das Gute ist, dass es noch nicht zu spät ist, das Volksabstimmungsgesetz in wesentlichen Punkten anzupassen. Mit einem in dieser Landtagswoche beschlossenen Gesetz könnte zumindest die Durchführung des aktuellen Volksentscheides auf sichere Füße gestellt werden. Durch die Neufassung des Gesetzes soll das Spannungsfeld zwischen unmittelbarer und repräsentativer Demokratie aufgelöst werden. Dazu erhält der Landtag Möglichkeiten, das Anliegen von Volksinitiativen und Volksbegehren jederzeit aufzugreifen, sie aber andererseits nicht zu blockieren. Die Verfahren sind somit nicht als Konkurrenz zur parlamentarischen Demokratie, sondern als Ergänzung auszugestalten. Damit würde man auch der direkten Demokratie und dem Volk Respekt zollen.
Ich denke, das spricht dafür, diesen Gesetzentwurf noch in dieser Landtagswoche zu behandeln. Klar ist für uns auch, dass dieser Entwurf nur der Anfang einer grundlegenden Überarbeitung des Volksabstimmungsgesetzes sein kann, wozu ich Sie recht herzlich einlade. Ich bitte um Überweisung in die zuständigen Ausschüsse.