dessen Überschrift ich teile. Auch wird Sie nicht überraschen, dass ich mit Ihnen der Auffassung bin, dass die unter meinem Vorsitz gefassten Beschlüsse der 85. Justizministerkonferenz zum Opferschutz zu begrüßen sind.
Ich habe dazu bereits zweimal im Europa- und Rechtsausschuss des Landtages berichtet. Ebenso wenig wird Sie überraschen, dass ich mit Ihnen darin übereinstimme, dass die Vollzugsgesetze Mecklenburg-Vorpom- merns, die mein Haus vorbereitet hat, eine – wie Sie es formulieren – geeignete Grundlage für konsequente Resozialisierungsarbeit bilden. Mit Ihren Forderungen, die Sie an die Landesregierung richten, bin ich allerdings aus den verschiedensten Gründen nicht in dieser Weise einverstanden. Außer Frage steht, und da gibt es sicherlich keinen Dissens, dass Opfer von Straftaten staatlichen Schutz und Beistand brauchen.
Die Landesregierung hat sich seit jeher auf allen Ebenen konsequent für eine Verbesserung des Opferschutzes eingesetzt. Auf Bundesebene haben wir die diesbezügliche Gesetzgebung unterstützt, gefördert oder sogar im Bereich der psychosozialen Prozessbegleitung, auf den ich gleich noch zurückkomme, maßgeblich mit geprägt. Inzwischen gibt es von der Anzeigenerstattung bis hin zur Benachrichtigung über Vollzugslockerungen zahlreiche wichtige Informations-, Beteiligungs- und weitere prozessuale Opferrechte. Ich nenne nur das Zeugenschutzgesetz von 1998, das Opferrechtsreformgesetz 2004, das
2. Opferrechtsreformgesetz 2009 und das gerade in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs.
Die vier Schwerpunkte der Regelungen liegen erstens auf der Verbesserung von Rechten des Opfers auf Information und anwaltlichen Beistand, zweitens auf der Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes von Opfern und Zeugen, drittens auf der Stärkung der formellen Verfahrensrechte des Opfers durch Umgestaltung der Nebenklage und viertens auf der Erleichterung der Schadenswiedergutmachung durch Regelungen des so genannten Adhäsionsverfahrens. Dies ermöglicht es dem Opfer, seine zivilrechtlichen Ansprüche gleich im Rahmen des Strafverfahrens durchzusetzen.
Neben diesen Gesetzesänderungen wurden mit der gleichen Zielrichtung die bundeseinheitlichen Richtlinien für das Straf- und Bußgeldverfahren geändert, beispielsweise hinsichtlich der regelmäßigen Verpflichtung zur Anhörung der Opfer bestimmter Sexualstraftaten vor der Einleitung verfahrensbeendender Maßnahmen. In Mecklenburg-Vorpommern wurden diese Änderungen im April 2012 in Kraft gesetzt. Weitere opferschützende Gesetzesänderungen in der Strafprozessordnung werden demnächst im Zuge der Umsetzung der sogenannten EU-Opferschutzrichtlinie erfolgen, die gemeinsame Mindeststandards innerhalb der EU festlegt.
Das Bundesjustizministerium hat hierzu erst vor wenigen Tagen den Referentenentwurf für ein 3. Opferrechtsreformgesetz vorgelegt. Mit diesem Gesetzentwurf soll nun unter anderem die psychosoziale Prozessbegleitung im deutschen Strafverfahrensrecht verankert werden. Wie Sie wissen, war und ist Mecklenburg-Vorpommern Impulsgeber einer deutschlandweiten Einführung der psychosozialen Prozessbegleitung.
Die Landesregierung hat schon im Sommer 2010 mit Unterstützung des Landtages das Modellprojekt „Psychosoziale Prozessbegleitung“ in den Landgerichtsbezirken Neubrandenburg und Schwerin ins Leben gerufen. Inzwischen können wir diese Begleitung in allen Landgerichtsbezirken anbieten. Wir geben damit kindlichen und jugendlichen Opfern von Gewalt und Sexualstraftaten die Kraft, das hoch belastende Strafverfahren durchzustehen. In den vergangenen vier Jahren wurden etwa 180 Kinder und Jugendliche in dieser Weise professionell begleitet. Die psychosoziale Prozessbegleitung war, wie Sie wissen, auch ein wichtiges Thema der diesjährigen Justizministerkonferenz. Frau Borchardt hatte ja noch mal darauf hingewiesen.
Vorbereitend hatte ich im April Experten und Betroffene zu einer bundesweiten Fachtagung nach Berlin eingeladen, die sehr viel Zuspruch erfahren hat. Seit einer Woche liegt nun der erwähnte Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums für das 3. Opferrechtsreformgesetz mit der Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf psychosoziale Prozessbegleitung vor. Im Übrigen, in der Begründung des Gesetzentwurfes wird unser Modellprojekt als beispielgebend erwähnt. So darf ich mit einem gewissen Stolz sagen, dass wir in diesem wichtigen Bereich des Opferschutzes in Deutschland eine wichtige Rolle gespielt haben und weiterhin spielen werden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wie Sie sehen, gab und gibt es auf Bundesebene eine rege gesetzgeberische Tätigkeit zur Verbesserung der Opferschutzrechte.
Fraglos konnte schon viel erreicht werden, aber ebenso klar ist, dass wir ständig weiterschauen, ob und gegebenenfalls wo sich weiterer Verbesserungsbedarf ergibt. Von daher ist natürlich zu begrüßen, dass auch die Fraktion DIE LINKE Interesse an der Stärkung des Opferschutzes zeigt.
Angesichts der soeben im Überblick dargestellten vielfältigen Gesetzesvorhaben auf diesem Gebiet kann ich jedoch mit einem pauschalen Ruf nach einer, ich zitiere, „Fortentwicklung von Opferschutzrechten“ wenig anfangen. Da wären schon einige Vorschläge hilfreich. Soweit Sie unter Hinweis auf das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs, meine Damen und Herren von der Fraktion DIE LINKE, in der Begründung Ihres Antrags fordern, „auch Verbesserungen für Opfer von Nicht-Sexualdelikten“ zu erwirken, erlaube ich mir, darauf aufmerksam zu machen, dass dieses Gesetz über seinen Namen hinausgehend durchaus nicht nur Regelungen für Opfer von Sexualstraftaten enthält.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie mich abschließend noch auf drei vollzugliche Aspekte des Antrages zur Behandlung von Gewaltstraftätern eingehen. Sie wissen, dass wir im Vollzug eine umfangreiche Eingangsdiagnostik durchführen, um zu ermitteln, worauf die Tat beruht. Das heißt, wir knüpfen nicht einfach an die Tat an, sondern suchen nach den Ursachen der Delinquenz, wie zum Beispiel mangelnde soziale Kompetenz, unzureichende Impulskontrolle oder Ähnliches. Daraus leiten wir die individuell erforderlichen Behandlungs- und möglicherweise Therapienotwendigkeiten ab.
Die hierfür erforderlichen Gruppen- beziehungsweise Einzelmaßnahmen sind im Justizvollzug MecklenburgVorpommern grundsätzlich vorhanden.
Allerdings prüft die Fachabteilung meines Hauses gegenwärtig, ob in der Sozialtherapie zukünftig zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind. Wir werden uns das genau anschauen und sollte sich ein Zusatzbedarf ergeben, werden wir selbstverständlich die erforderlichen Schritte einleiten.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Heilserwartungen, die mit dem Wohngruppenvollzug – und darauf kommt ja auch der Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu sprechen – allgemein und für alle Gefangenen mancherorts verbunden wurden, haben sich nicht erfüllt. Da, wo es sinnvoll und teilweise sogar zwingend notwendig ist, etwa in der Sozialtherapie oder in der Suchttherapie, praktizieren wir ihn. Allerdings ist das nicht so sehr eine Frage der baulichen Verhältnisse als vielmehr eine Frage der Konzeption, des Personaleinsatzes, des Tagesablaufs, des Umgangs und der Spielregeln in der Abteilung.
Und schließlich zur Evaluation der Vollzugsgesetze: Meine sehr geehrten Damen und Herren, Evaluation ist ein zunehmend ausufernd gebrauchtes Modewort geworden, alles und jedes wird evaluiert,
ohne dass immer klar wäre, was da im Einzelnen und mit welcher Relevanz untersucht werden soll. Ich sage Ihnen, eine Evaluation der Vollzugsgesetze, die diesen Namen verdient und wissenschaftlichen Standards entspricht,
wird nicht vor Ende dieses Jahrzehnts möglich sein, weil es sich um sehr langfristige Veränderungsprozesse handelt, die seriös nicht eher untersucht werden können. Aber selbstverständlich können wir Ihnen bei sich bietender Gelegenheit, etwa im Europa- und Rechtsausschuss, im Jahre 2016 über erste Erfahrungen und Einschätzungen bei der Umsetzung der neuen Gesetze berichten.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, im Ganzen gesehen handelt es sich damit um einen Antrag, dessen Überschrift und einzelne seiner Feststellungen durchaus meine Sympathie haben, dem aber im Hinblick auf seinen gesamten Inhalt im Übrigen aus meiner Sicht nicht zuzustimmen sein wird. – Herzlichen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Die Aufklärung und Ahndung von Straftaten führte in der Vergangenheit zu einer starken Täterorientierung im System der Strafrechtspflege. Neben der Überführung, Bestrafung und Resozialisierung des Täters wurde das Opfer nahezu ausschließlich in seiner Rolle als Beweismittel wahrgenommen. Seine psychische und physische Hilfsbedürftigkeit fand wenig Beachtung.
Die Verbesserung des Opferschutzes und der Opferhilfe war daher dringend geboten. Durch das Opferentschädigungsgesetz, das Erste Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren, das Verbrechensbekämpfungsgesetz, das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten, das Zeugenschutzgesetz, das Gesetz zur strafrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs, das Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs und andere Opferrechtsreformgesetze wurden bereits wichtige Maßnahmen zur Stärkung der Rechte von Opfern umgesetzt. Nichtsdestotrotz gilt es auch heute noch, den Opferschutz weiter zu stärken.
Im Juni dieses Jahres fand in Binz die 85. Justizministerkonferenz statt. Kernpunkt der Konferenz waren unter anderem Fragen des Opferschutzes. Die dort gefassten Beschlüsse enthalten bereits eine Reihe von Handlungsaufträgen. Diese stellen, wie auch die Antragstellerin einräumt, Schritte in die richtige Richtung dar. Opfer von Straftaten verfügen heute über eine Vielzahl prozessualer Rechte. Ihre Rechtsposition wurde über die Jahre durch zahlreiche gesetzliche Änderungen gestärkt. Zu finden sind die Rechte in der Strafprozessordnung, im Gerichtsverfassungsgesetz, aber auch im Strafgesetzbuch. Es ist daher zu begrüßen, dass eine gesetzliche Zusammenfassung der bestehenden Opferschutzvorschriften geprüft werden soll, die zur leichteren Auffin
Auch sind die Empfehlungen auf dem Weg zu einem bundesweiten Anspruch junger Missbrauchsopfer auf eine psychosoziale Prozessbegleitung von der Konferenz befürwortet worden. Zudem ging es um die Wiedereingliederung entlassener Straftäter. Bevor Strafgefangene entlassen werden, stehen die Anstalten vor vielen Fragen: Wo soll der Entlassene wohnen? Welche suchttherapeutische Einrichtung behandelt ihn? Wie ist es mit Arbeit und einem gesetzlichen Krankenversicherungsschutz? Die Resozialisierung muss als gesamtgesellschaftliche Aufgabe begriffen werden. Skandinavien macht es uns vor.
Mecklenburg-Vorpommern ist in Sachen Opferschutz gut aufgestellt. Gerade mit der integralen Straffälligenarbeit, der Konzentration von Bewährungshilfe, Führungsaufsicht und forensischer Ambulanz im Landesamt für ambulante Straffälligenarbeit nimmt das Land eine Vorreiterrolle ein. Das im Rahmen des Konzepts der integralen Straffälligenarbeit bereits standardisierte Diagnoseverfahren ist im Gesetz festgeschrieben worden. Dieses ermöglicht nach dem Aufnahmeverfahren eine zügige und genaue Analyse der jeweils der Straffälligkeit zugrunde liegenden Ursachen.
Im Jugend- und Erwachsenenstrafvollzug sowie in der Sicherungsverwahrung wird bereits Augenmerk auf Therapiemaßnahmen gelegt. Grundgedanke ist, dass die Bevölkerung nur dann wirksam vor Wiederholungstaten geschützt werden kann, wenn während des Vollzugs die spezifischen Persönlichkeitsprobleme der Gefangenen, die für ihre Straftaten ursächlich waren, behoben und die einer künftigen Straffälligkeit entgegenwirkenden Fähigkeiten gestärkt werden. Der gesamte Vollzug bei uns ist auf die Auseinandersetzung mit der Straftat und ihre Folgen ausgerichtet.
Was die Therapiemaßnahmen bei Gewaltverbrechen in der Sicherungsverwahrung betrifft, möchte ich an dieser Stelle an den Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Mecklenburg-Vorpommern über die Bildung eines Vollzugsverbundes in der Sicherungsverwahrung erinnern. Durch den Staatsvertrag soll eine Spezialisierung im Hinblick auf die therapeutischen Behandlungsangebote in der Sicherungsverwahrung erfolgen. Konkret bedeutet das eine länderübergreifende Unterbringung von Sicherungsverwahrten in einem Vollzugsverbund mit unterschiedlichen Behandlungsschwerpunkten.
Die Einrichtung Brandenburgs wird sich auf die Behandlung von Sexualstraftäter ausrichten, soweit sie nicht primär einer Gewaltproblematik unterliegen. Die Einrichtung Mecklenburg-Vorpommerns ist demgegenüber auf die Behandlung von Sicherungsverwahrten mit Gewaltproblematik ausgerichtet. Damit kann durch länderübergreifende Verlegung von Sicherungsverwahrten das erforderliche Behandlungsangebot sichergestellt werden.
Sie sehen also, Opferschutz ist ein weites Feld und eine stetige Aufgabe, an der wir auch weiterhin intensiv arbeiten werden. Einer gesonderten Aufforderung durch den vorliegenden Antrag oder den Änderungsantrag bedarf es dafür wirklich nicht. – Vielen Dank.
Das Ansinnen der Antragsteller, Frau Borchardt, welches sich ja im Kern darauf orientiert, den Opferschutz justizpolitisch zu stärken und zu unterstützen, begrüßen wir ausdrücklich. Ich finde es wichtig und richtig, dass Sie dieses Thema hier zum Gegenstand dieser Landtagssitzung gemacht haben.
Im ersten Teil Ihres Antrages werben Sie dafür, dass die Beschlüsse der 85. Justizministerkonferenz begrüßt werden, und ohne Zweifel hat sich in dieser Konferenz, die Ministerin hat das ausgeführt, auch Positives bewegt. Im Wesentlichen sind dies aber Ankündigungen und Absichtserklärungen. Verbindliche Vereinbarungen können wir zumindest nicht ausmachen, und genau das hätten wir uns gewünscht. Ich möchte das an zwei Punkten deutlich machen.
Der erste Punkt: Die Justizministerinnen und Justizminister „bitten den“ Bundesjustizminister „zu prüfen, ob und ggfs. wie ein Anspruch auf psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren … geregelt werden kann“. Das ist eine lobenswerte Absicht, eine Bitte zu einem Prüfauftrag, gleichwohl bleibt eine wirkliche Verbindlichkeit aus.
In einem weiteren Punkt heißt es: „Die Justizministerinnen und Justizminister begrüßen die Absicht Mecklenburg-Vorpommerns zu prüfen, ob … ein Bedürfnis für eine gesetzliche Zusammenfassung der bestehenden Opferschutzvorschriften in der Strafprozessordnung
besteht, die zur leichteren Auffindung und damit besseren Wahrnehmung dieser Rechte beitragen könnte.“ Auch das, finde ich, ist eine sehr unverbindliche Formulierung.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich hätte mir hier klarere Positionierungen vorstellen können, denn die zentrale Frage ist doch, was sich tatsächlich ändert, und nicht, was wer beabsichtigt zu prüfen.
Ähnlich, Frau Borchardt, ist es übrigens mit der zweiten Feststellung des Antrages. Hier heißt es, dass „die Forderungen der Online-Petition ‚Opferschutz als Pflichtaufgabe‘ des Landesfrauenrates … sachgerecht und zielführend“ sei. Daran gibt es grundsätzlich nichts zu bemängeln, ich darf aber darauf hinweisen, dass beispielsweise die Landesregierung den Empfehlungen aus der „Evaluation des Beratungs- und Hilfenetzes im Aufgabenbereich der Parlamentarischen Staatssekretärin für Frauen und Gleichstellung“ auf Drucksache 5/4368 bisher noch nicht gefolgt ist. Auch das wäre ein Punkt, den man, glaube ich, hier durchaus benennen könnte.