Protocol of the Session on September 17, 2014

Und genau das Wahlalter mit 16 ist aus unserer Sicht eben keine Änderung, die besonderen Sinn macht, deswegen stehen wir auch nicht dazu.

(Vincent Kokert, CDU: Sehr gut. – Zuruf von Peter Ritter, DIE LINKE)

Der Innenminister hat allerdings auch darauf hingewiesen, dass übermäßige Änderungswünsche ein Problem darstellen könnten. Wir dürfen hier nichts überfrachten, weil wir zum Jahresende mit diesem Gesetzentwurf durch sein müssen. Ich bitte also um Zustimmung für die Überweisung und danke Ihnen für die Aufmerksamkeit. – Danke schön.

(Beifall vonseiten der Fraktion der CDU)

Vielen Dank, Herr Ringguth.

Ich schließe die Aussprache.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/3242 zur federführenden Beratung an den Innenausschuss und zur Mitberatung an den Europa- und Rechtsausschuss sowie an den Sozialausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 4: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der SPD und CDU – Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes, auf Drucksache 6/3244.

Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD und CDU Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes – Drucksache 6/3244 –

Das Wort zur Einbringung hat der Abgeordnete Herr Andreas Butzki für die Fraktion der SPD.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Die Fraktionen von

SPD und CDU haben in ihrem Koalitionsvertrag unter Ziffer 186 festgehalten, dass die freien Schulen ein unverzichtbarer Teil unserer Bildungslandschaft in Mecklenburg-Vorpommern sind.

Die freien Schulen haben selbst geklagt und das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in seinen Urteilen vom 23.08.2012 und 25.09.2012 entschieden, dass es sich bei der Finanzhilfe für Träger von Ersatzschulen gemäß Paragrafen 127, 128 des Schulgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 7. Juli 2003 um eine staatliche Subvention handelt.

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes Mecklenburg-Vorpommern würde das Schulgesetz die Bezuschussung von Lehrerkosten nur insoweit anordnen, wenn solche Kosten der Schulen in freier Trägerschaft tatsächlich entstehen. Bei den Ersatzschulen nicht anfallende Kosten seien daher nicht zuschussfähig, die prozentual anteilige Finanzhilfe im Einzelfall von Gesetzes wegen in dieser Höhe gedeckelt, ebenso der Anspruch der Schulträger auf die genannten Personalkostenzuschüsse.

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat in Umsetzung der oben genannten Urteile auf der Grundlage von Paragraf 131 des Schulgesetzes MecklenburgVorpommern die erste Verordnung zur Privatschulverordnung erlassen. Die Paragrafen 8 und 9 der Privatschulverordnung führten ein neues Verfahren zur Kontrolle und Begrenzung der Finanzhilfe auf die tatsächliche Höhe der Personalkosten beim jeweiligen Schulträger ein. Eingeführt wurde auch eine Verwendungsüberprüfung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes, die im Überzahlungsfall die teilweise Rückforderung der Finanzhilfe und deren Verrechnung mit laufenden Zahlungen zur Folge hatte.

Die Ersatzschulen waren über dieses Verfahren nicht erfreut, wie aus den Stellungnahmen bei der Anhörung zu dieser Privatschulverordnung zu erfahren war. Bereits am 23. Oktober des letzten Jahres haben wir in einem gemeinsamen Antrag von SPD und CDU unsere Position zu den freien Schulen noch einmal sehr deutlich dargestellt und vor allem klargestellt, dass uns die freien Schulen sehr wichtig sind.

Auch in den weiteren Landtagsdebatten zu diesem Thema haben die Koalitionsfraktionen immer wieder betont, dass wir die zielgenaue Prüfung der Finanzierung der einzelnen Schulen abwarten werden. Sollte es zu erheblichen finanziellen Verwerfungen und Finanzproblemen kommen, werden wir reagieren und gegebenenfalls das Schulgesetz ändern.

Zu Beginn des Sommers stellte sich heraus, dass ins- besondere Förderschulen in freier Trägerschaft immen- se Zahlungsprobleme haben. Für die Koalitionsfrak- tionen stand fest, dass Eltern von Kindern mit Schwerstmehrfachbehinderung kein Schulgeld zu zahlen brauchen.

Obwohl nach Auffassung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur mit der Privatschulverordnung von 2013 verfassungsrechtlich korrekt gearbeitet wurde, halten wir mit diesem Gesetzentwurf vor, rechtliche Un- sicherheiten auszuräumen und Rechtsfrieden herzu- stellen.

(Unruhe vonseiten der Fraktion DIE LINKE – Vincent Kokert, CDU: Bei der LINKEN ist das Interesses an freien Schulen nicht so groß.)

Ja, ich merke das schon. Aber bei der CDU auch nicht – euer Parlamentarischer Geschäftsführer ist auch dort, Herr Kokert.

(Ulrike Berger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Dann haben Sie Verständnis. Machen Sie weiter! – Zurufe von Wolf-Dieter Ringguth, CDU, und Peter Ritter, DIE LINKE)

Deshalb haben die Koalitionsfraktionen umgehend reagiert.

(Zuruf von Peter Ritter, DIE LINKE)

Trotz der kurzen Zeit und der Sommerpause können wir dem Landtag heute einen sehr ausgewogenen Gesetzentwurf vorlegen.

(Dr. Norbert Nieszery, SPD: Sehr richtig.)

Der vorliegende Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen führt zu einigen Veränderungen im Bereich der Finanzierung der Schulen in freier Trägerschaft. Bisher wurden die Schülerkosten- und Förderbedarfssätze für jedes Schuljahr erneut berechnet und in der jeweiligen Verordnung über die Feststellung der Schülerkosten- und Förderbedarfssätze für die Berechnung der Personalausgabenzuschüsse für Ersatzschulen schuljährlich verbindlich festgesetzt.

Durch das Änderungsgesetz werden im Paragrafen 128a die Schülerkosten- und Förderbedarfssätze und die für das Schuljahr 2014/15 errechneten Kostensätze auf Dauer festgeschrieben und ab dem Schuljahr 2015/16 schuljährlich der Tarifentwicklung des Vorjahres angepasst. Diese Umstellung bietet für das Land und die Ersatzschulträger gegenüber den bisherigen Regelungen eine verlässliche Planungsgrundlage.

Die Höhe der Kostensätze im Paragrafen 128a betragen zum Beispiel, ich will mal drei Schülergruppen heraussuchen: für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen: 3.491,63 Euro, für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 7 bis 12 oder 13 an Gymnasien: 4.581,56 Euro oder für Schülerinnen und Schüler an Schulen zur individuellen Lebensbewältigung mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung: 18.269,49 Euro.

Darüber hinaus wird der Verwendungszweck der Finanzhilfe neu definiert. Die Finanzhilfe wird jetzt allgemeiner gefasst, und zwar für schulische Zwecke, die dem Betrieb der Ersatzschulen dienen, gewährt. Eingeführt wird im Gegensatz zur strikten nunmehr eine erleichterte Verwendungsüberprüfung, die pauschal sicherstellen soll, dass die gewährte Finanzhilfe ausschließlich für schulische Zwecke mithin für den Betrieb der Ersatzschulen eines Schulträgers ohne Sachkosten verwendet wird. Die Finanzhilfe hat damit weiterhin den Charakter einer staatlichen Beihilfe mit der gesetzlichen Zweckbindung.

Die Auswertung der Stellungnahmen der freien Schulen hat auch gezeigt, dass bei einigen beruflichen Schulen nachgesteuert werden muss. Das haben wir bei unserem Gesetzentwurf berücksichtigt. So wird der Absatz 5 neu eingeführt. Der Finanzhilfesatz zur Ermittlung der Finanzhilfe beträgt für die beruflichen Bildungsgänge „Phy

siotherapie“, „Diätassistenz“, „Ergotherapie“, „Logopädie“, „Pharmazeutisch-technische Assistenz“, „Medizinischer Dokumentar“, „Berufsvorbereitungsjahr für Aussiedler“ 65 Prozent. Der Finanzhilfesatz zur Ermittlung der Finanzhilfe beträgt für die beruflichen Bildungsgänge „Sozialassistenz“, „Erzieher“, „Heilerziehungspflege“,

„Kinderpflege“, „Kranken- und Altenpflege“, „Altenpflege“, „Gesundheits- und Krankenpfleger“ 80 Prozent. Für alle übrigen nicht von mir genannten beruflichen Bildungsgänge beträgt der Finanzhilfesatz 50 Prozent.

Bei den Bildungsgängen, für die eine anderweitige Refinanzierungsmöglichkeit aufgrund eines Gesetzes besteht, können die Refinanzierungsbeiträge bei der Finanzhilfe bis zur Höhe in Abzug gebracht werden, die einen Finanzhilfesatz von 50 Prozent beträgt. Damit wollen die Koalitionsfraktionen von SPD und CDU deutlich zeigen, dass bei uns die Ausbildung gerade in den Gesundheitsberufen einen sehr hohen Stellenwert hat.

Mit diesem Gesetzentwurf legen SPD und CDU dem Landtag eine sehr ausgewogene Änderung des Schulgesetzes vor. Stimmen Sie einer Überweisung in den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu!

(Torsten Renz, CDU: Sehr gerne.)

Ich danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und CDU)

Vielen Dank, Herr Butzki.

Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 120 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Das Wort hat die Abgeordnete Frau Oldenburg für die Fraktion DIE LINKE.

(Vincent Kokert, CDU: Müssen wir etwas mitschreiben, Frau Oldenburg?)

Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren!

(Vincent Kokert, CDU: Warum lachen Sie jetzt schon?)

Am 11. Oktober und nicht am 23. Oktober, Herr Butzki, 2013, am 12. März dieses Jahres und am 10. April 2014 – an all diesen Tagen befasste sich das Parlament

(Andreas Butzki, SPD: Richtig.)

mit der ungerechten und nicht nachvollziehbaren finanziellen Situation der Schulen in freier Trägerschaft. All diese Daten stehen für Tage, an denen eine Regierung nicht handelte, sondern lediglich auf die alternativlose Umsetzung der Urteile des Oberverwaltungsgerichtes und die darauf angeblich genauso alternativlos beruhende neue Privatschulverordnung verwies.

(Vincent Kokert, CDU: Das weise ich erst mal entschieden zurück, Frau Oldenburg, schon mal pauschal.)

All diese Tage stehen für die wiederholte Forderung meiner Fraktion,

(Heiterkeit vonseiten der Fraktion der CDU)

nicht passiv auf eine rechtliche Klärung zu warten,