Wir können auch andere Kriterien festlegen. Es müssen keine Noten, keine festgesetzten Noten sein. Der Elternwille steht nebenbei.
Und jetzt, Herr Butzki, stellen Sie sich vor, Sie geben einem Kind eine Schullaufbahnempfehlung nicht fürs Gymnasium, sondern für die Mittlere Reife, die Eltern entscheiden sich, das Kind aufs Gymnasium zu geben,
und sagen, die Probezeit ist nicht bestanden, das halbe Jahr. Und jetzt möchte ich als Mutter gerne Widerspruch einlegen und kann das nicht, Herr Minister, weil es keine Kriterien gibt, wann kann ich aufs Gymnasium, wann ist die Probezeit nicht bestanden. Denn auch für das Nichtbestehen der Probezeit gibt es keine Kriterien. Wenn die Mutter jetzt einen Widerspruch einreichen würde, geht das gar nicht, weil die Probezeit nur ein halbes Jahr ist und das Halbjahreszeugnis stellt keinen Verwaltungsakt dar. Ich kann also nur am Ende des Schuljahres regeln, wenn die Versetzungsbestimmungen eingehalten werden, ist die Probezeit geschafft, wenn nicht, geht das Kind zurück. Das wäre eine Möglichkeit. Da könnte ich dann auch Widerspruch einlegen, weil nur das Endjahreszeugnis tatsächlich einen Verwaltungsakt darstellt.
Das ist alles hinten und vorne nicht stimmig. Ich glaube, da gehört gar nicht viel zu. Und was hier gesagt worden ist von den chaotischen Bedingungen, das ist nicht chaotisch, es ist ganz klar zu regeln, ein Jahr Probezeit. Wir haben dann die Versetzungsbestimmungen und alles ist auch rechtssicher, ist vergleichbar und ist verständlich.
Wenn wir jetzt noch mal überlegen mit den Übergängen zum Gymnasium nach Klasse 7, da muss ich auf einmal einen Notendurchschnitt haben, der besser ist als 2,5, besser.
Am Gymnasium gibt es die spätbeginnende Fremdsprache. Warum reicht dann nicht Mathe, Deutsch, Englisch? Warum muss noch die zweite Fremdsprache eingeführt werden oder mit einberechnet werden? Damit tun wir der Durchlässigkeit überhaupt keinen Gefallen.
Es ist verdammt schwer, nach der 7. Klasse dann aufs Gymnasium zu wechseln, oder aber dem Kind fällt auf die Füße, dass es sich für die zweite Fremdsprache entschieden hat.
Was nun mit der Mittleren-Reife-Prüfung am Gymnasium ist, das möchte ich auch erklären. Wer als Schüler an der Mittleren-Reife-Prüfung am Gymnasium teilnimmt, unterschreibt gleichzeitig den Antrag, dass er anschließend das Gymnasium verlässt. Wenn ich in der 10. Klasse an der Mittleren-Reife-Prüfung des Gymnasiums teilnehme, muss ich nach bestandener Prüfung das Gymnasium verlassen. Ich kann mich am gleichen Tag bei der Volkshochschule zum Abitur anmelden. Das heißt, um meinen Bildungsgang fortzusetzen, muss ich die Schule verlassen.
Wenn einer die Mittlere Reife bestanden hat, dann hat er damit eine der Bedingungen erfüllt, auch tatsächlich das Abitur ablegen zu können. Nein, in Mecklenburg-Vor- pommern muss er das Gymnasium verlassen. Das ist einfach ungerecht und da müssen wir ebenfalls etwas
ändern. Und ich denke, dass das auch nicht schwer sein kann, dass man wirklich prüft. Deswegen, denke ich, geht es auch nicht in dem Sinne, wie Sie gesagt haben, die eine Verordnung in den Bildungsausschuss. Es sind viele Verordnungen, die ineinandergreifen. Dadurch ist das ziemlich komplex. Deswegen muss das durchdacht werden und wir müssen ganz einfach Änderungen hinbekommen, damit die Bedingungen vergleichbarer werden und dann letztendlich auch anwendbar sind.
Das Nächste ist die Kontingentstundentafel. Die haben wir. Auf der anderen Seite haben wir aber die Verein- barung der Kultusministerkonferenz, dass ein Schüler in Mecklenburg-Vorpommern und in Bayern und überall 265 Wochenstunden erbringen muss, damit das Abitur anerkannt wird. Ich kann doch in Mecklenburg-Vorpom- mern gar nicht nachprüfen, ob das Kind 265 Stunden hat. Wenn es die Schule wechselt, dann hat es unterschiedliche Stunden im Gepäck. Dann kann keiner nachzählen, ob es dann 265 Stunden hat aufgrund der Kontingentstundentafel.
und zum anderen finde ich nicht nachvollziehbar, dass wir seit diesem Schuljahr die Klassenleiterstunden haben, die nicht mehr am Kind gearbeitet werden müssen, sondern richtigerweise als Anerkennung für die Tätigkeit der Klassenlehrer da ist. Aber dann kann ich das doch nicht auf Kosten der Schüler machen, denn die Klassenleiterstunde steht weiterhin in der Kontingentstundentafel, wird zu den 265 dazugezählt. Dann muss ich einfach sagen, das muss ich über die Arbeitszeit der Lehrkräfte regeln, also über eine Anrechnungsmöglichkeit von der einen Stunde. Das ist ja nur in Klasse 5 und 6 der Fall. Aber wenn in Klasse 5 und 6 die Klassenleiterstunde dann ganz einfach nicht mehr gegeben wird am Kind, dann hat das Kind auch nicht mehr die 265 Stunden oder läuft Gefahr.
Ich bitte Sie, das alles noch mal zu überdenken. Ich würde den Antrag der GRÜNEN befürworten, hier unseren Antrag in den Bildungsausschuss zu überweisen, um gemeinsam mit Ihnen darüber zu reden.
Im Rahmen der Debatte ist beantragt worden, den Antrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/3255 zur Beratung an den Bildungsausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? –
(Ulrike Berger, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN: Herr Renz, Herr Butzki, Sie haben alle gesagt, Sie wollen im Bildungsausschuss darüber diskutieren.)
Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvor
schlag bei Zustimmung der Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, NPD und Gegenstimmen der Koalitionsfraktionen abgelehnt.
Wir kommen zur Abstimmung über den Antrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/3255. Wer dem Antrag zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Antrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/3255 bei gleichem Stimmergebnis abgelehnt.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 13: Einspruch des Abgeordneten Udo Pastörs, Fraktion der NPD, gemäß § 100 der Geschäftsordnung des Landtages gegen die in der 72. Sitzung des Landtages am 3. Juli 2014 im Rahmen der Beratung zu Tagesordnungspunkt 12 erteilten Ordnungsrufe.
Einspruch des Abgeordneten Udo Pastörs, Fraktion der NPD, gemäß § 100 GO LT gegen die in der 72. Sitzung des Landtages am 3. Juli 2014 im Rahmen der Beratung zu Tagesordnungs- punkt 12 erteilten Ordnungsrufe
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, der Abgeordnete Udo Pastörs hat mit Schreiben vom 4. Juli 2014 fristgerecht gemäß Paragraf 100 unserer Geschäftsordnung gegen die ihm in der 72. Sitzung des Landtages am 3. Juli 2014 im Rahmen der Beratung zu Tagesordnungspunkt 12 erteilten Ordnungsrufe Einspruch eingelegt. Lassen Sie mich zu dem Einspruch Folgendes anmerken: Gemäß Paragraf 100 unserer Geschäftsordnung entscheidet der Landtag nach Beratung im Ältestenrat über die Einsprüche ohne Aussprache. Die Beratung im Ältestenrat hat in der 90. Sitzung stattgefunden.
Wir kommen zur Abstimmung über den Einspruch. Wer dem Einspruch des Abgeordneten Udo Pastörs, Fraktion der NPD, gegen die ihm in der 72. Sitzung des Landtages am 3. Juli 2014 im Rahmen der Beratung zu Tagesordnungspunkt 12 erteilten Ordnungsrufe zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Einspruch des Abgeordneten Pastörs bei Zustimmung der Fraktion der NPD und Gegenstimmen aller anderen Fraktionen abgelehnt.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 14: Einspruch des Abgeordneten Udo Pastörs, Fraktion der NPD, gemäß § 100 der Geschäftsordnung des Landtages gegen die in der 72. Sitzung des Landtages am 3. Juli 2014 im Rahmen der Beratung zu Tagesordnungspunkt 20 erteilten Ordnungsmaßnahmen.
Einspruch des Abgeordneten Udo Pastörs, Fraktion der NPD, gemäß § 100 GO LT gegen die in der 72. Sitzung des Landtages am 3. Juli 2014 im Rahmen der Beratung zu Tagesordnungs- punkt 20 erteilten Ordnungsmaßnahmen
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, der Abgeordnete Udo Pastörs hat mit Schreiben vom 4. Juli 2014 fristgerecht gemäß Paragraf 100 unserer Geschäftsordnung gegen die ihm in der 72. Sitzung des Landtages am 3. Juli 2014 im Rahmen der Beratung zu Tagesordnungspunkt 20 erteilten Ordnungsmaßnahmen Einspruch
eingelegt. Auch hier merke ich an, dass gemäß Para- graf 100 unserer Geschäftsordnung der Landtag entscheidet, nach Beratung im Ältestenrat, über die Einsprüche, und zwar ohne Aussprache. Die Beratung im Ältestenrat hat in der 90. Sitzung stattgefunden.
Wir kommen zur Abstimmung über den Einspruch. Wer dem Einspruch des Abgeordneten Udo Pastörs, so, wie ich es eben vorgetragen habe, zuzustimmen wünscht, den bitte ich um sein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist der Einspruch des Abgeordneten Udo Pastörs mit gleichem Stimmverhalten wie in der vorhergehenden Abstimmung abgelehnt.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 15: Einspruch des Abgeordneten Stefan Köster, Fraktion der NPD, gemäß § 100 der Geschäftsordnung des Landtages gegen die in der 72. Sitzung des Landtages während der Beratung des Tagesordnungspunktes 18 erteilten Ordnungsrufe.
Einspruch des Abgeordneten Stefan Köster, Fraktion der NPD, gemäß § 100 GO LT gegen die in der 72. Sitzung des Landtages während der Beratung zu Tagesordnungs- punkt 18 erteilten Ordnungsrufe
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, der Abgeordnete Stefan Köster hat mit Schreiben vom 4. Juli 2014 fristgerecht gemäß Paragraf 100 unserer Geschäftsordnung gegen die ihm in der 72. Sitzung des Landtages am 3. Juli 2014 während der Beratung zu Tagesordnungspunkt 18 erteilten Ordnungsrufe Einspruch eingelegt. Auch hier ist anzumerken, dass gemäß Paragraf 100 unserer Geschäftsordnung der Landtag nach Beratung im Ältestenrat über die Einsprüche ohne Aussprache entscheidet. Die Beratung im Ältestenrat hat auch hier in der 90. Sitzung stattgefunden.
Wir kommen zur Abstimmung über den Einspruch. Wer dem Einspruch des Abgeordneten Stefan Köster, so, wie ich das eben vorgetragen habe, zuzustimmen wünscht, den bitte ich um sein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist auch dieser Einspruch des Abgeordneten Stefan Köster mit gleichem Stimmverhalten wie in der vorhergehenden Abstimmung abgelehnt.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 16: Einspruch des Abgeordneten Michael Andrejewski, Fraktion der NPD, gemäß § 100 der Geschäftsordnung des Land- tages gegen die erteilten Ordnungsmaßnahmen in der 72. Sitzung des Landtages während der Beratung zu Tagesordnungspunkt 18.
Einspruch des Abgeordneten Michael Andrejewski, Fraktion der NPD, gemäß § 100 GO LT gegen die erteilten Ordnungsmaßnahmen in der 72. Sitzung des Landtages während der Beratung zu Tagesordnungspunkt 18
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, der Abgeordnete Herr Andrejewski hat mit Schreiben vom 3. Juli 2014 fristgerecht gemäß Paragraf 100 unserer Geschäftsordnung gegen die ihm in der 72. Sitzung des Landtages am 3. Juli 2014 während der Beratung zu Tagesordnungs
punkt 18 erteilten Ordnungsmaßnahmen Einspruch eingelegt. Auch hier gilt, gemäß Paragraf 100 unserer Geschäftsordnung entscheidet der Landtag nach Beratung im Ältestenrat über die Einsprüche ohne Aussprache. Die Beratung hat auch dazu im Ältestenrat in der 90. Sitzung stattgefunden.
Wir kommen zur Abstimmung über den Einspruch. Wer dem Einspruch des Abgeordneten Herrn Michael Andrejewski, so, wie eben vorgetragen, seine Zustimmung erteilen möchte, den bitte ich um sein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist auch dieser Einspruch des Abgeordneten Michael Andrejewski mit dem Abstimmungsverhalten wie in den vorhergehenden Abstimmungen abgelehnt.