Meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie mich zusammenfassen: Fest steht, das Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz tritt am 6. Oktober 2014 in Kraft. Daran ändert auch das laufende Volksbegehren nichts. Alle für die Umsetzung des Gesetzes erforderlichen Maßnahmen sind durchzuführen und werden durchgeführt. Das gebietet unsere Verfassung. – Herzlichen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Änderungen der Gerichtsstruktur bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Regelungen über die Einrichtung, Aufhebung und Verlegung von Gerichten, die Bestimmung von Gerichtsbezirken sowie deren Änderung bedürfen eines förmlichen Gesetzes. Am 9. Oktober 2013 hat der Landtag ein solches Gesetz, das Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz, beschlossen. Es wurde am 15. November 2013 verkündet und tritt am 6. Oktober 2014 in Kraft.
Durch den Beschluss des Gesetzgebers, an den die Landesregierung gebunden ist, ist diese in der Pflicht, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit die Umsetzung, wie es das Gesetz festschreibt, erfolgen kann. Insofern ist die in dem Antrag geäußerte Erwartung, dass die Landesregierung im Rahmen des ihr Möglichen, etwa durch Aussetzung nicht im Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz vorgesehener Umsetzungsmaßnahmen, keine Tatsachen schafft, die dieses Volksgesetzgebungsverfahren unterlaufen, eine Selbstverständlichkeit. Von einem Unterlaufen des Volksbegehrens, wie in dem Antrag behauptet, kann auch keine Rede sein. Die Landesregierung hat sich entsprechend dem Willen des Gesetzgebers zu verhalten, nicht mehr und nicht weniger. Allerdings wirft Ihr Antragstext schon die Frage auf, wie Ihr eigenes Rechtsverständnis als Gesetzgeber aussieht.
Das vom Landtag beschlossene Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz kann nur durch einen Beschluss des Landtages oder einen sich gegebenenfalls an das Volksbegehren anschließenden Volksentscheid aufgehoben
werden. Auch wird das Volksbegehren durch die Umsetzung des Gesetzes nicht ad absurdum geführt, wie es in Ihrer Antragsbegründung heißt. Volksbegehren können unter anderem darauf gerichtet sein, ein Gesetz zu ändern oder aufzuheben, das ist richtig. Gesetze treten in der Regel bereits am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Insofern ist die Tatsache, dass ein Gesetz bereits in Kraft getreten ist, bevor ein Volksbegehren die notwendige Anzahl von Unterstützern für dessen Änderung oder Aufhebung erreicht, der Regelfall. Auch die Aussage, alle bereits getroffenen Maßnahmen müssten im Falle eines erfolgreichen Volksgesetzgebungsverfahrens wieder
zurückgenommen werden, ist keine neue Erkenntnis. Dass in einem solchen Fall Kosten entstehen können, liegt ebenfalls auf der Hand.
Hinzu kommt, dass das Gesetz die Gerichtsaufhebung nicht auf einen Schlag vorsieht, sondern eine zeitliche Staffelung der Umsetzung. Mit dem Inkrafttreten erfolgt die Umwandlung des Amtsgerichts Anklam zu einer Zweigstelle. Am 27. Februar 2017 soll mit der Aufhebung des Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten die Umsetzung abgeschlossen sein.
Im Übrigen gehen die Initiatoren des in Rede stehenden Volksbegehrens selbst davon aus, dass im Fall eines erfolgreichen Volksgesetzgebungsverfahrens bereits
getroffene Maßnahmen zurückgenommen werden müssen. So heißt es in dem Text des Volksbegehrens, dass damit unter gleichzeitiger Aufhebung vorhandener Gerichtszweigstellen die durch das Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz aufgehobenen Gerichte einschließlich ihrer Bezirke wiedererrichtet werden müssen, soweit die Aufhebung bei dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits wirksam geworden ist.
Die Initiatoren der Unterschriftensammlung sind vor allem Richter und Anwälte. Genau diese Berufsgruppe, der ich auch angehöre, weiß doch sehr genau aus eigener Erfahrung, was es heißt, Gesetze umzusetzen und anzuwenden. Mit diesem Antrag soll die Landesregierung vom Parlament bei der Umsetzung eines Gesetzes gebremst werden – was für eine absurde Forderung!
Die Unterschriftensammlung entfaltet eben keine aufschiebende Wirkung für das vor einem Jahr beschlossene Gesetz, sondern wird bei Erreichen der 120.000 Unterschriften zu einer Befassung im Parlament führen,
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Kürzlich ist in einem Münchener Verlag das Buch erschienen: „Anleitung zum Einmischen“. Es widmet sich der Geschichte einer Bürgerinitiative, die Mitte der 80er-Jahre gegründet worden ist. Sie hatte den vielsagenden Namen „David gegen Goliath“. Eine Initiative, die heute übrigens noch existiert und die von der Idee beseelt war und ist, sich zu engagieren, sich einzumischen und sich nicht
alles gefallen zu lassen. Sich einzumischen, sich zu engagieren, das halte ich für zutiefst demokratisch.
Und ganz egal, ob ich mit Kollegen der LINKEN, der CDU, der SPD, mit dem Kollegen Nieszery rede und diskutiere, allenthalben wird der Wunsch geäußert, dass sich doch mehr Bürgerinnen und Bürger in unserem Bundesland einbringen, einmischen, sich engagieren mögen. Das wird völlig unstreitig von der Erkenntnis getragen, dass eine Demokratie vom Engagement ihrer mündigen Bürgerinnen und Bürger lebt und dass jegliche Form der Einmischung und des Engagements unsere volle Akzeptanz und Unterstützung erhalten sollte.
Wir wollen, dass die Menschen sich engagieren. Wir wollen, dass Einmischung im besten demokratischen Sinne geschieht. Wir sind sogar so weit gegangen, dass wir in unserer Landesverfassung Instrumente etabliert haben, die genau dies ermöglichen. Nichts anderes passiert derzeit mit dem Volksbegehren, und da finde ich es schon ein bisschen eigenartig, wenn dann in dem bemerkenswerten Dialog des Kollegen Nieszery mit der Kollegin Borchardt hier plötzlich die politische Legitimation von 100.000, 110.000, 120.000 Unterschriften infrage gestellt wird mit der Anmerkung, …
Ich weiß nicht, ob Sie sich die Frage gestellt haben, welche politische Legitimation es denn bei der Bundestagswahl gab, wo gerade mal 155.000 Leute die SPD gewählt haben oder uns noch viel weniger. Also das kann es ja in der Tat nicht sein, sondern das, was hier geschieht im Augenblick in diesem Land,
(Andreas Butzki, SPD: Was, uns nur 155.000? Das kann ja wohl nicht stimmen. – Zurufe von Dr. Norbert Nieszery, SPD, und Torsten Renz, CDU)
ist ein besonders bemerkenswerter Vorgang, dass sich Menschen in einer noch nie gekannten Zahl beteiligen an einem Volksbegehren, von dem heute schon absehbar sein wird, dass es die ausreichende Anzahl von Unterschriften erreicht.
Und dieses wischen Sie einfach mit der ganzen Diskussion, die bisher in diesem Landtag stattgefunden hat, weg. Das ist für meine Begriffe nicht der angemessene Umgang mit einer derartigen Initiative.
In jenem gerade genannten Buch widmet sich übrigens der Autor auch umfassend – und da sind wir ja mitten in
der Debatte – den Hürden, Widerständen und Widrig- keiten, mit denen Bürgerinnen und Bürger konfrontiert werden, wenn sie sich engagieren wollen. Und das ist in der Tat in diesem Buch und auch hier in diesem Land eine Geschichte der Frustration und der Ablehnung von bürgerschaftlichem und politischem Engagement. Das eine ist das, was man nach außen erzählt, das andere ist das, was man tatsächlich lebt und zulässt. Aber es ist in diesem Buch, und das gibt mir große Hoffnung, auch eine Geschichte des Durchhaltens und der Durchsetzungsfähigkeit.
Der Umgang mit dem bürgerschaftlichen und politischen Engagement um die Gerichtsstrukturreform hätte – ich habe das gerade schon angedeutet – sehr gut als Negativbeispiel in diesem Buch beschrieben werden können, denn die Mehrheit dieses Parlaments, bestehend aus SPD und CDU, blockiert mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln eben genau dieses im besten demokratischen Sinne gelebte Engagement.
Von Anfang an war das Handeln der Landesregierung und der sie tragenden Fraktionen darauf ausgerichtet, die Initiative gegen die Gerichtsstrukturreform zu behindern, ihr Steine in den Weg zu legen …
Sie waren sich nicht zu schade, den Willen einer Volksinitiative einfach umzudeuten und über einen Entschließungsantrag ins Gegenteil zu verdrehen. Sie taten dies in dem Wissen, dass das Anliegen der Volksinitiative damit völlig konterkariert wurde,