Protocol of the Session on March 12, 2014

(Zuruf von Vincent Kokert, CDU)

Da habe ich gestern einmal selbst nachgefragt, bin zu der zuständigen Mitarbeiterin gegangen, habe mir die Akte geben lassen und nachgesehen, welche Unterlagen sich darin befinden. Und siehe da, gefunden habe ich ein Schreiben des Antragstellers vom 14. August 2013, in dem er Folgendes ausführt, Zitat: „Da die beabsichtigte Verordnungsänderung zum 15. August nicht vollzogen wurde, sind wir, die Träger, wegen der unklaren Rechtslage und anderer Probleme, wie zum Beispiel Nach- weiserfüllung, nicht in der Lage, umfänglicher zu beantragen.“ Zitatende. Damit bestätigt der Antragsteller eben jene Vermutung, dass ihn der Verordnungsentwurf rechtzeitig erreicht hat und er sich insofern nicht darauf stützen kann, von nichts gewusst zu haben, denn er nimmt nicht nur konkret Bezug auf die beabsichtigte Verordnungsänderung, sondern verweist selbst auf jenes strittige Datum, den 15. August 2013, noch bevor die Änderung der Verordnung überhaupt veröffentlicht gewesen ist.

Zweitens. Der Gutachter macht sodann geltend, dass die Urteile des OVG Greifswald insgesamt einem, Zitat, „eher überraschenden Rechtsverständnis“, Zitatende, folgten und daher die daraus vom Verordnungsgeber gezogenen Schlussfolgerungen nichtig seien.

Nun, als Hochschullehrer kann man so argumentieren, als Regierung nicht. Die Rechtsprechung in Deutschland wird nun einmal durch Gerichte vorgenommen. Diesen können gewiss auch Professoren angehören, allerdings eben nur, insoweit sie Richter sind. Keine Macht der Welt hat das Recht, ein Gerichtsurteil außer Kraft zu setzen, abgesehen von einem anderen Gericht. Insofern sind die Ausführungen des Gutachters sicherlich interessante Meinungsäußerungen, allerdings können sie, sofern darin das gültige Urteil eines Gerichtes infrage gestellt wird, die Landesregierung nicht zu einem anderen Handeln veranlassen, zumal das OVG Greifswald in den beiden einschlägigen Urteilen beansprucht hat, eine gültige und verbindliche Auslegung des Schulgesetzes vorgenommen zu haben.

Sehr geehrte Frau Berger, soll ich meine Mitarbeiter aufgrund des Gutachtens etwa ernsthaft anweisen, das letztinstanzliche Urteil des OVG zu ignorieren, bei dem das Bundesverwaltungsgericht außerdem eine Revision abgelehnt hat? Den heftigen Aufschrei der Opposition, dass die Regierung so ignorant mit Urteilen von Gerichten umgehe, möchte ich mir gar nicht erst ausmalen. Jedenfalls in anderen Fällen wäre das wohl der Fall. Die entscheidende Frage für das Gutachten wäre daher eher gewesen, darzulegen, aus welchem Grund die Regierung ermächtigt ist, sich über ein gültiges Gerichtsurteil hinwegzusetzen. Der Gutachter kann dafür bisher keine Argumente präsentieren.

Indes mag es seinen Grund haben, warum der Gutachter gar nicht erst den Versuch unternommen hat zu begründen, wann und warum die Exekutive ein gültiges Urteil der Judikative ignorieren kann. Und derselbe Grund könnte eben jener sein, der die Landesregierung ebenfalls veranlasst, nicht von ihrem Standpunkt abzuweichen.

Drittens. Allerdings setzt dieses Argument voraus, dass sich die Urteile des OVG Greifswald überhaupt auf das gültige Schulgesetz erstrecken. Bereits in der Vergangenheit sind Argumente vorgetragen worden, nach denen der Verordnungsgeber deshalb nicht gezwungen sei, die Urteile des OVG Greifswald umzusetzen, weil sich diese auf eine ältere Fassung des Schulgesetzes bezögen. – Frau Berger hat dieses Argument hier auch noch einmal vorgetragen. – Der Gesetzgeber habe zwischenzeitlich nämlich das Gesetz geändert und damit der Übertragung der Urteile auf die Gegenwart einen Riegel vorgeschoben. Auch der Gutachter wiederholt diese Argumente, wenn er ausführt, dass die Änderungsverordnung schon deshalb nicht auf die Rechtsprechung des OVG Greifswald gestützt werden könne, weil, Zitat, „der Gesetzgeber im Ersten Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 16. Februar 2009 sowohl die Voraussetzungen der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft als auch die Grundlagen und Höhe der Zuschussberechnung auf eine völlig veränderte, neue Grundlage gestellt hat“, Zitatende.

Wirft man allerdings einen Blick auf die nähere Begründung des Gutachters zu dieser These, stellt sich das genaue Gegenteil als richtig heraus. Strittig ist demnach, ob das Land auf der Grundlage des Schulgesetzes die Finanzhilfe im Bereich des Personals auch an den tatsächlichen Kosten der freien Träger festmachen darf oder nicht, so, wie es das OVG Greifswald fordert. Genau beim Blick auf diesen Sachverhalt aber, nämlich dass die Ermittlung der Höchstwerte der Finanzhilfe anhand der Schülerkostensätze an öffentlichen Schulen pauschal erfolgt, genau an diesem Punkt gibt es für beide Schulgesetzfassungen grundsätzlich keinen Unterschied. Ich zitiere hierzu den Gutachter selbst.

(Marc Reinhardt, CDU: Da hab ich eine andere Auffassung.)

Zitat: „Diese systemgebundenen Grundstrukturen der Privatschulförderung hat der Landesgesetzgeber weder bei der ersten großen Reform, im SchulG 2006, noch bei der nachfolgend ersten Änderung, im Gesetz vom 16.2.2009, modifiziert. Es wurden zwar die §§ 127 und 128 SchulG vollständig neu gefaßt; diese Neufassung betraf indes nicht die prinzipielle Ausrichtung des Förderverfahrens auf eine Pauschalzuwendung zu den Personalkosten, sondern (nur) die Binnenstruktur der beiden Vorschriften“, Zitatende.

Der Gutachter widerspricht hiermit, so scheint es mir jedenfalls, in seiner ausführlichen Begründung seiner eigenen These. Das OVG Greifswald beansprucht mit seinen beiden Urteilen eine verbindliche Auslegung des Schulgesetzes in der Fassung des Jahres 2006. Hier ist ein pauschalisiertes Verfahren für die Finanzhilfeberechnung vorgesehen. Das OVG hält es allerdings dennoch für erforderlich, die entsprechende Finanzhilfe als Höchstförderung zu verstehen und eine Kappungsgrenze einzuführen, sodass die freien Schulen im allgemeinbildenden Bereich grundsätzlich 85 Prozent ihrer tatsächlichen Personalkosten erstattet bekommen, und zwar höchstens bis zu einem Kostensatz von 85 Prozent der Kosten der öffentlichen Schulen. Da jedoch an genau diesem Mechanismus der pauschalisierten Berechnung auch aus Sicht des Gutachters im Jahr 2009 keine systemrelevanten Änderungen vorgenommen wurden, weil es gerade keine Änderungen an dieser Stelle gibt, gibt es, wenn man die Gültigkeit der Urteile des OVG Greifs

wald für die ursprüngliche Fassung des Schulgesetzes akzeptiert, wohl auch keine Möglichkeit dafür, es nicht auch auf die aktuelle Fassung des Schulgesetzes zu übertragen.

(Marc Reinhardt, CDU: Nein, da werden wohl vier Juristen zu acht Meinungen kommen.)

Viertens. Schließlich unternimmt der Gutachter einen vierten zentralen Versuch, die Gültigkeit der Verordnung in Zweifel zu ziehen, insbesondere die Legitimität des nun eingeführten Verwendungsnachweises. Er behauptet schlichtweg, dass hierfür gemäß Paragraf 131 Schulgesetz keine Verordnungsermächtigung bestehe. Da eine Verordnung ohne Ermächtigung auch keine Wirksamkeit erlangen könne, sei sie folglich hinfällig. Allerdings gesteht der Gutachter zu, dass sich diese Behauptung nicht von selbst verstehe, weil der Sinn des Schulgesetzes hier angeblich nicht, Zitat, „ohne Auslegung dieser Vorschriften“, Zitatende, erschließbar sei. Konkret meint der Gutachter die Ermächtigung in Paragraf 131, wonach das Ministerium berechtigt sei, eine Verordnung zu erlassen, in der, Zitat, „die Höhe, die Ermittlung und das Verfahren der Finanzhilfe für Ersatzschulen“, Zitatende, festgelegt werden.

Der Gutachter sieht in der Ermittlung und dem Verfahren der Finanzhilfe schlichtweg eine sachlich überflüssige Verdopplung, so drückt er sich aus. Seine Auslegung besteht also in der Vermutung, dass der Gesetzgeber nicht gemerkt habe, dass er für ein und dieselbe Sache zwei Worte in das Gesetz aufgenommen habe. Folglich müsse man „Ermittlung und Verfahren der Finanzhilfe“ einfach so lesen, dass ein und dieselbe Sache gemeint sei, nämlich die Ermittlung der Finanzhilfe, und schon entfalle die Ermächtigung, auch ein Verfahren der Finanzhilfe einschließlich Verwendungsnachweis festzulegen.

Lassen wir einmal die Frage beiseite, ob der Gesetzgeber am Ende nicht vielleicht doch klüger war als hier gedacht. Kommen wir einfach zum Punkt. Was also, wenn wir das Einfachste annehmen, nämlich dass der Gesetzgeber tatsächlich zwei Dinge gemeint hat, wenn er zwei Begriffe dafür verwendet? Dann löst sich der angebliche Widerspruch ganz einfach auf. Das Ministerium wird ermächtigt, die Höhe, den Weg der Ermittlungen und das Verfahren der Finanzhilfe zu regeln, also jenes Verfahren, in dem die Pflichten des Trägers einer freien Schule zur Mitwirkung an dem Prozedere nebst Verwendungsnachweis festgelegt werden. Genau das hat die Landesregierung getan mit einer unmittelbaren Ermächtigung im Gesetz selbst. Der Verwendungsnachweis ist dabei die logisch zwingende Folge der Vorgabe des OVG Greifswald, die Finanzhilfe auch auf die tatsächlichen Kosten des Trägers zu beziehen. Wie sonst sollte man dieser Forderung des Gerichtes auch nachkommen, wenn nicht mithilfe eines Verwendungsnachweises?

Meine sehr verehrten Damen und Herren, all dies, Sie ahnen es, veranlasst mich heute, dem Parlament zu empfehlen, dem vorliegenden Antrag nicht zu folgen. Dass die freien Schulen eine unverzichtbare und wünschenswerte Ergänzung des öffentlichen Schulwesens mit Verfassungsanspruch darstellen, habe nicht nur ich immer wieder betont, sondern das hat auch die Regierungskoalition mit einem Landtagsbeschluss unmissverständlich klargestellt. Geist und Inhalt dieses Antrages sowie des Grundgesetzes sind für die Regierung verbindliche Handlungsgrundlagen.

Dass weder meine Mitarbeiter noch ich uns freuen, zusätzlich zu den vielen anderen Aufgaben umfang- reiche Verwendungsnachweise zu prüfen, dürfen Sie unterstellen.

(Ulrike Berger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Es liegt in Ihrer Hand, das zu ändern.)

Allerdings steht es keiner Regierung zu, Frau Berger, sich vorsätzlich über geltendes Recht hinwegzusetzen. Bisher ist mir von im Landesdienst beschäftigten Juristinnen und Juristen keine abweichende Rechtsmeinung bekannt, und so bleibt in einer geordneten Verwaltung kein anderer Weg, als sich entsprechend zu verhalten.

Ich sage ausdrücklich, dies schließt nicht aus, dass auch diese Rechtsauffassung – also die der Landesregie- rung – begründeten Einwänden begegnen kann, jedoch bitte ich um Verständnis, dass dieses aufgrund des vorgelegten Gutachtens aus Sicht der Regierung nicht der Fall ist. Ich schließe dabei nicht aus, dass die Regierung möglicherweise am Ende mit ihrer Rechtsauslegung unterliegen könnte. Allerdings gehe ich davon aus, dass keine der Parteien das Recht der unbedingten Wahrheit für sich in Anspruch nehmen kann.

Auch jene zwei Schulträger, die im Jahre 2006 den Klageweg beschritten, am Ende verloren und hiermit den für uns alle nicht sehr vergnügungssteuerpflichtigen Prozess ausgelöst haben, werden sich sehr sicher gewesen sein zu obsiegen. Indes, das zuständige Gericht sah es, wie Sie alle wissen, anders. Vielleicht wäre es daher in der Tat für alle der beste Weg, wenn es in einem abschließenden Verfahren zu einer endgültigen Klärung der Streitfrage käme und das dafür zuständige Gericht selbst darüber befinden würde, ob das derzeitige Vorgehen der Regierung korrekt ist oder ob es die eigene Rechtsprechung gegebenenfalls korrigiert. Abschließende Rechtssicherheit jedenfalls kann es in unserem Rechtsstaat am Ende nur durch Gerichtsurteile geben,

(Johann-Georg Jaeger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Oder durch vernünftige Gesetze.)

und wie immer die ausfallen mögen, die Regierung wird diese selbstverständlich rechtstreu umsetzen.

Und, meine Damen und Herren – ich komme zum Schluss –, hierbei handelt es sich um weit mehr als eine interpretative Spielerei, sondern um Rechtsfragen gra- vierenden Ausmaßes. Werfen wir zu diesem Zweck einen Blick in Paragraf 266 des Strafgesetzbuches. Bekanntermaßen ist dort der Straftatbestand der Untreue ko- difiziert. Was also, meine Damen und Herren, wäre es eigentlich, wenn sich die Regierung in Kenntnis geltender Gesetze und ergangener Urteile sowie entsprechender Stellungnahmen der zuständigen Beamtinnen und Beamten ohne überzeugende Gegenargumente willkürlich über all dies hinwegsetzte, ungeprüft Zahlungen veranlasste und einem Schulträger möglicherweise Geld auszahlen würde, das ihm rechtlich gar nicht zusteht? Dies wäre mindestens ein Fall für den Bund der Steuerzahler und den Landesrechnungshof, wahrscheinlich im Falle einer tatsächlichen Untreue aber auch für den Staatsanwalt.

Auch aus diesem Grund und aufgrund des von mir geleisteten Eides kann ich Ihnen heute und aufgrund des

jetzigen Erkenntnisstandes – das betone ich – leider keine andere Empfehlung geben als jene, den vorliegenden Antrag abzulehnen. – Ich danke Ihnen für die Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und CDU)

Das Wort hat jetzt für die Fraktion der CDU der Abgeordnete Herr Renz.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir betreten sicherlich im Bereich der Landtagsdiskussion, was bildungspolitische Themen betrifft, hier ein gewisses Neuland,

(Marc Reinhardt, CDU: Oha!)

weil es ja im Prinzip – zumindest habe ich es bisher so wahrgenommen durch die beiden jetzigen Redebeiträge – eine ausschließlich juristische Debatte ist. Ich will mir jetzt als Nichtjurist nicht anmaßen, diese juristische Debatte auf diesem Niveau hier fortzuführen, zumal es auch …

(Vincent Kokert, CDU: Ich möchte dazu noch mal die Justizministerin hören. – Peter Ritter, DIE LINKE: Das hätte ich von Ihnen jetzt aber erwartet.)

Heute muss ich Sie in diesem Punkt mal enttäuschen, Herr Ritter, das werden Sie von mir insofern nicht erleben.

Ich finde es auch sehr gut, dass der Minister zum Schluss noch mal deutlich etwas dazu gesagt hat, was die Thematik eines Tages möglicherweise vor Gericht betreffen könnte, inwieweit dann die Urteile ausfallen können und dass es möglicherweise auch so und so sein kann.

(Peter Ritter, DIE LINKE: Wollen wir mal sehen!)

Auf alle Fälle können solche Anträge nicht dazu führen, dass das Ministerium hier zum Rechtsbruch aufgefordert wird.

(Ulrike Berger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Wo kämen wir denn da hin?)

Recht interessant fand ich den Einstieg des Ministers, das möchte ich an dieser Stelle mal sagen, dass er hier sagte, das sind auf der einen Seite die Kämpfer um Robin Hood beziehungsweise auf der anderen Seite dann die finsteren Mächte.

(allgemeine Unruhe – Zuruf von Andreas Butzki, SPD)

Also ich stelle mir jetzt mal vor, die finsteren Mächte, nehme ich an, das war das Ministerium, und die Frage, wer dann Robin Hood ist, da würde ich mal mutmaßen, damit ist wahrscheinlich Frau Berger gemeint.

(Vincent Kokert, CDU: Oha!)

Wenn ich das geschichtlich noch richtig einordnen kann, war Robin Hood auch so ein bisschen ein Kämpfer für soziale Gerechtigkeit,

(Ulrike Berger, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Da kommt ja Frau Gajek noch ins Spiel.)

der, wenn ich das richtig erinnere, durch den Verrat einer Frau irgendwann dem Tode geweiht war.

(Peter Ritter, DIE LINKE: Hätte er sich mal doch lieber den Juristen … – Heiterkeit vonseiten der Fraktion DIE LINKE)

Wenn ich das jetzt bildlich übertrage auf die Diskussion, dann möchte ich im Interesse der privaten Schulen nicht hoffen, dass wir hier enden wie Robin Hood,

(Dr. Mignon Schwenke, DIE LINKE: Wir haben das nicht beendet. Sie haben hier irgendwas falsch verstanden. – Zuruf von Silke Gajek, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

sondern im Interesse der privaten Schulen möglicherweise eine entsprechende rechtlich saubere Lösung in diesem Lande umsetzen.

(Peter Ritter, DIE LINKE: Robin Hood war der Gute. – Zurufe von Wolf-Dieter Ringguth, CDU, und Dr. Mignon Schwenke, DIE LINKE)

Und insofern, glaube ich, ist es wichtig, hier noch mal die politische Situation zu beleuchten, insbesondere dann natürlich aus Sicht meiner Fraktion. Ich will da ganz klar sagen – ich hatte das vorhin durch einen Zwischenruf schon dokumentiert, weil Frau Berger nur uns, der CDU, den Oktoberantrag zusprach –, nein, auch in diesem Punkt sind wir uns als Koalition einig,