sich dann in nicht öffentlicher Sitzung darüber auszutauschen und danach von mir aus in einem gesonderten Termin die Öffentlichkeit zu beteiligen. Gerade das macht doch auch Parlamentarismus aus. Insofern finde ich, wäre gerade an der Stelle, wenn wir das zur Regel machen und irgendein Ausschuss dieses Hohen Hauses bewegt sich in die Öffentlichkeit, und grundsätzlich ist die Öffentlichkeit zugelassen,
dann haben wir doch etwas, was wir eigentlich bei der Entscheidungsfindung gar nicht haben wollen – nämlich den Austausch unter den Volksvertretern zu einem Thema XY.
Und das ist genau ein Beispiel dafür, was dort stattgefunden hat, wie man es eigentlich nicht machen sollte. Das vielleicht zu dem Thema.
Meine Damen und Herren, in der Ersten Lesung zum vorliegenden Gesetzentwurf wurde von den GRÜNEN auf die Arbeit der Interparlamentarischen Arbeitsgemeinschaft verwiesen. Leider hat mir in Ihrer damaligen Darstellung etwas gefehlt, nämlich der Hinweis, dass die Interparlamentarische Arbeitsgemeinschaft nicht nur
Argumente für die Öffentlichkeit dargelegt hat, sondern eben auch für die Nichtöffentlichkeit von Ausschusssitzungen zusammengetragen hat. Im Übrigen sei noch mal darauf verwiesen, dass das Ganze ja schon ziemlich alt ist und in den 70er-Jahren stattfand und die Argumente, die seinerzeit vorgebracht wurden, ebenfalls schon aus der Vergangenheit stammten.
Ganz kurz zu Ihrem Hinweis, Sie sagten, und auch Frau Borchardt hat das ausgeführt, dass in anderen Bundesländern die Öffentlichkeit der Ausschusssitzungen anders gehandhabt wird. Dem möchte ich entgegenhalten, dass es eben auch andere Landesparlamente gibt, wie unseres, wo das nicht geschieht. Das trifft im Übrigen auch für den Bundestag und den Bundesrat zu. Also insofern haben wir hier ein relativ ausgewogenes Verhältnis von Nichtöffentlichkeit und Öffentlichkeit.
Das ist so, das ist nun mal eine Tatsache, insofern sind solche Zahlenspiele aus meiner Sicht relativ unsachlich. Wir haben in Deutschland ein ausgewogenes Verhältnis von Nichtöffentlichkeit und Öffentlichkeit. Und im Übrigen, Herr Suhr, haben Sie ja selbst darauf hingewiesen, dass es dort, wo es öffentlich stattfindet, auch sehr unterschiedliche Regelungen gibt. Das ist ja nicht ein einheitliches Bild in ganz Deutschland.
(Barbara Borchardt, DIE LINKE: Herr Texter, nehmen Sie sich Zeit! – Michael Andrejewski, NPD: Sagen Sie irgendwas gegen rechts, das passt immer.)
Ach, Herr Andrejewski, das erspare ich mir jetzt. Das macht keinen Sinn, denn was Sie dargelegt haben, ist ja Ihre allgemeine Haltung zum Parlamentarismus, und das ging meiner Meinung nach ziemlich am Thema vorbei.
(Wolf-Dieter Ringguth, CDU: Das war auch am Thema vorbei. – Michael Andrejewski, NPD: Jetzt habe ich Sie gerettet.)
Ich möchte an dieser Stelle doch noch ein paar Ar- gumente bringen, weil der Vorwurf von Ihnen, Frau Borchardt, gegen die Argumente kam, die dafür sprechen, nicht öffentliche Sitzungen durchzuführen. Sie haben das ja kritisiert, aber wir haben das in der Ersten Lesung auch schon gemacht.
Ich will das nicht alles wiederholen. Sie haben es ja teilweise angesprochen, dass man eben auch Positionen, die man sich erst erarbeiten muss, doch austauschen kann. Man muss im Ausschuss auch mal ins Unreine sprechen können – ich wiederhole mich jetzt an dieser Stelle, aber ich will es gern noch mal tun: Es muss möglich sein, freie Gedanken entwickeln zu können und auch
Meinungen zu äußern, die unter Umständen nicht oder auch noch nicht mit den eigenen Fraktionen abgestimmt sind. Das wissen wir alle, dass das so in der täglichen Praxis stattfindet. Ich finde, dass es wichtig ist, bestimmte Fragen im geschlossenen Raum beraten zu können und auszuloten. Nicht jede Idee, die entsteht, muss auch gleich in die Öffentlichkeit und zu Markte getragen werden. Es besteht doch in Wirklichkeit die Gefahr, dass der Prozess der Entscheidungsfindung aus den Ausschüssen heraus verlagert und in nicht parlamentarischen Gremien möglicherweise weiterdiskutiert wird.
Bereits in der Ersten Lesung, meine Damen und Herren, habe ich deutlich gemacht, dass die Öffentlich- keit und die Transparenz der Landtagsentscheidungen gewahrt sind. Hier im Landtag haben alle Abgeordneten das Recht und die Möglichkeit, ihre Argumente zu den einzelnen Punkten vorzutragen. Und wenn einzelne Abgeordnete mit der Beschlussempfehlung eines Ausschusses nicht einverstanden sind, können sie dies hier kundtun, die Öffentlichkeit wird es dann erfahren. Hier im Plenum oder auch im Livestream im Internet kann die interessierte Öffentlichkeit der Debatte hautnah folgen. Der Bestand des Abendlandes, den Sie, meine Damen und Herren von den Bündnisgrünen bereits so schön herangezogen haben, ist bei einer Nichtöffentlichkeit der Ausschusssitzungen, wo Landtagsentscheidungen lediglich vorbereitet werden, mit Sicherheit nicht in Gefahr.
Demokratie und Transparenz, meine Damen und Herren, haben in Mecklenburg-Vorpommern bereits ihren festen Platz. Wir sind gerne bereit, über Änderungen in der Landesverfassung mit Ihnen zu diskutieren. Ich glaube, ich habe das im letzten Ausschuss schon sehr deutlich gemacht, auch für unsere Fraktion. Wir halten es eben für richtig, diese Dinge zusammenzufassen und nicht in einzelnen Schritten so peu à peu die Landesverfassung aufzumachen. Das ist ein hohes Gut und daher werden wir heute Ihren Gesetzentwurf ablehnen. – Vielen Dank.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Drucksa- che 6/2350.
Ich rufe auf die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit sind die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 6/2350 mit den Stimmen von SPD und CDU abgelehnt, bei Zustimmung der Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und NPD.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 5: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes, Drucksache 6/2578.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (Erste Lesung) – Drucksache 6/2578 –
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf ist eine notwendige Folge von verschiedenen Rechtsänderungen im Verwaltungsverfahrensgesetz und im Verwaltungs- zustellungsgesetz des Bundes. Er selbst resultiert aus drei Gesetzesvorhaben, zum einen aus dem Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren, dem Gesetz zur Regelung von De-Mail-Diensten und zu anderen weiteren Vorschriften, dem Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften.
Der Gesetzentwurf selbst treibt aber vor allem die Modernisierung unserer Verwaltung voran. Gerade durch die zwei letztgenannten Gesetze schaffen wir die Ver- fahren für eine elektronische Abwicklung von Geschäftsprozessen der öffentlichen Verwaltung, von der die Bürgerinnen und Bürger langfristig profitieren können. Ich möchte Ihnen die Regelungen, die in der Tat sehr viel Verwaltungstechnik beinhalten, gern kurz in ihren wesentlichen Punkten erläutern.
Beim Gesetz zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbe- teiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungs- verfahren ist wesentlicher Zweck die Harmonisierung des Planfeststellungsrechtes. Verallgemeinerungsfähige Regelungen zum Planfeststellungsverfahren werden aus diversen Fachgesetzen in das Verwaltungsverfahrens- gesetz des Bundes übertragen. In den betroffenen Fachgesetzen werden die überflüssigen Regelungen vom 1. Juni 2014 gestrichen.
Weil aber die Planfeststellungsbehörden des Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes anwenden, sondern unser eigenes Landesverwaltungsverfahrensgesetz, müssen dessen Regelungen genauso ergänzt werden wie die Regelungen im Bund. Dabei ist eine wortgleiche Übertragung wichtig. Sie dient einerseits einer inhaltlich einheitlichen Verwaltungspraxis auf Bundes- und auf Landesebene. Zweitens ist die Übereinstimmung im Wortlaut Voraussetzung für die Revisibilität der Landesvorschriften durch das Bundesverwaltungsgericht. Mit diesen übertragenen Regelungen werden zum Beispiel klagebefugte Umwelt- und Naturschutzvereinigungen weitgehend den unmittelbar von einer Maßnahme Betroffenen gleichgestellt und die Regelungen zur Heilung beziehungsweise zu Folgen von Verfahrens- und Formfehlern auch auf Planfeststellungsverfahren übertragen.
Ein weiterer und, wie ich meine, in der Frage schon sehr bedeutsamer Schritt ist die Einführung einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung. Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung – für alle Vorhaben von gewisser Bedeutsamkeit –
soll bereits vor Eröffnung des jeweiligen Verwaltungsverfahrens, also vor Antragstellung, bei der zuständigen Behörde stattfinden. Gesetzgeberisches Ziel ist es, die Planung von Vorhaben zu verbessern, Transparenz zu schaffen und damit auch die Akzeptanz von Genehmigungs- und von Planfeststellungsverfahren zu fördern. Damit wird letztendlich auf die Kritik reagiert in den zurückliegenden Monaten, besonders beispielsweise im Zusammenhang mit dem Bahnhofprojekt „Stuttgart 21“, auch hier allen bekannt. Und ich glaube, auch das Flughafenprojekt Berlin-Brandenburg
wäre zumindest mit einer besseren Öffentlichkeitsarbeit im Vorfeld möglicherweise etwas erfolgreicher.
Vor allem bei solchen Großvorhaben wird die bisherige Öffentlichkeitsbeteiligung als nicht mehr ausreichend empfunden. Und ich glaube, das ist eine Diskussion der letzten Monate, die in dem Gesetz ihren Niederschlag findet im Sinne der öffentlichen Diskussion. Wir müssen und wir wollen die Bürgerinnen und Bürger zeitiger an solchen Gesetzgebungsverfahren und Anhörungen be- teiligen.
Mit den neuen Regelungen wird dem Wunsch nach Einflussmöglichkeiten noch im tatsächlichen Planungsstadium Rechnung getragen. Ich wünschte mir von der Stelle aus, dass die Bürgerinnen und Bürger auch die Möglichkeit nutzen und nicht, wenn die Verfahren abgeschlossen sind, anschließend dann irgendwelche Proteste oder andere Bewegungen einsetzen.
Hier sollte bitte dann die Möglichkeit, die jetzt vom Gesetzgeber eingeführt wird, auch genutzt werden.