also das Thema Elternentlastung finanzieren. Ich will Ihnen sagen, in den Mitteln des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes war ein Puffer drin, der eingebaut worden ist in der Hoffnung, dass man mit den kommunalen Landesverbänden hier wirklich noch zu einer durchgreifenden Veränderung kommt.
Das heißt, wir haben gar nicht die Möglichkeit, hier den Kommunen das Geld vorzuenthalten, weil das Verfahren, was letztendlich im Sozialhilfefinanzierungsgesetz implementiert ist, die Erstattung an die kommunale Ebene veranlasst, weil das Verfahren ganz klar rechtlich geregelt ist und nicht irgendwelchen Tricksereien unterliegt, wie Sie das hier beschreiben, sondern die Dinge sind einfach und klar dargelegt.
Insofern, sage ich mal, macht es jetzt auch nicht weiter Sinn, das an dieser Stelle noch mal und noch mal weiter auszuführen.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Gesetzentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes und anderer Gesetze auf Drucksache 6/1629.
Der Sozialausschuss empfiehlt in Ziffer I seiner Beschlussempfehlung, den Gesetzentwurf der Landesregierung entsprechend seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 6/1968 unverändert anzunehmen.
Ich lasse zunächst über den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/2019 abstimmen, soweit er die Nummer 1 betrifft. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Wer stimmt da- gegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/2019 bei Zustimmung der Fraktion DIE LINKE, Gegenstimmen der Fraktion der SPD, der CDU und der NPD und Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN abgelehnt.
Wer Artikel 1 Nummer 1 in der ursprünglichen Fassung zuzustimmen wünscht, den bitte ich nun um sein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Danke. Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist Artikel 1 Nummer 1 in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung bei Zustimmung der Fraktionen der SPD und CDU und Gegenstimmen der Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und NPD angenommen.
Ich lasse zunächst über den Änderungsantrag der Frak- tion DIE LINKE auf Drucksache 6/2019 abstimmen, soweit er die Nummer 2 betrifft. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Stimmenthaltung? – Damit ist der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/2019, soweit er die Nummer 2 betrifft, bei Zustimmung der Fraktion DIE LINKE, Gegenstimmen der Fraktionen der SPD und CDU sowie Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und NPD abgelehnt.
Damit ist Artikel 1 Nummer 2 in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung … Nein, den müssen wir jetzt auch noch mal insgesamt abstimmen, so, wie er ursprünglich war.
Also wer Artikel 1 Nummer 2 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist Artikel 1 Nummer 2 in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung bei Zustimmung der Fraktionen der SPD und CDU und Gegenstimmen der Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und NPD angenommen.
Ich lasse zunächst über den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/2019 abstimmen, soweit er die Nummer 3 betrifft. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/2019, soweit er die Nummer 3 betrifft, bei Zustimmung der Fraktion DIE LINKE, Gegenstimmen der Frak
So, wer Artikel 1 Nummer 3 in der ursprünglichen Fassung zustimmen möchte, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Vielen Dank. Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist Artikel 1 Nummer 3 in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung bei Zustimmung der Fraktion der SPD, der CDU und Gegenstimmen der Fraktion DIE LINKE, der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der NPD abgelehnt.
Ich rufe auf die Artikel 2 und 3 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung. Wer dem zuzustimmen … Nein, stimmt nicht, ne? Moment, mal gucken. Nummer 4 haben wir vergessen, genau. Also noch mal.
Ich rufe auf Artikel 1 Nummer 4 in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Vielen Dank. Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist Artikel 1 Nummer 4 in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung bei Zustimmung der Fraktionen der SPD und CDU und Gegenstimmen der Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und NPD angenommen.
Ich lasse nun über den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/2019 abstimmen, soweit er die Einfügung einer neuen Nummer 5 beinhaltet. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um sein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/2019, soweit er die Einfügung einer neuen Nummer 5 beinhaltet, bei Zustimmung der Fraktion DIE LINKE, Gegenstimmen der Fraktion der SPD, der CDU und Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und NPD abgelehnt.
Wir kommen jetzt zur Abstimmung über die Artikel 2 und 3 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzent- wurfes der Landesregierung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit sind die Artikel 2 und 3 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung bei Zustimmung der Fraktion der SPD, der CDU und Gegenstimmen der Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und NPD angenommen.
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 6/1629 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um sein
Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/1629 bei Zustimmung der Fraktion der SPD, der CDU und Gegenstimmen der Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und NPD angenommen.
In Ziffer II seiner Beschlussempfehlung empfiehlt der Sozialausschuss, einer Entschließung zuzustimmen.
Ich lasse zunächst über den Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/2019, soweit er die Ziffer II der Beschlussempfehlung betrifft, abstimmen. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Vielen Dank. Damit ist der Än- derungsantrag der Fraktion DIE LINKE auf Drucksa- che 6/2019, soweit er die Ziffer II der Beschlussempfehlung betrifft, bei Zustimmung der Fraktion DIE LINKE, Gegenstimmen der Fraktion der SPD, der CDU und Stimmenthaltung der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und NPD abgelehnt.
Wer der Ziffer II der Beschlussempfehlung zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist Ziffer II der Beschlussempfehlung des Sozialausschusses bei Zustimmung der Fraktion der SPD, der CDU und Gegenstimmen der Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und NPD angenommen.
Wir kommen nun zur Abstimmung über den Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksa- che 6/1978. Wer dem Antrag zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. – Wer stimmt da- gegen? – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksa- che 6/1978 bei Zustimmung der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Gegenstimmen der Fraktionen der SPD und CDU und Stimmenthaltung der Fraktion der NPD abgelehnt.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 7: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes und des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zur Regelung der Bestandsdatenauskunft, auf Drucksache 6/1630, hierzu die Beschlussempfehlung und den Bericht des Innenausschusses auf Drucksache 6/1970. Hierzu liegt Ihnen ein Änderungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Drucksache 6/2021 vor.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes und des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zur Regelung der Bestandsdatenauskunft (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 6/1630 –
Das Wort zur Berichterstattung hat der Vorsitzende des Innenausschusses Herr Marc Reinhardt. Bitte schön.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ihnen liegen die Beschlussempfehlung und der Bericht des Innenausschusses auf der eben erwähnten Drucksache vor.
Der Landtag hatte den Gesetzentwurf der Landesregierung – Entwurf zur Änderung des Landesverfassungsschutzgesetzes und des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes zur Regelung der Bestandsdatenauskunft – in seiner 36. Sitzung am 20. März 2013 in Erster Lesung beraten und zur weiteren Beratung in den Innenausschuss überwiesen.
Im Rahmen der Beratungen im Innenausschuss hat zu dem Gesetzentwurf am 23. Mai 2013 eine öffentliche Anhörung stattgefunden. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens hat der Innenausschuss den Landkreistag, den Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern, den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, die Gewerkschaft der Polizei, die Deutsche Polizeigewerkschaft, Professor Dr. Schwarz und weitere Vertreter angehört und dazu verschiedene Nachfragen gestellt und Diskussionen veranstaltet.
Sowohl der Städte- und Gemeindetag als auch der Landkreistag hatten keine rechtlichen Bedenken. Es wurde begrüßt, dass der Landesverfassungsschutz und die Polizei rechtssichere Befugnisse zur Bestandsdatenauskunft erhalten, sodass eine effektive Arbeit von Polizei und Verfassungsschutz gesichert und ein verfassungsrechtlich klar formulierter Datenschutz geregelt werden.
Auch die Gewerkschaft der Polizei hat die Änderung und Ergänzung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes und des Landesverfassungsschutzgesetzes begrüßt. Diese Änderungen sind nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes notwendig gewesen, indem festgestellt worden ist, dass nicht nur die Übermittlung von zuvor erhobenen und gespeicherten Telekommunikationsdaten geregelt sein muss, sondern auch die Befugnis zu deren Abfrage.