Und insbesondere mit Verweis auf die laufenden Ak- tivitäten der SPD-Bundestagsfraktion mit ihrem Positionspapier – genau das ist nämlich der Punkt, dieses Positionspapier vom Januar 2013 – ist dieser Antrag der Fraktion DIE LINKE überholt, nicht notwendig und somit entbehrlich.
Sehr geehrte Damen und Herren! – Sehr geehrte Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Entschuldigung. Jetzt wird mir auch deutlich, wie eine Position der Enthaltung im Bundesrat zustande kommt
Selbstverständlich werden wir als Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN den Antrag der LINKEN unterstützen.
Ich möchte unsere Unterstützung auch beispielhaft verdeutlichen. Die energetische Gebäudesanierung ist uns bekannterweise im Zusammenhang mit der Umsetzung der Energiewende ein außerordentliches Anliegen. Richtig ist auch, dass die energetische Gebäudesanierung durch dafür geeignete staatliche Instrumente gefördert werden soll. Nicht zuletzt ist die Schaffung von sinnvollen Anreizen zur Verbesserung der Klimabilanz über eine Änderung des Mietrechtes ein durchaus legitimes Instrumentarium. Aber, meine Damen und Herren, geltendes Recht durch die Veränderung des Mietrechtes darf nicht gebrochen werden. Dann, spätestens dann ist Widerstand geboten.
So wird im Entwurf des Mietrechtsänderungsgesetzes vom Dezember 2012 ein neuer Paragraf 536 eingeführt, der in Absatz 1 Folgendes festlegt, ich zitiere, wenn „Beeinträchtigungen aufgrund einer Maßnahme eintreten, die einer energetischen Modernisierung … dient“, darf „während einer zusammenhängenden Dauer von drei Monaten“ die Miete nicht gemindert werden. Nach einer Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages kommt dieser aber zu dem Ergebnis, den dreimonatigen Mietminderungsausschluss uneingeschränkt abzulehnen. Das hat bereits Kollege Albrecht auch hier erläutert. Er kommt allerdings komischerweise zu einem anderen Ergebnis als ich. Das kann ich an dieser Stelle nicht verstehen.
Und warum, meine Damen und Herren? Weil damit Paragraf 535 desselben Mietrechtes außer Kraft gesetzt wird. Dieser beinhaltet nämlich, dass der Vermieter, der für die Überlassung der vertragsgemäßen Mietsache als Gegenleistung die vereinbarte Mietsache erhält, sich verpflichtet, den vertragsmäßigen Zustand der Mietsache zu gewährleisten. Die Miete mindert sich deshalb schon kraft des Gesetzes. Das wiederum bezeichnen Juristen als Systembruch und wir Politiker bezeichnen es als unsinnige, weil gesetzeswidrige Regelung und als unsoziale Umdefinierung des Mietrechtes zulasten der Mieter.
Zudem dürfte strittig sein, ob ein dreimonatiges Mietminderungsverbot einen tatsächlichen Anreiz für energetische Sanierungsmaßnahmen überhaupt setzen kann.
Wir Bündnisgrüne sagen, Mieterschutz und Klimaschutz dürfen hier nicht gegeneinander ausgespielt werden, zumal die höchsten Mietsteigerungen auf überhöhte Neu- und Wiedervermietungen sowie Luxusmodernisierungen zurückzuführen sind. Eine Reform des Mietrechtes darf nicht uneingeschränkt Mieterrechte einschränken, meine Damen und Herren. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Wir haben in den vergangenen Landtagssitzungen bereits mehrfach über das Mietrecht und die Wohnungssituation in Mecklenburg-Vorpommern gesprochen und die Linkspartei gibt uns mit dem heute zu besprechenden Antrag ein weiteres Mal Gelegenheit, unsere Position zu diesem Thema darzulegen.
Diese Position umfasst vier grundsätzliche Aspekte, die von links außen mit diesem Antrag anders beantwortet werden als von uns.
Vorweg lassen Sie mich noch einen kleinen Kommentar zu meinem Kollegen Albrecht sagen, der schon voll und ganz auf Wahlkampfmodus im Bund umgeschaltet hat.
Man könnte sich daher fast fragen, was konkret Sie an der vom Bundestag beschlossenen Mietrechtsänderung kritisieren.
Sie fordern ganz allgemein, Anreize für Maßnahmen zum Energiesparen und Nutzung erneuerbarer Energien sollen geschaffen werden. Diese Anreize wurden durch die beschlossene Initiative geschaffen, und zwar auch mit Blick auf die energetische Sanierung. Zwar wurde ein Mietminderungsrecht des Mieters bei energetischer Sanierung ausgeschlossen, allerdings gilt dies nur für die
Dauer von maximal drei Monaten, danach gilt das Recht zur Mietminderung weiter. Dabei wurde der vorübergehende Ausschluss des Mietminderungsrechtes strikt an die tatsächliche Energieeinsparung geknüpft und dies wiederum kommt letztlich auch den Mietern zugute. Durch diese Erleichterung für energetische Sanierung im Mietrecht wurde ein wichtiger Beitrag für die Energiewende geleistet.
Außerdem fordern Sie, Mietsteigerungen sollen begrenzt werden, Mieter sollen nicht einseitig belastet werden. Auch hier bietet die im Dezember 2012 beschlossene Mietrechtsänderung viele Ansatzpunkte. So wurden Mietpreissteigerungen in Ballungsräumen beschränkt, denn die Landesregierungen erhalten mit der Mietrechtsänderung des Bundestages die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung Gemeinden oder Teile von Gemeinden festzulegen, in denen die Kappungsgrenze nur noch 15 Prozent beträgt. Die Möglichkeiten der Mieterhöhung wurden damit für den Zeitraum von drei Jahren für bestimmte Gebiete um 25 Prozent reduziert. Das ist eine deutliche Erleichterung für Mieter. Und im Übrigen hat der Minister dazu auch Ausführungen gemacht.
Auch der mietrechtliche Kündigungsschutz wurde gestärkt. So wird der besondere Kündigungsschutz zugunsten von Mietern bei der Umwandlung von Mietwohnbestand in Eigentumswohnungen auf gesellschaftsrechtliche Konstruktionen – also BGB-Gesellschaft, Mieteigentumsgesellschaften – ausgedehnt. Diese zu umgehen, ist nicht mehr möglich, also zugunsten der Mieter.
Man könnte sich die Frage stellen, wozu wir Ihren Antrag überhaupt brauchen. Die Antwort haben Sie in der Einbringung zu geben versucht, denn die Zielrichtung Ihres heutigen Antrages