Ich denke, gerade wenn wir die Debatte um das Asylbewerberleistungsgesetz führen, dann sind wir nicht zwingend in weiten Teilen auseinander, aber manchmal bestimmt schon ein Wort und die Art und Weise, wie man dieses eine Wort aufnimmt, den Ton, das Klima der Debatte. Wenn meine geschätzte Kollegin Tegtmeier sich an der Äußerung des Innenministers, seinen Ausführungen zu wirtschaftlichen Anreizen im deutschen Asylrecht stößt, dann könnte ich ganz einfach entgegenbringen, die grüne Integrationsministerin sprach von einer Armutszusammenwanderung. Inhaltlich meinen beide wahrscheinlich das Gleiche, aber jeder hat es eben auf seine Art und Weise diskutiert oder angeführt.
Ich möchte ganz einfach dafür werben, dass wir hier nicht immer jedes einzelne Wort, gerade in dieser Diskussion, auf die Goldwaage legen und nach 20 Jahren dann immer noch mit dem Finger auf die eine oder andere Partei zeigen.
Ich nehme es gleich vorweg meiner Rede, dass wir dem Antrag der LINKEN und der Bündnisgrünen nicht zustimmen werden. Und der Einfachheit halber werde ich jetzt immer die Kurzform, also LINKE und GRÜNE verwenden. Ich hoffe, liebe Kolleginnen und Kollegen, Sie werden sich daran nicht stören.
Nach unserer Auffassung projizieren LINKE und GRÜNE ihre Wünsche und Vorstellungen auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07. zum Asylbewerberleistungsgesetz. DIE LINKE meint nämlich, den Wunsch der Verfassungsrichter nach Gleichstellung von Leistungsempfängern nach dem Asylbewerberleistungsgesetz mit Hartz-IV-Empfängern zu erkennen. Das ist legitim, meine sehr verehrten Damen und Herren, aber weder in den Leitsätzen noch in der Urteilsbegründung erkennbar.
Das Bundesverfassungsgericht hat entgegen der Erwartung mancher Verbände eben keine grundsätzliche Gleich- stellung von Asylsuchenden und Hartz-IV-Empfängern gefordert und damit auch nicht den grundlegenden Regelungscharakter des Asylbewerberleistungsgesetzes beanstandet. Ich betone ausdrücklich, den „grundlegenden Regelungscharakter“.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, das Bundesverfassungsgericht hat lediglich festgestellt, dass die bisherigen Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht das Existenzminimum abdecken. Und ich denke mal, das ist hier oft genug erwähnt worden und dürfte auch keinen verwundern, wenn man bedenkt, aus
welcher Zeit dieses Gesetz stammt. Es hat aber auch festgestellt, dass Bedarfe für bestimmte Personengruppen unter bestimmten Voraussetzungen abweichend festgelegt werden können. Deshalb wurde der Bundesgesetzgeber zu Recht verpflichtet, für den Anwendungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes eine Neuregelung zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen.
Das Bundesverfassungsgericht hat darüber hinaus dem Gesetzgeber einen erheblichen Gestaltungsspielraum bei der Gewährung – der Innenminister hat es angeführt – von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen zugesprochen. Das grundlegende Prinzip der Sachleistung vor Geldleistung wurde nicht infrage gestellt und ist somit auch nach wie vor zulässig.
Und, meine sehr verehrten Damen und Herren, genau darin unterscheidet sich das Asylbewerberleistungsgesetz von der Sozialhilfe, denn diese ist durch das Geldleistungsprinzip geprägt. Das ist einer der Gründe, weshalb wir der Auffassung sind, dass man die Asylsuchenden nicht einfach in den Kreis der Leistungsberechtigten nach SGB II und XII aufnehmen kann.
Man kann Menschen, die über kein dauerhaftes Bleiberecht in der Bundesrepublik verfügen, auch deswegen nicht in den Rechtskreis von SGB II und XII einordnen, weil sich die Aufgaben und Ziele der Sozialgesetzbücher vom Asylbewerberleistungsgesetz unterscheiden. Das Sozialgesetzbuch II regelt beispielsweise die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Schon der Name des Gesetzes zeigt den Unterschied. Das SGB II orientiert sich an den Gedanken des Workfare-Ansatzes, das heißt, der Staat unterstützt bei der Sicherung des Lebensunterhaltes. Im Gegenzug ist der Leistungsempfänger verpflichtet, alles zu tun, um wieder in Arbeit zu kommen. Arbeiten und damit Geld verdienen dürfen Asylbewerber aber nach der jetzigen Rechtslage frühestens nach einem Jahr und auch nur, wenn sich sonst niemand für die betreffende Arbeit findet. Ein weiterer Unterschied zwischen dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht zu den Sozialleistungssystemen auch in Sachen Unterkunft.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, Sie kennen meine Bedenken, Asylsuchende schon zu Beginn des Asylverfahrens mit eigenem Wohnraum zu versorgen, wie das bei den bestehenden Sozialleistungssystemen der Fall wäre. In den überwiegenden Fällen werden diese Menschen der deutschen Sprache nicht mächtig sein. In den Gemeinschaftsunterkünften haben Asylsuchende dagegen vielfältige zentrale Beratung zu Betreuungsmöglichkeiten. Außerdem haben sie mit den Betreibern immer einen kompetenten Ansprechpartner vor Ort. Darüber hinaus dürfte es auch regelmäßig Schwierigkeiten mit der Anmietung von geeignetem Wohnraum geben.
Sie sehen, meine sehr verehrten Damen und Herren – das ist übrigens ein bundesweites Problem –, es gibt eine Vielzahl struktureller Unterschiede zum Asylbewerberleistungsgesetz. Hätten die Antragsteller uns aufgefordert, auf eine Novellierung des Asylbewerberleistungsgesetzes zu drängen,
(Peter Ritter, DIE LINKE: Aber nur möglicherweise. Und hätte der Hund nicht …, hätten wir den Hasen gehabt, ich weiß nicht.)
Herr Ritter, wenn ich „möglicherweise“ sage, meine ich möglicherweise. Und ich glaube, das ist unmissverständlich.
Das Bundesverfassungsgericht hat meines Erachtens zu Recht die Zusammensetzung der Leistungsempfänger gerügt. Die Spanne reicht vom Asylsuchenden über den Kriegsflüchtling, über das Opfer des Menschenhandels bis zum ausländischen Staatsangehörigen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Paragraf 25 Absatz 4a Aufenthaltsgesetz. Also es sind die Opfer von Straftaten nach Paragrafen 232, 233 und 233a SGB.
Des Weiteren hat der Bundesgesetzgeber klare Vor- gaben zur Definition des Begriffs „Existenzminimum“ bekommen. Dazu gehört richtigerweise auch ein Bildungs- und Teilhabepaket, lieber Kollege Al-Sabty. Aber bereits während der Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht hatten Vertreter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zugesichert, dass Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket in die Gesetzesnovelle aufgenommen werden, also jetzt im Sommer dieses Jahres. Dafür müssen Asylsuchende nicht extra in bestehende Sozialleistungssysteme einbezogen werden.
Und lassen Sie mich abschließend hervorheben, dass ich zuversichtlich bin, dass die Bund-Länder-Arbeitsgruppe einen verfassungskonformen, transparenten und realitätsgerechten Entwurf für eine Neuregelung des Asylbewerberleistungsgesetzes vorlegen wird. Ich empfehle im Namen meiner Fraktion, den vorliegenden Antrag abzulehnen. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Ausgaben für Asylanten sind im vergangenen Jahr erneut deutlich gestiegen. 144.000 Personen erhielten 2011 Leistungen, 10,3 Prozent mehr als im Vorjahr. Insgesamt wurden 2011 908 Millionen Euro für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gezahlt. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes im Juli werden die Ausgaben für 2012 und für die kommenden Jahre weiter erheblich zunehmen, denn angeblich reiche der bisher gezahlte Betrag nicht aus, um ein menschenwürdiges Leben zu führen.
haben und selbst Bundesminister Friedrich laut Kritik äußerte, fühlen sich LINKE und GRÜNE durch das Urteil bestärkt, heute einen noch weiter gehenden Antrag zu stellen. Das Asylbewerberleistungsgesetz soll abgeschafft und die betroffenen Personengruppen, sprich die Asylanten, sollen in die bestehenden Leistungssysteme nach den Sozialgesetzbüchern Zweites und Zwölftes Buch einbezogen werden. Wir werden diesen Geisteswahn selbstverständlich nicht unterstützen,
denn im Gegensatz zu den rot-grünen Internationalisten gestalten wir unsere Politik im Namen des Volkes,
des deutschen Volkes. Daher kann der Grundsatz der Ausländerpolitik nur lauten: Rückkehrpflicht statt Bleiberecht.
Folgerichtig ist daher nicht die Gleichberechtigung von Asylanten und Deutschen in einer Gesetzgebung, sondern die ersatzlose Streichung des sogenannten Asylparagrafen im Grundgesetz.
Das weltweit einzigartige Asylrecht in Verbindung mit dem Asylbewerberleistungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland hat nicht nur zu einem Missbrauch in unvorstellbarem Ausmaß geführt, sondern auch zu einer Belastung der Staatsausgaben in Milliardenhöhe – deutsches Geld, welches in anderen elementaren Bereichen, wie Familienförderung oder Bildung, nicht mehr zur Verfügung steht.
Bargeld statt Freiheit, das dürfte das wahre Motiv der meisten sogenannten Flüchtlinge sein, die seit dem Sozialgerichtsurteil immer häufiger aus Serbien und Mazedonien zu uns kommen, obwohl dort niemand wegen seiner politischen Gesinnung unterdrückt wird. Bargeld statt Freiheit, das dürften auch nicht wenige im Sinn haben, die zurzeit in Wolgast als bedauernswerte Verfolgte auf die Tränendrüsen ihrer deutschen Gastgeber drücken. Asylmissbrauch ist die Ursache dafür, dass Wolgast und zahlreiche andere Gemeinden in Mecklenburg und Vorpommern so viele Asylbewerber aufnehmen müssen. Asylmissbrauch geht auch zulasten derer, die wirklich verfolgt werden und zu Recht Asyl beantragen.
(Beifall vonseiten der Fraktion der NPD – Peter Ritter, DIE LINKE: Sehr gut, Herr Müller, sehr gut.)
Sehr verehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Ich komme immer in den Genuss nach Herrn Müller, weil er bietet mir gute Vorlagen. Vor allem das Vokabular, das er immer noch benutzt, ist schon …
Da ist ja das Wort „Asylanten“, das Wort heißt nicht mehr Asylanten, sondern Asylbewerberin und Asylbewerber