Protocol of the Session on April 25, 2012

Meine Damen und Herren, ich möchte nur kurz auf einige wichtige Neuerungen im Gesetzentwurf eingehen:

Erstens. Für den Bereich der Lotterien verbleibt es grundsätzlich beim staatlichen Monopol für die Veranstalter. Jedoch wird unter Wahrung eines ordnungsrechtlichen Ansatzes für Lotterien im Internet ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vorgesehen. Dadurch wird in Vertrieb und Angebot eine geeignete Alternative zum illegalen Geschäftsbetrieb, zum illegalen Glücksspiel geschaffen. So werden Tendenzen zur Abwanderung in illegale und unkontrollierte Angebote entgegengewirkt und die Nachfrage dauerhaft und nachhaltig in Richtung des legalen Angebots kanalisiert.

Zweitens. Bei Sportwetten ist die Erlaubnis vorgesehen, abweichend vom staatlichen Monopol ein Konzessionsmodell auszuprobieren. Sportwetten weisen im Vergleich zu den Lotterien ein anderes Gefahrenpotenzial auf. Sie können, vor allem wenn sie als sogenannte Live- und Ereigniswetten angeboten werden, eben auch ein nicht unerhebliches Suchtpotenzial entwickeln. Angesichts des umfangreichen Schwarzmarktes auf diesem Gebiet soll gleichwohl von der bisherigen Monopollösung abgewichen werden. Im Rahmen einer Experimentierklausel ist eine Erprobung der Veranstaltung von Sportwetten durch Private vorgesehen. Durch ein streng kontrolliertes Angebot privater Konzessionäre – in dem Fall begrenzt auf 20 Anbieter – soll der Schwarzmarkt bei Sportwetten zurückgedrängt werden. Eine solche Kanalisierung soll sowohl die Gefahren von Sportwettbetrug als auch die Risiken für den Verbraucher reduzieren.

Drittens. Bei der EU-rechtskonformen Ausgestaltung des deutschen Glücksspielmarktes sind nunmehr auch Pferdewetten zu berücksichtigen. Da der Anteil von Pferdewetten am deutschen Sportwettmarkt allerdings insgesamt gering ist, ist eine vollständige Gleichbehandlung der Pferdewetten mit den sonstigen Sportwetten nicht erforderlich.

Viertens. Bei den Casinospielen einschließlich Poker verbleibt es bei der strengen Begrenzung des Angebots auf die Spielbanken vor Ort. Angesichts der hohen Manipulationsfähigkeit solcher Spiele, ihrem großen Suchtpotenzial sowie ihrer Anfälligkeit für Geldwäsche erscheint es nicht vertretbar, auch hier das Internet als Vertriebsweg zu eröffnen.

Und fünftens. Wegen des hohen Suchtpotenzials und der zu verzeichnenden expansiven Entwicklung des gewerblichen Automatenspiels wird diese erstmals von der Regelung des Staatsvertrages umfasst und zusätzlichen Beschränkungen unterworfen. Diese ergänzen und flankieren die automatenbezogenen Regelungen des Bundes, sodass dieses Spiel wieder stärker auf ein „bloßes Unterhaltungsspiel“ gesetzt wird. Das Marktinteresse dürfte damit geringer werden.

Wie mit der Föderalismusreform 2006 auch beabsichtigt, können die Länder im Spielhallenrecht die notwendigen Regulierungen des gewerblichen Spiels dann eben nun selbst vornehmen. Die Zahl der Spielhallen im Land soll begrenzt und auch in diesem Bereich der Spieler der Jugendschutz effektiv gewährleistet werden. Die gleichen Erwägungen gelten für Gaststätten sowie Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten. Dem Bestands- und Vertrauensschutzinteresse der Betreiber wird mit den Übergangsregelungen für bestehende Spielhallen angemessen Rechnung getragen. Und schließlich wird die Zusammenarbeit der Länder fortentwickelt und effektiver ausgestaltet. Für ländereinheitliche Verfahren wird ein Glücksspielkollegium geschaffen, das mit qualifizierter Mehrheit für die Länder entscheidet. Die gemeinsamen Entscheidungen werden dann von den Behörden eines Landes mit Wirkung für alle Länder nach außen umgesetzt.

Meine Damen und Herren, ich möchte nicht verschweigen, dass die Kritiker des Staatsvertrages auf die Stellungnahme der Europäischen Kommission im Notifizierungsverfahren gehofft haben. Dazu einige Anmerkungen: Bereits im Sommer 2011 haben die Länder aufgrund einer ausführli

chen Stellungnahme der Kommission einige Überarbeitungen am Entwurf vorgenommen. Der überarbeitete Vertragstext wurde der Kommission erneut übersandt. Vor diesem Hintergrund hatten die Regierungschefinnen und Regierungschefs der 15 Unterzeichnerländer im Rahmen einer Protokollerklärung ihre Absicht kundgetan, den Staatsvertrag erst nach Vorliegen der von der EU-Kommission angekündigten abschließenden positiven Stellungnahme zum Notifizierungsverfahren den Landtagen zur Ratifizierung zuzuleiten. Diese abschließende und – ich betone es noch mal – positive Stellungnahme liegt nun vor. Damit ist der Weg frei zur Neuordnung des Glücksspiels in Deutschland.

Die EU-Kommission begrüßt in ihrem Schreiben vom 20. März 2012 im Grundsatz die Änderungen, die die Länder nach Vorlage der ausführlichen Stellungnahme der EU-Kommission vom Sommer 2011 an dem jetzigen Entwurf vorgenommen haben. Dies betrifft sowohl die Erhöhung der Zahl der zu vergebenden Sportwettkonzessionen auf 20 als auch die Streichung der Vorschrift, nach der Casinospiele, wie Roulette und Poker, über das Internet live aus konzessionierten Spielbanken übertragen werden durften.

Mit dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag liegt nun ein Regelwerk vor, das allen Beteiligten verlässliche Rahmenbedingungen liefert. Es zeigt sich, dass sich die Verhandlungen und Beratungen zur Novellierung des Glücksspielstaatsvertrages durchaus gelohnt haben, und dass die Haltung der Länder, hier sehr restriktiv vorzugehen, auch die richtige war. Es ist richtig und war richtig, dass die Landesregierung stets einen Konsens mit den anderen Bundesländern unterstützt hat. Ich bitte Sie daher herzlich, den Gesetzentwurf zur Beratung in die Ausschüsse zu überweisen und bedanke mich für die Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und CDU)

Vielen Dank, Herr Minister.

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/552 zur federführenden Beratung an den Innenausschuss und zur Mitberatung an den Finanzausschuss, an den Wirtschaftsausschuss sowie den Sozialausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Wer stimmt dagegen? – Die Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag bei Zustimmung der Fraktion der SPD, der CDU, der LINKEN, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Stimmenthaltung der Fraktion der NPD angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 4: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften, auf Drucksache 6/553.

Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften (Erste Lesung) – Drucksache 6/553 –

Das Wort zur Einbringung hat der Minister für Inneres und Sport Herr Lorenz Caffier.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Ein ähnliches Thema, was sich aber anschließt – nach dem Entwurf des Ersten Gesetzes zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag legt die Landesregierung Ihnen in einem zweiten Schritt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung glücksspielrechtlicher Vorschriften vor. Mit diesem Entwurf soll das Landesrecht an die Regelungen des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages angepasst werden. Betroffen sind das Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz und das Spielbankengesetz unseres Landes Mecklenburg-Vorpommern.

Das Verfahren scheint in der Tat zunächst etwas ungewöhnlich. Parallel zum normgebenden Gesetz in Erster Lesung auch die Änderungen der landesrechtlichen Ausführungsregelungen in den Landtag einzubringen, ist aber dem engen Zeitfenster geschuldet, wie ich eingangs schon in meinen ersten Ausführungen sagte, was auch die Zustimmung der EU-Kommission Ende März 2012 betrifft, sodass wir uns daher in einem sehr engen Zeitfenster bewegen. Der Erste Staatsvertrag soll, wie schon ausgeführt, vorbehaltlich der Entscheidung des Gesetzgebers, also des Landtages, am 1. Juli 2012 in Kraft treten.

Der Staatsvertrag enthält sowohl Bestimmungen, die die Länder mit einem Mindestinhalt umzusetzen haben, als auch Regelungen, mit denen den Ländern aufgegeben wird, die nähere Ausgestaltung zu regeln. Deshalb müssen die notwendigen Anpassungen der entsprechenden Landesgesetze gleichzeitig mit dem Staatsvertrag Wirkung entfalten können. Insoweit ist es erforderlich, über beide Gesetzentwürfe zeitgleich zu entscheiden.

Meine Damen und Herren, mit Blick auf das Gesagte soll mit Artikel 1 des Gesetzentwurfes das Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetz an den Ersten Glücksspiel- änderungsvertrag angepasst werden. Seinen Inhalt hatte ich bei der Einbringungsrede zum Ratifizierungsgesetz des Staatsvertrages bereits kurz dargestellt. Um mich nicht zu wiederholen, möchte ich inhaltlich darauf verweisen. Stichpunkthaft möchte ich aber an den Änderungsvertrag zum Ersten Staatsvertrag anknüpfen und notwendige Änderungen in unserem Umsetzungsgesetz noch mal nennen:

Erstens. Das Ausführungsgesetz wird im Hinblick auf die Errichtung der Gemeinsamen Klassenlotterie der Länder angepasst.

Zweitens. Entsprechend den Regelungen des Staatsvertrages wird die Anzahl der in Mecklenburg-Vorpommern zulässigen Wettvermittlungsstellen für Sportwettkonzessionen festgelegt. Der Entwurf sieht vor, dass für private Konzessionsnehmer von Sportwetten insgesamt höchstens 95 Wettvermittlungsstellen zugelassen werden können. Ist die Landeslotteriegesellschaft an einem staatlich kontrollierten Konzessionsnehmer beteiligt, so ist die Vermittlung seiner Sportwetten nur in 25 Prozent der bereits durch Rechtsverordnung auf die Anzahl von 570 beschränkten Lotto-Annahmestellen zulässig, also in höchstens dann 142 Annahmestellen.

Drittens. Der Anwendungsbereich auch des Ausführungsgesetzes wird auf Spielhallen, Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher erweitert, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit beinhalten.

Viertens. Da nach dem Staatsvertrag ab Juli 2013 ein übergreifendes Sperrsystem eingeführt werden soll, werden die Vorschriften zum Sperrsystem überarbeitet.

Fünftens. Schließlich werden die Zuständigkeitsregelungen, die Tatbestände für Ordnungswidrigkeiten sowie die Verordnungsermächtigungen an den Staatsvertrag angepasst.

Meine Damen und Herren, Spielhallen waren bisher nicht vom Glücksspielstaatsvertrag erfasst. Das war in mehrfacher Hinsicht unerfreulich, denn beim gewerblichen Automatenspiel besteht ein besonders hohes Suchtpotenzial bekanntermaßen. Das gewerbliche Automatenspiel in Spielhallen hat sich auch in unserem Land expansiv entwickelt. Daher möchte ich auch die in diesem Bereich von der Landesregierung vorgeschlagenen Regelungen insgesamt noch etwas ausführlicher vortragen. Geregelt werden zunächst die Voraussetzungen für die nach dem Glücksspielstaatsvertrag notwendige glücksspielrechtliche Erlaubnis für Spielhallen überhaupt.

In Umsetzung des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages sieht der Entwurf außerdem einen Mindestabstand von Spielhallen zueinander, zu Spielbanken und zu Schulen oberhalb von Grundschulen vor. Dieser beträgt mindestens 500 Meter Luftlinie. Damit wird unter anderem den wegen der Gefährlichkeit des gewerblichen Automatenspiels erhöhten jugendschutzrechtlichen Anforderungen Rechnung getragen. Außerdem sind Mehrfachkonzessionen in Zukunft ausgeschlossen. Das äußere Erscheinungsbild einer Spielhalle ist zudem so zu gestalten, dass keine Einblicke in das Innere der Spielhalle gewährt werden. Außerdem darf kein Aufforderungs- oder Anreizcharakter von der Spielhalle in die Öffentlichkeit ausgehen.

Schließlich sind der Abschluss von Wetten, das Aufstellen und Betreiben von Geräten, an denen Glücksspiel im Internet möglich ist, das Aufstellen und Betreiben von Geldautomaten sowie jede Art der Kreditvergabe zur Ermöglichung der Teilnahme an Glücksspielen ausdrücklich verboten. Die Sperrzeit wird von 2.00 bis 8.00 Uhr festgesetzt. Neben dem Ausführungsgesetz soll auch das Spielbankgesetz geändert werden. Sein Paragraf 1 ist an die geänderten Ziele des Staatsvertrages anzupassen. Der heutige Bedeutungsumfang des öffentlichen Glücksspiels lässt uns keine andere Wahl, als die genannten Regulierungen als notwendig zu erachten.

Der Ihnen vorliegende Gesetzentwurf sichert in Mecklenburg-Vorpommern anknüpfend an den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag eine kohärente Glücksspielregulierung in allen Glücksspielbereichen, nun eben auch insbesondere für das gewerbliche Spiel. Er bildet ein festes Fundament für die Bekämpfung der Spielsucht und die Kanalisierung des natürlichen Spieltriebs der Bevölkerung in geordnete Bahnen.

(Wolf-Dieter Ringguth, CDU: Oha!)

Ich bitte Sie daher auch, diesen Gesetzentwurf zur Be- ratung in die Ausschüsse zu überweisen, und möchte mich an der Stelle auch noch mal entschuldigen für den etwas ungewöhnlichen Weg, den wir wählen mit zwei gleichgearteten Gesetzen, der aber nicht in den Händen der Landesregierung lag, sondern im Rahmen der gesamten Behandlung, und bedanke mich für die Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und CDU)

Vielen Dank, Herr Minister.

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch dazu, dann ist das so beschlossen.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 6/553 zur federführenden Beratung an den Innenausschuss und zur Mitberatung an den Finanzausschuss, an den Wirtschaftsausschuss sowie den Sozialausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Wer stimmt dagegen? – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag bei Zustimmung der Fraktion der SPD, der CDU, der LINKEN, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Stimmenthaltung der Fraktion der NPD angenommen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Fraktionen haben sich darauf verständigt, die Beratung der Tagesordnungspunkte 21 und 23 zu tauschen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann werden wir so verfahren.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 5: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufgabenzuordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze, auf Drucksache 6/559.

Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Aufgabenzuordnungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (Erste Lesung) – Drucksache 6/559 –

Das Wort zur Einbringung hat der Minister für Inneres und Sport Lorenz Caffier. Bitte schön.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Vor knapp zwei Jahren haben wir an dieser Stelle das Aufgabenzuordnungsgesetz verabschiedet. Die darin vorgenommenen Aufgabenübertragungen auf die Landkreise und kreisfreien Städte sowie auf den Kommunalen Sozialverband sind sehr unterschiedlich und ziehen sich quer durch alle Ressorts. Das Aufgabenzuordnungsgesetz wurde im Paket mit der Landkreisneuordnung verabschiedet. Während die neue Kreisstruktur bereits am 4. September 2011 in Kraft getreten ist, kommen die Aufgabenkommunalisierungen erst Mitte dieses Jahres zum Tragen.

Rechtzeitig vorher legt die Landesregierung dem Landtag ein Änderungsgesetz vor, mit dem die Kommunalisierungen der Aufgaben in den Bereichen des Immissionsschutzes und der Abfallwirtschaft zurückgenommen werden und insoweit bei den vier Staatlichen Ämtern für Landwirtschaft und Umwelt verbleiben. Für diese beiden Bereiche hat sich in der Umsetzungsphase ergeben, dass eine Kommunalisierung dieser Aufgaben aus den folgenden Gründen nicht zielführend ist:

Erstens. Bei den kommunalen Körperschaften gibt es – wie eine Abfrage und die Gespräche auch gezeigt haben – keine Vereinbarung zur kommunalen Zusammen

arbeit. Deshalb wäre die Weiterführung der Umsetzung in der vorhandenen Vierer-Behörden-Struktur entsprechend der vier Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt nicht zu erwarten gewesen.

Zweitens. Für diesen Fall hat der Gesetzgeber zwar die Möglichkeit eingeräumt, dass die Landesregierung kreisübergreifende Zuständigkeiten bestimmen kann, um eine Dezentralisierung der Aufgabenerfüllung zu vermeiden. Aber auch eine solche Rechtsverordnung, die eine kommunale Zusammenarbeit erzwingen würde, bedarf der Umsetzung durch die kommunalen Aufgabenträger.

(Peter Ritter, DIE LINKE: Das hat man vorher nicht gewusst.)

Diese lehnen die Aufgabenübertragung nach Paragraf 2 des Aufgabenzuordnungsgesetzes inzwischen grundlegend ab,

(Peter Ritter, DIE LINKE: Was jetzt?)

wie sich aus der Auswertung der Abfrage bei den kommunalen Körperschaften ergibt.

(Zuruf von Peter Ritter, DIE LINKE)