Die CDU-Abgeordnete Frau Voßhoff sagte es in der Bundestagsdebatte ganz deutlich, ich zitiere: „Wenn wir die gerichtsinterne Mediation, also das eigentliche Instrument der Mediation, als neues Leistungspaket in die Justiz integriert hätten, dann hätten wir auch die Frage der Kostenregelung im Sinne der Wettbewerbsgleichheit mit der außergerichtlichen Klärung regeln müssen. Gerade das wollten wir nicht...“
Deshalb, meine sehr geehrten Damen und Herren, haben wir unseren Änderungsantrag gestellt. Ich hoffe, dass wir in der jetzigen Debatte eine sehr sachliche Diskussion führen, und ich hoffe auch, dass Sie im Interesse der gerichtsnahen Mediation, die wir hier im Land Mecklenburg-Vorpommern entwickelt haben, unserem Antrag Ihre Zustimmung geben können und ihn nicht wie andere Anträge ablehnen mit der Folge, wir wissen ja alles und wir können alles. – Danke.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 60 Minuten vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wenn das Wort „Mediation“ fällt, so denken immer noch unwillkürlich viele erst mal an Meditation. Dabei haben diese beiden sehr ähnlich klingenden Begriffe ihrem Wesen nach eigentlich nur eines gemeinsam: Beide tragen, wenn auch auf unterschiedliche Weise, zur Entspannung bei. Dass jedoch
immer mehr Menschen in unserem Land auch mit dem Wort „Mediation“ eine Vorstellung, und zwar eine positive verbinden, dazu hat sicherlich maßgeblich die Justiz des Landes beigetragen.
Ich bin stolz darauf, dass es in den vergangenen Jahren gelungen ist, die gerichtsinterne Mediation so in Mecklenburg-Vorpommern zu etablieren, dass sie heute fester Bestandteil einer modernen und bürgerfreundlichen Justiz ist. Insofern sehe ich die gerichtsinterne Mediation, das möchte ich nachdrücklich betonen, nicht als Konkurrenz, sondern als Wegbereiter und als sinnvolle Ergänzung zur außergerichtlichen Mediation. Ein unbestreitbarer Verdienst der gerichtsinternen Mediation liegt darin, dass sie wesentlich zur Bekanntheit und Akzeptanz dieses Streitschlichtungsverfahrens beigetragen hat.
Es gibt zwei Wege, einen Konflikt auszutragen: durch Streit oder durch Zusammenarbeit. Diese Erkenntnis setzt sich immer weiter durch. Dabei ist die Mediation einer streitigen Entscheidung in vielerlei Hinsicht überlegen. Die Mediation bietet umfassende, individuelle und interessengerechte Lösungen. Die Mediation eröffnet die Chance, Konflikte zukunftsorientiert und damit nachhaltig zu klären. Die Mediation bietet gute Rahmenbedingungen für eine alternative Streitbeilegung, die von den Bürgerinnen und Bürgern geschätzt wird. Die Mediation kann so einen wesentlichen Beitrag zu einer Änderung der Streitkultur in unserem Land leisten.
Dass sich die gerichtsinterne Mediation bewährt hat, belegen auch die Zahlen. Seit 2004 wird die gerichtsinterne Mediation in Mecklenburg-Vorpommern erfolgreich durchgeführt. Inzwischen sind insgesamt 74 ausgebildete Richtermediatorinnen und -mediatoren an den Gerichten tätig. Diese haben im Jahr 2011 insgesamt 853 Mediationsverfahren durchgeführt. Die Erfolgsquote lag in den Fachgerichtsbarkeiten bei knapp 60 Prozent und in der ordentlichen Gerichtsbarkeit sogar bei beinahe 70 Prozent.
Ich bin der Überzeugung, dass die Mediation damit auch Entlastungseffekte für die Gerichte mit sich bringen kann und bringt. Diese lassen sich allerdings nur schwer messen. Das mag eine Erklärung dafür sein, dass die Beurteilungen der Rechnungshöfe der Bundesländer unterschiedlich ausfallen. Während der Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern in seinem Jahresbericht 2009 zu dem Ergebnis kommt, dass die gerichtsinterne Mediation zu keiner nennenswerten Entlastung der Justiz geführt hat, wird dieses in Niedersachsen und SchleswigHolstein deutlich anders bewertet. So berichtet zum Beispiel der Landesrechnungshof Niedersachsen über eine Zeitersparnis von bis zu 46 Prozent bei Zivilverfahren vor den Landgerichten.
Meine sehr geehrten Damen und Herren von der Fraktion DIE LINKE, die Effektivität der Mediation als Mittel der Konfliktlösung steht auch für mich außer Frage und dieses gilt nicht nur für die gerichtsinterne, sondern auch für die außergerichtliche Mediation, die früher ansetzt und so Rechtsstreite ganz vermeiden kann.
Dennoch, um es gleich vorwegzunehmen – und das wird Sie nicht wundern –, Ihr Antrag ist als obsolet abzulehnen. Dieser Antrag kommt nicht nur zu spät, sondern es bedurfte eines solchen auch gar nicht. Wie Sie bereits durch einfache Lektüre der Koalitionsvereinbarung für die laufende Wahlperiode hätten entnehmen können, war und ist es für die Koalitionspartner selbstverständlich,
Die Leitlinien für das Handeln meines Ressorts und der Landesregierung sind damit gesteckt und hierbei handelt es sich nicht nur um leere Absichtserklärungen. Nein, wir setzen die Vereinbarung auch aktiv um. Dies zeigt sich gerade mit Blick auf die ausdrückliche gesetzliche Verankerung der gerichtsinternen Mediation, auf die Sie ja eben auch schon hingewiesen haben.
Wie Sie wissen und eben auch schon gesagt haben, hat der Bundestag im Dezember 2011 ein Mediationsgesetz beschlossen. Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Mediation. Während des Gesetzgebungsverfahrens hat der ursprünglich eingebrachte Gesetzentwurf jedoch eine wesentliche Änderung erfahren. Anders als der Regierungsentwurf, der den Bundesländern noch die Beibehaltung ihrer Modelle gerichtsinterner Mediation ermöglichte, sieht das vom Bundestag beschlossene Mediationsgesetz nunmehr vor, die gerichtsinterne Mediation in ein erweitertes Güterichtermodell zu überführen.
Ein Güterichter, und das haben Sie vollkommen richtig gesagt, ist aber etwas völlig anderes als ein Mediator. So kann der Güterichter alle Methoden der alternativen Streitbeilegung anwenden. Er kann schlichten, er kann Vergleichsverhandlungen führen, er kann rechtliche Hinweise geben und er kann Bewertungen vornehmen. Macht das ein Richtermediator im Rahmen einer gerichtsinternen Mediation nicht, aber zumindest zum Teil auch? Selbst wenn dieses zutrifft, so sind jedenfalls die Rahmenbedingungen in einem Güteverfahren grundsätzlich andere als in einer gerichtlichen Mediation.
Das Mediationsverfahren ist allein auf die Kommunikation zwischen den Konfliktparteien und auf deren Eigenverantwortlichkeit ausgerichtet. Anders als der Güterichter bietet der Mediator keine Lösungen, sondern hilft den Konfliktparteien, eigene Lösungen zu erarbeiten. Und gerade diese besondere Ausrichtung des Mediationsverfahrens schafft den Nährboden für den Erfolg des Verfahrens.
Sollte das Mediationsgesetz wie vom Bundestag beschlossen in Kraft treten, gibt es aus meiner Sicht keine Rechtsgrundlage mehr für die gerichtsinterne Mediation. Diese Folge halte ich für nicht hinnehmbar. Aus diesem Grund hat Mecklenburg-Vorpommern zusammen mit weiteren Bundesländern im Februar dieses Jahres im Bundesrat beantragt, zum Mediationsgesetz den Vermittlungsausschuss anzurufen. Erklärtes Ziel ist, die gerichtsinterne Mediation im Mediationsgesetz zu verankern und damit ihren Fortbestand abzusichern. Ich freue mich, dass das Plenum des Bundesrates diesem Antrag mit großer Mehrheit gefolgt ist. Jetzt gilt es, das Verfahren im Vermittlungsausschuss abzuwarten.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, die Landesregierung hat bereits alles unternommen, um den Fortbestand, der in unserem Land erfolgreich praktizierten gerichtsinternen Mediation abzusichern. Ich sehe daher auch mit Blick auf die Beschlusslage im Bundesrat keinen Grund für eine Beschlussfassung des Landtages. Der Antrag der Fraktion DIE LINKE ist insoweit abzulehnen. – Herzlichen Dank.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Die Erfolge der gerichtlichen Mediation in den letzten Jahren zeigen, dass Verfahren der konsensualen Streitbeilegung sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht eine sinnvolle Alternative zur richterlichen Streitentscheidung bieten können. Die gerichtsinterne Mediation ist in den letzten Jahren auch und gerade in Mecklenburg-Vorpommern zu einem festen Bestandteil einer modernen und bürgernahen Justiz geworden. Sie führt auch in umfangreichen und komplizierten Verfahren zu schnellen Lösungen. Zudem kann sie die Parteien erheblich von Kosten für Zeugen und Sachverständige erleichtern.
Sehr geehrte Damen und Herren, das vom Deutschen Bundestag am 15. Dezember 2011 fraktionsübergreifend beschlossene Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung sieht jedoch, anders als noch der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung, die Überführung der gerichtsinternen Mediation in ein erweitertes Güterichterkonzept vor. Wir haben das bereits gehört. Die Fortführung der bestehenden Angebote gerichtsinterner Mediation sollte dann nur noch für einen begrenzten Zeitraum zugelassen werden können. Diese Überführung in ein erweitertes Güterichterkonzept wird dem Bedürfnis für eine Fortführung der Angebote gerichtsinterner Mediation auch nach Ansicht meiner Fraktion nicht gerecht.
Sehr geehrte Damen und Herren, Mecklenburg-Vorpommern ist aber längst aktiv geworden und hat sich bereits im Sinne des Antrages verhalten. Bei der Abstimmung des Bundesrates über das Mediationsgesetz hat es sich mit mehreren Ländern für die Anrufung des Vermittlungsausschusses eingesetzt. Infolgedessen hat der Bundesrat bereits am 10. Februar 2012 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag verabschiedeten Mediationsgesetz den Vermittlungsausschuss mit dem Ziel einzuberufen, gerade die richterliche Mediation in den Prozessordnungen ausdrücklich zu verankern.
Auch die Justizministerkonferenz hatte sich übrigens am 9. November 2011 ebenfalls dafür ausgesprochen, die richterliche Mediation gesetzlich zu verankern.
Sehr geehrte Damen und Herren, zwar ist das Ansinnen des Antrages, auch des Änderungsantrages löblich, allerdings hinkt DIE LINKE hier tatsächlich der aktuellen Entwicklung hinterher.
Wir haben bereits gehandelt. Um einen einzelnen Bundestagsabgeordneten umzustimmen, brauchen wir nicht einen Antrag in unserem Landtag. Für die gerichtliche Mediation sind wir aus Mecklenburg-Vorpommern bereits eingetreten. Den vorliegenden Antrag lehnen wir daher als verspätet ab. – Vielen Dank.
(Beifall vonseiten der Fraktion der SPD – Barbara Borchardt, DIE LINKE: Ihre SPD- Bundestagsfraktion hat auch zugestimmt.)
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! In der Tat war der 15. Dezember des vergangenen Jahres einer jener seltenen Tage, an denen es eine fraktionsübergreifend sehr einvernehmliche Debatte gegeben hat und einen fraktionsübergreifend getragenen Antrag genau zu dem Thema, über das wir jetzt im Augenblick gerade reden.
Und wenn ich die Debatte so verfolge, wie sie sich bisher abgespielt hat, dann, glaube ich, kann man durchaus feststellen, dass wir da dem Bundestag in gewisser Weise, zumindest von der Form her, nachgeeifert sind, bis auf einen Punkt: Wenn es tatsächlich zu einer Entscheidung kommt, dann scheren die Mehrheitsfraktionen wieder aus und sagen, alles richtig, was ihr sagt, ihr Antragssteller von der Oppositionsfraktion DIE LINKE, aber mittragen können wir das leider nicht, und sie ziehen sich zurück auf diesen Punkt, dass sie sagen, sie kommen an dieser Stelle einfach deutlich zu spät.
Und vor dem Hintergrund empfehle ich, doch noch mal in den Antrag hineinzuschauen, wo es im ersten Punkt darum geht, die richterliche Mediation schlicht und ergreifend zu würdigen, wo es im zweiten Punkt darum geht, alle Bestrebungen – und da will ich drauf hinweisen, dass wir uns noch im Verfahren befinden auf Bundesratsebene –, alle Bestrebungen auf Bundesebene, die dieses unterstützen wollen, auch von dieser Seite aus zu unterstützen. Und zum Dritten handelt es sich um einen Punkt, das ist der Ergänzungsantrag der Fraktion DIE LINKE, um einen Punkt, der im Augenblick überhaupt noch nicht im Fokus der Auseinandersetzung steht, nämlich um die Frage der Mediationskostenhilfe, die in der Tat noch offen ist und wo im derzeitigen Gesetz, was am 15. Dezember so einvernehmlich verabschiedet worden ist, zunächst mal ein Untersuchungsauftrag drinsteht.
Ich will an dieser Stelle nicht all die Argumente wiederholen, die dafür sprechen, an der richterlichen Mediation festzuhalten. Und alle, die an dem Gesetz Kritik geäußert haben, haben ja auch nicht das Gesetz kritisiert, sondern im Kern orientiert die Kritik darauf, dass ein bis jetzt erfolgreich durchgeführtes Verfahren durch ein neues, nämlich das sogenannte Güterichtermodell ersetzt werden soll und dass die Bedingungen, die mit dem neuen Modell verbunden worden sind, nicht so ideal sind, um eine Mediation so erfolgreich durchzuführen, wie das bisher mit der richterlichen Mediation erfolgt ist.
Seinerzeit, und das hat der Bundestag durchaus wissend gemacht, am 15. Dezember ist diese Beschlussfassung erfolgt in Kenntnis, dass beispielsweise der Richterbund in einer Presseerklärung am 08.02. erklärt hat und die Ministerpräsidenten aufgefordert hat, dieses Gesetz im Bundesrat genau vor diesem Hintergrund zu stoppen.
Und auch ich will an dieser Stelle sagen, die Landesregierung hat absolut richtig gehandelt. Aber ich gehe an der Stelle nicht mit, wo Sie sagen, na ja, nun muss der Landtag nichts mehr tun. Ich hätte mich gefreut und würde mich sehr freuen, wenn die Landesregierung an einer
solchen Stelle einmal zum Ausdruck bringen würde, wir freuen uns über die breite Unterstützung, die breite, die demokratischen Fraktionen übergreifende Unterstützung dieses Hauses.
Meine Fraktion wird selbstverständlich Ihrem Antrag zustimmen und auch dem Änderungsantrag seine Zustimmung erteilen. – Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sehr vieles an Fakten und zeitlichen Abfolgen ist hier bereits mehrfach gesagt worden. In der Tat hat der Bundestag im Dezember des vergangenen Jahres das Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung beschlossen. Dies sieht die Fortführung der bestehenden Angebote gerichtsinterner Mediationsverfahren nur noch für einen begrenzten Zeitraum von einem Jahr vor. Bereits vor Verabschiedung im Bundestag hatte sich der Bundesrat hiermit beschäftigt und mit großer Mehrheit dafür ausgesprochen, die richterliche Mediation ebenfalls in diesem Gesetz zu verankern. Leider, wie wir ja schon gehört haben, hat sich der Bundestag anders entschieden. Jetzt ist eben, wie gesagt, das Güterechtsmodell vorgesehen. Ein gerichtliches Mediationsverfahren wird es nach diesem Gesetzentwurf in der Tat nicht mehr geben.
Meine Damen und Herren, die gerichtliche Mediation betrifft ja Prozesse, die bereits bei Gericht anhängig sind, in denen also etwaige Versuche, den Streit ohne einen Prozess zu schlichten, gescheitert sind oder gar nicht erst unternommen wurden. In einem solchen Verfahren wird bislang den streitenden Parteien und ihren Rechtsanwälten angeboten, sich zur Streitbeilegung der Hilfe eines richterlichen, speziell geschulten Mediators zu bedienen, der in dem Konflikt als neutraler Dritter vermittelt und nicht der eigentlich entscheidende Richter ist. In diesem Mediationsverfahren trifft der Richter, der als Mediator tätig wird, keine Entscheidung über den Streit der Parteien. Die Parteien entwickeln vielmehr unter der Mediation selbstständig sinnvolle oder verbindliche, umfassendere und nachhaltige Problemlösungen.
Mecklenburg-Vorpommern hat viel Zeit und Geld investiert – wir haben es also bereits gehört –, um die Richter mit diesen Techniken vertraut zu machen. Es fällt in der Tat sehr schwer einzusehen, warum man darauf in Zukunft verzichten sollte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass man aus der Justiz hört, dass dort mit diesem Verfahren sehr gute Erfahrungen gemacht wurden und man deshalb auf die Möglichkeit der Streitbeile