Die Stadt Ueckermünde hat ja inzwischen reagiert. Die Stadtvertretung hat dort einen Antrag behandelt und verabschiedet und ich darf kurz daraus zitieren: „Die Stadtvertretung“ – in dem Fall Ueckermünde – „fordert das Land auf, die im Doppelhaushalt 2016/2017 eingestellten finanziellen Mittel in Höhe von ca. 63 Mio. Euro zur Kofinanzierung des Bundesprogramms für die Förderung des Breitbandausbaus aufzustocken und die Kofinanzierungsanteile der Kommunen zu übernehmen bzw. deren Eigenanteile deutlich abzumindern.“ Das ist ein Hilferuf...
Es ist der Ruf einer Kommune, die sagt, wir wollen den Breitbandausbau, wir brauchen aber auch noch weitere Unterstützung des Landes an dieser Stelle. Und darum geht es doch, wenn man darüber im Einzelnen ganz konkret spricht.
Wir wollen, abschließend gesagt, dass der Breitbandausbau die Fahrt, die er aufgenommen hat, weiterfahren kann.
aus Mecklenburg-Vorpommern mit der Höchstförderung des Bundes durchgehen, selbstverständlich. Wir wollen, dass die Digitalisierung vorangetrieben werden kann. Wir wollen aber auch, dass im Sinne der Unterstützung für diese Maßnahmen die notwendigen Finanzierungsmittel im Haushalt klar und eindeutig bereitgestellt werden. Deswegen halte ich das Signal des Landtages für richtig und für notwendig und habe Minister Pegel nicht anders verstanden. – Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Nachdem wir jetzt noch mal drübergeschaut haben und signalisiert wurde seitens der Fraktion DIE LINKE, dass wir über die Punkte getrennt abstimmen sollten, haben wir uns darauf verständigt, da der Punkt 2 ohnehin reguläres, bis jetzt dargebrachtes Regierungshandeln ist, dem Punkt 2 zustimmen zu können. Und ich würde dafür werben, dass wir damit noch mal ein Signal nach außen setzen und unseren Minister unterstützen, all seine Handlungen, die er für den Breitbandausbau in Mecklenburg-Vorpommern tätigt, weiterhin mit seinen beteiligten Kolleginnen und Kollegen durchzuführen. – Danke.
Wer der Ziffer 1 des Antrages der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/5205 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist die Ziffer 1 des Antrages der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/5205 mit den Stimmen der Fraktionen von SPD und CDU, bei Zustimmung der Fraktionen DIE LINKE, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und NPD abgelehnt.
Wer der Ziffer 2 des Antrages der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/5205 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist die Ziffer 2 des Antrages der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 6/5205 einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 33: Beratung des Antrages der Fraktion DIE LINKE – Hartz-IV-Rechtsverschärfung im Bundesrat nicht zustimmen, Drucksa- che 6/5207.
Antrag der Fraktion DIE LINKE Hartz-IV-Rechtsverschärfung im Bundesrat nicht zustimmen – Drucksache 6/5207 –
Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Am 3. Februar hat das Bundeskabinett das Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch unter dem Namen „Rechtsvereinfachung“ beschlossen. Der Gesetzentwurf wird kommende Woche den Bundesrat erreichen beziehungsweise dort diskutiert werden. Schon die Arbeits- und Sozialministerkonferenz hat im November 2012 die Einrichtung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe beschlos
sen, die innerhalb eines Jahres insgesamt 136 Vorschläge für diese Reform auf den Tisch gelegt hat. Letztlich schmolzen diese dann auf 36 zusammen.
Im Koalitionsvertrag legten die Berliner Regierungsparteien von CDU/CSU und SPD im Herbst 2013 fest, dass die Vorschriften im SGB II praxisnäher geregelt werden sollen. Im Juli 2014 unterbreitete die Bund-LänderArbeitsgruppe die schon angesprochenen Änderungsvorschläge. Maßgeblich war dabei, dass sowohl die Beschäftigten in den Jobcentern – also die, die es am Ende umsetzen müssen – als auch die Leistungsbezieher profitieren sollten. Wenn man das als Maßstab nimmt, dann wird der vorliegende Gesetzentwurf seinem eigenen Anspruch leider nicht gerecht, und ich will im Folgenden auch begründen, warum.
Das SGB II – im Volksmund besser bekannt als Hartz IV – ist ein höchst umstrittenes Gesetz, umstritten vor allem, weil mehr als 6 Millionen Menschen in Deutschland damit die Erfahrung von Armut und sozialer Ausgrenzung verbinden, umstritten auch, weil viele Erwerbstätige es als Bedrohung und Synonym für den schnellen sozialen Absturz beim Eintritt von Arbeitslosigkeit sehen, und umstritten nicht zuletzt deshalb, weil die mit der Umsetzung betrauten Jobcenterbeschäftigten seit Jahren an der Belastungsgrenze und auch darüber hinaus arbeiten. Folglich verbanden ganz unterschiedliche Personenkreise mit den vollmundigen Ankündigungen von Entschlackungen und Vereinfachungen des Gesetzes die Hoffnung auf Verbesserung. Und davon finden sich nur wenige,
wie die Zahlung des ALG II für zwölf statt bisher für sechs Monate oder die Betreuung von ALG-I-Empfängern,
deren geringe Ansprüche den zusätzlichen Bezug von ALG II nötig machen, künftig durch die Bundesagentur für Arbeit.
Für Leistungsbezieher war, ist und bleibt es jedoch vor allem entscheidend, ob mit derartigen Gesetzesänderungen die Abschaffung oder mindestens mal die Eingrenzung bestehender Sanktionen verbunden ist oder nicht, und dies umso mehr, nachdem das Sozialgericht Gotha am 26. Mai 2015 festgestellt hat, dass bestimmte Regelungen im SGB II eine Verletzung der Menschenwürde und damit des Grundrechtes auf Berufsfreiheit darstellen, und das Verfahren nach Karlsruhe überwies.
Die Diskussion unter den Bundesländern gab anfänglich ja durchaus auch Anlass zur Hoffnung. So wurde einmütig mit Ausnahme von Bayern beschlossen, die verschärften Sanktionen für unter 25-jährige denen für über 25-jährige Leistungsbezieher gleichzustellen. Schaut man jetzt in den Gesetzentwurf, findet sich davon jedoch nichts mehr, ebenso wenig übrigens wie von der Abschaffung der Kürzung bei der Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung im Sanktionsfall. Dabei war gerade diese im Abschlussbericht der ASMK 2014 noch vorgesehene Änderung besonders wichtig und sinnvoll, denn Wohnkosten sollten nicht sanktioniert werden. Es steht einem Sozialstaat schließlich mehr als schlecht zu Gesicht, dass Menschen Gefahr laufen, unter der Brücke zu enden.
Auch frühere Urteile des Bundesverfassungsgerichtes, zum Beispiel aus dem Jahr 2014, fanden keinen Eingang in das Gesetz, und das, obwohl sie mit Blick auf die gerade noch gegebene, sich aber im Grenzbereich befindliche Vereinbarkeit der Hartz-IV-Regelsätze mit dem Grundgesetz dringende Änderungen, zum Beispiel in Bezug auf Elektrizität, auf Brillen oder auf Haushaltsgeräte, anmahnten.
Das alles ist schon wenig erfreulich, aber die schlimmste Nachricht für die Betroffenen ist sicher, dass anstelle von Rechtsvereinfachungen nun sogar Rechtsverschärfungen im Gesetzentwurf zu finden sind. Wem vom Jobcenter unterstellt wird, er würde nicht genug unternehmen, um seinen Hartz-IV-Leistungsbezug zu beenden oder durch eigenes Einkommen zumindest den Auszahlbetrag zu verringern, dem droht künftig eine Rückzahlungspflicht der erhaltenen Leistungen. Und da diese Rückzahlungspflicht sofort beginnt, behalten die Jobcenter 30 Prozent vom Regelsatz für die Tilgung ein. Eine solche Erstattungspflicht gilt heute nur, wenn die Hilfebedürftigkeit durch schuldhaftes Fehlverhalten vor dem Leistungsbezug herbeigeführt wurde.
Von der neuen Erstattungspflicht betroffen wären also sowohl Leistungsberechtigte, die sich weigern, einen knapp über Hartz-IV-Niveau liegenden, schlecht bezahlten und nicht qualifikationsgerechten Job anzunehmen, als auch solche, die einen solchen kündigen, oder solche, die der Aufforderung, eine Rente zu beantragen – gemeint sind die Zwangsverrentungen –, nicht nachkommen. Und so meinen Sozialrechtler, dass es sich hier faktisch um eine neue Sanktion handelt. Harald Thomé vom Verein Tacheles e. V. prognostiziert denn auch, dass die Jobcenter in den nächsten fünf Jahren jeden zweiten Hartz-IV-Bezieher mit Rückerstattungsforderungen überzogen haben werden.
müssen Leistungsbezieher noch weitere Kröten schlucken. So sollen die Leistungen für die Heizkosten beschnitten werden. Heute müssen die Jobcenter auch hohe Heizkosten erstatten, wenn das unter bestimmten Umständen notwendig ist, zum Beispiel, weil die Wohnung eine schlechte Wärmedämmung hat. Zukünftig soll jedoch eine Einzelfallprüfung nicht mehr verpflichtend sein, das heißt, die Kommunen können eine Obergrenze für die Warmmiete festlegen, was faktisch einer Leistungskürzung gleichkommt, weil ja die Heizkosten nicht mehr vollständig erstattet werden.
Ähnlich problematisch ist, dass beim Umzug in eine teurere Wohnung künftig nur noch die Kosten der bisherigen Wohnung übernommen werden sollen. Diese tückische Regelung für sogenannte „nicht erforderliche Umzüge“ hält nämlich die Betroffenen in prekären Wohnverhältnissen fest und führt im schlimmsten Fall auch zu Obdachlosigkeit. Und da es auch keine Erstattung mehr gibt für Kaution, Umzug oder Renovierung, ist der Konflikt mit dem Grundrecht auf Freizügigkeit nach Artikel 11 Grundgesetz hier offensichtlich.
In der öffentlichen Wahrnehmung spielen all diese Dinge allerdings kaum eine Rolle. Berichtet wird zum Thema oft
nur das, was in der offiziellen Pressemitteilung des BMAS steht, und selbst, wenn man sich die dort niedergeschriebenen, in Teilen nachvollziehbaren Reformpunkte anschaut, dann sagen die Personalräte – und denen ist ja versprochen worden, dass ihre Arbeit erleichtert wird –, das ist kein großer Wurf. Die Geschichte „Bewilligungszeitraum“ ist sinnvoll, wird allerdings im Regelfall schon praktiziert, und zwar seit 2014, seit man das System „Allegro“ eingeführt hat. Hier wird im Gesetz also nur nachjustiert, was schon gängige Praxis ist.
Zudem entsprechen die Einsparungen durch die Reduzierung des sogenannten Erfüllungsaufwandes für die Träger in Höhe von rund 39 Millionen Euro jährlich nicht mal einem Prozent des Bundesanteils der Verwaltungskosten der 408 Jobcenter, und 38 Millionen davon entfallen auf den schon seit anderthalb Jahren angewandten Bewilligungszeitraum.
Die Betreuung von Personen, die trotz ALG-I-Anspruch noch aufstockend ALG II beziehen, durch die BA bringt für die Jobcenterbeschäftigten ebenfalls keine wirkliche Entlastung. Bundesweit sind das 86.000 Betroffene, das sind lediglich 1,42 Prozent aller Leistungsbezieher. Da kann man schlussfolgern, dass die Aufgabenreduzierung auch überschaubar ausfällt.
Während die Stärkung der Beratung von Leistungsberechtigten nach Entfallen der Hilfebedürftigkeit auch von den Jobcenterpersonalräten für inhaltlich richtig angesehen wird, machen sie darauf aufmerksam, dass damit wiederum ein höherer Beratungsaufwand verbunden sein wird sowie höhere Fallzahlen auftreten und damit eigentlich eine Mehrbelastung entsteht, jedenfalls dann, wenn kein zusätzliches Personal eingestellt wird.
Zusammengefasst kann man also sagen, dass wenigen positiven Änderungen etliche nachteilige Regelungen für die Leistungsbezieher gegenüberstehen. Echte Arbeitserleichterungen für die Jobcenterbeschäftigten sind Fehlanzeige und Anregungen vom Bundesverfassungsgericht bleiben unbeachtet.
Und, Herr Renz, wenn Sie sagen, das sehen die anders: Das Urteil fällt entsprechend vernichtend aus. O-Ton der Gewerkschaften: Das Gesetz ist alles andere als der große Wurf. Unabhängig …