auf einem guten Weg, und die Herren von der Fensterfront werden mit ihrer Propaganda keine Chance haben.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, da ich aufgrund der doch teilweise sehr lebhaften Debatte nicht alle Zwischenrufe genau verstehen konnte, werde ich nach Vorliegen des Protokolls diese prüfen und behalte mir ganz ausdrücklich Ordnungsmaßnahmen vor.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 2: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 6/3830, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Wirtschaftsausschusses, Drucksache 6/4501. Hierzu liegen Ihnen Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE auf den Drucksachen 6/4511 bis 6/4516 sowie Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf den Drucksachen 6/4518 bis 6/4521 vor.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 6/3830 –
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Ihnen liegt auf Drucksache 6/4501 die Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern mit meinem schriftlichen Bericht über die Beratung im Ausschuss vor. Die Landesregierung hat den Gesetzentwurf am 22. April 2015 in den Landtag eingebracht. Der Landtag hat den Gesetzentwurf federführend an den Wirtschaftsausschuss und zur Mitberatung an den Agrar-, Energie- und Sozialausschuss überwiesen.
Wir haben zu diesem Gesetzentwurf am 21. Mai 2015 eine umfangreiche öffentliche Anhörung mit insgesamt zehn Sachverständigen durchgeführt. An dieser Stelle möchte ich mich noch mal im Namen des Wirtschaftsausschusses bei allen Sachverständigen für ihre mündlichen und schriftlichen Stellungnahmen hierzu bedanken.
Im Vordergrund der öffentlichen Anhörung stand die Frage der Einführung der sogenannten kleinen Bauvor- lageberechtigung. Nach dem Gesetzentwurf sollten neben Architekten und Ingenieuren auch Handwerksmeister und Studienabsolventen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen bauvorlageberechtigt sein. Zu dieser Frage gab es eine diametrale Auffassung unter den Sachverständigen. Die Mehrzahl der Sachverständigen hat sich sehr kritisch zur kleinen Bauvorlageberechtigung geäußert. Hierzu gehörten vor allem die Architekten- und Ingenieurkammer Mecklenburg-Vor- pommern, die Vereinigung freischaffender Architekten des Landes, ein Architekturbüro aus Rostock, der Arbeitskreis der Bauaufsichtsbehörden sowie der Verband norddeutscher Wohnungsunternehmen.
Ich möchte an dieser Stelle nur kurz einige Argumente erwähnen, die zur Begründung angeführt worden sind. Zum einen wurde betont, dass mit der Einführung einer kleinen Bauvorlageberechtigung eine Gefährdung der Existenz der Architekten und Ingenieure verbunden sei. Zudem würden Handwerksmeister nicht über die erforderlichen Kenntnisse sämtlicher Vorschriften des öffentlichen Baurechts verfügen. Fraglich sei auch, ob Handwerksmeister eine Beratung der Bauherren im Sinne von Baukultur, Bauästhetik und Baugestaltung leisten könnten.
Darüber hinaus wurde ausgeführt, dass ein Handwerksmeister, der eine Bauplanung und Bauausführung übernähme, keinen entsprechenden Haftpflichtversicherungsschutz genieße, sodass insoweit auch der Verbraucherschutz berührt sei. Im Übrigen würde das bisher geltende sogenannte Vieraugenprinzip außer Kraft gesetzt. Auch im Hinblick auf die Bauvorlageberechtigung von Studienabsolventen wurden erhebliche Zweifel geäußert.
Die Handwerkskammer und der Bauverband als Vertreter der Bauwirtschaft haben sich hingegen für die Einführung der kleinen Bauvorlageberechtigung ausgesprochen. Sie
haben betont, dass die kleine Bauvorlageberechtigung zu einer Stärkung des Meisterhandwerks führen würde. Eine Gefährdung des Berufsstandes der Architekten und Ingenieure werde dagegen nicht gesehen. Die Bundesländer, in denen entsprechende Regelungen schon seit Langem existierten, hätten diese Vorschriften auch nicht im Rahmen von Novellierungen infrage gestellt. Vielmehr hätte die kleine Bauvorlageberechtigung dort zur Entbürokratisierung, Beschleunigung und Kostenreduzierung von einfachen Bauvorhaben beigetragen. Es sei weder zu einer Niveauabsenkung noch zu einer Gefährdung von Verbraucherinteressen oder Sicherheitsstandards gekommen.
Die Vertreter der Bauwirtschaft trugen vor, dass Handwerksmeister auch in der Lage wären, Bauvorlagen für kleine Bauvorhaben zu erstellen. Insbesondere würden die bundeseinheitlichen Rahmenpläne und Prüfungsverordnungen für das Meisterhandwerk entsprechende Kenntnisse und Fertigkeiten für die Planung, den Entwurf und die Berechnung vorsehen. Abgesehen davon könne sich auch ein Handwerksmeister, der sowohl die Planung als auch die Ausführung übernähme, gegen Haftpflichtansprüche absichern. So viel erst einmal an dieser Stelle zu den Ausführungen der Sachverständigen zur kleinen Bauvorlageberechtigung.
Weitere Schwerpunkte der Anhörung bildeten das Abstandsflächenrecht sowie die Themenkomplexe erneuerbare Energien, Sonderbauten und Barrierefreiheit. Im Nachgang der Anhörung wurden dem Wirtschaftsausschuss noch weitere Stellungnahmen der Sachverständigen zugeleitet, die sich mit den Argumenten der übrigen Sachverständigen auseinandergesetzt haben, und es haben eine ganze Reihe von weiteren Institutionen unaufgefordert zu dem Gesetzentwurf Stellung genommen.
Insgesamt stand dem Wirtschaftsausschuss daher eine große Menge an Material zur Verfügung, das den Beratungen zugrunde gelegt worden ist. Die mitberatenden Ausschüsse – der Agrarausschuss, der Energieausschuss und der Sozialausschuss – haben uns einvernehmlich die unveränderte Annahme des Gesetzentwurfes empfohlen. Der Energieausschuss hat zudem angeregt, Feststellungen im Hinblick auf erneuerbare Energien in der Beschlussvorlage zu berücksichtigen.
Insgesamt, liebe Kolleginnen und Kollegen, sind zum Gesetzentwurf 3 Änderungsanträge der Fraktionen der SPD und CDU, 13 Änderungsanträge der Fraktion DIE LINKE und 5 Änderungsanträge der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN eingegangen. Dabei haben alle demokratischen Fraktionen die Aufhebung der im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelung zur kleinen Bauvorlageberechtigung beantragt und damit zum Ausdruck gebracht, dass sie in dieser Frage der Musterbauordnung uneingeschränkt folgen,
also an der bisher geltenden Regelung zur Bauvorlageberechtigung festhalten wollen. Dieser Änderung haben alle Fraktionen des Landtages zugestimmt, nur die Fraktion der SPD hat sich hier mit einer Stimme enthalten.
Darüber hinaus haben die Koalitionsfraktionen vorgeschlagen, eine Verpflichtung zu einer bedarfsgerechten Nachtbefeuerung für UVP-pflichtige Windparks ab dem 1. Januar 2017 aufzunehmen. Diese Änderung wurde einvernehmlich angenommen. Zudem haben die Koalitionsfraktionen beantragt, den Aufgabenkreis der Bauaufsichtsbehörden dahin gehend zu erweitern, dass diese auch auf künftige Nutzungsmöglichkeiten der Anlagen, zum Beispiel durch E-Mobilität und Breitband, hinwirken. Diese Änderung wurde einstimmig angenommen.
Die Fraktion DIE LINKE hat noch Änderungsbedarf bei acht weiteren Paragrafen gesehen. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat Änderungen bei vier weiteren Paragrafen gefordert und einen Entschließungsantrag zur Duldung des Überbaus aufgrund nachträglich angebrachter Wärmedämmung gestellt. Diese soeben genannten Änderungsanträge sowie der Entschließungsantrag sind mehrheitlich abgelehnt worden.
Der Wirtschaftsausschuss hat dem Gesetzentwurf ein- vernehmlich mit den zuvor dargestellten Änderungen und im Übrigen unverändert zugestimmt. Daneben hat sich der Wirtschaftsausschuss die mitberatende Stellungnahme des Energieausschusses einstimmig zu eigen gemacht und empfiehlt, folgender Entschließung zuzustimmen: „Der Landtag stellt fest, dass die energierelevanten Änderungen im Entwurf des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung den Rechtsrahmen für die Energiewende in Mecklenburg-Vorpommern grundsätzlich verbessern“, und „begrüßt, dass der Gesetzentwurf der Landesregierung eine erhöhte Planungs- und Rechtssicherheit in Bezug auf Erneuerbare Energien aufweist.“
Nun bitte ich Sie, meine Damen und Herren, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung unverändert anzunehmen sowie der Entschließung zuzustimmen. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat wurde vereinbart, eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 150 Minuten vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Wie schon bei der Neugestaltung der Landesbauordnung im Jahre 2006 wird mit der vorliegenden Gesetzesnovelle das Kernstück des Bauordnungsrechts dem Stand der Entwicklung in den Ländern angepasst. Damit wird ein Beitrag zur Rechtseinheit geleistet. Rechtseinheit ist vernünftig, weil die Maßstäbe der Sicherheit beim Bauen in den Ländern im Wesentlichen die gleichen sind und weil Rechtseinheit vorteilhaft für die Wirtschaft ist.
Aus den Reihen der Fraktionen DIE LINKE und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN gab es bei der Erörterung des Gesetzes in den Landtagsausschüssen eine erhebliche Anzahl von Änderungsanträgen. Für mich ist es ein Zeichen, dass das Bauordnungsrecht für die Oppositionsfraktionen eine nicht geringe Bedeutung hat und dass sie sich in besonderer Weise fachkundig auch in anderen Ländern der Bundes
(Heiterkeit bei Jürgen Suhr, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Dann müssen Sie das auch mal machen, Herr Minister!)
Dass ein großer Teil Ihrer Vorschläge keine Mehrheit fand, ist auf den festen Willen der Mehrheitsfraktionen zur Rechtseinheit im Bauordnungsrecht zurückzuführen. Mecklenburg-Vorpommern will seinen Beitrag dazu leisten, indem eine weitgehende Übereinstimmung der neuen Landesbauordnung mit der Musterbauordnung der Bauministerkonferenz hergestellt wird.
Die mit dem jetzt zur Abstimmung stehenden Gesetz verbundenen Änderungen orientieren sich im Wesentlichen an der im September 2012 von der Bauministerkonferenz beschlossenen Musterbauordnung. In einigen Punkten geschieht dies jedoch abweichend von der Musterbauordnung. Ich denke hier an die Schaffung des neuen Sonderbautatbestandes für besondere Wohnformen für Menschen mit Pflege- und Betreuungsbedarf. Mit der Zunahme derartiger Wohnformen im Land sind auch die Unsicherheiten im bauaufsichtlichen Vollzug darüber angewachsen und werden jetzt geregelt. Handelt es sich noch um eine Wohnung, für die die Anforderungen zum Brandschutz unmittelbar gelten, oder handelt es sich um einen Sonderbau? Nun gibt es dazu ganz klar Rechtssicherheit.
Gebäude mit entsprechenden Nutzungseinheiten unterfallen zukünftig dem Sonderbautatbestand. Sie unterliegen damit dem vollständigen Baugenehmigungsverfahren, wenn die Nutzungseinheiten einzeln für mehr als acht Personen bestimmt sind. Zur weiteren Erleichterung solcher Wohnformen in Mecklenburg-Vorpommern wird mit dieser Regelung vertretbar von der Musterbauordnung abgewichen, die hier den Stellenwert von mehr als sechs Personen vorgesehen hatte.
Auch das barrierefreie Bauen bleibt ein wichtiges Anliegen der Landesbauordnung. Erfreulicherweise hat in den letzten Jahren allgemein die Erkenntnis zugenommen, dass bei öffentlich zugänglichen Gebäuden barrierefreies Bauen gleichsam eine Selbstverständlichkeit ist. Bei Neubauten von Einkaufszentren, Gesundheitseinrichtungen oder Banken, aber auch bei Bauten im Kultur- und Bildungsbereich, Verwaltungsgebäuden, Geldinstituten ist Barrierefreiheit kein Gegenstand von grundsätzlichen Auseinandersetzungen mehr. Im Gebäudebestand sowohl privater Eigentümer als auch der öffentlichen Hand ist eine Menge für die Verbesserung der Zugänglichkeit und Benutzbarkeit für behinderte Menschen getan worden. Diese Entwicklung wollen wir weiter unterstützen.