von Verwaltungsleistungen insbesondere für wirtschaftliche Unternehmen aus einer Hand zu leisten. Weitere Aufgaben werden aus den Bereichen Wasser und Boden sowie Naturschutz und Landschaftspflege auf die Landkreise und kreisfreien Städte übergehen.
Mit dieser Aufgabenverlagerung wird ein Beitrag zum Abbau von Doppelzuständigkeiten geleistet. Die Aufgaben des Landesjugendamtes werden zukünftig beim kommunalen Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern angesiedelt. Dieser Kommunalverband nimmt bislang schon die Aufgaben der überörtlichen Sozialhilfeträger wahr.
Damit wird einer langjährigen Forderung der kommunalen Landesverbände entsprochen. Somit ist die öffentliche Jugendhilfe vollständig in kommunaler Hand.
Zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung ist vorgesehen, folgende Aufgaben in den eigenen Wirkungskreis zu übertragen:
Meine Damen und Herren, auch diesen Gesetzentwurf haben wir in einem intensiven Dialog mit der kommunalen Familie stetig entwickelt, diskutiert und vorangebracht.
Dieser Dialog erbrachte viele Vorschläge für weitere Aufgabenübertragungen. Auch darauf ist der Ministerpräsident eingegangen. Zunächst konnten wir davon nur die vollständige Übertragung des Immissionsschutzes berücksichtigen. Hierzu gibt es jedoch eine zukunftsweisende neue Regelung im Gesetzentwurf, denn für die Bereiche Immissionsschutz und Abfallwirtschaft sowie Arbeitsschutz und technische Sicherheit wurden Verordnungsermächtigungen in das Gesetz aufgenommen. Damit kann die Landesregierung kreisübergreifende Zuständigkeitsbereiche für die Aufgabenerledigung bestimmen – aus Sicht der Fachressorts ein dringend notwendiges Instrument, um die fachliche Qualität der Aufgabenübertragung absichern zu können. Bislang ist in Mecklenburg-Vorpommern die Kataster- und Vermessungsverwaltung genauso organisiert. Darüber hören wir keine Klagen. Diese Organisationsform hat sich bewährt.
Ich bin überzeugt, dass sich diese Form der Kommunalisierung, also eine Kommunalisierung in einer Art Viererstruktur,
Die kommunalen Landesverbände stehen einer gesetzlich geregelten Organisation kritisch gegenüber und setzen mehr auf die Freiwilligkeit ihrer Mitglieder. Ich habe mich daher entschieden, den kommunalen Körperschaften zunächst bis zum 30. April 2012 Zeit einzuräumen, eigene Vorschläge zur Aufgabenerledigung zu entwickeln. Muss ich jedoch erkennen, dass die neuen Aufgabenträger keine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben bieten können, wird die Landesregierung dort, wo es nötig ist, von der Verordnungsermächtigung Gebrauch machen.
Meine Damen und Herren, wegen eventuellen Unwägbarkeiten von gesetzlichen Regelungen zum Personalübergang wurde der Grundsatz „das Personal folgt der Aufgabe“ im Gesetzentwurf relativiert.
Die kommunalen Körperschaften sollen, aber müssen nicht die Beschäftigten übernehmen. Für die Beschäftigten, die Fachaufgaben wahrnehmen, ist der Wechsel ebenfalls freiwillig.
(Gabriele Měšťan, DIE LINKE: Fragen Sie mal die Kommunalen, was die von diesem Murks halten. – Zuruf von Torsten Koplin, DIE LINKE)
Meine Damen und Herren, ich möchte an dieser Stelle der Enquetekommission mit ihrem Vorsitzenden, dem Abgeordneten Heinz Müller, danken. In konstruktiv-kritischer Weise hat die Enquetekommission die Erarbeitung der Gesetze
ich will nicht verhehlen, es gab auch Punkte, wo ich Sorge hatte, dass wir schwer Kompromisse finden. Letztlich waren aber die Empfehlungen der Enquetekommission,
(Wolf-Dieter Ringguth, CDU: Das Machtinstrument der herrschenden Klasse. – Zuruf von Udo Pastörs, NPD)
Meine Damen und Herren Abgeordneten, aller guten Dinge sind drei, so nun noch Ausführungen zum Finanzausgleichgesetz. In den ebenfalls dargestellten wesentlichen Punkten zum Kreisstrukturgesetz und zum Funktionalreformgesetz bringe ich nun auch den Gesetzentwurf zur Neugestaltung des Finanzausgleichs in die parlamentarischen Beratungen ein. Die Novellierung des
Finanzausgleichsgesetzes ist aus meiner Sicht ein außerordentlich wichtiger Teil des Gesamtpaketes zur Verwaltungsreform. Sie ist aufgrund der finanziellen Entwicklung, die ich eingangs beschrieben habe, unverzichtbar und vor allem unaufschiebbar. Das Finanzausgleichsgesetz regelt die Bestimmung und Verteilung eines Großteils der Finanzzuweisungen,
Die Landesregierung hatte zu entscheiden, ob sie neben den unbedingt notwendigen Anpassungen und Überprüfungen des bisherigen Finanzausgleichsgesetzes auch die Verteilung insgesamt und grundlegend auf den Prüfstand stellt. Nach meiner festen Überzeugung war und ist dies –
gerade auch im Hinblick auf die deutlich veränderten finanziellen Rahmenbedingungen – zwingend notwendig. Die Landesregierung ist mithin gehalten, ihre Finanzzuweisungen zielgerichtet unter die Kommunen zu verteilen. Den Kommunen aber ist aufgegeben, sich auf die sinkenden Einnahmen einzustellen und ihre Ausgaben dementsprechend anzupassen.
Meine Damen und Herren Abgeordneten, das Finanzausgleichsgesetz haben wir genau wie die anderen Gesetze im Dialog mit der kommunalen Familie entwickelt. Mit dem vom Kabinett beschlossenen und Ihnen nun vorgelegten Gesetzentwurf ist es der Landesregierung meiner Ansicht nach erfolgreich gelungen, sowohl zwischen Land und Kommunen als auch zwischen den Kommunen einen fairen, ausgabengerechten, transparenten, klaren und schlüssigen kommunalen Finanzausgleich, der den veränderten Bedingungen Rechnung trägt, darzustellen und zu regeln.
Meine Damen und Herren, lassen Sie mich auch zu diesem Gesetzentwurf kurz einige Schwerpunkte skizzieren. Basis der Bemessung der Höhe der Finanzausgleichsleistung des Landes an die Kommunen wird auch in Zukunft der Gleichmäßigkeitsgrundsatz sein. Ich erläutere hier diesen Begriff noch einmal.
Es bedeutet, dass die Gesamthöhe der jährlichen Zuweisungen des Landes an seine Kommunen von zwei Faktoren abhängt: der Entwicklung der Einnahmen des Landes, insbesondere aus dem Länderfinanzausgleich, und den Einnahmen der Kommunen aus ihren Steuern. Der Gleichmäßigkeitsgrundsatz berücksichtigt vor allem auch, dass Land und Kommunen eine Schicksalsgemeinschaft bilden, sowohl in guten wie in schlechten Zeiten.
Nach meiner festen Überzeugung haben wir damit ein geeignetes Instrument zur Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Kommunen. Im Rahmen der Vorbereitung des Gesetzentwurfes ist die Höhe des kommunalen Anteils an den Einnahmen des