Der Ausschuss verständigte sich somit mehrheitlich darauf, beide Gesetze zu einer Novelle zusammenzuführen und dem Landtag hierzu eine Beschlussempfehlung vorzulegen.
Es war die Möglichkeit erwogen worden, dies zu tun, indem das dritte Änderungsgesetz zur Grundlage erklärt werden könne, siehe Paragraf 20 Geschäftsordnung Landtag, und der Inhalt des vierten mit einem Änderungsantrag übernommen werden könnte. Diese Möglichkeit ist insbesondere vor dem Hintergrund verworfen worden, dass es sich um ein Gesetzgebungsverfahren zur Novelle des Landeshochschulgesetzes handelt. Beide Gesetzentwürfe sind vom gleichen Einbringer und betreffen unterschiedliche Vorschriften des Landeshochschulgesetzes.
Sehr geehrte Damen und Herren, dieses Verfahren wurde von der Fraktion DIE LINKE so nicht mitgetragen.
Die Oppositionsfraktion hatte auf rechtliche und verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Zusammenführung beider Gesetzentwürfe mit Hinweis auf den Paragrafen 20 der Geschäftsordnung des Landtages Mecklenburg-Vorpommern verwiesen. In Paragraf 20 sei geregelt, dass bei mehreren Vorlagen zum selben Gegenstand der Ausschuss darüber zu beschließen habe, welche Vorlage als Grundlage seiner Beschlussempfehlung an den Landtag dienen solle.
Durch die Koalitionsfraktionen wurde deshalb eine nochmalige rechtliche Prüfung erbeten, in deren Ergebnis festgestellt wurde, dass die Regelung nach Paragraf 20 der Geschäftsordnung des Landtages MecklenburgVorpommern auf das Verfahren bei der Behandlung konkurrierender Gesetzentwürfe abstelle.
So weit zu den unterschiedlichen Auffassungen zum Verfahren. Ich bin davon überzeugt, dass das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden ist und sich der Bildungsausschuss sehr wohl auf dem Boden der Geschäftsordnung bewegt hat.
Nun noch einige Sätze zu den Inhalten: Der Bildungsausschuss hat beschlossen, dass die Hochschulen im Rahmen ihrer Hochschulautonomie Gebühren, Entgelte und Beiträge erheben können und das Verfahren und die Höhe bis zu 50 Euro grundsätzlich selbst bestimmen. Die Einnahmen stehen den Hochschulen in vollem Umfang zur Verfügung. Die Ausgestaltung der Erhebung von Gebühren, Entgelten und Beiträgen ist im Detail geregelt.
Weiterhin hat der Bildungsausschuss beschlossen, dass in Bezug auf die Berufungsverfahren auf eine Ausschreibung auch dann verzichtet werden kann, wenn eine befristet besetzte Professur erneut befristet besetzt werden soll. Dies könnte zum Beispiel der Fall sein, wenn die oder der Berufene die Mittel zur Fortführung einer Stiftungsprofessur eingeworben hat.
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen, ich bitte Sie um Zustimmung zur vorliegenden Beschlussempfehlung des Bildungsausschusses und danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 60 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Ich freue mich, dass heute in diesem Hohen Haus über zwei wichtige und dringliche Änderungen zum Landeshochschulgesetz abgestimmt wird. Alle Änderungen betreffen bedeutsame Regelungsbereiche der Hochschulen. Sie geben ihnen mehr Gestaltungsfreiheiten und, wie auch immer wieder betont, Handlungsspielraum. Richtig genutzt stärken die Hochschulen dadurch ihre eigene Position im nationalen und internationalen Wettbewerb. Das dritte Änderungsgesetz betrifft die Tenure-TrackOption für zunächst befristet eingestellte Juniorprofessorinnen und -professoren und zweitens die Aufhebung der Wiederwahlbegrenzung in Hochschulleitungsfunktionen, die insbesondere kleinere Fachbereiche behinderte.
Zur Tenure-Track-Option: Mecklenburg-Vorpommern ist eines von zwei Bundesländern, das bei der Besetzung von Professuren eine öffentliche Ausschreibung ohne jede Ausnahme vorsieht. Diese Regelung hat sich als zu starr und im Wettbewerb um die besten Nachwuchswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler als nachteilig erwiesen. Hier muss es möglich sein, Karriereperspektiven durch den Hinweis auf eine Übernahmeoption nach befristeter Tätigkeit aufzuzeigen. Ich betone „Übernahmeoption“ und nicht „Übernahmegarantie“. Entscheidend ist die Leistung der oder des Einzelnen, die durch die Hochschule gestützt auf externe Gutachten zu bewerten ist.
Der Karriereperspektive für den Wissenschaftsnachwuchs ist die Investitionssicherheit für die Hochschulen gegenüberzustellen. Eine Investition in die Forschungsvorhaben exzellenter Nachwuchswissenschaftlerinnen
und Nachwuchswissenschaftler kann dann nachhaltig werden, wenn es gelingt, diese Exzellenz an unsere Hochschulen zu binden. Das Leistungsprinzip bleibt gewahrt und die Hochschulen können bei ihrer strategischen Planung und Personalentwicklung flexibler agieren. Vergleichbare Erwägungen sind anzustellen, wenn eine zunächst befristet besetzte Professur, beispielsweise als Stiftungsprofessur, mit der Amtsinhaberin oder dem Amtsinhaber verstetigt werden soll. Die Hochschule entscheidet, ob zeit- und kostenintensive Ausschreibungsverfahren entbehrlich werden, weil die Weiterbeschäftigung gerade der berufenen Persönlichkeit im besonderen Interesse der Hochschule liegt.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, die Hochschulen müssen sich in einem wettbewerblich strukturierten System behaupten. Mit der neuen Regelung erhalten sie, wie ich finde, ein weiteres Instrument, das – füge ich jedenfalls hinzu – klug genutzt die Chancen erhöht, sich im Wettbewerb um die besten Köpfe durchzusetzen.
Der zweite Punkt im dritten Änderungsgesetz ist die Abschaffung von hochschulgesetzlichen Wiederwahlbeschränkungen. In erster Linie, kann man an dieser Stelle sagen, ist es hier eine Geschichte, die den tatsächlichen Gegebenheiten Rechnung trägt, wenn eine Wiederwahl dort nicht mehr rechtswidrig ist, wo nicht genügend Mitglieder für eine Rotation bei der Wahrnehmung von Selbstverwaltungsämtern und Funktionen zur Verfügung stehen. Aber auch hier gilt, wir erweitern die Handlungsspielräume der Hochschulen, weil wir auf eine gesetzliche Vorgabe verzichten.
Und das bringt mich zum nächsten Punkt, dem vierten Änderungsgesetz. Ich will es ganz deutlich sagen, ich begrüße außerordentlich, dass mit dem vorliegenden Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen der SPD und CDU nunmehr eine gesetzliche Lücke geschlossen wird und die Hochschulen die notwendige Rechtssicherheit für die Erhebung von Gebühren, Beiträgen und Entgelten erhalten.
Und zur Erinnerung sei gesagt, dass das Oberverwaltungsgericht in Greifswald in seinem Urteil vom März 2008 die gesetzliche Regelung in Paragraf 16 Absatz 5 des Landeshochschulgesetzes von 2006 für die Erhebung von Einschreibe- und Rückmeldegebühren als zu unkonkret erachtet hat. Da sie infolge des Urteils keine Einschreibe- und Rückmeldegebühren mehr erheben konnten, entstanden den Hochschulen Einnahmeverluste. Die Einwände und Anregungen der Hochschulen aus der Anhörung zum Gesetzentwurf sind vom Bildungsausschuss, soweit geboten, in seiner Beschlussempfehlung berücksichtigt. Insbesondere der geplante einheitliche Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von 50 Euro pro Semester wurde von den Studierenden und den Hochschulen äußerst kritisch gesehen.
Der Bildungsausschuss hat daraufhin die Regelung überarbeitet und ein Änderungsgesetz vorgelegt, das den Hochschulen in Bezug auf die Erhebung von Gebühren, Beiträgen und Entgelten ein hohes Maß an Autonomie und Eigenverantwortung überträgt, auch wenn die Gebührensatzung als staatliche Angelegenheit weiterhin dem Genehmigungsvorbehalt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur unterliegt. Und ich will es an dieser Stelle auch noch mal sagen, weil es immer wieder infrage gestellt wird: Eine wichtige Botschaft an
die Hochschulen ist dabei, dass die Gebühren, Beiträge und Entgelte den Hochschulen in vollem Umfang zur Verfügung stehen und diese über ihre Verwendung eigenverantwortlich entscheiden können. Dieses sollte noch einmal klar gesagt werden, auch weil es immer wieder bezweifelt wird.
Eine solche Verwendung ist die unmittelbare Verbesserung der Serviceleistung für die Studierenden. Hierzu zählt beispielsweise eine individuelle Betreuung bei der Studien- und Prüfungsorganisation, eine individuelle und damit verbesserte Studienberatung insgesamt oder aber auch Angebote der Hochschulen zur Gründerlehre und gegebenenfalls nachfolgend Beratung für Existenzgründervorhaben. Und ich will es auch noch mal sagen: Es sind keine Studiengebühren, die wir in diesem Land einführen. Ich glaube, das ist bei aller Diskussion deutlich geworden. Dafür setzt sich die Landesregierung weiterhin ein, dass dies hier nicht passiert.
Und mein Appell richtet sich nun an die Hochschulen, die gesetzlichen Grundlagen zur Erhebung von Gebühren, Beiträgen und Entgelten in ihren Gebührensatzungen umzusetzen und die mit diesem Gesetz gegebenen Potenziale verantwortungsbewusst auszuschöpfen. – Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Wieder legt uns die Koalition einen Entwurf zur Änderung des Landeshochschulgesetzes vor.
Politisch handelt es sich um eine bedeutende Änderung des Landeshochschulgesetzes. Das ist ja an den Ausführungen deutlich geworden, denn neben der Erweiterung der Kompetenzen der Hochschulen zur Berufung von befristeten und unbefristeten Professuren geht es vor allem um die Einführung von Verwaltungsgebühren an den Hochschulen. Zunächst erlauben Sie mir ein paar Anmerkungen zum Verfahren der Behandlung der ursprünglich zwei Entwürfe für die Änderung des Landeshochschulgesetzes im Bildungsausschuss. Die Ausschussvorsitzende hat ja dazu bereits ausgeführt.
Wie schon beim Landesgraduiertengesetz präsentierten uns die Koalitionäre am Beginn der entscheidenden Ausschusssitzung einen wesentlich veränderten Gesetzentwurf. Offensichtlich konnte man sich wieder einmal erst in letzter Minute, sozusagen über Nacht, auf diesen Entwurf einigen. Das wirft erneut ein bezeichnendes Licht auf das Verhältnis zwischen den Koalitionären und das Verhältnis zum Bildungsministerium.
Einige rechtliche Bemerkungen zur LHG-Novelle. Sehr geehrte Frau Ausschussvorsitzende, aus unserer Sicht ist das gewählte Verfahren nicht gemäß Paragraf 20 der Geschäftsordnung des Landtages erfolgt.
Sie haben dazu ausgeführt. Uns würden interessieren schriftliche Stellungnahmen, die wir endlich mal in die
Hand bekommen, um auch eine eigene Wertung vorzunehmen zu können. Ich hoffe, dass dieses dann nachgeholt wird. Aus unserer Sicht hätte anders entschieden werden müssen. Es hätte entschieden werden müssen, welcher Gesetzentwurf die Grundlage ist zur Einfügung anderer Reglungen, und wir beziehen dieses ausdrücklich nicht nur auf konkurrierende Gesetzentwürfe. Das steht auch nicht im Paragrafen 20 der Geschäftsordnung des Landtages so. Zugleich stellen wir fest, dass nach der Einzelberatung der jeweils zwei Artikel der beiden Gesetzentwürfe nach Beschlussfassung über Änderungsanträge weder ein Beschluss über die Zusammenführung der beiden Gesetzentwürfe noch eine Schlussabstimmung zum neuen Gesamtgesetz erfolgt ist, was dann sogar dazu führte, dass eine Nummer vergessen wurde und jetzt in einem Änderungsantrag nachgeschoben worden ist.
Nun zu den Inhalten, insbesondere den Paragrafen 16 möchte ich hierbei berühren. Der Paragraf 16 in den Absätzen 5 und folgende enthält die wesentlichen politischen Veränderungen, die uns ja auch lange beschäftigt haben und zu dem die Anhörung durchgeführt worden ist. In Absatz 5 ist geregelt, dass die Hochschulen für Verwaltungsdienstleistungen Gebühren, Beiträge und Entgelte erheben können. Der Schwarze Peter ist den Hochschulen zugeschoben, die Verantwortung dafür auch. Dass ein Druck auf die Hochschulen entstehen wird – wenn eine Hochschule beginnt, gibt es einen Druck auf die anderen Hochschulen –, das ist völlig klar. Das ist auch in der Anhörung deutlich geworden.
Außerdem sagen Sie, die Gebühren, Beiträge und Entgelte stehen den Hochschulen zur Verfügung. Sie sagen das nicht nur, das steht im Gesetzentwurf. Nun will ich aber dann die Praxis einmal sehen, wie es bei der Debatte über Zielvereinbarungen ist, welche Rolle dabei diese Gebühren spielen, ob nicht doch ein Druck entwickelt wird, diese Gebühren zu erheben, auch im Vergleich mit anderen Hochschulen. Und ob es dauerhaft so ist, dass diese selbst erwirtschafteten Finanzmittel dann nicht angerechnet werden auf die Mittel, die vom Lande kommen, das werden wir auch sehen. Dazu gibt es ja auch Erfahrungen in den anderen Bundesländern.
Zum Absatz 6, hier geht es um die Verwaltungsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit Immatrikulation, Rückmeldung, Exmatrikulation, Hochschulzulassung, Organisation der Prüfung und so weiter erlassen werden. Ich will zumindest darauf hinweisen, dass dort steht „insbesondere“. Insbesondere heißt, es ist keine abschließende Aufzählung, sondern absichtsvoll hat man „insbesondere“ geschrieben. Und das wird auch nicht dadurch besser, wenn zum Schluss – das ist der Absatz 12 – weitere Gebühren als unzulässig erklärt werden. Vorher wird geschrieben „insbesondere“, was also die Tür öffnet für weitere Tatbestände, die dann gebührenpflichtig werden.