Vor Ort gewinnt man dann ganz leicht den Eindruck, dass sich die Prüfung kommunaler Unternehmen auf bestimmte Dinge beschränkt, die zwar wichtig sind, wie zum Beispiel die Einhaltung formeller Vorschriften und so weiter. Und das ist dann relativ bitter. Es sollte doch eigentlich darum gehen, dass es den Kommunen neben der Prüfung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften – und das ist wichtig, dass dieser Teil geprüft wird – doch um mögliche Risiken und Vorschläge für Ertragssteigerungen und Verlustminimierung gehen sollte. So jedenfalls verstehe ich den Sinn einer Prüfung, meine Damen und Herren.
Nach Paragraf 12 Absatz 1 können sogenannte kleine prüfungspflichtige Gesellschaften – das ist auch noch mal schwierig, dass wir das mal genau definieren, was denn kleine prüfungspflichtige Gesellschaften sind – von der Jahresabschlussprüfung befreit werden. Es kann eine Ersatzprüfung angeordnet werden. Es handelt sich also um eine Kannvorschrift. Da ist doch schon die Frage zu stellen: Wäre es dann für kleine kommunale Unternehmen nicht möglich, diesen zum Beispiel einen Rechtsanspruch auf Ersatzprüfung einzuräumen? Ich weiß, dass das eine Einmischung in die kommunale Selbstverwaltung ist. Aber ich sagte eben schon, hier geht es um eine Menge Geld. Schließlich sind ja kleine Gesellschaften, darauf möchte ich nur hinweisen, im Sinne von Paragraf 267 HGB von der Jahresabschlussprüfung befreit. Warum soll das nun für kommunale Unternehmen nicht gelten? Das ist zumindest schwer nachvollziehbar.
Und nun noch mal ein Hinweis darauf, es kann einfach nicht sein, dass Kosten der Prüfung nachher zum Schluss bei kleinen kommunalen Gesellschaften wirklich zu wirtschaftlichen Schieflagen führen. Das kann nicht das Ziel einer Prüfung sein, dass durch die Kosten der Prüfung zum Schluss dieses Unternehmen in eine wirtschaftliche Schieflage gerät.
Noch etwas, meine Damen und Herren, was auch spannend ist, wie ich finde, ist Folgendes: Warum schließt der Landesrechnungshof die Verträge mit den Wirtschaftsprüfern ab? Warum der Landesrechnungshof? Ich zitiere den Paragrafen 13 Absatz 2. Es gibt doch eigentlich das Sprichwort: Wer die Musik bestellt, der bezahlt sie auch. Oder man kann es auch andersherum sagen: Wer zahlt, der bestellt. Da drängt sich einem folgende Frage auf: Warum können denn die kommunalen Gesellschaften ihre Prüfer nicht selbst auswählen?
das halte ich zumindest für außerordentlich fragwürdig. Aber Sie können das gerne weiter tun. Sie werden eine Menge Freunde dazugewinnen.
Ich bin schon der Meinung, die würden sich die günstigsten Prüfer aussuchen. Das wäre nach meiner Meinung zumindest echte Deregulierung. Und nicht nur das, denn über Kosten habe ich mehrfach gesprochen. Alle reden von rückläufigen Einnahmen, dann wäre das ja auch mal ein praktisches Beispiel dafür, dass man diesen geringeren Einnahmen auf der Kostenseite vielleicht auch etwas entgegensetzen und entgegenwirken könnte.
Meine Damen und Herren, zwei Sätze noch zum Schluss: Eine Änderung des Kommunalprüfungsgesetzes, das haben wir hören dürfen, ist erforderlich und notwendig. Wir werden im Ausschuss, und jetzt sage ich es in Plural, also in den Ausschüssen, Frau Měšťan, dazu und auch zu einigen geplanten Aufgabenübertragungen an den Landesrechnungshof, das will ich hier auch gleich sagen, obwohl ich dazu nicht gesprochen habe, intensiv zu beraten haben. Ich wünsche uns gemeinsam den Mut, den Deregulierung nun einmal braucht, um nicht schon im Ansatz stecken zu bleiben. – Meine Damen und Herren, ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Kolleginnen und Kollegen! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf, und das haben wir jetzt mehrfach gehört, zur Änderung des Kommunalprüfungsgesetzes sollen neben den in der Vergangenheit vorgenommenen sachlichen Änderungen darüber hinaus notwendige Änderungen vorgenommen werden. Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um die Erweiterung der Zuständigkeit des Landesrechnungshofes für Querschnittsprüfungen auf allen kommunalen Ebenen.
Weiterhin sollen Veröffentlichungspflichten für die Prüfergebnisse der überörtlichen Prüfungen eingerichtet und auch die Wahrnehmung der überörtlichen Prüfung durch die zuständige Prüfbehörde im Benehmen mit dem Landesrechnungshof und dem Innenministerium soll ebenfalls geregelt werden.
Meine Damen und Herren! „Nunmehr sollen“ – Zitat – „darüber hinaus notwendige Änderungen des Kommunalprüfungsgesetzes mit einem eigenständigen Änderungsgesetz erfolgen.“ Leider, und das will ich hier betonen, wird an keiner Stelle ausdrücklich erwähnt, warum die in Rede stehenden Änderungen zwingend notwendig sind. Der Gesetzentwurf jedenfalls beantwortet diese Frage nicht.
Daher stellt sich für mich und meine Fraktion die Frage, ob die hier vorgesehenen Änderungen im Zusammenhang mit der Einführung der Doppik in den Kommunen stehen.
In seinem Kommunalfinanzbericht für das Jahr 2008 hat sich der Landesrechnungshof ja sehr intensiv mit der Einhaltung von Auskunftspflichten bei der Umstellung des kommunalen Rechnungswesens auseinandergesetzt. Nach dem Bericht wurden die Auskunftspflichten des sogenannten Doppik-Frühstarters Neubrandenburg, der Stadt Neubrandenburg, nicht erfüllt. Finanzstatistische Belange im doppischen Rechnungswesen wurden danach unzureichend umgesetzt. Und weiter heißt es in dem Bericht: „Sollten sich derartige negative Auswirkungen im Zusammenhang mit der Reform des öffentlichen Rechnungswesens als dauerhaft erweisen, wäre die Finanzstatistik nicht mehr in der Lage, ihrer hohen Bedeutung für die Haushalts- und Finanzpolitik gerecht zu werden.“ Eventuelle Zusammenhänge des Gesetzentwurfes mit diesem Themenkomplex werde ich mir in den Beratungen des Innenausschusses – ich will hier ausdrücklich auch annehmen, dass wir die Überweisung in den Finanzausschuss vornehmen – und im Finanzausschuss näher erläutern lassen.
Meine Damen und Herren, wir haben in den Ausschussberatungen über die einzelnen Änderungen des Gesetzentwurfes der Landesregierung näher zu diskutieren. Einer sinnvollen und maßvollen Veränderung der Prüfungszuständigkeit für den Landesrechnungshof wird sich meine Fraktion grundsätzlich nicht verschließen. Allerdings wird eine weitere wichtige, um nicht zu sagen, entscheidende Frage zu klären sein, warum hier auf Landesebene weitere Prüfungskompetenzen geschaffen werden sollen. Und nicht zuletzt, darauf will ich hinweisen, werden wir auch datenschutzrechtliche Belange nicht außer Acht lassen dürfen, nämlich: Welche Daten genau sollen von den Prüfungskompetenzen erfasst werden? Wir stimmen damit einer Überweisung sowohl in den Innenausschuss als auch den Finanzausschuss zu. Ich will schon heute deutlich machen, dass wir zu diesem Gesetz im Ausschuss eine Anhörung beantragen werden. – Vielen Dank.
che 5/2258 zur federführenden Beratung an den Innenausschuss sowie zur Mitberatung an den Finanzausschuss zu überweisen. Wer diesem Überweisungsvorschlag zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, CDU, DIE LINKE und FDP sowie Gegenstimmen der Fraktion der NPD angenommen.
Meine Damen und Herren, die Fraktion der FDP hat um 20 Minuten Beratungsbedarf gebeten. Ich unterbreche die Sitzung. Wir beginnen dann wieder 16.40 Uhr.
Meine Damen und Herren, ich eröffne die unterbrochene Sitzung und rufe auf den Tagesordnungspunkt 10: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion der NPD – Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern sowie Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der Natur und der Landschaft im Land Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 5/2269.
Gesetzentwurf der Fraktion der NPD: Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesplanungsgesetz – LPIG M-V) sowie Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der Natur und der Landschaft im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesnaturschutzgesetz – LNatG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 5/2269 –
sodass wir die Sitzung noch einmal um zehn Minuten unterbrechen. Wir beginnen dann wieder um 16.55 Uhr.
Ich rufe jetzt noch einmal den Tagesordnungspunkt 10 auf: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion der NPD – Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Raumordnung und Landesplanung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, sowie Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der Natur und der Landschaft im Land Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 5/2269.
Bürgerin Präsidentin! Bürger Abgeordnete! Bürger des Landes! Unternehmen und Bürger in Mecklenburg-Vorpommern haben Anspruch darauf,
(Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Ihre Unverschämtheiten kennen keine Grenzen. – Gabriele Měšťan, DIE LINKE: Sie lernen es nie.)
dass die Genehmigung von großtechnischen Anlagen an klar gesetzlich umrissene Voraussetzungen gebunden ist. Nur so kann zum einen ein völlig freies Ermessen von Behörden verhindert werden und zum anderen ist damit auch die Gefahr gebannt, dass Behörden gesetzliche Zielstellungen verschiedener Gesetze oder Paragrafen willkürlich gegeneinander ausspielen können. Das geschieht, wenn ein Großprojekt allein aus wirtschaftspolitischen Gründen in ein Naturschutzgebiet gebaut werden darf.
Das geltende Naturschutzrecht in Mecklenburg-Vorpommern hat keine klaren Prioritäten zugunsten des Naturschutzes festgelegt. Im Gegenteil, jede Naturschädigung kann auf das gegenwärtige Naturschutzrecht gestützt werden. Verheerend ist es, wenn ökonomisches Denken und wirtschaftliches Handeln so verstanden werden kann, dass es die eigentlichen Schutzzwecke des Gesetzes ausschaltet. Die kurzsichtige Stärkung der Wirtschaft wird bei den Grundsätzen von Landesplanung und Raumordnung an die erste Stelle gerückt, während Schutz, Pflege und Entwicklung der natürlichen Lebensgrundlagen erst an vierter Stelle gefunden werden.