Das Wort zur Einbringung hat die Finanzministerin Frau Polzin. Bitte schön, Frau Ministerin, Sie haben das Wort.
Die Emotionen scheinen auch bei diesem Gesetzesentwurf nicht so hoch zu schäumen, dass die Anwesenheit überborden wird. Ich kann das gut verstehen.
Seit dem 1. Januar letzten Jahres gilt ein neuer Glücksspielstaatsvertrag. Dieser verpflichtet die Länder zur Bereitstellung eines kontrollierten Glücksspielangebots. Gleichzeitig stellt der Glücksspielstaatsvertrag verschärfte Anforderungen an die Rechtsregelungen des staatlichen Glücksspiels. Ziel des neuen Staatsvertrages ist es, durch die Regulierung des staatlichen Wettmonopols möglichst wenig Anreize für das Spielen zu schaffen. So wurde die Werbung für Glücksspiel deutlich erschwert. Werbeanrufe aus Callcentern, die zum Spielen animieren sollen, darf es seitdem nicht mehr geben und auch die Internetwerbung für das Glücksspiel wurde verboten. Ebenso ist das Internetspielen nicht mehr möglich, da hier das Suchtrisiko besonders groß war.
Im Dezember 2007 hat der Landtag nach Ratifizierung des Staatsvertrages ein entsprechendes Ausführungsgesetz beschlossen. In Paragraf 9 dieses Gesetzes ist es dem hiesigen staatlichen Lottounternehmen seit dem 1. Juli 2008 untersagt, eine gewerbliche Spielvermittlerprovision – im Gesetz „Vergünstigung“ genannt – zu zahlen. Die Bestimmung war seinerzeit in den Gesetzentwurf aufgenommen worden, um die Unabhängigkeit des hiesigen Lotto-Toto-Veranstalters von den Spielvermittlern zu gewährleisten und zu dokumentieren. Hintergrund war damals die Sportwettenentscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, in der eine Einschränkung des kaufmännischen Verhaltens durch den staatlichen Glückspielveranstalter angemahnt wurde. Seinerzeit beabsichtigten die meisten Bundesländer die Aufnahme des Provisionsverbotes in ihre Ausführungsgesetze. Tatsächlich wurde es aber nur in die Gesetze von sechs Bundesländern aufgenommen. In den übrigen Bundesländern sind Provisionen an gewerbliche Spielvermittler weiter erlaubt
und werden auch gezahlt. Über die gewerblichen Spielvermittler findet nach wie vor ein Wettbewerb zwischen den Lotterieveranstaltern der verschiedenen Bundesländer statt, ein Wettbewerb, den der Bundesgerichtshof aufgrund kartellrechtlicher Überlegungen gefordert hat und in dem Mecklenburg-Vorpommern wegen des Provisionsverbotes erhebliche Nachteile hat. Dadurch werden derzeit Spielumsätze aus Mecklenburg-Vorpommern in andere Bundesländer vermittelt, Umsätze, die vorhanden sind, die unserem Land aber verloren gehen.
Mit der vorgeschlagenen Streichung des Provisionsverbotes für gewerbliche Spielvermittler befinden wir uns im Einklang mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages, denn die im Staatsvertrag verbotenen Spielanreize bleiben auch weiterhin verboten. Insbesondere die erheblichen Werberestriktionen auch für Spielvermittler sind nach den Erfahrungen aus dem letzten Jahr durchaus wirksam. Mit der Zahlung von Provisionen werden also lediglich Anreize für die gewerblichen Vermittler gesetzt, Spielumsätze wieder nach Mecklenburg-Vorpommern zu vermitteln.
Da die langfristigen Auswirkungen des Staatsvertrages noch nicht hinreichend bekannt sind, schlagen wir vor, das Provisionsverbot zunächst bis zum Ende des Jahres 2013 außer Kraft zu setzen. Die Zeit bis dahin soll für die Beobachtung der Geschäftspraktiken der Spielvermittler genutzt werden. Ich freue mich auf konstruktive Beratungen im Ausschuss, damit die Änderung des Gesetzes möglichst schnell wirksam werden kann. – Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Erstes Gesetz zur Änderung des Glücksspielstaatsvertragsausführungsgesetzes auf der Drucksache 5/2251 zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss und zur Mitberatung an den Innenausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Danke schön. Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall, dann ist das so beschlossen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 8: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zum Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwölfter Rund- funkänderungsstaatsvertrag), Drucksache 5/2252.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zum Zwölften Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwölfter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) (Erste Lesung) – Drucksache 5/2252 –
Das Wort zur Einbringung hat der Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern Herr Sellering. Bitte schön, Herr Ministerpräsident, Sie haben das Wort.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Der Übergang zum digitalen Zeitalter ist mit der Suche nach medialer Ordnung verbunden, Herr Methling.
Alte Medien verlieren an Bedeutung, während sich neue noch nicht vollständig etabliert haben. Das Internet bietet zwar nahezu unbegrenzte Möglichkeiten der Unterhaltung und Information, aber es fehlt die Verbindlichkeit. Meinung und gesichertes Wissen stehen undifferenziert nebeneinander. Die Wichtigkeit von Artikeln misst sich häufig nicht nach ihrem Gehalt, sondern nach der Anzahl der Klicks. Wer in unserer komplexeren Welt die Zusammenhänge verstehen will, braucht klare, verlässliche Informationen. Wer in einer Gesellschaft, die sich immer mehr ausdifferenziert, den Zusammenhalt bewahren will, braucht Kommunikation, zu der jeder Zugang hat. Deshalb brauchen wir den öffentlich-rechtlichen Rundfunk heute mehr denn je. Wir brauchen ihn für eine freie und demokratische Meinungsbildung und wir brauchen ihn nicht nur im Radio oder Fernsehen, sondern gerade auch in der digitalisierten Welt.
Der Zwölfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag sichert den öffentlich-rechtlichen Anstalten den Weg in die digitale Zukunft. Er schafft eine solide rechtliche und finanzielle Grundlage für die Aktivitäten der öffentlichrechtlichen Anstalten im Internet. In diesem Bewusstsein haben die Ministerpräsidenten der Länder am 18. Dezember 2008 den Staatsvertrag unterzeichnet. Jetzt kommt es auf eine zügige Ratifizierung an, damit er am 1. Juni 2009 auch in Kraft treten kann.
Meine Damen und Herren, mit der vorliegenden Änderung des Rundfunkstaatsvertrages setzen die Bundesländer den sogenannten EU-Beihilfekompromiss vom April 2007 in deutsches Rundfunkrecht um. Im Gegenzug beendet die Kommission das Beihilfeverfahren, das Vertreter von Privatfernsehen und Zeitungsverlegern bei der EU angestrengt hatten. Die Privaten hatten das System der Gebührenfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als unzulässige staatliche Beihilfe grundsätzlich infrage gestellt, vor allem die Verwendung von Gebührengeldern für öffentlich-rechtliche Internetdienste und für die Produktionsfirmen von ARD und ZDF.
Diese Fragen greift der Zwölfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag auf. Er stellt einen doppelten Kompromiss dar mit der EU und zwischen den 16 Bundesländern. Ich denke, das Ergebnis kann sich sehen lassen, auch wenn ich mir persönlich an der einen oder anderen Stelle etwas mehr Freiraum für die Öffentlich-Rechtlichen gewünscht hätte.
Der Zwölfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag schafft die Voraussetzungen dafür, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk auch im Internet eine wichtige Rolle spielen kann. Nach Prüfung der Programmkonzepte durch die Rundfunkkommission wurden die sechs öffentlich
rechtlichen Digitalkanäle direkt im Staatsvertrag festgeschrieben. Damit wird ARD und ZDF der Zugang zum digitalen Markt offengehalten.
Im Bereich der Telemedien wird der öffentliche Auftrag zwar deutlich konkreter als bisher geregelt, die Sendeanstalten können aber weiterhin in allen Bereichen, Information, Bildung, Kultur und insbesondere Unterhaltung, Onlinedienste anbieten. Allerdings gibt es zwei Einschränkungen:
Erstens werden Werbung, Sponsoring und flächendeckende lokale Berichterstattungen verboten. Das Gleiche gilt für reine Dienstleistungsangebote wie Tauschbörsen oder Routenplaner.
Zweitens werden nicht sendungsbezogene presseähnliche Angebote für unzulässig erklärt. Das war keine Forderung aus dem Beihilfekompromiss. Die Länder hätten, wenn sie gewollt hätten, ARD und ZDF hier mehr Freiheiten zubilligen können. Die Mehrheit der Länder hat aber für Einschränkungen plädiert. Im Kern steht die politische Überzeugung dahinter, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk im Internet nur dort eine Existenzberechtigung habe, wo ein Marktversagen privater Angebote auftritt. Diese Auffassung – das sage ich ganz deutlich – teile ich nicht.
Gerade vor dem Hintergrund der Entwicklungen in der Presselandschaft brauchen wir in Mecklenburg-Vorpommern den öffentlich-rechtlichen Rundfunk als starke Alternative zu den Privaten, als starke Alternative, die auch in der regionalen Berichterstattung klare Standards setzt,
(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der SPD – Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Genauso ist das.)
wobei ich sage, insgesamt bin ich dann doch davon überzeugt. Trotz dieser von mir persönlich nicht gewollten Einschränkungen können die Öffentlich-Rechtlichen auch im Internet ihren Auftrag jetzt erfüllen. Sendungen und sendungsbezogene Inhalte dürfen bis zu sieben Tage nach Ausstrahlung im Internet abrufbar sein. Das finde ich vernünftig. Damit kann man arbeiten. Damit können die öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten gerade in dem interessanten aktuellen Bereich den Wettbewerb mit den Privaten auf einer fairen Grundlage führen.
Für zeitlich oder inhaltlich darüber hinausgehende Angebote schreibt der Staatsvertrag ein Prüfverfahren, den sogenannten 3-Stufen-Test, vor. Dabei entscheiden die Aufsichtsgremien auf Basis eines Telemedienkonzeptes. Maßstab ist der publizistische Mehrwert des Angebotes. Das hört sich alles ganz schön kompliziert an. Ich hoffe, dass es handhabbar ist. Im Interesse eines sparsamen Umgangs mit Gebührengeldern sowie der Staatsferne des Rundfunks ist das aber wohl am Ende, meine ich, gerechtfertigt. Denn auf diese Weise wird Meinungsvielfalt gesichert und der Diskurs über den Mehrwert wird dort geführt, wo er hingehört, in den Gremien, die mit Vertretern gesellschaftlich relevanter Gruppen besetzt sind, und damit ist dann, glaube ich, auch der demokratische Teil der Bestimmung abgesichert.
Umstritten war unter den Ländern bis zuletzt, was mit dem bisherigen Bestand an Onlinediensten passiert. Im Ergebnis ist jetzt klar, auch sie müssen durch den 3-Stufen-Test geschleust werden. Erfreulich für uns ist, dass
der NDR bei der Umsetzung des Prüfverfahrens eine Vorreiterrolle einnimmt. Die geplante NDR-Mediathek soll schon vor Inkrafttreten des Staatsvertrages den Test durchlaufen. Damit kann der Test dann unter Echtzeitbedingungen ausprobiert werden und liefert wichtige Erfahrungen, Erkenntnisse für die anderen Anstalten.
Mit diesen Präzisierungen des öffentlichen Auftrags sichert der Zwölfte Rundfunkänderungsstaatsvertrag eine Verwendung der Gebührengelder im Einklang mit den Wettbewerbsbestimmungen der EU. Diesem Ziel dienen auch die Regelungen für die rechtlich selbstständigen Tochterunternehmen. ARD und ZDF dürfen für diese Töchter keine finanziellen Verbindlichkeiten übernehmen, die nicht auch ein privater Investor übernehmen würde. Außerdem sollen die Töchter stärker durch die Rechnungshöfe kontrolliert werden. Das sichert insgesamt einen fairen Wettbewerb mit den Privaten und – noch wichtiger – einen sparsamen Umgang mit dem Geld der Gebührenzahler.
Meine Damen und Herren, insgesamt stellt der Staatsvertrag einen guten Kompromiss dar. In zähen Verhandlungen mit den Länderkollegen, die ja manchmal für die Privaten sprechen, haben wir viel erreicht, auch wenn ich mir an den Stellen, die ich eben genannt habe, mehr gewünscht hätte. Ich hätte mir gewünscht, den Gestaltungsspielraum des Beihilfekompromisses noch stärker für ein öffentlich-rechtliches Internetangebot zu nutzen. Aber insgesamt gilt: Der Staatsvertrag gibt den Öffentlich-Rechtlichen weitgehende Möglichkeiten, sich im Internet und in digitalen Kanälen zu präsentieren, und deshalb werbe ich sehr für die Unterstützung dieses Vertrages. – Vielen Dank.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 45 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! In vergleichsweise dichter Folge wird das Rundfunkrecht in Deutschland, und zwar auf allen relevanten Ebenen des Rundfunkstaatsvertrages, des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages und des Rundfunkgebührenstaatsvertrages einer grundlegenden Reform unterzogen. Man kann bald sagen, alle Jahre wieder. Die jährlichen Novellierungsbedarfe auf dem Gebiet des Rundfunkrechtes machen die tief greifenden Umbrüche in der Wissens- und Informationsgesellschaft deutlich. Und am Dreizehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird ja bereits heute intensiv gearbeitet und niemand sieht daran etwas Besonderes.
Neben den Finanzierungsfragen und dem in 2009 zur Entscheidung stehenden Gebührensystem ist vor allem die jetzt verhandelte Novellierung des Rundfunkstaatsvertrages durch den Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrag von zentraler Bedeutung. Darin geht es, wie der Ministerpräsident erläutert hat, um eine Neufassung des Rundfunkauftrages in Hinsicht auf die Zulassung neuer digitaler Programme beziehungsweise Kanäle und Tele
medienangebote der öffentlich-rechtlichen Anstalten. Substanziell handelt es sich also um gesetzliche Normen und Verfahrensvorschriften, die über die Zukunftsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in der Multimedialandschaft entscheiden.
Unabhängig von den jeweiligen Koalitionen oder manchmal auch Kollisionen verschiedener Interessengruppen, neben dem privatwirtschaftlichen Rundfunk spielen nunmehr auch die Verlagsunternehmen eine eigenständige und treibende Rolle. In den rundfunkpolitischen Auseinandersetzungen sind wir als Gesetzgeber gebunden an ein höchst kompliziertes rechtliches Rahmenwerk der EU-Gemeinschaft und des deutschen Verfassungsrechts. Um dem zu genügen, ist im April 2007, der Herr Ministerpräsident berichtete darüber, durch den Kompromiss zwischen der EU-Kommission und der Bundesrepublik Deutschland mit Einstellung des Beihilfeverfahrens zum deutschen Rundfunkgebührensystem die Lösung gefunden worden, dass der Gesetzgeber weiterhin den allgemeinen Programmauftrag vorgibt. Er kann und soll darüber hinaus allgemeine Kriterien für die Zulassung von zusätzlichen Diensten auch auf Telemedienbasis formulieren. Die konkrete Ausgestaltung aber ist im Beihilfekompromiss einem abgestuften Prüf- und Entscheidungsverfahren zugewiesen worden, dessen Hauptakteure die Rundfunkanstalten und vor allem deren Aufsichtsgremien sein sollten. Dieser Kompromiss ist mit dem vorgesehenen 3-Stufen-Test im Staatsvertrag umgesetzt. Nur durch seine Ausgestaltung wird es vielleicht, und ich betone, vielleicht, möglich sein, die Einschränkungen durch andere Regelungen auszugleichen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, der Entwurf des Zwölften Rundfunkänderungsstaatsvertrages engt aus der Sicht unserer Fraktion die Spielräume der Rundfunkanstalten weit über die Grenzziehung des EU-Beihilfekompromisses hinaus ein und kann aus unserer Sicht die Entwicklungs- und damit Zukunftsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks substanziell gefährden, wenn wir nicht aufpassen, wie es sich entwickelt. Die allgemeinen Rahmenbedingungen werden maßgeblich durch die Wechselwirkung von technischer Entwicklung, Mediennutzungsverhalten sowie strategischen Investitionen von Telekommunikations- und Medienunternehmen bestimmt. In absehbarer Zukunft wird es dabei vor allem um die Ausweitung und Gewährleistung von flächendeckender Breitbandversorgung gehen. Wir haben darüber in unserem Hause ja auch gesprochen. Mit einer flächendeckenden Breitbandversorgung verändert sich nicht nur die klassische Medienlandschaft, das heißt das Fernsehen, der Hörfunk, die Printmedien, grundlegend, auch das Internet wird als Kommunikationsplattform seinen Charakter verändern.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk dürfen im publizistischen Wettbewerb keine Nachteile gegenüber privaten und privatwirtschaftlichen Wettbewerbern entstehen. Wenn nun privatwirtschaftliche Rundfunkveranstalter dazu übergehen, ihre Rundfunkangebote mit Elementen auch der elektronischen Presse in Textform, Fotos anzureichern, was von diesen zu Recht als überlebensnotwendig für ein attraktives Onlineangebot gilt, dann darf es hier für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk keine Begrenzung geben, außer denen, die sich aus seinem Auftrag ergeben. Die vorgesehene Begrenzung des Angebots gesendeter Programme auf sieben Tage – der Ministerpräsident hat es erwähnt – beziehungsweise 24 Stunden bei Großereig