Ich habe auch keine Angst vor Wiederholungen. Wir reden ja zum zweiten Mal über den gleichen unsinnigen Antrag.
Wir haben in unserer Kommunalverfassung – und das ist auch gut so – eine Reihe von Rechten, die jedem einzelnen Gemeindevertreter zustehen. Und wir haben in unserer Kommunalverfassung einige Rechte, insbesondere Verfahrensrechte, die nicht jedem einzelnen Gemeindevertreter zustehen,
sondern nur einer Mehrheit von Gemeindevertretern. Und die Kommunalverfassung enthält in einer Reihe von Stellen die Festlegung, dass solche Verfahrensrechte einem Viertel der Mitglieder der Gemeindevertretung zustehen.
Sie haben einige Beispiele genannt, ohne darauf hinzuweisen, dass diese Rechte jeweils einem Viertel der Gemeindevertretung zustehen – beispielsweise das Recht, eine namentliche Abstimmung zu verlangen, beispielsweise das Recht, eine Sondersitzung zu verlangen, und so weiter und so weiter.
Diese Rechte, meine Damen und Herren, stehen grundsätzlich nicht jedem einzelnen Gemeindevertreter zu, sondern nur einem Viertel der Gemeindevertretung.
Und dann enthält die Kommunalverfassung eine weitergehende Regelung und sagt, dass diese Rechte nicht nur einem Viertel der Gemeindevertretung zustehen, sondern auch einer Fraktion.
Und diese Fraktionen sind samt und sonders kleiner als ein Viertel der Gemeindevertretung. Auch wenn wir für die großen Vertretungen höhere Fraktionsmindeststärken als zwei vorgesehen haben, sind diese Mindeststärken immer noch deutlich unter einem Viertel der jeweiligen Vertretung. Und deswegen, lieber Herr Schnur, sind die Mitglieder von Fraktionen insofern privilegiert. Sie müssen nämlich nicht ein Viertel der Gemeindevertreter hinter sich bringen, wenn sie beispielsweise eine namentliche Abstimmung erzwingen wollen,
sondern, wenn sie Fraktionsstärke haben – und das ist weniger als ein Viertel –, dann können sie dies ebenfalls tun. Wo also hier das Problem liegt,
meine Damen und Herren, erschließt sich mir überhaupt nicht. Und vielleicht, lieber Kollege, setzen Sie sich mit der Praxis in unseren kommunalen Vertretungen aus einander,
(Toralf Schnur, FDP: Ja eben, ja eben. Genau da kommt es her. Daher kommt das Problem. Ja. – Zuruf von Michael Roolf, FDP)
dann werden Sie sehen, dass Fraktionen hier ihre Rechte haben, ihre Rechte wahrnehmen. Und wir kennen auch eine Reihe von Situationen, wo sich unabhängig von der Wahlsituation Gemeindevertreter zu Fraktionen zusammengeschlossen haben,
(Michael Roolf, FDP: Aus Not, aus Not, aus blanker Not, um gleichberechtigt im Parlament zu arbeiten. – Zuruf von Toralf Schnur, FDP)
die also nicht gemeinsam auf einer Liste kandidiert haben, einfach um in den Genuss dieser Privilegien zu kommen. Auch dies ist möglich und auch dies ist richtig und vernünftig,
denn wichtig ist, dass eine Fraktion in der politischen Praxis der Gemeindevertretung miteinander arbeitet.
Also, meine Damen und Herren, Ihr Antrag ist vollkommen überflüssig. Es gibt für Ihren Antrag keine vernünftige Begründung.
Es ist kein Gesetzesbruch. Wenn Sie dies behaupten, Herr Schnur, dann müssten Sie dies nachweisen. Dieser Nachweis ist Ihnen bisher nicht gelungen. Und hätte, wäre, könnte – Conjunctivus irrealis hilft uns da nicht weiter, meine Damen und Herren. Wir halten diese Situation, was die Mindeststärke von Fraktionen angeht, für vernünftig.
Schauen Sie bitte auch mal in den Landtag. Auch hier gibt es eine Mindeststärke für Fraktionen. Auch dieses ist richtig.
Und wir halten diese Regelung für angemessen. Fraktionen sind Teil und ständige Gliederung unserer Vertretungen. Als solches haben sie Verfahrensrechte
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Inhaltlich gibt es in der heutigen Zweiten Lesung des Gesetzentwurfs zur Änderung der Kommunalverfassung gegenüber der Ersten Lesung vor acht Wochen keinerlei neue Fakten.
Insbesondere, meine Damen und Herren, bei einer Materie wie der Kommunalverfassung ist dieser Umstand aber unvorstellbar oder inakzeptabel. Daran hat nicht etwa der Einreicher FDP Schuld, ich will vielmehr etwas zum formalen Hintergrund sagen,
nämlich auf der Grundlage der Geschäftsordnungsregelung unseres Landtages in Paragraf 48 Absatz 3. Der Kommentar unserer Landesverfassung verweist hier – das will ich kurz anmerken – allerdings fälschlicherweise auf den Absatz 2. Das soll nur als kleiner Hinweis an die Autoren gelten, wenn für die zweite Auflage Korrekturen dann vorgenommen werden. Doch zurück zur Zweiten Lesung ohne jedwede Ausschussbefassung.
Unter dem Stichwort „Kommunalverfassungsänderungsgesetz“ fällt mir dazu ein Gesetzentwurf aus der 4. Legislatur ein, ein Gesetzentwurf der damals oppositionellen CDU auf Drucksache 4/326. Hier ging es auch um die Kommunalverfassungsänderung. Und im Gegensatz, meine Damen und Herren, zur jetzigen Oktoberentscheidung hat die rot-rote Landtagsmehrheit den damaligen Gesetzentwurf der damaligen Opposition zur
Ausschussberatung überwiesen, und das, meine Kollegen insbesondere von der CDU, obwohl er im Ergebnis für erledigt erklärt wurde. Dies war gewiss kein Akt der, wie Herr Jäger es oft zum Ende der Wahlperiode zu nennen pflegte, Diktatur der Mehrheit, sondern guter parlamentarischer Brauch.