Protocol of the Session on October 21, 2008

Als Landespolitiker sollten wir uns deshalb ohne Wenn und Aber dieser Verantwortung stellen.

Den Kultur- und Rechtspolitikern und -politikerinnen kann ich ein Buch von Herrn Bernhard Losch empfehlen. Sein Titel: „Kulturfaktor Recht: Grundwerte – Leitbilder – Normen“, Köln 2006. Darin stellt er unter anderem Kultur als Regelungsgegenstand des Rechts dar. Auf Seite 255 schreibt er, ich darf zitieren: „So leitet man aus den Grundrechtsgarantien … ab, dass der Staat nicht nur die Freiheit … zu achten und zu schützen hat, sondern der Schutz auch darin zu sehen ist, dass der Staat selbst für eine angemessene Aktivitätsentfaltung Sorge zu tragen hat. Darum soll er … Bibliotheken, … Archive … unterhalten.“ Ende des Zitats.

Nun, zu einer angemessenen Aktivitätsentfaltung gehört für uns auch die Umsetzung rechtlicher Regelungen. Sie sind notwendig, weil bloße politische Verlautbarungen, Empfehlungen und Erklärungen zu Bibliotheken ohne Verbindlichkeit bleiben. Ihre Legalität ist nur schwach verankert, und oft ist ein solches Dokument nichts als ein weicher Ersatz für ein fehlendes Gesetz.

Auch Programme, bei aller Ernsthaftigkeit, sind keine handlungsleitenden Rezepte, sondern inhaltliche Orientierungsrahmen, die der Interpretation und operationellen Handhabung bedürfen. Der Handlungsbedarf, meine sehr verehrten Damen und Herren, für ein Gesetz lässt sich nicht zuletzt von der Tatsache ableiten, dass unser Bundesland bei aller positiven Entwicklung, die auch meine Fraktion nicht leugnet, bei Bibliotheken bundesweit nur Mittelmaß darstellt. Dieses ergab ein Bibliothekenleistungsvergleich des Deutschen Bibliotheksverbandes im vergangenen Jahr. Und wenn ich die Debatte hier heute einschließlich des Ministers so vernehme, dann war ich bei der Anhörung im Ausschuss offensichtlich auf einer völlig anderen Vorstellung.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE – Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Das ist meistens so.)

Ich hatte eingangs Christoph Matschie zitiert. Er und seine Fraktion in Thüringen befinden sich mit ihrer Haltung zur Frage eines Bibliotheksgesetzes – aus meiner Sicht jedenfalls – in Übereinstimmung mit dem Grundsatzprogramm der SPD. Und auch im CDUGrundsatzprogramm im Abschnitt „Die Anforderungen an die Wissensgesellschaft“ kann man Anregungen für das vorliegende Thema finden.

Die Diskussion darüber, ob ein Bibliotheksgesetz sinnvoll ist oder nicht, wird zumeist auf die finanzielle Förderung verengt. Aber zumindest genauso wichtig, wenn nicht noch wichtiger, ist aus unserer Sicht der Umstand, dass Bibliotheken der Verwirklichung von Grundrechten dienen. Ich hoffe, dass Sie mit mir darin übereinstimmen, dass der Gesetzgeber dazu aufgerufen ist, die wesentlichen Fragen einer solchen Grundrechtsverwirklichung auch gesetzlich zu regeln. Und wenn ich hinzufüge, zu regeln auch in einem Bibliotheksgesetz, dann darf ich auf eine Rede von Helmut Schmidt als Bundeskanzler 1981 verweisen. Sein Thema zum Tag des Buches war „Buch und Demokratie“, dabei auch der Zusammenhang zwischen mündigem politischen Handeln und Lektüre. Ich darf Herrn Schmidt zitieren: „Wenn aber ein solcher Zusammenhang besteht zwischen Buch und Demokratie, im Sinne einer gegenseitigen Förderung und Bestärkung, dann müssen wir uns, um unserer Demokratie willen, zweierlei erhalten. Erstens: ein breitgefächertes, unzensiertes und weithin verfügbares Angebot von Büchern; und zweitens und wichtiger: Wir müssen die Fähigkeit und die Neigung zum Lesen verstärken.“ Zitatende.

Nun, dies leisten Bibliotheken in hervorragender Weise. Diese Aufgabe hebt sich von den übrigen Kultureinrichtungen ab, deshalb der Paragraf 8 in unserem Gesetzentwurf „Bibliotheken und Gesellschaft.“

Sollen die Bibliotheken auch langfristig zukunftsfähig und kreativ bleiben, brauchen die Bibliothekarinnen und Bibliothekare professionelle Rahmenbedingungen. Dazu gehört als erste Grundbedingung die Fachlichkeit. Bei aller Wertschätzung, die Ehrenamtlichen für ihre Arbeit

in öffentlichen Bibliotheken zukommen muss, und denen an dieser Stelle auch der Dank ausgesprochen werden muss, kann fachliche Bibliotheksarbeit durch ehrenamtliche Kräfte nicht geleistet werden, meine sehr verehrten Damen und Herren. Auch das ist in der Anhörung deutlich gesagt worden.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE)

Das Kerngeschäft einer Bibliothek ist fachlich so anspruchsvoll und auf Kontinuität angewiesen, dass es nur hauptamtlich ausgeführt werden kann.

Unsere Gespräche mit Fachleuten, wozu selbstverständlich vor Ort tätige Bibliothekarinnen und Bibliothekare gehören, haben gezeigt, dass die meisten öffentlichen Bibliotheken kaum noch das Personal haben, um ihre Öffnungszeiten abzusichern. Schulen anderer Städte und Gemeinden als die des Bibliotheksstandortes, die über keine Bibliothek verfügen, können oftmals kaum berücksichtigt werden. Größere Bibliotheken sind zudem gefordert und manchmal auch überfordert, die oberen Gymnasialstufen einer ganzen Region zu betreuen. Bei ausreichender Personalausstattung könnten sie einen wesentlich höheren Beitrag zur Leseförderung und Informationskompetenz leisten.

Hinzu kommt, das ist leider auch eine Tatsache, dass die Beschäftigung in 1-Personen-Bibliotheken nicht die Möglichkeit bietet, Aus- und Fortbildungen zu erfahren, wie es fast schon flächendeckend der Fall ist, denn der Fortbildungsbedarf, meine sehr verehrten Damen und Herren, der Bibliothekarinnen und Bibliothekare ist aufgrund der rasanten Entwicklung der Informationstechnologien und auf dem Medienmarkt enorm. Solche problematischen Situationen haben auch mit dem Fehlen rechtlicher Grundlagen für das Bibliothekswesen bei uns im Lande zu tun.

Im Gegensatz zu zwei Dritteln aller europäischen Länder hat Deutschland kein nationales Bibliotheksgesetz. Das ist zu bedauern. Aber gerade weil die Chancen für ein solches Gesetz auf Bundesebene durch den Föderalismuskompromiss praktisch gegen null gehen, sind Ländergesetze dringend geboten. Die Enquetekommission des Deutschen Bundestages „Kultur in Deutschland“ empfiehlt daher partei- und fraktionsübergreifend den Ländern – und, meine sehr verehrten Damen und Herren der Koalition, da waren Sie doch beteiligt, und Herr Minister, das hat überhaupt nichts mit der Aussage von, wie hatten Sie das so schön genannt, Bekenntnisgesetzen zu tun –, Aufgaben und Finanzierung der öffentlichen Bibliotheken in Bibliotheksgesetzen zu regeln. Die Kollegen und Kolleginnen der Kommission gingen sogar so weit, dass öffentliche Bibliotheken keine freiwillige Aufgabe sein sollen, sondern eine Pflichtaufgabe, Herr Körner. In unserem Gesetzentwurf steht das so ausdrücklich nicht drin.

Also, meine sehr verehrten Damen und Herren, der Handlungsdruck im Bereich der Bibliotheken zur Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzes ist groß, er ist da

(Egbert Liskow, CDU: Lampe rot!)

und ich hoffe, dass Sie zumindest Ihren Kollegen in Thüringen in der Frage recht geben, dass ein Bibliotheksgesetz eine vernünftigere Lösung wäre. Aber so, wie ich Sie verstanden habe, stimmen Sie ja nicht mal für die Überweisung dieses Problems.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE)

Danke schön, Herr Bluhm.

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe die Aussprache.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE auf Drucksache 5/1882 zur federführenden Beratung an den Bildungsausschuss und zur Mitberatung an den Innenausschuss sowie an den Finanzausschuss zu überweisen. Wer diesem Überweisungsvorschlag zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Danke.

(Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Ja, die CDU macht dann ihren eigenen Gesetzentwurf daraus.)

Stimmenthaltungen? – Danke. Damit ist der Überweisungsvorschlag bei Zustimmung der Fraktion DIE LINKE, Gegenstimmen der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion der NPD und Stimmenthaltung der Fraktion der FDP abgelehnt.

Gemäß Paragraf 48 Absatz 3 unserer Geschäftsordnung wird der Gesetzentwurf spätestens nach drei Monaten zur Zweiten Lesung auf die Tagesordnung gesetzt.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 10: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion der FDP – Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 5/1866.

Gesetzentwurf der Fraktion der FDP: Entwurf eines Siebenten Gesetzes zur Änderung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (7. ÄndG KV M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 5/1866 –

Das Wort zur Einbringung hat der Abgeordnete Herr Schnur von der Fraktion der FDP.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Der Gesetzentwurf der FDP zur Änderung der Kommunalverfassung stellt die Herabsetzung der Fraktionsmindeststärken in kommunalen Parlamenten fest. Mit der Novellierung der Kommunalverfassung im Jahre 2004 und der damit verbundenen Anhebung der Fraktionsstärken haben die damals im Landtag vertretenen Parteien der Demokratie in unserem Land keinen Gefallen getan:

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der FDP)

Nicht nur, dass sie nicht in der Lage waren, jemals zu beweisen, dass die bis dahin festgesetzten Fraktionsgrößen zu Problemen geführt haben, sie konnten ja nicht einmal beweisen, dass es überhaupt Änderungsbedarf bei den Fraktionsstärken gegeben hat.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der FDP – Zuruf von Marc Reinhardt, CDU)

Vermutungen sind eben keine Beweise.

Das Landesverfassungsgericht hat in seinen Entscheidungen vom 14.07. zum vorläufigen Rechtsschutz als auch vom 16.12.2004 im Hauptsacheverfahren jeweils festgestellt, dass es zwingend erforderlich ist, beim

Eingriff in die Chancengleichheit eine Prüfung des gesamten Sachverhaltes vorzunehmen. Die damalig im Landtag vertretenen Parteien haben somit billigend in Kauf genommen, dass es keinen Nachweis zur Geeignetheit der Regelung gibt und im Übrigen auch damals nicht gab.

Im Wesentlichen muss die Prüfung in zwei Schritten erfolgen. Es muss zum Ersten die Arbeitsfähigkeit der kommunalen Vertretung überprüft werden und zum Zweiten muss auch eine Abwägung stattfinden, ob die Arbeitsfähigkeit durch die Beschränktheit der Fraktionsstärken oder durch den Einfluss auf die Fraktionsstärken in irgendeiner Form geschwächt wird. Allein die Tatsache – und so wurde damals argumentiert –, dass möglicherweise die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, führt eben nicht zum Ergebnis, dass das jetzt gültige Gesetz verfassungskonform ist.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der FDP)

Selbst Herr Meyer stellt in der Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung fest – das ist nachzulesen im Paragrafen 105 –, dass dieser Eingriff substanziell nicht unterlegt ist. Zitat: „Die verfassungsrechtl zu fordernde Geeignetheit … und Notwendigkeit einer solchen – von der Höhe her bundesweit einmaligen … Beschränkung der Mitwirkungsmöglichkeiten einzelner KTM durch das nunmehrige Quorum muss bezweifelt werden …“

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der FDP)

Ich will ja nicht verhehlen, dass an der Stelle im Land Brandenburg jetzt mittlerweile eine ähnliche Regelung eingeführt wird, aber auch dort werden Sie sehen – da wird es dann die FDP machen, die macht es dann nicht so wie die Grünen falsch, wir machen es dann richtig –, dass auch dort das entsprechende Quorum gekippt wird.

Interessant ist an dieser Stelle, dass Frau Gentner als Kommentatorin im Schweriner Kommentar zur Kommunalverfassung und heutige Mitarbeiterin des Innenministeriums zu Paragraf 23 in diesem Zusammenhang jedwede Bewertung dieser Regelung weglässt, was im Übrigen spannend ist, wenn es sich um einen Kommentar handelt.

(Wolf-Dieter Ringguth, CDU: Das war eben nicht so wichtig, nicht so wichtig.)

Auf meine Kleine Anfrage vom 20. August konnte mir das Innenministerium nur eine lapidare Antwort geben. Kurz gefasst: Wir haben keine Ahnung und außerdem sind wir nicht zuständig.

(Michael Roolf, FDP: Jawohl.)

Allein diese Tatsache stützt unsere verfassungsrechtlichen Bedenken noch viel mehr.

Bemerkenswert jedoch ist insgesamt auch, dass gerade die ostdeutschen Bundesländer, die im Wesentlichen 1990 mitverantwortlich waren für die Entwicklung der damaligen DDR, heute beispielhaft Vorreiter sind in der Beschränkung von Mitwirkungsrechten. Hier müssen die Entwicklungen in den Ländern Brandenburg, SachsenAnhalt und Mecklenburg-Vorpommern natürlich hinterfragt werden. Hohe Hürden für Fraktionen und damit eine Abkopplung von Mitwirkungsrechten führen zu einem Weniger an Beteiligung. Diese hohe Festsetzung führt letztlich auch zu Politikverdrossenheit.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der FDP)

Im Übrigen will ich für die Mitglieder der Enquetekommission erwähnen, dass genau das ihr Gutachter Herr Hesse in der letzten Enquetekommission exakt gesagt hat, dass eine Vergrößerung der Parlamente, was letzten Endes ja im Umkehrschluss auch eine Absenkung der Quoren für Fraktionen bedeuten würde, zu weniger Politikverdrossenheit führen könnte.

Mit der derzeitig gültigen Regelung gibt es faktisch Vertreter erster und Vertreter zweiter Klasse in unseren kommunalen Parlamenten.

(Michael Roolf, FDP: Genauso ist es.)

Die Vertreter erster Klasse können Sitzungen der entsprechenden Vertretungen nach freiem Ermessen einberufen, sie können Bürgermeister, Landräte und Beigeordnete zu einer Stellungnahme vor der Vertretung zu einem bestimmten Sachverhalt zwingen beziehungsweise Auskunft darüber verlangen. Die in der Praxis noch wichtigeren Rechte wie das Vorschlagsrecht bei Personalwahlen, das Recht auf Akteneinsicht und das Recht, namentliche Abstimmung zu beantragen, haben die Vertreter zweiter Klasse jedoch nicht.