Die lineare Anhebung führt zu einer Mehrbelastung des Landeshaushalts in Höhe von rund 7 Millionen Euro für 2008 und 16 Millionen Euro jährlich ab dem Jahr 2009. Vorsorge dafür ist getroffen.
Für die kommunalen Haushalte belaufen sich die Mehrkosten auf rund 1 Million in diesem Jahr beziehungsweise 2,5 Millionen Euro im Folgejahr.
Meine Damen und Herren Abgeordnete, lassen Sie mich noch auf zwei weitere wichtige Punkte hinweisen, die im Gesetzentwurf geregelt werden und aus denen damit notwendige Folgerungen aus höchstrichterlicher Rechtsprechung zu ziehen sind. Zum einen sollen für kinderreiche Beamtenfamilien die monatlichen Kinderzuschläge für dritte und weitere Kinder um je 50 Euro erhöht werden. Dies entspricht dem Fehlbedarf, der durch das Bundesverfassungsgericht ab dem dritten Kind festgestellt wurde und nun nach Übertragung der Kompetenz vom Bund an die Länder entsprechend angepasst wird. Diese Regelung wird rückwirkend zum 01.01.2007 in Kraft treten. Zum anderen enthält Artikel 2 des Gesetzentwurfes eine gesetzliche Klarstellung im Beamtenversorgungsrecht, die mit Blick auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23. Juni 2005 zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes nach Paragraf 14a Beamtenversorgungsgesetz erforderlich geworden ist.
Es ist mir bekannt, dass insbesondere die Gewerkschaft der Polizei dieses Vorhaben heftig kritisiert. Bitte erlauben Sie mir deshalb, auf diesen recht komplizierten Sachverhalt näher einzugehen. Bestimmte Vollzugsbeamte wie die der Polizei, der Justiz und der Berufsfeuerwehren können schon mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand treten. Diese ostdeutschen Beamten würden aber ohne eine gesetzliche Regelung zwischen dem 60. und 65. Lebensjahr einen relativ geringen Ruhegehaltssatz erhalten und erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres ihre Rente beziehen. Um die Zeit bis zum späteren Rentenbezug zu überbrücken, hat der Gesetzgeber durch Einführung des Paragrafen 14a in das Beamtenversorgungsgesetz eine vorübergehende Erhöhung der Versorgungsbezüge beabsichtigt. Leider kann diese Absicht angesichts der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes nicht oder nur unzulänglich erreicht werden. Dies hat auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen zwischenzeitlich festgestellt. Das Bundesverwaltungsgericht wird sich daher jetzt erneut mit der Anwendung dieses Paragrafen beschäftigen müssen. Dennoch ist es nach unserer Auffassung sowohl rechtlich zulässig als auch dringend geboten, dass sich der Landtag als Gesetzgeber mit diesem Umstand auseinandersetzt und die zugrunde liegende Regelung entsprechend der beabsichtigten Wirkungsweise klarstellt.
Die Parlamente in Thüringen und Brandenburg haben bereits vergleichbare gesetzliche Klarstellungen in Kraft gesetzt, die die Anwendung der früheren bundesweit einvernehmlichen Berechnungsmethode nunmehr zweifelsfrei vorschreiben. In Sachsen-Anhalt befi ndet sich eine entsprechende Vorschrift ebenfalls im parlamentarischen Verfahren.
Die Fachleute des Finanzministeriums, meine Damen und Herren Abgeordnete, sind gern bereit, Ihnen diese komplizierte Materie in den Ausschüssen beziehungsweise in den Fraktionen noch einmal näher zu erläutern. Ich bitte Sie um Unterstützung für den vorliegenden Gesetzentwurf und freue mich auf konstruktive Beratungen in den Ausschüssen. – Herzlichen Dank.
(Beifall bei Abgeordneten der Fraktionen der SPD und CDU – Torsten Koplin, DIE LINKE: Man muss kritisch sein.)
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 30 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist es so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wenn wir von Besoldung und Versorgung reden, fi nde ich, dass wir als Erstes feststellen können, dass wir in diesem Jahr einen Schritt vorangekommen sind, den ich mir schon früher gewünscht hätte. Ich fi nde, es ist toll, dass wir feststellen können, dass die Angleichung der Ost- und der Westbesoldung wie geplant für die Besoldungsgruppen A 9 zum 1. Januar 2008 und für alle anderen Besoldungsgruppen zum 1. Januar 2010 vorgenommen wird. Ich fi nde, dass gleicher Lohn für gleiche Leistung auch im öffentlichen Dienst in Mecklenburg-Vorpommern gilt, das ist es wert, zumindest an dieser Stelle erwähnt zu werden, weil es überfällig war.
Der vorliegende Gesetzentwurf wird im Wesentlichen die lineare Anhebung der Besoldung und Versorgung um 2,9 Prozent für die Beamtinnen und Beamten der Landesverwaltung und – wir haben es gehört – auch der Kommunalverwaltung umsetzen und das ist nur gerecht. Davon werden circa 16.600 Beamtinnen und Beamte sowie 1.000 Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger profi tieren und ich fi nde, das haben sie auch verdient.
Wir kritisieren jedoch ausdrücklich – und die Finanzministerin hat sich auch Zeit genommen, die Begründungen dazu zu fahren –, dass die lineare Anpassung erst zum 1. August 2008 erfolgen soll und damit drei Monate später als für die Angestellten der Landesverwaltung. Das ist ungerecht und das ist auch nicht zu akzeptieren, trotz der umfangreichen Begründung, die Sie im Gesetzentwurf fi nden. Denn seit 2004 ist dies die erste lineare Anpassung und zudem sind seit 2004 die Preise bis heute um sechs Prozent gestiegen.
Wenn Sie sich die Bedingungen der Ermittlung der Erhöhung angucken im vorliegenden Gesetzentwurf, reicht das aus, um die Verschiebung um drei Monate nicht zu akzeptieren. Die gute Haushaltslage des Landes macht die Verzögerung nicht notwendig und die 4 Millionen Euro, die wir dadurch sparen – Sie können das in der Erläuterung nachlesen –, werden als relativ geringfügiger Sparbetrag angesehen. Es wird auf Kosten der Beamtinnen und Beamten die Landeskasse geschont und das ist nicht gerechtfertigt. Die Benachteiligungen der Beamtinnen und Beamten gegenüber den Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes in Mecklenburg-Vorpommern sollten wir deshalb nicht hinnehmen. Sie würden dazu führen, dass weitere Unterschiede hingenommen werden müssen.
Lassen Sie mich an der Stelle auch noch eine Bemerkung machen: Wir haben eine sehr gute Haushaltslage. Dieses Land hat bewiesen, auch aus eigener Kraft Konsolidierungsbestrebungen durchzusetzen. An diesen Konsolidierungsbestrebungen sind die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes im erheblichen Maße beteiligt. Auch die Beamtinnen und Beamten haben durch die Abschaffung des Urlaubsgeldes und die Kürzung des Weihnachtsgeldes zu dieser Konsolidierung beigetragen. Ich fi nde, sie haben damit einen anderen Umgang bei der linearen Besoldungsanpassung verdient.
Meine Damen und Herren, in diesem Zusammenhang wollen wir anmahnen, dass mit der Gesetzgebungskompetenz, die der Bund auf die Länder übertragen hat, auch eine gewisse Verantwortung zur Weiterentwicklung des Besoldungsrechtes einhergeht. Und wir meinen – und da teilen wir die Auffassung des Beamtenbundes in Mecklenburg-Vorpommern –, dass wir die Veränderung des Besoldungsrechtes nicht auf die lange Bank schieben sollten, sondern dass wir hier eine zukunftsfähige Grundlage brauchen, denn das Land hat aufgrund der Föderalismusreform zudem die Gesetzgebungskompetenz für die Beamtinnen und Beamten in den Kommunen, das heißt, das Land trägt auch Verantwortung für die Übertragung von Tarifregelungen.
Und da, Frau Keler, bleibt die Frage, was mit dem Tarifabschluss zum 31. März 2008 für Bund und Kommunen wird, offen, wo ich denke, dass sich das Land entscheiden muss, wie diese Regelung umgesetzt wird. Sie haben uns eben erläutert, dass ein einheitliches Tarifrecht und Besoldungsrecht zwischen den Beamten auf Landes- und Kommunalebene geschaffen werden soll. Ich frage: Was heißt das für die Tarifergebnisse, die realisiert werden konnten, das heißt, die Erhöhung der Tabellenentgelte ab 1. April 2008 um einen Sockelbetrag von 50 Euro sowie anschließend um 3,1 Prozent und ab 1. Januar 2009 um weitere 2,8 Prozent? Im Januar 2009 erhalten alle Vollbeschäftigten eine einmalige Sonderzahlung von 225 Euro,
so die Regelung für die Tarifabschlüsse des Bundes und der Kommunen. Die Angleichung Ost/West wird dann für die höheren Entgeltgruppen ab 1. Januar 2010 erreicht werden. Wird dieser Tarifabschluss durch das Land auf die kommunale Ebene umgesetzt? Werden wir eine schnellstmögliche Übernahme realisieren oder werden wir dies nicht tun? Auch der Beantwortung dieser Frage sollten wir im Ausschuss ein gewisses Gewicht beimessen, damit nicht neue Ungerechtigkeiten auftreten. – Ich danke Ihnen.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir haben heute in Erster Lesung das Gesetz zur Anpassung der Bezüge unserer Beamten, Richter und Versorgungsempfänger zu beraten. Die Notwendigkeit für dieses Landesgesetz ergibt sich bekannterweise aus der Föderalismusreform. Auch wenn unser Land zumindest diesem Bestandteil damals nicht zugestimmt hat, sind wir jetzt hier in der Pfl icht, es anzuwenden. Das heißt, ab 1. September 2006 müssen wir das Besoldungs- und Versorgungsrecht als Land wahrnehmen, und demzufolge diese heute zu beratende Bezügeanpassung.
Was den Inhalt des Gesetzes betrifft, geht es im Wesentlichen nur darum, dass praktisch das, was im öffentlichen Dienst vereinbart wurde und bereits umgesetzt wird, hier auch auf die Beamten zu beziehen ist durch die lineare Anpassung um 2,9 Prozent zum 1. August 2008. Ich unterstütze da die Position von Frau Gramkow. Ich glaube, es ist sicherlich in diesem Hohen Hause große Übereinstimmung in der Bewertung, dass damit auch die fällig gewordene Anpassung von Ost/West hier vorgenommen wird bis im Jahre 2010.
Das ist nicht gering zu schätzen angesichts der Tatsache, dass es leider nur einen Teil unserer Beschäftigten in Mecklenburg-Vorpommern betrifft, da nur insgesamt 40 Prozent unserer Beschäftigten in Mecklenburg-Vorpommern tarifbezogen entlohnt werden.
Zu den Kosten, meine sehr geehrten Damen und Herren: 7 Millionen Euro für 2008 anteilig, das ist klar, und dann entsprechend Aufwuchs ab 2009 mit 16 Millionen Euro, sicherlich abgesichert über die Verstärkungsmöglichkeiten im Einzelplan 11 im Rahmen der Personalbewirtschaftung. Es ist an dieser Stelle wichtig hinzuzufügen, dass der durch die richterliche Rechtsprechung notwendige Familienzuschlag für das zweite und dritte Kind ebenso fi nanzielle Konsequenzen hat, rückwirkend für 2007, in 2008 insgesamt 1 Million Euro und dann fortlaufend circa eine halbe Million Euro für die folgenden Jahre.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, wir haben heute die Überweisung, die ich hiermit auch gleich beantragen möchte federführend in den Finanzausschuss, mitberatend in den Innenausschuss. Da sind natürlich, zumindest aus meiner Sicht, zwei Themen jetzt schon strittig zu erkennen, die wir dann im Ausschuss vertieft miteinander diskutieren werden. Die heutige Debatte macht
Der erste Punkt ist das Problem, dass wir eine Versorgungslücke haben bei unseren Ruhestandsbeamten, wenn sie vor der rentenrechtlichen Regelaltersgrenze, also in dem Fall in der Regel 65 Jahre, in den Ruhestand gehen. Aus unterschiedlichen Gründen ist das ab 60 Jahren möglich. Hier entsteht eine Versorgungslücke in beträchtlichem Maße. Insbesondere für ostdeutsche Beamte spielt das eine Rolle. Insbesondere im Bereich Polizei gibt es viele Beamte, die noch nicht die Möglichkeit hatten, über die Jahre ihre Pensionsbezüge entsprechend zu erwerben. Insofern sind diese Ruhestandsrenten sehr niedrig.
Die bisherige Praxis war im Paragrafen 14a Beamtenversorgungsgesetz geregelt durch einen Ausgleichsmechanismus, der sicherlich erfreulich war, vielleicht nicht ausreichend aus der Sicht der Betroffenen. Aber was jetzt hinzukommt, ist eine große Unsicherheit generell in der Rechtslage durch den jüngsten Rechtsspruch des Bundesverwaltungsgerichtes. Insofern kann man in dem Fall dem Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen nur dankbar sein, hier eine eigene oder andere Rechtsposition noch einmal deutlich gemacht zu haben, die eindeutig darauf hinausläuft, dass die bisherige Berechnungsmethode durchaus auch weiter anwendbar ist.
Wir selbst als Gesetzgeber im Gesetzentwurf haben dem Rechnung getragen und den bisherigen Paragrafen 14a Beamtenversorgungsgesetz in Landesgesetz übernommen. In Artikel 2 Paragrafen 1 und 2 haben wir die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um nach der alten Berechnungsmethode auch weiterhin unseren Ruhestandsbeamten diesen Ausgleichsmechanismus zugute kommen zu lassen. Das wird für diesen Komplex sicherlich nicht ganz einfach, wird aber in den Ausschussberatungen noch einmal vertieft beraten.
Bedeutend emotionaler und in dem Falle natürlich offensichtlich noch strittiger in der öffentlichen Debatte ist die Frage, wann die Anpassungen der Beamtenbezüge in Kraft treten. Das heißt, es geht um die Frage: Ist eine Verschiebung von drei Monaten – 01.05.2008 öffentlicher Dienst und 01.08.2008 für die Beamten – für das Land beziehungsweise für die Kommunen gerechtfertigt? Erwartungsgemäß hat Frau Gramkow noch einmal vehement die Argumente vorgetragen, die dafür sprechen, dass man das entweder zum 01.05.2008 oder zumindest früher als zum 01.08.2008 gemacht hätte.
Ich möchte natürlich im Namen der SPD-Fraktion, das wird nicht überraschen, noch einmal die Gegenargumente deutlich machen.
(Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Ach so. – Barbara Borchardt, DIE LINKE: Na, da sind wir jetzt aber gespannt.)
Bei dieser Frage geht es nicht um schwarz-weiß und hier geht es auch nicht um die berühmte Abteilung „Wünsch dir was“, sondern hier muss man schon noch mal die Sachargumente ganz klar abgleichen. Insofern sei mir gestattet, darauf zu verweisen, dass diese moderate zeitliche Verschiebung, die bisherige Praxis seit Anfang der 90er Jahre war, immer mal kritisch hinterfragt wurde,
Zweitens ist es bewährte Praxis in den Ländern dahin gehend, dass sechs andere Länder das ebenso machen wie wir. Und es sei mir auch hier gestattet zu bemerken, dass andere Länder diese Anpassung noch später vornehmen beziehungsweise noch nicht mal diese 2,9 Prozent. Insofern sind wir nicht nur im Mittelpunkt bei dem Vergleich mit anderen Ländern aufgestellt, sondern wir brauchen uns hier überhaupt nicht zu verstecken.
Was die rechtliche Zulässigkeit betrifft, die ist unstrittig. Ich halte es auch namens unserer Fraktion für zumutbar, diese scheinbare Schlechterstellung gegenüber den Angestellten des öffentlichen Dienstes hier so vorzunehmen, denn die Arbeitsplatzsicherheit, die Beamte in den Kommunen und im Land haben, ist kein gering zu schätzendes Gut und sollte in der Gesamtbetrachtungsweise sicherlich mit beachtet werden.