Das alles sind keine Begründungen zur Erweiterung der Gesetzesbefugnisse. Eine unabhängige Evaluierung, wie im Übrigen auch vom Landkreistag angeregt, wird es auch zu diesen Regelungen in Zukunft nicht geben,
(Torsten Renz, CDU: Das hätten Sie schon mal ins Gesetz schreiben müssen. Das habe ich Ihnen schon letztes Mal gesagt.)
Wir haben das auch dieses Mal wieder beantragt. Auch dieses Mal, Herr Renz, Sie werden sich erinnern, haben Sie das wieder abgelehnt.
Liebe Kolleginnen und Kollegen, abschließend möchte ich eine Regelung herausgreifen, ich meine die Einführung der sogenannten Elektroschocker, also der DistanzElektroimpulsgeräte. Die Anwälte und Richter lehnen auch diese Bestimmung klar ab. So hält die Richtervereinigung – ich zitiere – „den Einsatz einer möglicherweise lebensgefährlichen Waffe, die zudem den Ruf eines Folterinstrumentes hat, gesetzlich zu erlauben, ohne das nachvollziehbar ein Nutzen und eine Notwendigkeit für diesen Einsatz bestehen, in jeder Hinsicht für unzulässig.“ Zitatende.
(Torsten Renz, CDU: Sonst zitieren Sie doch Ihre Genossen aus Berlin auch immer. – Zuruf von Vincent Kokert, CDU)
auch der Republikanische Anwaltsverein, kann ein Bedürfnis nicht feststellen. Er stellt zu Recht fest, dass im Gesetzentwurf nicht mitgeteilt werde, ich zitiere: „welche polizeilichen Lagen in der Vergangenheit nicht mit den bereits vorhandenen Mitteln, die bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs eingesetzt werden dürfen, geklärt werden konnten“. Zitatende.
Der Versuch der Koalitionäre, auf die öffentliche Kritik zu reagieren und mit einer Entschließung etwas Druck herauszunehmen, der geht völlig daneben, liebe Kolleginnen und Kollegen.
Der Landtag soll heute beschließen, dass, ich zitiere: „… der Einsatz der Distanz-Elektroimpulsgeräte ausschließlich durch Beamte der Landespolizei Mecklenburg-Vorpommern erfolgt, die eine für den Geräteeinsatz hinsichtlich der Handhabung, Wirkungsweise und der rechtlichen Voraussetzungen erforderliche Ausbildung absolviert haben, welche durch regelmäßiges Training ergänzt wird.“ Zitatende.
Gemeint, liebe Kolleginnen und Kollegen, ist möglicherweise der Einsatz in den Spezialeinheiten, so, wie es wenigstens noch in der Gesetzesbegründung nachzulesen ist. Das aber steht in der Entschließung nicht. Nach dem Wortlaut dieser Entschließung, liebe Kolleginnen und Kollegen, können alle Polizistinnen und Polizisten aus Mecklenburg-Vorpommern zum Zuge kommen, vorausgesetzt, Sie haben eine entsprechende Ausbildung.
Zu dieser Schlussfolgerung, lieber Kollege Reinhardt, kam im Übrigen auch ein Abgeordneter Ihrer Fraktion im Innenausschuss. Ich erinnere an den entsprechenden Zwischenruf des Kollegen Wolfgang Waldmüller.
Liebe Kolleginnen und Kollege! Meine sehr verehrten Damen und Herren! DIE LINKE will aber keine Interpretation dieses Einsatzes, wie sie in dem Entschließungsantrag der Koalitionäre vorgegaukelt wird. Nein, wir wollen Klarheit. Deshalb stellen wir heute unseren Änderungsantrag auf Streichung des Tasereinsatzes noch einmal und dieses Mal in namentlicher Abstimmung. – Danke schön.
Sehr geehrter Herr Ritter, wahrscheinlich werden Sie eines Tages hier namentliche Abstimmung zu dem Antrag stellen, ob die Polizisten Dienstwaffen tragen dürfen oder nicht.
Denn über das Mittel, über das wir gerade reden, das ist immer unterhalb der Dienstwaffe. Das wissen Sie sehr genau und deswegen bin ich da etwas erstaunt.
Aber fast taggenau ein halbes Jahr nach der Ersten Lesung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes soll der Gesetzentwurf heute verabschiedet werden. In den letzten Monaten ist viel über die geplanten Änderungen diskutiert und berichtet worden – zu Recht. Die angeblich rechtswidrigen Erhebungen von Daten durch die Landespolizei, von einigen sogar als Ausspähung benannt, wurden ebenso kritisiert wie das Automatische Kennzeichenlesesystem oder der mögliche Einsatz von sogenannten DistanzElektroimpulsgeräten, kurz Taser genannt.
Um es vorsichtig auszudrücken, die Berichterstattung war nicht in jedem Fall von Sachlichkeit geprägt. Vieles war dabei einfach falsch. Deswegen möchte ich die heutige Zweite Lesung gerne nutzen, um Ihnen noch einmal die Notwendigkeit der vorgesehenen Änderungen zu verdeutlichen.
Die Novelle des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes wurde zum einen deswegen notwendig, weil einige Regelungen bis zur Mitte dieses Jahres nur befristet sind. Das sind die Vorschriften
Die bestehenden Regelungen in diesen drei Bereichen haben sich aber in der Praxis bewährt und sollen fortgelten.
Die Möglichkeit der offenen Bildbeobachtung und Bildaufzeichnung in Paragraf 32 Absatz 3 des SOG gibt es bereits seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 1992. Sie wurde und wird von den kommunalen Ordnungsbehörden und der Polizei in zahlreichen Fällen genutzt. Mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird der Anwendungsbereich dieser Vorschriften künftig enger gefasst. Als Voraussetzung für die Bildbeobachtung müssen in Zukunft konkrete Anhaltspunkte für ein die öffentliche Sicherheit schädigendes Ereignis vorliegen.
Die Telekommunikationsüberwachung in Paragraf 34a hat sich zu einem unverzichtbaren Instrument bei der Gefahrenabwehr entwickelt. Die Landesregierung berichtet dem Landtag jährlich über die Zahl der Anwendungsfälle. Über darüber hinausgehende Einzelheiten wird das SOG-Gremium regelmäßig informiert.
Aus diesen Berichten geht hervor, dass in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle die Mobiltelefone vermisster und leider auch häufig hilfloser Personen geortet wurden und ihnen somit auch geholfen werden konnte. Daneben gab es aber einige Fälle, in denen zur Beseitigung von Gefahrenlagen auch andere Maßnahmen zur Überwachung der Telekommunikation erforderlich waren. Die geringen Fallzahlen bei diesen Maßnahmen bedeuten allerdings nicht, dass diese Möglichkeiten generell kein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr darstellen und deswegen entbehrlich seien. Vielmehr sprechen die Zahlen dafür, dass in der Praxis sehr verantwortungsvoll mit der Telekommunikationsüberwachung umgegangen wird.
Ebenso umstritten wie die Telekommunikationsüberwachung ist auch die Vorschrift zum Einsatz des sogenannten Automatischen Kennzeichenlesesystems, kurz AKLS genannt. Immer wieder wird Bezug auf die Streichung der Vorschrift genommen, unter anderem in Bremen.
Ich kann Ihnen versichern, dass das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zum Automatischen Kennzeichenlesesystem in meinem Hause sorgfältig ausgewertet wurde und die Vorschrift auch dementsprechend angepasst worden ist. Sie orientiert sich im Übrigen maßgeblich an der Regelung des Landes Brandenburg, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes als verhältnismäßig bezeichnet wurde. Darüber hinaus gelten in Mecklenburg-Vorpommern andere Einsatzanforderungen als im Stadtstaat Bremen. Das AKLS eignet
sich zur Gefahrenabwehr gerade für Kontrollen im Grenzgebiet und auf den Autobahn en, die eben leider auch als Transitstrecke für Diebesgut aus West- und Nordeuropa nach Osteuropa genutzt werden.
Auch der im Bereich der ehemaligen Polizeidirektion Anklam durchgeführte Pilotversuch hat gezeigt, dass das AKLS ein geeignetes Hilfsmittel ist, um Straftaten zu verhindern und damit Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Ich betone noch einmal, Hilfsmittel! Die Landespolizei kann viel zielgerichteter vorgehen. Auch aus diesem Grund konnte die Anzahl der Maßnahmen gegenüber sogenannten Nichtstörern durch den Einsatz des Automatischen Kennzeichenlesesystems stark reduziert werden.
Meine Damen und Herren! Frau Präsidentin! Selbstverständlich geht es nicht nur um die Entfristung der eben genannten Vorschriften. Auch neue Eingriffsbefugnisse sollen in das SOG aufgenommen werden. Dazu gehört die Erhebung besonderer personenbezogener Daten, über die ja sehr viel diskutiert worden ist. Dabei handelt es sich um so sensible Daten wie beispielsweise Gesundheit, weltanschauliche Überzeugung, Religion. Gerade letztere sind aber nach wie vor wichtig, wenn es um die Bekämpfung von Links- und Rechtsextremismus sowie des Islamismus geht. Auch Angaben zur Gesundheit von Störern können zum Beispiel für den Eigenschutz der Beamten wichtig sein, wenn diese möglicherweise bei Personendurchsuchungen oder bei gewaltsamen Auseinandersetzungen mit Störern die Infektion mit ansteckenden Krankheiten befürchten müssen. Der Entwurf setzt voraus, dass die Erhebung im jeweiligen Einzelfall zur Gefahrenabwehr zwingend erforderlich sein muss. So ist sichergestellt, dass die Daten nur dann erhoben werden, wenn es wirklich nötig ist.
Ich möchte hier noch einmal ausdrücklich betonen, dass diese sensiblen Daten durch die Polizei nicht gesammelt oder gar ausgespäht werden. Was bei der Diskussion um die polizeiliche Datenerhebung häufig vergessen wird, anders als bei Datenerhebungen einiger Unternehmen, die gesammelten Informationen in der Regel für kommerzielle Zwecke und damit für eigene Interessen zu nutzen, dient die polizeiliche Datenerhebung eben nicht einem Selbstzweck, sondern letztlich allein der Sicherheit und dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger. Sie nützt also jedem von uns.
Eine weitere Neuregelung, auch heftig diskutiert, betrifft die Einführung der sogenannten Distanz-Elektroimpulsgeräte, die sogenannten Taser. In der Anhörung im Innenausschuss haben die Sachverständigen ausgeführt, dass es in Deutschland bei den bisherigen Einsätzen von Tasern nicht zu erheblichen Verletzungen oder gar Todesfällen gekommen ist. Damit ein sachgerechter Umgang mit diesen Einsatzmitteln gewährleistet ist, sollen in Mecklenburg-Vorpommern nur besonders geschulte Polizeibeamte der Spezialeinheiten mit dem Taser ausgestattet werden. Dieses Einsatzmittel, das qualitativ unterhalb der Schusswaffe anzusiedeln ist, schließt die Lücke zwischen Schlagstock und Schusswaffe. So wird in bestimmten Situationen die Möglichkeit eröffnet, auf den Gebrauch der Schusswaffe zu verzichten.
Auch unter diesem Gesichtspunkt ist der Vergleich des Tasers mit einem Folterinstrument haltlos. Kein Beamter der Landespolizei wird den Taser unüberlegt oder leicht
fertig einsetzen. Es handelt sich stets um sehr ernste Einsatzlagen, wie zum Beispiel die Befreiung Unschuldiger aus der Gewalt eines Geiselnehmers. Der Taser ist in dieser Situation im Vergleich zur Schusswaffe das mildere Mittel, denn die Gefährdung von Opfer und Täter durch erhebliche oder gar lebensgefährliche Verletzungen ist ausgeschlossen.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Ich habe mit meinen Ausführungen deutlich gemacht, dass die Regierungsfraktionen einen Gesetzentwurf vorgelegt haben, der in allen Aspekten