12. Beabsichtigt die Landesregierung, Ausreiseeinrichtungen für ausreisepflichtige Ausländer gemäß Paragraf 61 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes zu schaffen, um so die Bereitschaft von Aus ländern zur freiwilligen Ausreise zu fördern, Herr Minister?
Beabsichtigen Sie, alternativ hierzu die Ausländer freundlich zu bitten, bitte schön dem Gesetz zu folgen und auszureisen?
Wie Ihnen wahrscheinlich bekannt ist, gibt es entsprechend der Rückführungsvereinbarung auch Rückführungsprogramme, die verschiedene Hilfen anbieten, die sich Land und Bund gemeinsam teilen. Die Programme werden je zur Hälfte vom Land und vom Bund finanziert. Zurzeit werden die Reisekosten für Flug, Bus oder Bahn in tatsächlicher Höhe übernommen. Bei Rückkehr per Fahrzeug, also per Auto, werden Kosten in Höhe von 250 Euro pro Fahrzeug übernommen, Reisebeihilfen für Erwachsene und Jugendliche in Höhe von 200 Euro pro Person und für Kinder bis zu zwölf Jahren in Höhe von 100 Euro pro Person. Für einige Herkunftsländer wird zudem eine gestaffelte Starthilfe gezahlt.
Erstens müssten Sie mir den Zeitraum definieren und zweitens würde ich Ihnen die Frage dann nachreichen.
Herr Abgeordneter, Sie haben Ihre Frage formuliert. Der Minister hat das angeboten, es auf dem schriftlichen Weg zu klären.
13. Wie bewertet die Landesregierung das Verhalten des Bürger meisters von Lalendorf, eine Urkunde des Bundespräsidenten zur Übernahme einer Patenschaft für das siebte Kind einer Familie nicht zu überreichen?
Herr Abgeordneter Pastörs, moralisch ist das Verhalten des Bürgermeisters von Lalendorf für die Landesregierung nachvollziehbar. Rechtlich ist es so, dass kein Amtshilfeersuchen im Sinne von Amtshilfe nötig war, weil es dafür keine Grundlage gibt. Im Übrigen ist der Anspruch des Kindes auf die Patenschaft des Bundespräsidenten mit der Übersendung der Urkunde und des Finanzbetrages durch das Bundespräsidialamt an das Kind erfüllt und damit abgeschlossen.
Zusatzfrage: Wie begründen Sie, dass Sie sich der moralischen Bewertung des Bürgermeisters anschließen? Was ist konkret an Fakten vorhanden,
seine Haltung – egal, ob er als ehrenamtlicher Bürgermeister oder Gemeindevertreter oder als Bürger tätig ist – zum Ausdruck zu bringen. Wir fordern die Bürgerinnen und Bürger auch zur Zivilcourage auf.
(Beifall bei Abgeordneten der Fraktionen der SPD, CDU und DIE LINKE – Torsten Koplin, DIE LINKE: Jawohl.)
(Dr. Norbert Nieszery, SPD: Der quatscht dauernd dazwischen. – Der Abgeordnete Udo Pastörs spricht bei abgeschaltetem Mikrofon.)
(Dr. Norbert Nieszery, SPD: Der quatscht dauernd dazwischen. – Wolf-Dieter Ringguth, CDU: Was ist denn das? – Dr. Norbert Nieszery, SPD: Also, Frau Präsidentin!)
Ja, ich wollte nur sagen, insofern hat der Bürgermeister eine Haltung an den Tag gelegt, die nehme ich zur Kenntnis, die hat jeder normale Bürger erst mal zu respektieren. Wenn er im Rahmen solcher Äußerungen oder solcher Ereignisse dann mit anderen Situationen konfrontiert wird, dann habe ich als Innenminister auch die Verpflichtung, die jeweiligen Maßnahmen einzuleiten, die dazu gehören, um das Recht, das jeder Bürger in diesem Land hat, auch in Anspruch zu nehmen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, bevor wir den nächsten Tagesordnungspunkt aufrufen, gestatten Sie mir noch einen Hinweis. Die Beratung des Tagesordnungspunktes 27 entfällt, da die Antragsteller den Antrag zurückgezogen haben.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 17: Beratung des Antrages der Fraktionen der SPD, CDU und DIE LINKE – Kinderrecht im Grundgesetz verankern, auf Drucksache 5/3975.
Antrag der Fraktionen der SPD, CDU und DIE LINKE: Kinderrecht im Grundgesetz verankern – Drucksache 5/3975 –
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen! Ich darf für die Einbringer dieses Antrages der Fraktionen der SPD, CDU und DIE LINKE sprechen. Zukunft unserer Gesellschaft – ich glaube, das kann ich hier mit großer Zustimmung sagen – ist vor allem die nachwachsende Generation, das sind unsere Kinder. Sie sind aber auch zugleich, wie wir in der Vergangenheit häufig schmerzhaft erfahren mussten, das schwächste Glied in unserer Gemeinschaft und deshalb brauchen sie unseren Schutz und unsere besondere Fürsorge. Was wir für Kinder tun müssen, ist eine ganz wichtige politische Debatte auch in diesem Haus.
Die Bestimmungen unseres Grundgesetzes und hier insbesondere die Grundrechte setzen nicht nur dem staat
lichen Handeln Schranken, sie haben vielmehr auch die Kraft, staatliches Handeln im Interesse des Kinderschutzes zu verbessern. Deshalb muss man sich an dieser Stelle zunächst die Frage stellen: Brauchen wir tatsächlich eine Verfassungsänderung, eine Änderung des Grundgesetzes? Und die Frage ist eigentlich nur an der Messlatte zu beantworten: Wird damit die Situation, die rechtliche Situation im Sinne von Kindern verbessert?
Wir können feststellen, unser Grundgesetz gibt dem Staat schon jetzt den nötigen Handlungsspielraum, um Eltern zu unterstützen und Kinder zu schützen. Artikel 6, das ist die Vorschrift, gibt dem Staat ein Wächteramt und daher ist es letztlich auch Aufgabe des Staates, das Wohl eines Kindes zu garantieren. Er, der Staat, ist verpflichtet, sich der Entwicklung des Kindes immer dann anzunehmen, wenn es vor Gefährdungen geschützt werden muss, wenn zum Beispiel Eltern ihre Verantwortung nicht oder nur unzureichend wahrnehmen. Wir haben heute also schon beides: die Pflicht des Staates, in solchen Fällen einzugreifen und entsprechend den Anspruch auf staatlichen Schutz. Beides ist vorhanden.
Für die Kinder in unserem Land vor allem sind aber praktische Verbesserungen nötig, die wir mit einfachem Gesetzesrecht und insbesondere bei dessen Anwendung durch die Jugendämter und durch Gerichte erzielen, denn eines ist klar: Wir, die drei antragstellenden Fraktionen, wollen nicht nur eine bloße symbolische Verfassungsänderung. Wenn wir über Kinderrechte und Kinderschutz sprechen, dann fallen uns natürlich Kindernamen ein wie Lea-Sophie aus Schwerin. Ihr Schicksal hat uns alle besonders bewegt. Sie ist zu Tode gekommen, weil sie von ihren Eltern vernachlässigt und misshandelt worden ist. Ihr Name steht da auch für eine wichtige Diskussion für den besseren Schutz von Kindern und deren Rechten.
Klar ist, der Staat muss auf Missstände und Defizite in der Lebenssituation vor allem konkret und praktisch reagieren. Das ist vor allem, ich sagte es schon, eine Sache des einfachen Rechts und seiner Anwendung. Deshalb – und dafür habe ich Verständnis – sind auch noch viele Rechtspolitiker mit der Forderung nach einer Verfassungsänderung sehr zurückhaltend, ja, sie lehnen sie auch ab. Eine Verfassungsänderung, das möchte ich schon deutlich sagen, so viel muss auch klar sein, darf nicht dazu dienen, dass wir unser Gewissen beruhigen, denn – auch das ist eine Binsenwahrheit – der bessere Schutz von Kindern kostet unter anderem auch Geld. Deswegen darf die Änderung des Grundgesetzes kein Ersatz für Ressourcenprobleme sein.
Ich habe mich bewusst bemüht, auch die Bedenken, die Menschen aus sehr lobenswerten Motiven gegen eine Verfassungsänderung haben können, zu artikulieren. Jetzt möchte ich doch sagen, warum ich glaube und wir glauben, diejenigen, die den Antrag hier mittragen, dass eine Verfassungsänderung, die Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz handfesten Nutzen für das Wohl der Kinder haben wird. Auf längere Sicht, da bin ich mir sicher, wird sie das Rechtsbewusstsein in unserem Staat positiv prägen. Die Verantwortung Tragenden für das Wohl der Kinder werden gestärkt. Wir dürfen nicht auf konkrete Maßnahmen verzichten, aber wir müssen dafür sorgen, dass eine Rechtshierarchie entsteht, in der das Wohl von Kindern weit, ganz weit oben steht. Deswegen ist es auch richtig, dass wir in der einfachen gesetzlichen Ebene morgen hier im Landtag über ein Kinderschutzgesetz sprechen und der Antrag hoffentlich so beschlossen wird.
Entscheidend ist für mich nach wie vor, ob wir die Kraft aufbringen, zu sagen, in der Wertehierarchie des Grundgesetzes nehmen wir nicht nur über den Artikel 2, der die Menschenwürde für alle Menschen schützt, sondern wir erkennen die besondere Schutzbedürftigkeit von Kindern, und nur aus diesem Grunde nehmen wir eine besondere Schutz- und Gewährleistungsbestimmung auf, denn mit einer solchen Verfassungsbestimmung werden Kinder Träger von besonderen Rechten, besonders herausgehobenen Rechten. Es wird der besondere Schutz- und Förderauftrag des Staates noch einmal konkretisiert und bekräftigt und er wird dann von allen – dieser Schutz von Kindern, der dann im Grundgesetz stehen wird, so ist meine und unsere Hoffnung – zu beachten sein, von allen, das heißt insbesondere auch von Gerichten und von Verwaltungsbehörden. Und dies ist besonders wichtig.
Meine Damen und Herren, dieser Antrag – und das wissen Sie – hat eine sehr wechselhafte Vorgeschichte. Wir haben sie auch bewusst mit in die Begründung aufgenommen, um deutlich zu machen, wie der Weg gewesen ist.
Nach meiner Auffassung war die Rücknahme der Vorbehaltserklärung der Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesregierung zur UN-Kinderrechtskonvention im Juli dieses Jahres der entscheidende Punkt, dass wir noch mal neu anfangen konnten, denn jetzt ist der Vorbehalt zurückgenommen. Es gilt völkerrechtlich diese Konvention ohne Einschränkung auch in der Bundesrepublik Deutschland. Aber wie Juristen so sind, ich schließe mich da ein, jetzt streiten sie darüber, welche Artikel der Konvention nun unmittelbares Recht sind und welche nur Programmsätze. Und, meine Damen und Herren, spätestens dann macht es aus meiner Sicht sehr großen Sinn. Wenn wir nun den Kinderschutz genau umschreiben und ihn als Garantie ins Grundgesetz aufnehmen, dann braucht man sich nicht mehr darüber zu streiten, was denn nun gilt und was nur Programmsätze sind, die man auch beachten kann.
Wenn das also so ist, dass der wesentliche Kern der Kinderrechtskonvention der UN dann von Rechtssetzern und Rechtsanwendern beachtet werden muss, wenn in der Hierarchie der Rechte in unserem Staat, nämlich ganz oben in der Bundesverfassung, im Grundgesetz, dies garantiert ist, dann macht es durchaus und zwingend aus meiner Sicht Sinn, Kinderrechte ins Grundgesetz aufzunehmen. Das gilt dann – und das sage ich hier ganz deutlich – auch bei ganz einfachen täglichen Entscheidungen, wie zum Beispiel bei Entscheidungen der Verwaltung, bei Entscheidungen kommunaler Vertretungen über den Bau und die Ausstattung von Kindergärten, von Spielplätzen, von sonstigen öffentlichen Einrichtungen, aber natürlich auch für Gerichte, die bei Interessengegensätzen, die auftreten können, dann das Wohl des Kindes als einen besonderen Faktor bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen haben.