Es hat jetzt das Wort für die Fraktion der SPD der Abgeordnete Herr Krumbholz. Bitte schön, Herr Abgeordneter.
Kollege Ankermann, wenn Sie die Auffassung vertreten, dass wir von vornherein das Gesetz verhindern wollten, dann kann ich nur sagen,
Wir hatten am 29.09. vergangenen Jahres eine umfassende Expertenanhörung und haben danach die Auswertung für uns gemacht.
Wir sind zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser vorliegende Gesetzentwurf weder zweckmäßig noch dienlich ist.
Sowohl bei der Ersten Lesung des Gesetzentwurfes als auch in der Anhörung wurde festgestellt, dass dieser Gesetzentwurf des Parlamentsinformationsgesetzes an den Bayerischen Landtag angelehnt ist.
Es ist also das, was in Bayern im Parlamentsinformationsgesetz steht, abgeschrieben und hierher gebracht worden.
Das ist keine Kritik. Ich gehöre nicht zu den Leuten, die sagen, alles, was aus Bayern kommt, ist schlecht,
(Dr. Armin Jäger, CDU: Der wäre ja in Bayern keiner geworden. Das wissen wir. Die haben da Qualität.)
Meine Damen und Herren, die Ausgangslage in Bayern ist aber eine andere, als sie es hier bei uns war. Unsere Landesverfassung enthält in den Artikeln 39 und 40 sehr detaillierte Informationspflichten der Landesregierung gegenüber dem Parlament. Das ist in Bayern nicht so, wie es uns – Kollege Ankermann, das war der Stellvertretende Vorsitzende des Rechtsausschusses, nicht der Vorsitzende – Peter Welnhofer hier darlegte. Auch der Ministerialdirigent der Staatskanzlei aus München hat uns das noch einmal gesagt, dass sie in Bayern diese Verfassungsvorgaben nicht haben. Demzufolge haben sie ein Informationsgesetz gemacht, das faktisch gleichwertig ist mit dem, was bei uns in den Artikeln 39 und 40 der Landesverfassung steht.
Auf dieser Grundlage, als sie das Gesetz in Bayern geschaffen haben, haben die Landesregierung und das Parlament auf gleicher Augenhöhe eine Vereinbarung geschlossen.
Der Sachverständige Welnhofer führte wörtlich aus: „Insofern sei Artikel 39 Absatz 1 der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommern fortschrittlich und beinhalte im Wesentlichen all das, was in Bayern im Parlamentsinformationsgesetz geregelt sei.“
Zum Gesetzesvorbehalt. Der Gesetzesvorbehalt geht aus Artikel 39 Absatz 3 hervor, darin steht: „Das Nähere regelt das Gesetz.“ Für uns stand jetzt die Frage, ob daraus eine Verpflichtung besteht, eine Verpflichtung für das Parlament, so etwas beschließen zu müssen. Diese Frage haben wir Herrn Thiele gestellt und Herr Thiele hat es verneint.
(Dr. Armin Jäger, CDU: Die Verfassung ist unvollkommen an diesem Punkt und lässt dem Gesetzgeber einfach nicht die Möglichkeit.)
Herr Thiele ist Präsident des Landesarbeitsgerichtes, er war Mitglied der Verfassungskommission und meiner Meinung nach bisher der Einzige, der die Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern kommentiert hat.
(Heiterkeit bei Dr. Ulrich Born, CDU: Na, der Kollege Prachtl hat sie doch mit erarbeitet im Rechtsausschuss. – Dr. Armin Jäger, CDU: Er hat ja Recht.)
Herr Thiele sagte wörtlich, nein, nicht wörtlich, es ist sinngemäß wiedergegeben im Protokoll auf Seite 67/9: „Fraglich sei, ob man zu einem Ausführungsgesetz kommen müsse.“ Eine verfassungsrechtliche Pflicht bestehe nach seiner Ansicht hierzu nicht. Er meint, dass die Verfassung, Artikel 39, konketisierungsbedürftig sei.
Die Konkretisierung habe sich durch die Praxis zwischen Parlament und Regierung in einigen Teilen ergeben.
Er sagte weiter: Ein Parlamentsinformationsgesetz, das enumerativ alle Unterrichtungsgegenstände aufzähle und den Zeitpunkt regele, wann zu unterrichten sei, halte er für völlig ausgeschlossen.
Meine Damen und Herren, ich gehe davon aus, dass es dem neuen Landtag – der alte sollte es auf keinen Fall mehr tun – unbenommen ist,
dass das Parlament mit der neuen Regierung eine Vereinbarung trifft, wann und wie sie diese zu unterrichten hat und das Parlament unterrichtet wird.
(Dr. Armin Jäger, CDU: Deswegen verlangt das ein Gesetz zur Ausführung. Da ist die Verfassung sehr deutlich.)