Protocol of the Session on October 6, 2005

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich begrüße Sie zur 65. Sitzung des Landtages. Die Sitzung ist eröffnet. Die Tagesordnung der heutigen Sitzung liegt Ihnen vor. Wir setzen die Beratungen vereinbarungsgemäß fort.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 11: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes, auf Drucksache 4/1869.

Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesrundfunkgesetzes (Erste Lesung) – Drucksache 4/1869 –

Das Wort zur Einbringung hat der Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern Herr Dr. Ringstorff.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Die Häufigkeit, mit der das Thema Rundfunk in diesem Jahr auf der Tagesordnung des Landtages steht, zeigt, dass wir in Mecklenburg-Vorpommern in diesem Bereich ein neues Kapitel aufschlagen. Die Weichen für die Zukunft müssen richtig gestellt werden. Heute geht es um die Novellierung des Rundfunkgesetzes und im Vorfeld ist dazu schon viel Arbeit geleistet worden. Die Änderungen des Staatsvertrages über den Norddeutschen Rundfunk, die zum 1. August in Kraft getreten sind, waren Schwerpunktthema im ersten Halbjahr. Mit diesem hart erkämpften Kompromiss konnte der Erhalt des NDR als 4-Länder-Anstalt gesichert werden.

In der vorletzten Woche nun wurde der DVB-T-Projektvertrag für Mecklenburg-Vorpommern unterzeichnet und ab Dezember haben wir das Überallfernsehen auch bei uns im Lande. Dann kann man auch mit einer einfachen Hausantenne eine höhere Anzahl angebotener Programme in besserer Qualität empfangen. Die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens ist von großem Nutzen auch für den Tourismus und in ihrer Bedeutung nicht zu unterschätzen,

(Beifall Dr. Martina Bunge, Die Linkspartei.PDS)

obwohl bei uns Fernsehen fast ausschließlich über Satellit und Kabel empfangen wird. In unserer heutigen Mediengesellschaft ist es erforderlich, dass jeder, wenn er möchte, jederzeit Zugriff auf die wichtige Informationsquelle Fernsehen hat. Das gilt auch für die Kleingartenbesitzer, die Strandurlauber und für alle, die den Laptop als tragbares Endgerät benutzen. Meinungsvielfalt, wie sie über die Printmedien, das Radio und das Fernsehen vermittelt wird, prägt unsere Demokratie und ist wichtig für sie. Außerdem stehen vielerorts Anbieter von Mediendiensten schon bereit, die DVB-T-Frequenzen ebenfalls zu erobern. Ich denke, hier gibt es viele neue Geschäftsmodelle.

Meine Damen und Herren, aber auch um die Hauptübertragungswege wie Satellit und Kabel darf die digitale Zukunft keinen Bogen machen. Mit der vorliegenden Novellierung des Rundfunkgesetzes wird ein Schritt in diese Richtung getan. Im Hinblick auf künftige Entwicklungen werden Regelungen getroffen und so wird der technischen Neuerung der Weg geebnet. Für das digitale Kabel wird ein Entbündelungs- und Vermarktungsverbot

festgeschrieben. Das bedeutet, dass mehrere Programme, die ein Veranstalter in einem Bouquet zusammengestellt hat, vom Kabelnetzbetreiber nicht ohne weiteres auseinander genommen werden dürfen. Diese Regelung dient nicht nur dem Schutz der Programm- und Inhalteanbieter, sondern auch dem Interesse des Bürgers auf vollständigen Bezug des eingespeisten Angebotes.

Welches sind nun die gesetzlichen Änderungen, die unmittelbar Einfluss haben? Dem Lokalrundfunk soll durch das neue Gesetz die Möglichkeit gegeben werden, sein Sendegebiet auszuweiten, denn das Einzugsgebiet der seit dem Jahr 2000 etablierten circa 20 lokalen Fernsehsender endete bisher an der Stadtgrenze. Dies entspricht nicht den Bedürfnissen unseres Landes. Als Flächenland haben wir mit unseren Stadtkreisen, Kreisstädten und Gemeinden mit Sonderfunktionen Zentren, deren Bedeutung in das Umland hineinreicht. Untersuchungen haben gezeigt, dass das Informationsinteresse der städtischen Bevölkerung nicht an der Stadtgrenze endet, und umgekehrt gilt dies für die Bevölkerung des Umlandes natürlich auch. Deshalb muss sich Lokalfernsehen zu regional begrenztem Fernsehen mit festgelegtem Sendegebiet entwickeln können. Der vergrößerte Aktionsradius stärkt und erweitert die Werbemöglichkeiten der privaten Anbieter und sichert deren wirtschaftliche Grundlage.

Immerhin hat der private Rundfunk mehrere hundert Beschäftigte in Mecklenburg-Vorpommern, deren Arbeitsplätze so ein Stück sicherer werden. Einer möglichen Monopolbildung einzelner Sender wird vorgebeugt, denn die Lizenz darf sich nur über zwei Senderegionen erstrecken. Die Novellierung hat die Stärkung grundgesetzlicher Prinzipien im Auge. Da Demokratie wehrhaft sein muss, wird den privaten Rundfunkveranstaltern auferlegt, die verfassungsmäßige Ordnung bei der Erstellung der Programme zu beachten. Das Sozialstaatsprinzip wird ein Stück weiter umgesetzt und die Integration behinderter Menschen gefördert, indem in die Programmgrundsätze das diskriminierungsfreie Miteinander aufgenommen wird.

Meine Damen und Herren, mit der Novellierung setzen wir europäische Rahmenbedingungen um, denn dort ist gefordert, verhältnismäßige, transparente und zumutbare Übertragungspflichten für Kabelnetzbetreiber zu schaffen. Aber die Novellierung ist nicht als sture Umsetzung zu verstehen. Sie bringt uns ein ganzes Stück in Richtung Zukunft. Medienpolitik ist Zukunftspolitik und hat deshalb einen hohen Stellenwert bei uns. So freut es mich auch sehr, dass der ZDF-Fernsehrat am 6. und 7. Oktober hier in unserer Landeshauptstadt tagt. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD und Linkspartei.PDS)

Vielen Dank, Herr Ministerpräsident.

Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 30 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Das Wort hat der Abgeordnete Siegfried Friese von der Fraktion der SPD.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Die Rundfunkgesetzgebung der letzten Jahre lässt immer klarer erkennen, dass die Interessen von Rundfunkveranstaltern, Dienstanbietern, Kabelnetzbetrei

bern und nicht zuletzt von den Nutzern dieser Angebote in immer kürzeren Abständen zu einem rechtlichen Ausgleich gebracht werden müssen. Dabei gilt es, einen sachgerechten und fairen Interessenausgleich zu finden.

Wenn Sie sich die Dynamik der Rundfunkgesetzgebung im Bundesvergleich anschauen wollen, dann haben wir seit 1991 mittlerweile den Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag über alle Länder beschlossen und der Neunte ist in Arbeit.

(Dr. Ulrich Born, CDU: Das ist ja wie beim Schul- gesetz. – Andreas Bluhm, Die Linkspartei.PDS: Eben, eben! Da regt sich nur keiner drüber auf.)

Ja, Kollege Born, beim Schulgesetz ist abzusehen, dass wir zu einem Abschluss kommen beziehungsweise zu einer gewissen Beruhigung.

(Heiterkeit bei einzelnen Abgeordneten der CDU – Zuruf von Wolf-Dieter Ringguth, CDU)

Meine Damen und Herren, für uns Sozialdemokraten ist in diesem Wandel der Technologie und der dazugehörigen Gesetzgebung ganz wichtig, dass wir den Medienunternehmen, die in unserem Lande sind, rechtlich einwandfreie Rahmenbedingungen geben, die es ihnen ermöglichen, den Medienstandort Mecklenburg-Vorpommern zwischen den beiden Zentren Hamburg und Berlin zu entwickeln.

Die Landesregierung hat nun mit dieser Novelle unseres Landesrundfunkgesetzes ihren Willen unterstrichen, den genannten Medien eine rechtlich verbesserte Basis für ihre Arbeit im Land zu geben. Insbesondere bei den Bestimmungen zur Belegung der Kabelanlage trifft der Gesetzentwurf klare Festlegungen, die ein ordnungspolitisches Gesamtkonzept erkennen lassen. Hier ist den Kabelnetzbetreibern eine Option zur Vergabe der Kabelplätze vorgegeben. Diese orientiert sich an Meinungsvielfalt, Chancengleichheit der Anbieter und am Urheberrecht. Das ist in Ordnung so und sollte auch nicht in Frage gestellt werden. Die Bestimmungen des neu geschaffenen Paragraphen 50 a zu Entgelten und Tarifen werden insbesondere von den lokalen Rundfunkveranstaltern begrüßt. Sie haben ein Recht auf chancengleiche Einspeisung. Wir gehen davon aus, dass die Entgelte und Tarife für die Einspeisung so festgesetzt werden, dass sie von den lokalen Anbietern aufgebracht werden können.

Zu begrüßen ist der klare Auftrag für die Landesanstalt, die auch als Vermittler widerstreitender Interessen künftig auftreten soll. Eine wesentliche Erleichterung ihrer Geschäftstätigkeit schafft der Gesetzentwurf für die bisher so genannten lokalen Rundfunkveranstalter. Diese können bei ihrer Geschäftstätigkeit die lokalen Begrenzungen auf eine Stadt oder einen Landkreis überschreiten und regional also über ein größeres Territorium berichten. Der Ministerpräsident ist auf diesen Punkt bereits eingegangen. Die Landesrundfunkzentrale hat im vergangenen Jahr eine Analyse über die Tätigkeit dieser lokalen Fernsehstationen veröffentlicht und daraus geht ganz eindeutig hervor, dass dieses Fernsehsender sind, die von der Bevölkerung in der Region angenommen werden, dass sie gleichzeitig Arbeitsplätze schaffen, und ich würde mir wünschen, dass wir eine Möglichkeit finden, wie wir diesen im Aufbau begriffenen lokalen Fernsehstationen über den rechtlichen Weg vielleicht auch materiell helfen könnten.

Die Befristung der Veranstaltungen und Zulassung vom lokalen Rundfunk bis zum 31.12.2010 wurde aufgehoben.

Für den, der jetzt also einen Rundfunksender in unserem Lande anmeldet, der privat betrieben werden soll, gibt es keine zeitliche Befristung. Wir hoffen, dass auch diese Bestimmung den lokalen Rundfunkveranstaltern neue Luft zum Atmen gibt.

Die SPD-Fraktion bittet um die Überweisung dieses Gesetzentwurfes in die Ausschüsse. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD und einzelnen Abgeordneten der Linkspartei.PDS)

Vielen Dank, Herr Abgeordneter Friese.

Das Wort hat jetzt der Abgeordnete Herr Bluhm von der Fraktion der PDS.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Herr Friese hat darauf verwiesen, dass die achte Änderung auf dem Wege ist. Sie spricht dafür, dass in dem Bereich der Mediendienste und des Rundfunks die Zeit sehr schnelllebig ist und stetig Handlungsbedarfe existieren. Meine beiden Vorredner, der Ministerpräsident und auch Herr Friese, haben darauf hingewiesen, dass der Schwerpunkt des Gesetzes in den Neuregelungen des Paragraphen 50 des Landesrundfunkgesetzes in Bezug auf die Rangfolge der Kabelkanalbelegung liegt und hier mehr der Universaldienstrichtlinie der Europäischen Union entsprochen werden kann.

Den Kabelnetzbetreibern werden Freiräume in der analogen Kabelbelegung eingeräumt. Gleichzeitig wird für das digitale Kabel ein Entbündelungs- und Vermarktungsverbot gesetzlich fixiert, wobei ich davon ausgehe, dass genau dieses ein zwingendes Erfordernis ist, denn es kann nicht im Sinne von Urheberrecht und Veranstaltern sein, dass Kabelnetzbetreiber eigenmächtig Zusammenstellungen von Programmteilen zusammenschnippeln.

Schließlich wird mit diesem Gesetz die Möglichkeit der Veranstaltung von Lokalrundfunk auf regional begrenzten Rundfunk erweitert. Das ist etwas, was, wenn ich mal zum Beispiel nach Schleswig-Holstein schaue, so ziemlich Unikat ist in der Rundfunklandschaft Deutschlands, und ich gehe davon aus, dass das auch den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger dieses Landes entspricht. Wenn man sich ansieht, welche tatsächlichen Angebote es in diesem Bereich in Schleswig-Holstein, bei unserem Nachbarn, gibt, dann sind wir da weitaus besser aufgestellt bei uns im Lande und sichern so eine wohnortnähere schnellere Information von Bürgerinnen und Bürgern, ohne an dieser Stelle dem Norddeutschen Rundfunk eine Kritik auszusprechen. Das steht mir auch gar nicht zu,

(Torsten Koplin, Die Linkspartei.PDS: Doch, doch.)

denn der Norddeutsche Rundfunk hat natürlich vor allen Dingen die Landesseite zu betrachten.

Mit dem Gesetzentwurf werden auch die Programmgrundsätze des Paragraphen 23 modifiziert und es wird deutlich gemacht, dass Rundfunkveranstalter die verfassungsmäßige Ordnung bei der Erstellung ihrer Programme zu beachten haben, und dieses im Rahmen der Aufsicht der Landesrundfunkzentrale. Wir können uns alle noch an die Debatten vor einigen Wochen oder Monaten erinnern über einen Beitrag, der auf dem Offenen Kanal in Neubrandenburg für erhebliche politische Diskussionen auch um Rundfunkfreiheit und Kontrolle der verfassungs

mäßigen Ordnung geführt hat. So weit also zu dem Gesetzentwurf, der die Zustimmung meiner Fraktion findet und zu dem ich mich ebenfalls für eine zügige Beratung in den entsprechenden Ausschüssen ausspreche.

Gleichzeitig stehen aber weitere Entscheidungen am Ufer, die schon wieder die nächste Änderung des Gesetzes sozusagen möglich machen, um es vorsichtig zu formulieren. Sie werden vielleicht vernommen haben, dass die Landesrundfunkanstalten, die Landesmedienanstalten von Hamburg und Schleswig-Holstein sich zusammentun. Von daher wird für uns die Frage aufzuwerfen sein, in welcher Art und Weise wir uns mit der Landrundfunkzentrale Mecklenburg-Vorpommern in diesem Konzentrationsprozess bewegen, und ich kann mir im Moment nicht vorstellen aus der Betrachtung der Landesinteressen, dass wir uns a priori und ohne nähere Bedingung einfach dieser entstehenden 2-Länder-Rundfunkanstalt anschließen sollten.

Ich denke, die regionalen Interessen in MecklenburgVorpommern erfordern eine eigene starke Landesrundfunkzentrale, aber es kann natürlich sein, dass über Gespräche und Verhandlungen über das, was in den nächsten Monaten zu bereden ist, Lösungen angestrebt werden, die in dem diskutierten Sinne eine sehr regionale Bezogenheit ermöglichen. Das ist sozusagen die Marge, kein Anschluss um jeden Preis, aber auch kein stures Festhalten an der Institution. Von daher, denke ich, wird auch in den nächsten Wochen und Monaten eine intensive Diskussion zum Landesrundfunkgesetz über diese Novellierung hinaus notwendig sein und ich gehe davon aus, dass wir mit einer zügigen Beratung den Rundfunkveranstaltern bei uns im Lande einen guten Dienst erweisen. – Danke schön.

(Beifall bei Abgeordneten der Linkspartei.PDS und einzelnen Abgeordneten der SPD)

Vielen Dank, Herr Bluhm.

Ich schließe die Aussprache.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 4/1869 zur Beratung an den Innenausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Wer stimmt dagegen? – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.

(Zuruf von Lorenz Caffier, CDU)

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 12: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung der Sozialhilfefinanzierung, auf Drucksache 4/1870, in Verbindung mit der Ersten Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion der CDU – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes, auf Drucksache 4/1766.

Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung der Sozialhilfefinanzierung (Erste Lesung) – Drucksache 4/1870 –

Gesetzentwurf der Fraktion der CDU: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Sozialhilfefinanzierungsgesetzes (1. Sozialhilfefinanzierungsänderungs- gesetz – 1. SozhfinanzGÄndG) (Erste Lesung) – Drucksache 4/1766 –

Das Wort zur Einbringung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 4/1870 hat die Sozialministerin Frau Dr. Linke.

Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete! Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz und anderen Vorschriften erfolgte zum 1. Januar 2002 die Zusammenführung von Entscheidungs- und Kostenverantwortung in der überörtlichen Sozialhilfe. Zentrale Punkte dieser Neuregelung waren die Bestimmung des Kommunalen Sozialverbandes Mecklenburg-Vorpommern, kurz KSV genannt, zum neuen überörtlichen Träger der Sozialhilfe in Mecklenburg-Vorpommern und die Bündelung von Aufgaben der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe bei den Landkreisen und kreisfreien Städten. So weit der Kommunale Sozialverband Mecklenburg-Vorpommern nicht zuständig ist, wurde die sachliche Zuständigkeit der überörtlichen Sozialhilfe den örtlichen Trägern übergeben.