Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern auf Drucksache 4/969. Der Landwirtschaftsausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Landesregierung in der Fassung seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 4/1164 anzunehmen.
Ich rufe auf die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift in der Fassung der Beschlussempfehlung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Wer enthält sich? – Das ist nicht der Fall. Damit sind die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift in der Fassung der Beschlussempfehlung einstimmig angenommen.
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in der Fassung der Beschlussempfehlung auf Drucksache 4/1164 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Stimmenthaltungen? – Auch das ist nicht der Fall. Damit ist der Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung auf Drucksache 4/1164 einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 5: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Fraktion der CDU – Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Altenpflegehelfers und zur Durchführung des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege – Landesal
tenpflegegesetz –, Drucksache 4/800, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Sozialausschusses, Drucksache 4/1165.
Gesetzentwurf der Fraktion der CDU: Entwurf eines Gesetzes über den Beruf des Altenpflegehelfers und zur Durchführung des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege – Landesaltenpflegegesetz (LAltPflegeG) – (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 4/800 –
Entschuldigung, zur Berichterstattung natürlich der Ausschussvorsitzende Herr Koplin. Entschuldigung, das war jetzt mein Versehen.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Bundesregierung hat mit dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege sowohl den Altenpflegeberuf als auch den Altenpflegehilfeberuf bundeseinheitlich geregelt, Herr Renz. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelungskompetenz des Bundes für den Altenpflegeberuf bestätigt. Die Regelungskompetenz für den Altenpflegehilfeberuf verbleibt in den Ländern. Mit dem von der Fraktion der CDU vorgelegten Gesetzentwurf eines Landesaltenpflegegesetzes sollten hierfür gesetzliche Regelungen geschaffen werden.
Der Landtag hat diesen Gesetzentwurf der Fraktion der CDU auf Drucksache 4/800 während seiner 21. Sitzung am 8. Oktober vergangenen Jahres zur federführenden Beratung an den Sozialausschuss sowie zur Mitberatung an den Rechts- und Europaausschuss und den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur überwiesen.
Der Sozialausschuss hat am 21. Januar diesen Jahres eine umfangreiche öffentliche Anhörung von Sachverständigen zu dem Gesetzentwurf durchgeführt und in seiner 37. Sitzung am 17. März 2004 die Ergebnisse der Anhörung sowie die mitberatenden Stellungnahmen des Rechts- und Europaausschusses und des Ausschusses für Bildung, Wissenschaft und Kultur und den Gesetzentwurf abschließend beraten.
Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung und der mitberatenden Stellungnahmen verweise ich auf die Landtagsdrucksache 4/1165. Der Sozialausschuss schlägt dem Landtag vor,
1. den Beruf des Altenpflegers im Land Mecklenburg-Vorpommern durch den Erlass einer Rechtsverordnung zu regeln.
2. durch diese Rechtsverordnung – eine generalistische Helferqualifikation für den Bereich der Kranken- und Altenpflegehilfe an den bestehenden beruflichen Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft mit der Fachrichtung Altenpflege einzuführen; – Möglichkeiten für die sich an die Kranken- und Altenpflegehelferausbildung anschließende Kranken- und Altenpflegeausbildung zu erschließen und – die Durchlässigkeit der Ausbildungsgänge zu gewährleisten.‘“
Der Sozialausschuss hat in seiner 37. Sitzung am 17. März 2004 die Ziffern 1 und 2 der Beschlussempfehlung mehrheitlich mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und PDS gegen die Stimmen der Fraktion der CDU angenommen.
Seitens der Fraktionen der SPD und PDS wurde dies damit begründet, dass es gemäß dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege in der Entscheidung der Länder stehe, für diese Berufe Regelungen zu erlassen. Es wird als ausreichend angesehen, dem durch eine untergesetzliche Regelung, durch Erlass einer Rechtsverordnung, nachzukommen. Sie solle sich nicht auf den Beruf des Altenpflegehelfers beschränken, sondern den Erwerb einer generalistischen Helferqualifikation für den Bereich der Kranken- und Altenpflegehilfe ermöglichen. Damit hätten auch Hauptschüler die Möglichkeit, einen Berufsabschluss in der Kranken- und Altenpflege zu erzielen, der bei erfolgreichem Abschluss wiederum den Einstieg in die Ausbildung zum Kranken- und Altenpfleger ermöglichen könne. Die Durchlässigkeit der Ausbildungsgänge soll gewährleistet werden. Die Ausbildung soll an den bestehenden Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft mit der Fachrichtung Altenpflege eingeführt werden, um Synergieeffekte zu nutzen und zusätzliche Aufwendungen zu vermeiden.
Durch die Entschließung wird die Landesregierung aufgefordert, dies im Rahmen einer Rechtsverordnung zu berücksichtigen. Eine solche Lösung entspreche den Interessen und Bedürfnissen des Landes. Dem wurde von der Fraktion der CDU entgegengehalten, dass der vom Sozialministerium angedachte Verordnungsentwurf sich mit der Verzahnung der Ausbildung zu den Altenpflegeberufen einerseits und den Krankenpflegeberufen andererseits befasse. Der von der Fraktion der CDU vorgelegte Gesetzentwurf befasse sich mit der Verzahnung der Ausbildung zu den Altenpflegeberufen. Eine derartige Verzahnung halte man für unproblematischer als eine Verzahnung der Krankenpflegeberufe. Dem Gesetzentwurf liege ein Curriculum des BIBB zugrunde. Aufgrund dieses Ansatzes werde im Saarland eine integrierte Ausbildung praktiziert.
Die Fraktion der CDU sei aber bereit, im Rahmen ihres Gesetzentwurfes auch die Verknüpfung der Ausbildung des Krankenpflegehelfers zum Krankenpfleger mit aufzunehmen. Man sehe aber insofern Schwierigkeiten, als der Durchstieg – in Anführungsstrichen – vom Krankenpflegehelfer zum Krankenpfleger eine breiter angelegte Fortbildung voraussetze als der – wieder in Anführungsstrichen – Durchstieg vom Altenpflegehelfer zum Altenpfleger. Eine gesetzliche Regelung gebe dem betroffenen Personenkreis mehr Rechtssicherheit.
Hierzu wurde seitens der Koalitionsfraktionen ausgeführt, dass es richtig sei, dass man im Saarland die Aus
bildung zum Altenpflegehelfer und Altenpfleger zusammengeführt habe. Das zugrunde liegende Curriculum basiere auf dem Ansatz einer integrierten Ausbildung, die dort seit etwa einem Jahr praktiziert werde. Die Koalitionsfraktionen hätten sich aber von der Tatsache überzeugen lassen, dass es im Saarland andere Schulstrukturen gebe als in Mecklenburg-Vorpommern. Im Saarland gebe es nur reine Altenpflegeschulen. In Mecklenburg-Vorpommern hingegen gebe es eine Reihe von Schulen, in denen mehrere Gesundheitsberufe übergreifend ausgebildet werden. Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur habe versichert, dass dies ein Ausbildungssystem sei, das in anderen Bundesländern als wegweisend betrachtet werde.
Im Rahmen der öffentlichen Anhörung sei deutlich geworden, dass es nicht nur um die Verzahnung der Ausbildung von Altenpflegehelfern und Altenpflegern selbst, sondern auf der anderen Seite auch von Krankenpflegehelfern und Krankenpflegern und den Berufen im Bereich der Altenpflege insgesamt gehe. Insoweit müsse man zu einem integrierten übergreifenden Ansatz der Berufsausbildung kommen. Dies gelte zumindest für den Anfang der Berufsausbildung. Die notwendige Spezialisierung könne dann am Ende der Ausbildung stattfinden. Der Bereich der Kranken- und Altenpflege sei in Mecklenburg-Vorpommern derjenige, der noch mit Zuwächsen rechnen könne.
Wenn man das gleiche Modell wie im Saarland einführen wolle, also die Beschulung der Altenpflegehelfer und der Altenpfleger in einer Klasse beginnen wolle, dann müsse man die gleichen Zugangsvoraussetzungen formulieren. In Mecklenburg-Vorpommern wolle man, dass der Zugang zur Altenpflegehilfe auch mit dem Hauptschulabschluss erreicht werden könne und nicht, wie im Gesetzentwurf der Fraktion der CDU vorgesehen, mit einem Hauptschulabschluss plus Nachweis einer beruflichen Vorbildung. Im Übrigen könne man durch Rechtsverordnung flexibler auf die Arbeitsmarktsituation im Bereich der Pflegeberufe eingehen. Der gesamte sozialpädagogische Ausbildungsbereich und andere Berufsausbildungen seien durch Rechtsverordnung geregelt. Daher sehe man keine Veranlassung, die Rechtsmaterie durch ein Gesetz zu regeln. Hierauf habe auch der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommerns hingewiesen.
Seitens der Fraktion der CDU wurde angemerkt, dass der Vorschlag der Koalitionsfraktionen keinen Ausbildungsvertrag vorsehe, daraus resultierend gebe es auch keine Ausbildungsvergütung. Hierzu wurde von den Fraktionen der SPD und PDS vorgetragen, dass die Landesregierung beabsichtige, im Rahmen einer Rechtsverordnung eine Art BAföG vorzusehen.
Sehr geehrte Damen und Herren, so weit der Extrakt aus den Beratungen im Ausschuss und die Empfehlung des Ausschusses. Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit und bitte um Zustimmung zur Empfehlung des Sozialausschusses. – Besten Dank.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 45 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Ums Wort gebeten hat zunächst die Sozialministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern Frau Dr. Linke.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete! Bereits in der 21. Sitzung des Landtages am 8. Oktober des vergangenen Jahres habe ich für die Landesregierung den Gesetzentwurf der CDU-Fraktion in der vorliegenden Form abgelehnt. Diese Haltung hat sich auch nach Beratung des Entwurfes in den Landtagsausschüssen nicht geändert.
Die separate Regelung eines Berufes für den Bereich der Altenpflegehilfe entspricht weder der aktuellen Situation auf dem Arbeitsmarkt, noch genügt er modernen pflegewissenschaftlichen Ansprüchen. Ich habe mir noch einmal die Zahlen von der Bundesagentur für Arbeit geben lassen und danach sind die Chancen für Altenpflegehelfer auf dem Arbeitsmarkt bundesweit außerordentlich gering. Ende September vergangenen Jahres standen etwa 21.000 arbeitslos gemeldete Altenpflegehelferinnen auf der einen Seite und nur rund 1.500 offene Stellen auf der anderen Seite.
Aus diesen Gründen muss man mit der Schaffung einer Helferqualifikation außerordentlich sensibel umgehen. Sie löst auf keinen Fall das Fachkräfteproblem. Dennoch sehe ich auch für Mecklenburg-Vorpommern die Notwendigkeit für einen Helferberuf. Damit die Absolventen dieser Ausbildung in allen Bereichen der Pflege einsetzbar sind und somit bessere, also gute Chancen auf einen Arbeitsplatz haben, habe ich von Beginn der Diskussion an für eine gemeinsame generalistische Helferqualifikation im Bereich der Kranken- und der Altenpflegehilfe plädiert. Diese Form der Ausbildung entspricht auch den Forderungen der Berufsverbände, nämlich zur Zusammenführung der Pflegeausbildungen, und sie entspricht den Bedürfnissen der Pflegepraxis. Diese Ausbildung eröffnet Hauptschülern eine Ausbildungsmöglichkeit. Unter Anrechnung der Helferqualifikation ist dann in der Perspektive auch ein Einstieg sowohl in die Alten- als auch in die Krankenpflegeausbildung möglich, sofern es gewünscht ist.
Zwischenzeitlich ist im Sozialministerium eine entsprechende Verordnung erarbeitet worden. In der Anhörung bei Berufsverbänden, Wohlfahrtsverbänden, Krankenund Pflegekassen, den Gewerkschaften und den Schulen hat es hierbei eine breite Zustimmung gegeben.
Zu den Regelungen des Gesetzentwurfes im Einzelnen möchte ich kurz Stellung nehmen, weil schon das Gesetz an sich der Forderung nach Deregulierung widerspricht, das uns hier von der CDU-Fraktion vorgelegt wurde. Es erscheint mir unverständlich, warum es sinnvoller sein soll, auch unter dem Aspekt der Deregulierung und flexiblen Handhabbarkeit, die Helferausbildung durch ein Gesetz zu regeln, statt, wie es ja eben auch möglich ist, durch eine Verordnung, zumal – würden wir hier ein Gesetz jetzt verabschieden – weitere Verordnungen folgen müssten, zum Beispiel eine Ausbildungsprüfungsverordnung nach Paragraph 7,
eine Verordnung zur Umsetzung des Gesetzes, wie zum Beispiel nach Paragraph 8 zur näheren Bestimmung der Träger der praktischen Ausbildung, oder aber eine Verordnung nach Paragraph 20 zur Regelung der Ausbildungsumlage.
Ich halte insofern den Ansatz des Gesetzes, einen Altenpflegehelferberuf separat zu regeln, in einer Zeit, in der wir auch andere Möglichkeiten haben, für nicht zeitgemäß. Wir haben in Mecklenburg-Vorpommern gegenüber anderen Bundesländern außerordentlich günstige Voraussetzungen,
weil zum einen die Zuständigkeit für alle drei Pflegeberufe in einem Ministerium und noch dazu hier in einem Fachreferat liegt und die Schulen dem Schulrecht unterliegen. Somit haben wir sowohl gute Bedingungen zur Schaffung einer generalistischen Ausbildung eines gemeinsamen Pflegehelfers als auch für die Umsetzung, um die uns manch anderes Bundesland beneidet.