ich will es so sagen –, dann würde man doch die anderen ehrenamtlich Tätigen irgendwo an der Seite stehen lassen.
Das möchte ich nicht. Das möchte ich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass wir gerade ehrenamtliche Richter suchen. Nach Auskunft des Justizministers haben wir etwa 3.300 ehrenamtliche Richter im Land, die auch schwere Arbeit leisten, die Zeit aufbringen,
die sich in die Verhandlungen begeben und erhebliches Engagement einbringen. Diese sind hier gar nicht erwähnt. Ich meine, man kann nicht eine einzelne Gruppe herausgreifen, diese loben und andere Gruppen nicht. Möglicherweise könnte dann das passieren, was dem Kollegen Krumbholz hier unterlaufen ist. Im Grunde gar nicht schlimm, aber man vergisst leider jemanden und das ist eigentlich sehr schade.
Denn im Grunde muss man all diejenigen loben, die überhaupt noch Zeit und Engagement aufbringen, um sich hier in der Gesellschaft zu engagieren.
(Heike Polzin, SPD: Ist das eigentlich noch eine Rede jetzt? – Karsten Neumann, PDS: Sie haben jede Menge Zeit gehabt.)
(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der CDU – Zuruf von Peter Ritter, PDS – Karsten Neumann, PDS: Das ist übrigens Bundesangelegenheit, Herr Kollege Ankermann.)
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 14: Beratung des Antrages der Abgeordneten Reinhardt Thomas, Ilka Lochner-Borst, Dr. Ulrich Born und Andreas Petters, Fraktion der CDU – Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes, Drucksache 4/1104.
Antrag der Abgeordneten Reinhardt Thomas, Ilka Lochner-Borst, Dr. Ulrich Born und Andreas Petters, Fraktion der CDU: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 35 und 87 a) – Drucksache 4/1104 –
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Sie sagten es schon, es ist ja ein Einzelantrag. Aber ich glaube, für Häme gibt es keinen Grund. Wir haben alle unsere Probleme.
Allerdings steht im „Nordkurier“ ein Statement, was direkt mit dem Antrag zu tun hat, und deswegen möchte ich ganz kurz darauf eingehen. Herr Rehberg meinte, dass ich immer weniger für eine geregelte Zusammenarbeit zu gewinnen sei im Zusammenhang mit diesem Antrag. Und das möchte ich klarstellen: Ich bin mit diesem Antrag klar auf der Unionslinie. Herr Rehberg schwimmt auf einer eigenen.
Herr Rehberg verhindert nicht zum ersten Mal einen Antrag, deswegen gibt es eben Einzelanträge. Und sein Abgeordneter bin ich auch nicht.
Ich bin wie Sie ein frei Gewählter in diesem Parlament und im Übrigen gehöre ich zu einem beachtlichen parteiübergreifenden und ständig wachsenden Kreis von vernunftbegabten Menschen, die mit Herrn Rehberg nicht immer klarkommen.
Und nun bitte zu meiner Rede. Die Vorschläge zur Grundgesetzänderung zum Einsatz der Bundeswehr im Inneren sind nicht neu. Wolfgang Schäuble vertritt diese Position. Das wissen Sie seit Jahren, wir auch, nachzulesen in unseren Programmen.
Verstärkt diskutiert wird der Bundeswehreinsatz im Inneren nach dem 11. September 2001. Nach weiteren weltweiten Anschlägen, nach Istanbul und nach dem Anschlag in Madrid hat diese Grundsatzdiskussion in Deutschland einen sehr hohen Stellenwert erreicht.
Diese unsere Forderungen sind keine Hysterie, sondern eine Anpassung der Rechtslage Deutschlands an das, was in anderen EU-Staaten ohne jahrelange Grundsatzdiskussion rechtsstaatlich bereits möglich ist.
Sollte ich etwas zur Lächerlichkeit bei diesem ernsten Thema beigetragen haben, dann entschuldige ich mich. Das war nicht mein Petitum.
Einige meinen, das ist Bundesrecht und geht uns nichts an. Dem kann ich überhaupt nicht folgen. Eine Grundgesetzänderung ist nicht irgendein Antrag, das ist viel mehr. Das geht uns alle an. Davon sind die Länder genauso betroffen wie der Bund. Und deswegen müssen wir die unterschiedlichen Argumente und Positionen dazu auch hier im Parlament deutlich machen. Der Wähler und auch der Europawähler im Juni sollten wissen,
welche Parteien in Deutschland dazu welche Meinung vertreten und wie es in den anderen EU-Ländern aussieht.
Die seit 1998 in Mecklenburg-Vorpommern und in Deutschland Regierenden lehnen diesen Hinweis bis heute – vielleicht ändert sich noch was – ab, der Einsatz der Bundeswehr wäre im Inneren geregelt. Angeblich brauchen wir da keine Grundgesetzänderungen.
Erstens. Die reale Bedrohung nach dem 11. Septemb e r 2001 wird bis heute im Wesentlichen verdrängt und ignoriert. Die Gefahr wird zum Teil kleingeredet. Selbst nach den Anschlägen in Madrid sah Gerhard Schröder keinen Anlass für verschärfte Sicherheitsmaßnahmen, wie sie in anderen EU-Ländern üblich war.
Zweitens. Seit der Machtübernahme von Rot-Grün wird der gesamte Sicherheitsbereich in Deutschland heruntergefahren. Um diese verhängnisvolle Politik zu begründen, muss man natürlich auch die Gefahr durch den internationalen Terrorismus kleiner reden, als sie in Wirklichkeit ist. Die aber ist real sehr viel größer für Deutschland, als es uns einige weismachen wollen. Deswegen müssen wir alle Ressourcen zum Schutz unserer Bevölkerung mobilisieren. Deswegen muss die Politik präventiv denken und handeln und nicht abwarten, bis es auch in Deutschland zu einem Terroranschlag kommt, um dann das zu tun, was wir hätten vorher möglichst gemeinsam tun müssen. Und deswegen muss der Einsatz der Bundeswehr im Inneren offen diskutiert sowie nachfolgend grundgesetzlich klar und neu definiert werden.
Die Bürgerinnen und Bürger haben einen Anspruch darauf, dass alle staatlichen Machtmittel zum Schutz mobilisiert werden. Es ist sicher für viele schwer, die reale Lage wahrzunehmen und zu akzeptieren. Noch schwerer ist es manchmal zu begreifen, dass wir uns de facto vielleicht doch schon im Kriegszustand befinden.
(Unruhe bei einzelnen Abgeordneten der SPD und PDS – Angelika Gramkow, PDS: Das ist doch nicht zu fassen!)
erklärt. Das ist ein Krieg zur Vernichtung der parlamentarischen Demokratien, deren Bevölkerungen dem Islam unterworfen werden sollen. Es ist also nicht der klassische Krieg mit einem Angriff von außen, an dem sich das Grundgesetz beim Einsatz der Streitkräfte bisher allein orientierte. Einfach formuliert könnte man sagen, der terroristische Krieg gegen Deutschland kommt nicht mehr von außen, sondern von innen.
Dieser veränderten Lage muss sich die Politik stellen, wenn sie ihrer Verantwortung gerecht werden will. Die Politik muss die Voraussetzungen dafür schaffen, bevor Deutschland von Anschlägen betroffen ist. Angesichts der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus werden die Sicherheitskräfte von Bund und Ländern in einem nie da gewesenen Maße belastet. Insbesondere mit der Überwachung von gefährdeten Objekten werden sehr große Polizeikräfte vom Bund und den Ländern gebunden, die damit für ihre eigentlichen polizeilichen Aufgaben nicht mehr zur Verfügung stehen. Darunter leidet schon jetzt die Sicherheit der Bürger in vielen Regionen in erheblichem Maße.
Der Schutz von zivilen Objekten ist, wie Artikel 87 a Absätze 3 und 4 Grundgesetz zeigen, keine den Streitkräften völlig fremde Aufgabe. Die Argumentation, die können das nicht, ist völlig falsch. Was die Bundeswehr auf dem Balkan und in Afghanistan kann, kann sie auch in Deutschland. Man muss es nur wollen. Bisher galt das aber laut Grundgesetz nur für den Verteidigungs- und Spannungsfall.
Definiert ist nur der Schutz militärischer Objekte einschließlich der Verbündeten. Der Schutz ziviler Objekte ist Aufgabe der Polizei, weil das nicht grundsätzlich zum Verteidigungsauftrag der Streitkräfte gehört. Der Schutz ziviler Objekte beschränkt sich nicht nur auf eine technischlogistische Unterstützung, also die Zurverfügungstellung von Geräten und Einrichtungen. Ein solcher Schutz ist die Ausübung hoheitlicher Befugnisse, der nicht auf dem Wege der Amtshilfe nach Artikel 35 Absatz 1 Grundgesetz geleistet werden kann. Deshalb bedarf es aus unserer Sicht einer Ergänzung des Grundgesetzes. Um die Zuständigkeiten der Länderpolizeien zu wahren, ist der Einsatz nur auf Anforderung eines Landes vorgesehen, also auf dem Wege der Amtshilfe.
Die Bundeswehr kann nach jetziger Rechtslage nach Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz bei besonders schweren Unglücksfällen angefordert werden. Ob diese Anforderung einer Hilfeleistung auch zur Verhinderung eines drohenden Unglücksfalles zulässig ist, bleibt zweifelhaft. Da streiten sich, wie man so schön sagt, immer noch die Gelehrten. Deswegen muss es eine Klarstellung im Artikel 35 Absatz 2 Satz 2 im Grundgesetz geben. Bei Katastrophen sieht das genauso aus. Auf Naturkatastrophen und Unglücksfälle beschränkt zielt die Anforderung der Bundeswehr nur auf die Beseitigung von deren Folgen, nicht aber auf deren Verhinderung.
Rechtssicherheit ist auch zur Abwehr von Gefahren aus der Luft und von See her zu schaffen. Dazu ist eine Klarstellung im Artikel 87 a Absatz 2 Grundgesetz zum Einsatz der Streitkräfte notwendig. Mit einem ohne das Grundgesetz zu ändernden Gesetz, zum Beispiel das Luftsicher
Erstens. In Artikel 35 Absatz 2 Satz 1 wird durch Hinzufügung nach Nummer 1 geändert: „Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung kann ein Land“ – und jetzt folgt Nummer 2 – „im Falle terroristischer Bedrohungen Streitkräfte zur Unterstützung seiner Polizei beim Schutze von zivilen Objekten anfordern, wenn die Unterstützung durch Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes nach Nummer 1 nicht ausreicht.“ Damit ist der Einsatz der Streitkräfte nur gerechtfertigt, wenn die terroristische Bedrohung so groß ist, dass der Einsatz von Polizeikräften in Bund und Ländern nicht ausreicht, um mit dieser realen Bedrohung fertig zu werden.