Ich rufe auf den Artikel 1 in der Fassung der Beschlussempfehlung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Danke schön. Die Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit ist der Artikel 1 in der Fassung der Beschlussempfehlung mit den Stimmen der Fraktion der SPD, der CDU und der PDS angenommen.
Ich rufe auf die Artikel 2 bis 4 sowie die Überschrift in der Fassung der Beschlussempfehlung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Danke schön. Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit sind die Artikel 2 bis 4 sowie die Überschrift in der Fassung der Beschlussempfehlung mit dem gleichen Stimmverhalten angenommen.
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in der Fassung der Beschlussempfehlung des Innenausschusses auf Drucksache 3/2765 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Danke schön. Die Gegenprobe. – Stimm
enthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung des Innenausschusses auf Drucksache 3/2765 einstimmig angenommen.
In Ziffer 2 seiner Beschlussempfehlung empfiehlt der Innenausschuss, einer Entschließung zuzustimmen. Wer der Ziffer 2 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Danke schön. Die Gegenprobe. – Danke schön. Stimmenthaltungen? – Damit ist die Ziffer 2 der Beschlussempfehlung des Innenausschusses mit den Stimmen der Fraktionen der SPD und PDS bei Gegenstimmen der Fraktion der CDU angenommen.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich habe an der Beschlussfassung über die Entschließung nicht teilgenommen, weil alle Bemühungen in den Ausschussberatungen, eine Klärung herbeizuführen, die im Gesetz einen Ausdruck gefunden hätte, keinen Erfolg hatten. Der Referentenentwurf des Innenministers vom Stand 14.05.1999 sah eine klare Regelung vor – das ist übrigens die, die von der Frau Kollegin Schulz zitiert worden ist –, diese gleiche Regelung sollte in unser Gesetz hineinkommen. Wir wissen, dass es daraufhin innerhalb der Landesregierung, was üblich und auch möglich ist, unterschiedliche Auffassungen gab. Es fand sich dann keine Regelung. Herr Kessel, der ja anwesend ist, hat in der Innenausschusssitzung zu Recht darauf hingewiesen, dass die Nennung in der Begründung zur Regierungsvorlage keine rechtliche Wirkung habe, weil sie sich im Gesetzestext nicht abbilde. Das war, glaube ich, überwiegende Meinung. Und es hat dazu geführt, dass der Innenminister dann noch mal eine Vorlage gebracht hat, die er nicht einbringen konnte, die von den Koalitionsfraktionen dann nicht übernommen worden ist.
Wir haben jetzt eine Situation, dass wir keine Entscheidung darüber getroffen haben, keine landesgesetzgeberische Entscheidung, dass der Datenschutzbeauftragte eine Kontrolle über Daten unter anderem bei den Notaren hat. Und deswegen geht diese Entschließung ins Leere, weil wir eine konstitutive Wirkung, die das Gesetz, das Landesgesetz selber nicht wollte, wie sich aus der Entstehungsgeschichte ergibt, nicht durch eine Entschließung herbeiführen können. Und wir können zweitens, und das ist mehrfach in den Ausschussberatungen gesagt worden, wir können ohnehin als Landesgesetzgeber zu einer bundesgesetzlichen Regelung keine auch für die Auslegung irgendwie geeigneten Hinweise eines Bundesgesetzes geben. Deswegen habe ich an der Abstimmung nicht teilgenommen. – Vielen Dank.
Meine Damen und Herren, bevor wir nun in die Mittagspause eintreten, noch einen Hinweis: Der Landwirtschaftsausschuss und der Finanzausschuss finden sich jetzt bitte im Raum 357 zu einer gemeinsamen Beratung ein. Wir treten nunmehr in die Mittagspause ein. Die Sitzung wird um 14.00 Uhr fortgesetzt.
Wie bereits heute zu Beginn der Sitzung mitgeteilt, entfällt die Beratung des Tagesordnungspunktes 4.
Ich rufe damit auf den Tagesordnungspunkt 5: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 3/2718.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Erste Lesung) – Drucksache 3/2718 –
Das Wort zur Einbringung hat der Umweltminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern Professor Dr. Methling. Bitte schön, Herr Minister, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Hintergrund für das Ihnen vorgelegte Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes ist wie in vielen anderen Bereichen auch die Tatsache, dass europäisches Recht, Recht der Europäischen Union immer mehr nationales Recht beeinflusst. Wir haben die Aufgabe, Rechtsvorschriften der Europäischen Union in Form von Richtlinien, Verordnungen und so weiter in nationales Recht umzusetzen, dieses in sehr vielen Bereichen, unter anderem im Wasserbereich. Die rechtliche Grundlage für die Umsetzung der Gesetze der Europäischen Union ist die Ermächtigung in einem nationalen Gesetz oder in einem Landesgesetz, wenn nicht sogar im Gesetz wortwörtlich der Inhalt übernommen wird.
Angesichts der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland haben wir eine Teilung der Aufgaben. Der Bund hat im Wasserbereich eine Rahmengesetzgebungskompetenz, das heißt, er kann Rahmengesetze verabschieden. Das wurde zuletzt geregelt in der Grundgesetzänderung 1994, wo noch mal stark betont worden ist, dass der Bund ausschließlich eine Kompetenz hat, die sich auf die Rahmengesetzgebung bezieht, während die Länder in Deutschland die Aufgabe und das Recht haben, detaillierte Umsetzungen vorzunehmen. Wir tun das im Landeswassergesetz, wir tun das über Verordnungen. Beispielsweise existieren im Lande drei Verordnungen: die Fischgewässerverordnung, die Oberflächenwasserverordnung und die Muschelgewässerverordnung. Diese Verordnungen tragen also dazu bei, dass europäisches Recht in nationales Recht übertragen wird.
Ermächtigungsgrundlage für diese Verordnungen ist das Landeswassergesetz, das am 30. November 1992 hier verabschiedet worden ist. Diese Rechtsgrundlage wird zunehmend als nicht ausreichend betrachtet. Dafür werden auch verfassungsrechtliche Gründe angeführt. Demzufolge sind wir verpflichtet, eine Novellierung des Paragraphen 2 – das ist die Ermächtigungsgrundlage für das Handeln der Landesregierung – zu erarbeiten. Eine solche Novelle müssen wir vorlegen. Demzufolge haben wir diesen Gesetzentwurf erarbeitet. Er beinhaltet letztendlich eine Anpassung an EU- und an nationales Recht und er nimmt eine Konkretisierung der Bereiche vor, für die die Ermächtigungsgrundlage gilt.
Ein sehr wichtiges Anwendungsgebiet – das haben wir in den letzten Monaten und Jahren des Öfteren schon diskutiert – ist unter anderem die Wasserrahmenrichtlinie der
Europäischen Union, die in nationales Recht zu überführen ist. Dazu gehören auch zahlreiche Anhänge, die sehr detaillierte Inhalte umfassen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, das ist alles, was ich dazu zu sagen habe. Fazit ist, wir haben Ihnen eine kleine Novelle vorgelegt, die eine große Bedeutung hat. Ich bitte Sie deshalb, dieses Gesetz, das Erste Gesetz zur Änderung des Landeswassergesetzes, möglichst zügig zu behandeln, damit wir eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage haben. – Herzlichen Dank.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Redezeit von bis zu fünf Minuten für jede Fraktion vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Allerdings liegt mir von keiner Fraktion Redebedarf vor, so dass ich, wenn jetzt nicht noch jemand sprechen möchte, die Aussprache gleich wieder schließe.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 3/2718 zur federführenden Beratung an den Umweltausschuss und zur Mitberatung an den Landwirtschaftsausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Danke schön. Die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen. Und wenn die Beratung auch so zügig geht, wie die Debatte dazu, dann bin ich da frohen Mutes.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 6: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche im Bereich des Umweltrechts (Umweltwiderspruchszuständigkeitsgesetz), auf der Drucksache 3/2727.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung über Widersprüche im Bereich des Umweltrechts (Umweltwiderspruchs- zuständigkeitsgesetz – UWZG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 3/2727 –
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir legen Ihnen vor ein Umweltwiderspruchszuständigkeitsgesetz. Dieses Gesetz halten wir für sehr zeitgemäß. Es hat damit zu tun, wie in unserem Lande Widersprüche gehandhabt werden. Sie haben vielleicht als Bürgerinnen und Bürger oder als Abgeordnete selber schon mit solchen Widersprüchen zu tun gehabt. Sie durchziehen auch das Alltagsleben. Ich darf als Beispiele Steuerbescheide nennen, Versagen von Baugenehmigungen, Kostenbescheide über Anschlussgebühren und so weiter. Widersprüche gehen an die Behörde, die die Entscheidung getroffen hat. Der Bürger, andere haben das Recht, diesen Widerspruch einzulegen. Sie haben, wenn sie diesen Widerspruch einlegen, die Hoffnung, dass die Behörde ihren Argumenten folgt und eine Abhilfe vornimmt.
Für den Fall, dass eine solche Abhilfe nicht vorgenommen wird, wird ein Widerspruchsbescheid durch die Behörde erlassen, ein Widerspruchsbescheid in aller Regel auf der gleichen Ebene der Behörde. Grundlage dafür ist die Verwaltungsgerichtsordnung, der Paragraph 73. Ich darf daraus zitieren und hoffe, dass ich nicht gegen die Gepflogenheiten des Hauses, die neu geregelt sind, verstoße. Im Paragraphen 73 steht: „Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt... wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat“. Das ist die grundsätzliche Regelung für die Zuständigkeit.
Aber in Mecklenburg-Vorpommern gibt es eine Ausnahme und diese Ausnahme betrifft Widerspruchsbescheide im Umweltbereich. Dort ist geregelt, dass das Umweltministerium diese Widerspruchsbescheide bearbeitet. Grundlage dafür ist auch wieder die Verwaltungsgerichtsordnung. Im Paragraphen 185 ist geregelt, und ich zitiere wiederum: „Die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Schleswig-Holstein können Abweichungen von den Vorschriften des § 73 Abs. 1 Satz 2 zulassen.“ Von dieser Möglichkeit hat das Land Mecklenburg-Vorpommern Gebrauch gemacht und rechtlich geregelt, dass die Zuständigkeit beim Umweltministerium liegt. Dieses ist vorgenommen worden im Funktionalreformgesetz von 1994 im Artikel 34 und im Landesnaturschutzgesetz von 1998 im Paragraphen 53.
Dafür gab es gute Gründe, die meine Vorgänger und auch die Vorgänger hier in diesem Hohen Hause, die dieses beschlossen hatten, berücksichtigen wollten. Gründe für solche Ausnahmeregelungen waren, dass wir sichern wollten, dass die Umweltbehörden einheitlich handeln, dass sie rechtssicher handeln, dass Planungssicherheit gegeben ist und dass eine unabhängige Prüfung des Sachverhaltes nicht in der Behörde stattfindet, von der die Entscheidung ausgegangen ist. Dieses war sicherlich berechtigt.
Inzwischen ist aber Zeit ins Land gegangen und die Situation, die wir heute haben, besteht darin, dass unsere Umweltbehörden – das sind in unserem Lande also die kommunalen Umweltbehörden und die Staatlichen Ämter für Umwelt und Natur – inzwischen über eine ausreichende Erfahrung verfügen, sachgerechte Entscheidungen treffen, rechtssicher in ihrem Handeln sind. Außerdem hat sich herausgestellt, dass die zentrale Bearbeitung von Widersprüchen durchaus auch mit Nachteilen verbunden ist. Ich darf nennen den erhöhten Verwaltungsaufwand, zum Teil auch Doppelarbeit, der sich für Behörden ergibt. Es müssen zusätzliche Berichte, Sachstandsdarstellungen vorgenommen werden. Es werden Anhörungen vor Ort durchgeführt, es werden Ortsbesichtigungen durchgeführt. All dieses führt dann auch nicht selten dazu, dass es relativ lange Bearbeitungszeiten für diese Widersprüche gibt.
Deswegen sind wir der Auffassung, dass diese Sonderregelung abgeschafft werden sollte und dass die Regelungen aufgehoben werden sollten, die im Funktionalreformgesetz und im Landesnaturschutzgesetz getroffen worden sind. Ich halte dieses auch für einen Beitrag zur Kommunalisierung von Aufgaben in der Umweltverwaltung, dort, wo es sinnvoll ist, wo es verantwortbar ist und wo es auch finanziell vernünftig ist.
Weitere Bereiche für die Kommunalisierung außer dieser Widerspruchszuständigkeit sehe ich in einigen anderen Umweltrechtsvollzugsgebieten. Dazu möchte ich das Wasser-, Abwasserfeld nennen, dazu möchte ich nennen den Naturschutz, den Abfall. Dort haben wir die Auffassung vertreten, auch in Beratungen verschiedener Gremien dieses Hauses, dass Veränderungen zeitgemäß sind. Das Umweltministerium hat dazu eigene Vorschläge unterbreitet, die letztlich auch in der Arbeitsgruppe der Enquetekommission vorgetragen worden sind. Und wir werden weiter mit den kommunalen Spitzenverbänden an solchen Bereichen für die Kommunalisierung arbeiten.
Insofern, meine Damen und Herren, ist dieses Gesetz, das wir Ihnen vorgelegt haben, ein erster Schritt auf dem Wege zur Kommunalisierung der Verwaltungstätigkeit im Umweltbereich. Ich darf Sie bitten, unserem Gesetzesvorschlag Ihre Zustimmung zu geben. – Danke schön.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Redezeit von bis zu fünf Minuten für jede Fraktion vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Herr Minister, Sie sagten es bereits: Im Rahmen der Funktionalreform haben wir in der ersten Legislaturperiode die Zuständigkeit für Widerspruchsbescheide im Umweltbereich auf die oberste Behörde, das Umweltministerium, übertragen. Damit sollten seinerzeit die Einheitlichkeit der Verwaltungspraxis, eine Entlastung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, mehr Akzeptanz des Bürgers für Widerspruchsverfahren und gleichzeitig Rechtssicherheit für den Bürger sichergestellt werden.
Heute nun legt die Landesregierung uns einen Gesetzentwurf vor, welcher die bisherige Zuständigkeitsregelung für Widersprüche im Umweltbereich neu regelt. Nach fast achteinhalb Jahren Erfahrungen mit der bisherigen Gesetzeslage ist dieser Schritt durchaus zu begrüßen, macht er doch deutlich, dass Gesetzgebung ein dynamischer Prozess ist und sich auch an der Praxis orientiert. Mit der beabsichtigten Neuregelung soll die Zweistufigkeit der Verwaltung, die in unserem Land den grundsätzlichen Verwaltungsaufbau prägt, auch im Umweltbereich durchgesetzt und der Verwaltungsaufwand gleichzeitig reduziert werden.
Meine Damen und Herren, meine Fraktion begrüßt jegliche Aktivitäten, die eine Vereinfachung von Verwaltungsverfahren und -strukturen nach sich ziehen. Ziel muss aber immer sein, mehr Bürgernähe und weniger Bürokratie durchzusetzen.
Aus diesem Grunde hat meine Fraktion bereits am 8. Januar dieses Jahres im Rahmen der Beratung des Landesnaturschutzgesetzes einen Änderungsantrag gestellt, der eben die im vorliegenden Gesetzentwurf der Landesregierung beabsichtigte Neuregelung vorsah. Leider haben damals die Vertreter der Koalition diesen Antrag abgelehnt, so dass ich mich über den heute fast wortgleichen Gesetzestext doch schon etwas wundere. Das, denke ich, muss ich hier noch mal deutlich machen.
So erklärte doch der Umweltminister seinerzeit: Allerdings befinde sich derzeit ein Gesetz in Vorbereitung, welches die Zuständigkeiten bei Widersprüchen im Umweltbereich regele. Der Gesetzentwurf habe bereits die Ressortabstimmung durchlaufen und befinde sich gegenwärtig im Anhörungsverfahren.