Protocol of the Session on March 15, 2000

(Minister Till Backhaus: Richtig.)

denn es enthält für die Hege und Jagdausübung in unserem Land die notwendigen Grundlagen.

Lassen Sie mich noch einmal erinnern: Es waren ein vorpommerscher Landrat, der den Stein ins Rollen brachte, und die gerichtliche Beanstandung der unzulänglichen Regelungen zur Wildschadensausgleichskasse. Jetzt liegt statt einfacher Veränderung eine umfassende Novellierung vor, und das dank der Anhörung und schriftlichen Meinungsäußerung der Interessenverbände, vor allen Dingen des Landesjagdverbandes, den ich hier herzlich begrüße. Dafür insgesamt herzlichen Dank.

Ergebnis sind eben auch die schriftlichen Anträge, wenn auch unter Weglassen einiger Fakten, der Fraktionen. Für mich und meine Fraktion waren neben dem Erhalt der Wildschadensausgleichskasse besonders zwei Anliegen wichtig. Das ist zum einen die Stellung der Jagd in unserer Gesellschaft und zum Zweiten die Hege und großräumige Wildbewirtschaftung.

Geehrte Damen und Herren, die CDU-Fraktion hat zum Gesetzentwurf sechs Änderungsanträge vorgelegt, die das eben genannte Anliegen widerspiegeln. Unser Formulierungsvorschlag für die Präambel entspricht hoffentlich nicht nur der mir eigenen Auffassung, dass die Jagd eben doch mehr ist als Freude am Töten. Jagd ist ein bedeutendes Kulturgut und auch gleichzeitig Wahrnehmung gesellschaftlicher Interessen. Das ist eine völlig andere Qualität in der Stellung und Bedeutung der Jagd als der in der Beschlussempfehlung Eingang gefundene Formulierungsvorschlag des Ministeriums. Ein bisschen mehr, verehrter Herr Kollege, hätte ich Ihnen schon zugetraut, als den bisherigen Paragraphen 1 Absatz 1 zur Präambel zu machen. Ich halte das auch insofern für bedenklich, da der eigentliche Gesetzeszweck im Paragraphen 1 dadurch erheblich aufgeweicht wird. In der Präambel der Beschlussempfehlung wird nur eine Aussage zur Tierwelt gemacht, die Jagd fehlt völlig, und das in einem Jagdgesetz. Es stände uns gut an, den Bogen auch hier etwas weiter zu spannen. Und, verehrte Koalitionsfraktionäre, es ist zwar sehr schön – das hätte ich mir manchmal auch gewünscht –, seinem Minister so bedingungslos zu folgen, aber etwas mehr Eigenständigkeit stünde Ihnen auch gut zu Gesicht.

(Angelika Gramkow, PDS: Ich frage mich, warum wir ein Gesetz überhaupt ändern müssen und wer für das andere verantwortlich war.)

Das zentrale Anliegen unseres Landesjagdgesetzes sollte die wildbiologisch notwendige großräumige Wildbewirtschaftung, das heißt Hege unseres Schalenwildes im Sinne von Schützen, Erhalten und Regulieren, sein. Gestalterischen Ausdruck findet dies insbesondere in den Paragraphen 10 „Hegegemeinschaft“ und 21 „Abschussregelung“.

Im Paragraphen 10 wird die Hegegemeinschaft als das Organ, das eine großflächige Wildbewirtschaftung erst ermöglicht, definiert und die Aufgaben werden festgelegt. Unser Änderungsantrag entspricht der Auffassung, die der Landesjagdverband in der Ausschussanhörung vorgetragen hat und – und das beachten Sie bitte – die auch als entsprechender Antrag von der SPD/PDS-Koalition in

der Ausschusssitzung am 27. Januar eingebracht wurde. Aber, oh Wunder, verehrter Herr Minister, Sie hatten schon einen Gegenvorschlag parat.

Gestatten Sie mir an dieser Stelle eine Anmerkung. Ich halte es für, sagen wir mal, unfair und auch unkorrekt, dass die Landesregierung Ausschussanträge vor der Opposition erhält und sofort Stellungnahmen und Gegenvorschläge unterbreiten kann, denen dann blindlings gefolgt wird. Einer wirklichen Debatte mit Meinungsbildung, meine ich, ist das abträglich.

Der CDU-Antrag greift den Gedanken des lebensraumabhängigen Wirkungsbereiches einer Hegegemeinschaft auf und stellt diesen an den Anfang. So wird das Wesen einer Hegegemeinschaft erst definiert, bevor es ausgestaltet wird.

Mit dem Paragraphen 10, der Hegegemeinschaft, untrennbar verbunden ist der Paragraph 21, die Abschussregelung. Der Abschuss ist ja im Rahmen der Hege d a s Regulativ in der Wildbewirtschaftung. Wenn der Gedanke der einheitlichen großflächigen Wildbewirtschaftung in einer Hegegemeinschaft konsequent umgesetzt werden soll, dann muss dies seinen Niederschlag auch in einer ebensolchen Abschussregelung finden. Dies erscheint mir bei den bisher gefassten Beschlüssen so nicht gegeben. Oder wie ist in diesem Zusammenhang der Paragraph 21 Absatz 4 bei den Gruppen- und Einzelabschussplänen der Hegegemeinschaft zu verstehen, wenn es dort zu einem Einschub kommt: „... bei Staatsforsten, zusätzlich der obersten Jagdbehörde,...“?

Wenn Schalenwild großflächig in einer Hegegemeinschaft bewirtschaftet werden soll, und dies ist ein wildbiologisches Erfordernis, dann kann es nur einen Gesamtabschussplan für die Hegegemeinschaft geben, der nicht durch unterschiedliche Zuständigkeiten aufgeweicht werden darf. Die Staatsforsten sind doch Mitglied in der Hegegemeinschaft, ja, sie stellen sogar oft den Leiter, so dass dies durchaus die berechtigten Interessen im Staatswald wahrt. Ich glaube nicht, dass der Landesforstverwaltung dadurch irgendwelche Kompetenzen genommen werden. Konsequenterweise muss dann im folgenden Absatz vervollständigt werden. Der Gesamtabschussplan der Hegegemeinschaft ist das übergeordnete Instrument. Wenn eine Gruppe von Jägern ihren Abschussplan erfüllt hat, muss die Hegegemeinschaft bei Bedarf die Möglichkeit haben, noch weitere Abschüsse erteilen zu können. Nur so ist eine Wildbewirtschaftung nach Altersklassen eigentlich erst möglich. Und der Absatz 11 des gleichen Paragraphen muss dann lauten, das wäre die Konsequenz: „Den Abschuss in den Staatsforsten regelt die Hegegemeinschaft.“

Die Ausführungen zu den Wildbeständen sind überflüssig, da sie schon im Paragraphen 1 geregelt sind und eine Zweigleisigkeit in der Wildbewirtschaftung durch unterschiedliche Zuständigkeiten vermieden werden muss. Das habe ich bereits ausgeführt.

Gestatten Sie mir eine Anmerkung zu Paragraph 27, zur Wildschadensausgleichskasse also. In Absatz 1 wird die Mitgliedschaft in der Kasse bei den Landwirten an die Mindesthektarzahl von 75 geknüpft, in Absatz 6 werden von den Landwirten, die Mitglied der Kasse sind, Sachbeiträge gefordert – Maßnahmen also, die der Wildschadensprävention dienen. Aber die Bauern unter 75 Hektar bewirtschafteter Fläche sind hierzu demnach nicht verpflichtet, obwohl auch sie zur Schadensverhütung durch

aus beitragen könnten und auch sollten. Dass dies der Intention der Wildschadensausgleichskasse entspricht, das wage ich dann doch zu bezweifeln.

Der Paragraph 28 Absatz 4, verehrte Damen und Herren, erweitert die Verordnungsermächtigung der Landesregierung dergestalt, dass Wildschadensersatzpflicht auch auf anderes Wild auszudehnen ist. Ich weiß nicht, ob wir als Parlament der Landesregierung eine derartige Verordnungsermächtigung erteilen sollten, in deren Folge die Jäger quasi nach Belieben für nicht zu beherrschende Schäden, zum Beispiel von Gänsen oder Schwänen, haftbar gemacht werden können, insoweit auch keine Wildschadensausgleichskasse hilft. Im Interesse unserer heimischen Jägerschaft tritt meine Fraktion einer Ausweitung der Wildschadensersatzpflicht entgegen und stellt dazu den Antrag zur Streichung von Absatz 4 im Paragraphen 28.

Verehrte Damen und Herren, die Opposition ist bemüht gewesen, an einem tragfähigen und zukunftsweisenden Jagdgesetz für Mecklenburg-Vorpommern konstruktiv mitzuarbeiten. Die von uns gestellten Anträge entsprechen diesem Anliegen und sollten im Interesse des Wildes, der Jagd und der Jäger eine Mehrheit finden. – Ich danke Ihnen.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der CDU)

Vielen Dank, Herr Kollege.

Ums Wort gebeten hat jetzt der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei. Herr Backhaus, Sie haben das Wort.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren!

Sehr geehrter Herr Brick, ich kann mich sehr gut daran erinnern, wie Sie sich als der damalige Minister verhalten haben, als wir 1992 das Landesjagdgesetz beschlossen haben und als es um die Wildschadensausgleichskasse ging, auch die Kämpfe darum, sie überhaupt einzuführen. Bei der Schlussabstimmung damals –

(Zuruf von Martin Brick, CDU)

und da will ich eins vorwegnehmen, das haben die verehrten Gäste des Landesjagdverbandes sicherlich auch nicht vergessen – war der zuständige Minister, der seinerzeit dieses Gesetz eingebracht hatte, nicht in der Lage, diesem Gesetz zuzustimmen. Er hatte sich der Stimme – bei einem Gesetz der Landesregierung, das er selber eingebracht hat! – enthalten.

(Martin Brick, CDU: Richtig. Das war begründet.)

Dieses war die damalige Verhaltensweise des zuständigen Ministers. Ich schicke voraus, ich werde dem Gesetz zustimmen, weil es eines der modernsten Landesjagdgesetze der Bundesrepublik Deutschland darstellt und weil es ein sehr konstruktives Zusammenwirken aller hier im Landtag Beteiligten gegeben hat.

(Beifall Angelika Gramkow, PDS)

Insofern möchte ich mich wirklich ausdrücklich bei allen bedanken, die daran beteiligt waren, von den Verbänden über die Parlamentarier selbstverständlich, aber auch beim Sekretariat des Ausschusses.

Und ich darf das hier auch mal so sagen, wir haben doch jetzt die Schularbeiten gemacht, die aus der Ver

gangenheit herrühren. Bereits 1996 – das wissen Sie auch, Herr Brick – war klar, dass im Gesetz Fehler vorhanden waren. Da waren Sie voll in der Verantwortung und hätten eigentlich handeln müssen. Sie haben es damals nicht getan. Insofern bin ich meinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus dem Hause, die auch unter uns sitzen, sehr dankbar, dass sie das Thema jetzt schnell aufgegriffen haben und dass wir tatsächlich zum 1. April ein handlungsfähiges Gesetz mit den notwendigen Umsetzungen auch erreicht haben.

Im Übrigen ist es ja eigentlich nicht üblich, dass der zuständige Minister in der Zweiten Lesung eines Gesetzesvorhabens noch einmal das Wort ergreift. Aber aufgrund der Anmerkungen, die hier gefallen sind, sehe ich mich doch in der Notwendigkeit, einiges dazu zu sagen.

Zum einen ist der Gesetzentwurf in den Ausschüssen des Landtages sehr wohl gereift, das will ich deutlich unterstreichen, und in wesentlichen Punkten nicht mehr mit dem Entwurf identisch, den die Landesregierung seinerzeit eingebracht hat. Insofern widersprechen Sie sich auch ein kleines bisschen. Zum anderen möchte ich natürlich auch hervorheben, dass wir in Mecklenburg-Vorpommern damit auch neue Wege gehen. Und ich will gerade an dieser Stelle noch mal betonen, die Hege und Pflege des Wildbestandes ist eine der herausragenden Bedeutungen innerhalb dieses Gesetzes. Wir haben leider auch die Diskussion im Lande, dass angeblich die Trophäenjagd im Vordergrund steht. Dieses war und ist nicht das Ziel dieses Gesetzes und schon gar nicht die Intention der Jägerschaft in unserem Bundesland. Ich meine auch, dass wir dieses gerade mit dem Paragraphen der Hege als gesellschaftliche Aufgabe sehr stark untersetzt haben, um somit deutlich zu machen, vor welcher Verantwortung die Jägerschaft oder die Gesellschaft insgesamt steht. Im Übrigen erinnere ich auch daran, dass der Landesjagdverband auch ein Paragraph-28-Verband ist –

(Minister Dr. Wolfgang Methling: 29.)

29, Entschuldigung – und damit gerade auch in umweltrelevanten Fragen immer wieder gefragt wird.

Zu den Fakten noch einmal: Wie Ihnen bekannt ist, wurde mit dem Landesjagdgesetz von 1992 in Mecklenburg-Vorpommern bundesweit einmalig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Wildschadensausgleichskasse einzurichten. Damit konnte der Wildschadensersatz auf viele Schultern verteilt werden. Die Solidargesellschaft hat bewiesen, dass das eine sehr richtige Entscheidung war, auch wenn der damalige Minister, wie ich hier schon angeführt habe, diesem so nicht zustimmen konnte.

Das alte Gesetz hatte leider offen gelassen, nach welchen Regeln die Wildschadensausgleichskasse errichtet wird und wie sie überhaupt arbeiten soll. Nachdem dies auch durch die Verwaltungsgerichte festgestellt wurde, war der Bestand der Kassen in Mecklenburg-Vorpommern leider in Frage gestellt. Letztlich half dann tatsächlich nur die Initiative eines neuen Landesjagdgesetzes, um den Fortbestand der Wildschadensausgleichskasse zu sichern.

Bei der Erarbeitung des neuen Gesetzes wurde zugleich die Chance genutzt, weitere notwendige Änderungen vorzunehmen und insbesondere auch aktuelle Aspekte mit aufzunehmen. Dabei haben sich vor allem der Landesjagdverband, aber auch die anderen Naturschutz

verbände, der Bauernverband und die kommunalen Spitzenverbände engagiert, wofür ich sehr dankbar bin. Ich bin davon überzeugt, dass die Hege – so habe ich das ja auch schon angedeutet – eine gesellschaftliche Aufgabe ist und die Nachhaltigkeit der Vorkommen an heimischen Wildtierarten zu gewährleisten hat. Mit dieser im Gesetzesentwurf erstmals verankerten Feststellung wird die Jagdausübung als wesentlicher – und das hat es vorher ja nicht gegeben – Bestandteil der Hege in MecklenburgVorpommern gewürdigt.

Durch die Neufassung der Bestimmungen über die Hegegemeinschaft oder auch, das ist hier angeführt worden, den Abschussplan – und das hat es in der Form vorher ja auch nicht gegeben – werden Hege und die Bewirtschaftung der Wildbestände noch verbessert. Einmalig eben auch in der Bundesrepublik Deutschland ist, dass die Hegegemeinschaft die Wildabschussplanung insbesondere beim Schwarzwild umzusetzen hat. Somit haben die Hegegemeinschaften eine erhebliche rechtliche Aufwertung erfahren, wenn auch hier wie überall im Leben die Bäume nicht in den Himmel wachsen. Auch das ist hier zum Ausdruck gekommen, welche Intention plötzlich der ehemalige Landwirtschaftsminister versucht hat hier darzustellen.

Die Aufnahme von neuen Regelungen zur Anzeige eines Wildunfalls – auch dieses ist erstmalig in den neuen Bundesländern. Und das ist vielleicht auch für diejenigen, die sich aus der CDU mit dem Thema noch nicht so auseinander gesetzt haben, ganz interessant. Wir haben in Mecklenburg-Vorpommern allein im letzten Jahr – das ist vielleicht auch für die Öffentlichkeit interessant – über 8.000 Wildunfälle gehabt, die bis dato nicht meldepflichtig waren. Wir haben erstmalig in den neuen Bundesländern die Pflicht der Meldung eines Wildunfalls bei Schalenwild und wir haben dann zusätzlich die Pflicht der Jägerschaft umsetzen können, dass das Wild, wenn es verunfallt oder getötet worden ist, sofort versorgt beziehungsweise dann auch ordnungsgemäß betreut wird. Ich halte dieses für eine sehr richtige und wichtige Lösung im Sinne des Tierschutzes und der weiteren Entwicklung.

Zum Einsatz von Schweißhundeführern ist jetzt auch eine ganz klare Regelung erlassen worden, zum Jagdhundeeinsatz überhaupt. Wir kennen alle die Diskussion, ich will das hier nicht näher erläutern, auch im Zusammenhang mit der Diskussion um die Hundehaltung in Mecklenburg-Vorpommern. Auch die Notzeiten, die aus unserer Sicht dringend überarbeitungsbedürftig waren, das ist endgültig geregelt worden. Damit haben wir im Sinne des Tierschutzes in vorbildlichster Weise auch dieser Problematik Rechnung getragen.

Im Interesse der Förderung des Jagdwesens in Mecklenburg-Vorpommern soll nicht mehr nur der Erwerber eines Jagdscheines abgabepflichtig werden, sondern auch der Jagdpächter, sofern er den Jagdschein nicht hierzulande erworben hat, wird zur Kasse gebeten. Das ist im Übrigen auch im Sinne einer vernünftigen Bewirtschaftung der Finanzen in Mecklenburg-Vorpommern.

Zudem können viele Jagdgenossenschaften, auch dieses will ich noch mal positiv herausstellen, und deren Pächtergemeinschaften im Wesentlichen oftmals erhalten bleiben, auch wenn sich die Fläche der Jagdgenossenschaften verkleinert. Auch hier sind wir dem Ansinnen der Jägerschaft nachgekommen, insbesondere den einheimischen Jägern in Mecklenburg-Vorpommern, auch in der

Zukunft die Chance zu haben, weiterhin in MecklenburgVorpommern jagen zu können.

Alle, die an diesem Gesetzentwurf mitgewirkt haben, können aus meiner Sicht wirklich stolz darauf sein, dass ihnen eines der modernsten Jagdgesetze der Bundesrepublik Deutschland gelungen ist. Im Übrigen fragen eine ganze Reihe von anderen Regionen und Ländern mittlerweile nach und erkundigen sich nach dem Stand der Erarbeitung dieses Gesetzentwurfes. Das zeigt zumindest, dass wir auf einem sehr guten Weg sind. Insofern bedanke ich mich nochmals ausdrücklich für die zielorientierte Zusammenarbeit.

Nunmehr, das ist ja deutlich geworden, kann tatsächlich das Landesjagdgesetz zeitgleich mit dem Beginn des neuen Jagdjahres, mit dem 1. April in Kraft treten. Und was von besonderer Bedeutung ist, ist, dass der Schaden im Zusammenhang mit der Wildschadensausgleichskasse gleichzeitig mit dem Jagdjahr ordnungsgemäß geregelt ist.

Im Interesse der Erhaltung dieser Kasse und der Jagd insgesamt in Mecklenburg-Vorpommern und im Interesse der immerhin 10.000 Jägerinnen und Jäger des Landes Mecklenburg-Vorpommern, die in diesem Jagdjahr etwa 106.000 oder 107.000 Stück Schalenwild erlegt und damit zur ordnungsgemäßen Wildbewirtschaftung beigetragen haben, möchte ich Sie sehr herzlich um Zustimmung bitten. Ich möchte mich bedanken für das Engagement der Jägerschaft in Mecklenburg-Vorpommern. Und ich hoffe und glaube, dass dieses Landesjagdgesetz eine gute Zukunft hat, und wünsche der Jägerschaft Weidmannsheil und immer eine unfallfreie Jagd. – Vielen Dank.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der SPD und PDS)

Vielen Dank, Herr Minister.

Als Nächster hat das Wort der Abgeordnete Herr Scheringer von der PDS-Fraktion.