Protocol of the Session on June 24, 2015

(Beifall bei der FDP und der CDU sowie des Abg. Günter Rudolph (SPD))

Ich glaube, das ist auch der Grundkonsens. Das ist auch der Grundkonsens der meisten Betroffenen, die sagen: Wir wollen mitwirken, wir wollen aus dieser Situation herauskommen, und wir sind auch ein Stück weit dankbar, dass wir Chancen geboten bekommen, um aus dieser Langzeitarbeitslosigkeit herauszukommen. – Da ist das Fordern und Fördern eine ausgeprägte Möglichkeit, zu der wir Freien Demokraten auf jeden Fall stehen.

Diese Bekenntnisse hier ein bisschen klarer von allen Rednern zu vernehmen, wäre mir auch lieb gewesen, indem man deutlich sagt: Egal – wenn das Bundesverfassungsgericht tatsächlich sagt, das Existenzminimum sei so stark zu bewerten, dass die bisherigen Sanktionsmechanismen nicht mehr funktionieren, dann müssen wir sie anpassen. Dann aber müssen wir den Grundsatz weiter ermöglichen; denn das ist notwendig in unserem Sozialstaat, auch für die gesellschaftliche Akzeptanz all derer, die diesen Staat tragen.

(Beifall bei der FDP und bei Abgeordneten der CDU)

Es ist hier deutlich gemacht worden: Wir haben zwar 1 Million Sanktionen zu verzeichnen, aber wir wissen auch, dass ein Großteil dieser Sanktionen eben auch Mehrfachsanktionen sind. Es wird auch nicht sofort eine harte Sanktion ausgesprochen, sondern dem geht eine entsprechende Entwicklung voraus. Wir wissen auch, dass 75 % der Sanktionen wegen der Frage: „Nehme ich einen Termin wahr, oder nehme ich ihn nicht wahr?“, ausgesprochen werden. Das ist doch etwas, was man verlangen können muss, dass gesagt wird, man kommt zu dem Gespräch, man kommt zu dem Termin.

Wenn noch 25 % andere Sanktionen ausgesprochen werden, betrifft die Hälfte davon solche Fälle, in denen sich jemand weigert, eine Arbeitsmöglichkeit, eine Ausbildung oder eine Maßnahme anzutreten. Das ist auch etwas, das hinterfragt werden muss. Hier hat jeder entsprechend im ALG-II-Bezug Betroffene die Möglichkeit, die Entscheidung in einem Rechtsstaat auch rechtsstaatlich überprüfen zu lassen; Sie haben es ja erklärt. Die Möglichkeiten bestehen im Widerspruchsverfahren, sie bestehen vor Gericht. Dazu gibt es Unterstützung in unserem Rechtsstaat, jeder kann für seine Rechte eintreten. Das ist der richtige Weg, und an dem wollen wir grundsätzlich nichts verändern.

(Beifall bei der FDP und bei Abgeordneten der CDU)

Ihnen geht es doch gar nicht zentral um den einzelnen ALG-II-Empfänger. Ihnen geht es doch eigentlich nicht um das Schicksal des einzelnen Menschen. Ihnen geht es um die Systemfrage, die Sie hier immer wieder neu und anders verpacken. Hier geht es um die Systemfrage, Sie wollen eine andere Gesellschaft und nicht ein anderes Gesetz – das ist doch die Wahrheit, die wir hier auch einmal aussprechen wollen.

(Beifall bei der FDP – Widerspruch des Abg. Willi van Ooyen (DIE LINKE))

Wenn Sie sich mit den Menschen beschäftigt hätten, hätten Sie sich auch damit beschäftigt, was man konkret tun kann, um das System zu verbessern, damit sich die Chancen der Menschen erhöhen. Die beste Chance der Menschen ist doch ein Arbeitsplatz und nicht die Erhöhung der SGB-IIMittel.

(Dr. Ulrich Wilken (DIE LINKE): Wenn man davon leben kann, haben Sie recht – wenn nicht, sieht es anders aus! – Anhaltende Unruhe – Glockenzeichen des Präsidenten)

Vielen Dank für den Zwischenruf. Das ändert doch nichts an meiner Aussage, dass unser Ziel sein muss, die Menschen in Beschäftigung zu bringen, und nicht, dass sie eine höhere Sozialhilfe erhalten.

(Beifall bei der FDP und bei Abgeordneten der CDU)

Ich glaube, hier müssen wir ansetzen. Hier ist auch etwas im SGB II zu tun, weil die Frage der engen Begrenzung der Förderleistung in dem engen Instrumentenkasten des SGB III wahrscheinlich zu kurz greift. Es geht darum, Menschen auch nachhaltiger die Möglichkeit zu geben, aus der Langzeitarbeitslosigkeit herauszukommen. Da müssen die Fördermechanismen sowie der Punkt, wie weit diese zu fassen sind, einmal grundsätzlich hinterfragt werden.

Es gibt einen Drehtüreffekt, das ist nicht von der Hand zu weisen. Wahrscheinlich gibt es ihn auch deswegen, weil man keine nachhaltige Qualifikation im SGB II zulässt. Da aber müssen wir rangehen, indem wir die Chancen dieser Menschen erhöhen, aus dem Dauerbezug herauszukommen. Dies sind die Aufgaben, die sich stellen. Aber wir dürfen nicht die Systemfrage im Zusammenhang mit dem SGB II bzw. Hartz IV stellen, das hat sich bewährt. Vielmehr muss ins Detail gegangen werden.

Wenn es tatsächlich zu besonderen Härten bei den Sanktionsmechanismen kommt – es ist auch nicht von der Hand zu weisen, dass es hierbei zu Fehlern kommen kann –, muss versucht werden, diese entsprechend zu vermindern. Ich bin mir jedoch zu 100 % sicher, dass wir zu dem Grundsatz „Fördern und Fordern“ stehen müssen, weil es auch eine Frage der Akzeptanz des Sozialstaates in unserem Land ist und weil es auch ein Grundverständnis wohl der meisten Menschen in unserem Land ist, dass man selbst etwas dazu beiträgt, aus den Problemen herauszukommen.

Seien wir ehrlich: Niemand wird aus einer solchen schwierigen Situation kommen, wenn er nicht selbst energisch daran mitwirkt; das ist doch die einzige Möglichkeit. Daher glaube ich, dass dies auch ein Thema ist, um das wir uns kümmern müssen. Wir müssen den Menschen die Hand reichen, die intensiv versuchen, aus einer schwierigen Situation herauszukommen. Wir sind gerne bereit, konstruktive Vorschläge im Landtag zu diskutieren, wir werden auch eigene Vorschläge zu dieser Frage vorbereiten und einbringen. Ich glaube, dass sich hier eine entscheidende Frage hinsichtlich der Glaubwürdigkeit unserer Gesellschaft stellt, ob wir die Möglichkeit haben, den Menschen nachhaltig aus der Langzeitarbeitslosigkeit zu helfen, oder ob wir immer nur den Schwerpunkt in der direkten Vermittlung haben, wie es jetzt der Fall ist. Letzteres greift oft zu kurz, weil die Menschen relativ schnell wieder in der Arbeitsagentur stehen und im ALG-II-Bezug landen.

Deswegen: Es gibt etwas zu tun, allerdings nicht bei der Frage der Sanktionen, sondern bei der Frage der Ausgestaltung der Fördermöglichkeiten. Das werden wir auch tun. Ansonsten kann ich nur sagen, liebe Kolleginnen und Kollegen von der LINKEN: Sie sollten sich mit Ihren Behauptungen zurückhalten, wie die Gesellschaft in Deutschland aufgestellt ist. Sie ist den Schwachen nämlich sehr, sehr zugewandt. Sie befindet sich auch in einem großen gesellschaftlichen Grundkonsens, den es so in anderen Ländern kaum gibt. Das sollten wir an dieser Stelle auch einmal würdigen, statt wie Sie solche Behauptungen im Raum stehen zu lassen, wir würden die Armen in diesem Land bekämpfen – das ist eine Unverschämtheit. – Vielen Dank.

(Beifall bei der FDP und der CDU – Willi van Ooyen (DIE LINKE): Sie kennen diese Leute doch gar nicht! – Gegenruf des Abg. Michael Boddenberg (CDU): Ich habe schon einigen von ihnen Arbeit verschafft, Herr Kollege!)

Vielen Dank, Herr Kollege Rock. – Das Wort hat Herr Staatssekretär Dr. Dippel.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Sanktionen waren immer Gegenstand der politischen Diskussion hier im Plenum. Das ist auch gut so, um auch Unterschiede in der Diskussion deutlich zu machen. Ich denke, das ist insgesamt richtig und wichtig.

Der vorliegende Antrag ist im Grunde genommen dazu angetan, die Position der Landesregierung zu den Sanktionen darzustellen. Hierzu halte ich Folgendes fest: Sanktionen sind kein Selbstzweck. Sie dienen schon gar nicht dazu, Leistungsberechtigte zu drangsalieren oder gar zu schikanieren. Ich denke, das ist in den Diskussionsbeiträgen recht deutlich geworden.

Wenn Sie hier das Sozialgericht Gotha zitieren, das jetzt den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt hat, dann glaube ich, dass dieser Fall nicht angetan ist, einen derartigen Eindruck insgesamt zu erwecken.

Zur Person ist etwas gesagt worden. Der betreffende Leistungsberechtigte hat es abgelehnt, als Lager- und Transportarbeiter zu arbeiten, weil er lieber im Verkauf tätig sein wollte. Später hat er abgelehnt, sich bei einem Arbeitgeber einer praktischen Erprobung zu unterziehen. Ich denke, das waren vernünftige Angebote zur Eingliederung und auch zur Existenzsicherung aus eigenen Kräften. Das war der richtige Weg. Deshalb ist hier eine Sanktion ausgesprochen worden. Die Höhen sind hier bereits skizziert worden. Das hat das Sozialgericht in Gotha auch gar nicht infrage gestellt. Das muss man feststellen.

Das SGB II ist durch das Grundprinzip des Förderns und Forderns gekennzeichnet. Das ist Ihnen bekannt, und das ist hier noch einmal vorgetragen worden. Natürlich steht auch das Thema Hilfe zur Selbsthilfe, ein sozialrechtlicher Selbsthilfegrundsatz, im Mittelpunkt des Geschehens. Würden wir Sanktionen abschaffen und es bei dem Grundsatz des Forderns bei einem bloßen Appell belassen, bliebe dieser Grundsatz letztlich eine leere Hülle. Ich denke, dass es dem Leistungsberechtigten nicht zu überlassen ist, das

zu tun, was er für richtig hält. Stattdessen muss das Grundprinzip des Förderns und Forderns weiterhin im Mittelpunkt stehen.

Deshalb hat der Gesetzgeber gemäß § 31 ff. SGB II ein differenziertes, abgestuftes und durchaus ausgewogenes Sanktionssystem vorgesehen, mit dem die Höhe einer Sanktion je nach Schwere und Häufigkeit eines Pflichtverstoßes geregelt wird und in gewissem Rahmen bereits verhängte Sanktionen abgemildert werden können. Da ist also der sogenannte Ermessensspielraum vorhanden.

Ich gehe davon aus, dass die gesetzlichen Regelungen im Einklang mit der Verfassung stehen, und kann den Ausführungen des Sozialgerichts Gotha in seinem Vorlagebeschluss nicht folgen. Lassen Sie mich noch ein paar grundlegende Dinge zu den Überlegungen des Gothaer Gerichts insgesamt sagen:

Nach seiner Auslegung der Regelsatzurteile des Bundesverfassungsgerichts aus den Jahren 2010 und 2012 sei eine Sanktion in jedweder Höhe verfassungswidrig, weil das vom Gesetzgeber gesetzlich festgelegte Existenzminimum in keinem Fall unterschritten werden dürfe, da eine solche Unterschreitung auch nicht durch den bereits dargestellten sozialrechtlichen Selbsthilfegrundsatz gerechtfertigt werden könne und auch die Möglichkeit der Jobcenter, Sanktionen zum Teil über Sachleistungen abzumildern, nicht weiterhelfe, weil das Bundesverfassungsgericht immer wieder eine nachvollziehbare Bedarfsberechnung durch Parlamentsgesetz fordere.

Das Bundesverfassungsgericht hat sich in seinen Entscheidungen gerade nicht mit dem sozialrechtlichen Selbsthilfegrundsatz auseinandergesetzt. Es hatte dazu auch keinerlei unmittelbare Veranlassung. Das muss man bei der Betrachtung dieses Sachverhalts sehr differenziert sehen. In beiden Verfahren ging es nur um die Verfassungsmäßigkeit der Regelsätze, im ersten Verfahren 2010 nach dem SGB II und im zweiten Verfahren 2012 nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Von einem Verzicht auf die Eigenverantwortung der Leistungsberechtigten bzw. der Forderung nach Schaffung eines voraussetzungslosen, von Eigenverantwortung unabhängigen Versorgungssystems ist an keiner Stelle des Bundesverfassungsgerichtsurteils die Rede.

(Beifall bei der CDU und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Ich stelle also fest, dass das Sozialgericht in Gotha verallgemeinert, nach meiner Bewertung in unzulässiger Weise. Man muss aber einfach die Beratungen abwarten, die dort erfolgen.

Der Selbsthilfegrundsatz, und damit auch die Sanktion, ist ein wichtiger Baustein im steuerfinanzierten SGB II. Die Verantwortung gegenüber den Steuerzahlern gebietet, die Leistungsberechtigten auch durch Sanktionen dazu anzuhalten, im Rahmen des Zumutbaren alles zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit Erforderliche zu unternehmen. Das müssen wir immer wieder im Hinterkopf haben.

Eine Sanktion verdeutlicht außerdem dem Leistungsberechtigten, dass er eine Eigenverantwortung hat. Wer die Eigenverantwortung anerkennt und entsprechend handelt, hat sicherlich – das ist hier zumindest in Mehrheit deutlich geworden – erheblich bessere Chancen, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und wieder ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Damit liegen Sanktionen auch im

wohlverstandenen Eigeninteresse des Leistungsberechtigten.

Meine Damen und Herren, das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum wird im SGB II auch bei einer Sanktionierung durch die gesetzlichen Regelungen nicht unverhältnismäßig eingeschränkt. Ein Beispiel: Die Leistungsabsenkung beschränkt sich auf den Zeitraum von drei Monaten. Zur Abmilderung von Sanktionen erhält das Gesetz abgestufte Regelungen, die hier schon vorgetragen worden sind. Bei Sanktionen von mehr als 30 % kann – ich sage immer: kann – das Jobcenter in angemessenem Umfang ergänzende Sach- oder geldwerte Leistungen erbringen. Lebt z. B. ein minderjähriges Kind im Haushalt, muss es dies tun. Diese Tatbestände sind vorgegeben.

Bei nachträglichem Wohlverhalten – also wenn der Betroffene einlenkt – kann die Minderung zum Teil zurückgenommen werden. Es sind also Ermessensspielräume der einzelnen Jobcenter vorhanden.

Das Gesetz enthält detaillierte Vorgaben zu Sanktionen und deren Abmilderung und ist damit eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Handlungsvorgabe für die Jobcenter. Es geht gerade nicht wie bei der Höhe der Regelsätze, wo das Bundesverfassungsgericht die Notwendigkeit eines Parlamentsgesetzes hervorgehoben hat, um eine für alle Leistungsbezieher geltende Festlegung der das Existenzminimum abbildenden Leistungshöhe. Das ist nicht der Tatbestand. Es kommt hier vielmehr auf die Besonderheiten des Einzelfalles an – angesichts der vielfältigen Fallgestaltungen ein typischer Fall –, um die Entscheidung im Einzelfall in das Ermessen der Behörde zu stellen. Das kann wiederum gerichtlich überprüft werden. Da kennen Sie ja die einzelnen Ermessensentscheidungen.

Die Höhe der Sachleistungen und der geldwerten Leistungen ist dabei im Einzelfall anhand des gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriffs „in angemessenem Umfang“ von der Behörde festzulegen.

Ich denke also, dass man dem Gothaer Sozialgericht auch darin nicht folgen kann, dass eine Sanktion mit einer Minderung von mehr als 30 % evident verfassungswidrig sei.

(Willi van Ooyen (DIE LINKE): Das war jetzt Gerichtsschelte!)

Von daher sollten wir die Rechtsprechung, die Bewertung abwarten, wie wir das auch in anderen Fällen tun. Ich sehe momentan keinen Handlungsbedarf der Regierung, irgendwelche Leistungen oder Sanktionen auszusetzen, und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. – Vielen Dank.

(Beifall bei der CDU und dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)

Herr Staatssekretär, herzlichen Dank. – Es gibt keine weiteren Wortmeldungen.

Es wird vorgeschlagen, die beiden Anträge, Drucks. 19/ 2075 und 19/2107, dem Ausschuss zu überweisen. – Allgemeine Freude, wird so gemacht.

Dann machen wir weiter mit Punkt 54:

Antrag der Fraktion der FDP betreffend echte Gleichstellung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften ver

wirklichen – Blockadehaltung Hessens im Bundesrat aufgeben – Drucks. 19/2080 –

zusammen mit Punkt 80:

Dringlicher Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend Bundesratsinitiative zur Öffnung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare – Drucks. 19/2108 –