d) Dritte Lesung des Gesetzentwurfs der Fraktionen der CDU und der FDP für ein Gesetz zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung und anderer Gesetze – Drucks. 18/5072 zu Drucks. 18/4653 zu Drucks. 18/4031 –
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Zunächst die Beschlussempfehlung zum Gesetzentwurf der Fraktion der SPD, zu Punkt 9 a:
Der Innenausschuss empfiehlt dem Plenum mit Stimmen von CDU und FDP gegen die Stimmen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE, den Gesetzentwurf in dritter Lesung abzulehnen.
Die Beschlussempfehlung zum Punkt 9 b – das ist der Gesetzentwurf der LINKEN zur Hessischen Gemeindeordnung –:
Der Innenausschuss empfiehlt dem Plenum mit den Stimmen von CDU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimme der LINKEN, den Gesetzentwurf in dritter Lesung abzulehnen.
Die Beschlussempfehlung zum Punkt 9 c – das ist der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE zur Hessischen Landkreisordnung –:
Der Innenausschuss empfiehlt dem Plenum mit den Stimmen von CDU, SPD, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimme der LINKEN, den Gesetzentwurf in dritter Lesung abzulehnen.
Die Beschlussempfehlung zu dem Punkt 9 d – das ist der Gesetzentwurf der Fraktionen von CDU und FDP zur Änderung der Hessischen Gemeindeordnung –:
Der Innenausschuss empfiehlt dem Plenum mit den Stimmen von CDU und FDP gegen die Stimmen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der LINKEN, den Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung zur zweiten Lesung unter Berücksichtigung des Änderungsantrags der Fraktionen von CDU und FDP, Drucks. 18/4816, sowie der folgenden mündlichen Änderungen – und damit in der aus der Anlage zur Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung – in dritter Lesung anzunehmen.
Vielen Dank für die Berichterstattung. – Wir treten in die Aussprache ein. Herr Bauer hat sich auch zuerst gemeldet. Die Redezeit beträgt fünf Minuten. Bitte beginnen Sie, Herr Bauer.
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Novelle der Hessischen Gemeindeordnung wird zahlreiche Verbesserungen bringen. Wir hatten das Ziel der Vereinfachung der Beteiligung der Bürger. Die formalen Anforderungen für das Bürgerbegehren werden vereinfacht werden. Die Information der Antragsteller wird verbessert werden. Die nachträgliche Heilung bei Mängeln wird künftig ermöglicht werden.
Die Vereinfachung des Bürgerbegehrens wird auch durch die Verlängerung des Zeitraums geschehen, in dem die Unterschriften gesammelt werden. Zudem wird das
Im Bauleitplanverfahren wird nur noch ein Verfahren angreifbar sein, nämlich der erste Aufstellungsbeschluss. Wichtig war uns, den Mitgliedern der CDU-Fraktion, auch, dass das Aufstellungsquorum unverändert bleibt.
Wir verfolgen mit der Änderung auch das Ziel, mehr interkommunale Kooperation zu ermöglichen. Das erleichtern wir, indem wir das Recht der Gemeinden einführen, eine Entscheidung über die Fusion der Gemeinden durch ein sogenanntes Ratsbegehren herbeizuführen.
Die Hessische Gemeindeordnung wird modernisiert werden. Es soll mehr Kommunikationsformen geben. Das Internet soll besser einbezogen werden. Bekanntmachungen können durch eine vereinfachte Form der E-Mail gemacht werden. Wir werden auch eine Ermächtigungsgrundlage für Film- und Tonaufnahmen schaffen.
Hinsichtlich der wirtschaftlichen Betätigung sind wir der Auffassung, dass wir mit der Einführung der kommunalen Anstalt, also einer öffentlich-rechtlichen GmbH, eine praktikable Alternative zur Erfüllung der kommunalen Aufgaben ermöglichen werden.
Mit dem Änderungsantrag zu § 121 Hessische Gemeindeordnung haben wir eine Empfehlung des Hessischen Energiegipfels aufgegriffen. Künftig wird die energiewirtschaftliche Betätigung der Kommunen unter Berücksichtigung klarer Kriterien erleichtert werden.
Ich gebe zu: Die Anhörung hat gezeigt, dass sich die Kommunen mehr erhofft hatten. Was jetzt vorliegt, stellt eine moderate Öffnung dar. Die Öffnung wird kontrolliert und abgewogen sein. Sie wird den Kommunen, den Bürgerinnen und Bürgern und am Ende auch der Umwelt nutzen. Das wird ein Mehr und kein Weniger der Betätigungsmöglichkeiten der Städte und Gemeinden sein.
Die Hessische Gemeindeordnung orientiert sich an dem für uns wichtigen Subsidiaritätsprinzip. Wer es am besten kann, der soll es machen. Die Kommunen werden nach einer Markterkundung alleine oder in Kooperation aktiv werden können. Mit bis zu 50 % sollen sie sich dabei mit privaten Dritten zusammenschließen. Damit wird das unternehmerische Risiko auf viele Schultern verteilt. Die Kommunen werden damit nicht zu Konkurrenten der Privaten, sondern zu deren Partnern.
Auch Bürgerinnen und Bürger werden sich künftig einfach, z. B. in Form von Genossenschaften, gemeinsam mit den Kommunen an der notwendigen Wende in der Energiewirtschaft in Form von Projekten beteiligen können.
Gibt es keine Dritten, steht es den Kommunen frei, mit 100 %, also alleine, aktiv zu werden. Für schon zuvor energiewirtschaftlich tätige Unternehmen bleibt die rechtliche Situation unverändert. Sie werden ihre Tätigkeiten fortsetzen und ausdehnen können.
Ich will das mit einem Bild verdeutlichen: Wenn ein kommunaler Energieversorger bereits im Jahr 2004 den Fuß in der Tür hatte, dann wird ihm beispielsweise hinsichtlich der Nutzung der erneuerbaren Energien künftig auch quasi das ganze Zimmer zur Verfügung stehen, das hinter dieser Tür liegt.
Derzeit sind ungefähr zwei Dutzend kommunale Energieversorgungsunternehmen aktiv. Sie versorgen heute schon fast 50 % der hessischen Bevölkerung. Diese genießen Bestandsschutz. Wer bisher auf dem Sektor der Energieherstellung unterwegs war, wird das auch weiterhin tun können. Er wird auch weitere Geschäftsfelder hinzunehmen können. Das ist ein ganz entscheidender Punkt. Deshalb ist es auch nicht sinnvoll, dass Sie über das Land ziehen und die Stadtwerke scheu machen, indem Sie anderes behaupten, was einfach nicht stimmt.
Es gibt einen dynamischen Bestandsschutz, der angewandt wird. Die hier vorliegende Novelle wird an diesem dynamischen Bestandsschutz überhaupt nichts ändern.
In der Anhörung wurde noch einmal deutlich, dass die bestehende Rechtslage zum Drittschutz nicht verändert werden wird. Der Drittschutz stand bisher nur in der Begründung des Gesetzestextes und wird auch durch die Erwähnung im Gesetz nicht über das derzeit geltende Recht hinausgehen.
Zusammenfassend möchte ich Folgendes feststellen: Erstens. Die moderate Öffnung gerade des § 121 Hessische Gemeindeordnung stellt eine Verbesserung dar.
Zweitens. Die Novelle des Kommunalrechts wappnet die hessischen Kommunen hervorragend, um ihre Aufgaben im Interesse der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes noch besser zu erfüllen. – Ich danke für die Aufmerksamkeit.
Herr Bauer, vielen Dank. – Die Aussprache wird mit Frau Kollegin Enslin fortgesetzt. Sie spricht für BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN.
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Natürlich werden einige der Änderungen in der Hessischen Gemeindeordnung und in der Hessischen Landkreisordnung den Kommunen die Arbeit erleichtern. Herr Kollege Bauer hat das schon genannt. Dazu gehört natürlich auch die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung über das Internet. Aber es sind etliche Änderungen geplant, die zusätzliche Einschränkungen bringen werden.
Mit der Senkung der Einleitungsquoren je nach Größe der Stadt wird es eine kleine Verbesserung bei den Bürgerentscheiden geben. Aber die Zustimmungsquoren werden leider nicht entsprechend geändert.
Dass ein Bürgerentscheid nur noch bis zum Aufstellungsbeschluss möglich sein soll, wird die Bürgerbeteiligung schwächen. Denn erst nach dem Aufstellungsbeschluss findet in den Kommunen die inhaltliche Diskussion über den Bebauungsplan statt.
Mit der Genehmigungspflicht für die Kassenkredite haben die Regierungsfraktionen die gesamte kommunale Familie gegen sich aufgebracht.
Denn damit wird ein wichtiges Finanzierungsinstrument entzogen werden, auf das die Kommunen derzeit noch nicht verzichten können.
Nun hätte man meinen können, dass durch die zusätzliche Anhörung zur wirtschaftlichen Betätigung der Kommunen noch die Chance bestanden hätte, dass sich die Mitglieder der Koalitionsfraktionen der besonderen Bedeutung der Kommunen bei der Energiewende bewusst werden. Diese Chance wurde leider vertan.
Der vorgelegte Entwurf stellt keine Verbesserung für die Kommunen dar. Das Gegenteil ist sogar der Fall.
Die auferlegte Bedingung, grundsätzlich nach privaten Dritten suchen zu müssen, die Begrenzung auf das Gemeindegebiet bzw. die Verpflichtung zur interkommunalen Zusammenarbeit werden für mehr Bürokratie sorgen und sind sehr zeitaufwendig.
Außerdem ist das eine Einladung an die privaten Energieversorger, die hessischen Kommunen und ihre Energieversorgungsunternehmen zu verklagen. Denn sie können dann bei jedem Projekt ihr Veto einlegen. In diesen Zwangsgesellschaften werden die Kommunen dann nicht mehr alleine die strategische Ausrichtung vorgeben können, sondern sie werden sich dann mit einem Partner abstimmen müssen.
Die hessische Subsidiaritätsklausel wird im Vergleich zu anderen Bundesländern besonders restriktiv ausgelegt.
Die neue Regelung wird zur Folge haben, dass sich kommunale Unternehmen aus anderen Bundesländern munter auf dem Energiesektor werden ausbreiten können. Die hessischen Kommunen dürfen aber auf ihrem ureigenen Gebiet nur noch unter erschwerten Bedingungen agieren.
Man muss sich das einmal anschauen. In Niedersachsen z. B. ist das Gemeindewirtschaftsrecht gerade wieder in die entsprechende Richtung liberalisiert worden. Da regiert Schwarz-Gelb. Sie hätten vielleicht einmal nach Niedersachsen schauen sollen.