Das heißt, hier geht es um schwere Grundrechtseingriffe. Da hätte ich mir eine bessere Vorbereitung und eine grundständigere Debatte gewünscht.
Zu der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts haben auch die Datenschutzbeauftragten der Länder Stellung genommen. Ich will hier die brandenburgische Landesbeauftragte für den Datenschutz und für das Recht auf Aktenein
sicht zitieren, die im Namen von zwölf weiteren Landesdatenschutzbeauftragten Stellung genommen hat. Sie hält die angegriffene Norm, gemessen am Recht auf informationelle Selbstbestimmung, überwiegend für verfassungswidrig.
Ich glaube, dass wir uns in der Anhörung in diesem Bereich sehr intensiv mit dem beschäftigen müssen, was die Anzuhörenden zu diesem Gesetzentwurf sagen. Ich glaube, dass wir da noch einmal sehr genau schauen müssen, wie der Hessische Datenschutzbeauftragte diesen Bereich beurteilt und wertet. Wir freuen uns auf die Anhörung. – Herzlichen Dank für die Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Kollege Frömmrich. – Als nächster Redner hat sich Kollege Bauer von der CDU-Fraktion zu Wort gemeldet. Bitte schön, Herr Kollege Bauer.
Frau Präsidentin, meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Vorredner haben es schon genannt. Der Grund für diesen Gesetzentwurf ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Januar 2012, das sich mit dem Telekommunikationsgesetz befasst hat. Das hat eben auch Auswirkungen auf die Landesgesetzgebung, und dem kommen wir mit dem entsprechenden Gesetzentwurf nach.
Sie wissen und haben es dargestellt, dass das Verfassungsgericht entschieden hat, dass der bisherige Gesetzespassus in der vorliegenden gesetzlichen Ausgestaltung mit dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung unvereinbar ist. Diese Entscheidung hat deshalb insbesondere auf die Bestandsdatenauskunft Auswirkungen – die Kollegen haben schon gesagt, was das ist –, die nach unserer Auffassung nach wie vor ein unverzichtbares Ermittlungsinstrument für die Strafverfolgungs- und Sicherheitsbehörden ist.
nein, informationelle Selbstbestimmung ist ein hohes Gut. Darunter wird bekanntlich das Recht des Einzelnen verstanden, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner personenbezogenen Daten zu bestimmen.
Dieses Recht ist zwar nicht explizit im Grundgesetz geregelt, aber das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass das aus den allgemeinen Persönlichkeitsrechten entwickelt werden kann. Deshalb ist es auch eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Deshalb ist es nachvollziehbar, dass etwaige Eingriffe nur dann mit dem Grundgesetz vereinbar sind, wenn eine qualifizierte Rechtsgrundlage für die jeweils auskunftsersuchende Behörde geschaffen wird.
Genau das regelt der vorliegende Gesetzentwurf von CDU und FDP. Er schafft die normenklare Regelung, die auch für die auskunftspflichtigen dynamischen Internetprotokolle erforderlich ist. Es ist die Lösung einer sogenannten Doppeltür, die eben bezweckt, dass zum einen das Telekommunikationsrecht des Bundes und zum anderen das je
Es muss also für alle Abfrager von Telekommunikationsdaten künftig zwei konkrete Rechtsgrundlagen geben, eine für den Abruf und eine für die Übermittlung der Daten. Konkret bedeutet das eine Anpassung des HSOG in § 15a und eine Ergänzung in § 4a Abs. 3 des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz. Ich betone an dieser Stelle ausdrücklich: Es geht hier um eine neue gesetzliche Absicherung. Neue Befugnisse werden nicht geschaffen. Diese Regelung betrifft auch nicht das strittige Thema der Vorratsdatenspeicherung.
Meine Damen und Herren, die veränderte Rechtslage macht die Anpassung des Hessischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung und des Gesetzes über das Landesamt für Verfassungsschutz erforderlich, die heute erstmalig eingebracht und beraten wurde. Es dürfte unstrittig sein, dass wir auch künftig die Auskunft über Telekommunikationsdaten brauchen. Sie sind für unsere Behörden ein wichtiges Instrument im Rahmen der Strafverfolgung.
Der Gesetzentwurf sichert die bestehenden Eingriffsmöglichkeiten gesetzlich ab. Er schafft, wie gesagt, keine neuen Eingriffsbefugnisse. Er beschränkt sich, das betone ich abschließend noch einmal ausdrücklich, auf die Umsetzung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Kurzum, es ist ein notwendiger und daher begrüßenswerter sowie zeitgemäßer Gesetzentwurf, den wir natürlich im Fachausschuss ausgiebig beraten werden. – Danke für die Aufmerksamkeit.
Vielen Dank, Herr Kollege Bauer. – Als nächster Redner spricht Herr Staatsminister Rhein. Bitte schön.
Verehrte Frau Präsidentin! Eigentlich ist dem nichts hinzuzufügen. Lassen Sie uns diesen Augenblick des Einvernehmens jedenfalls bis morgen früh genießen. Wir haben ihn zu selten, insoweit sollten wir das auch tun. Deswegen will ich die Dinge gar nicht mehr vertiefen.
Der Grund ist das Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das qualifizierte Rechtsgrundlagen für entsprechende Maßnahmen verlangt, die auf § 113 des TKG, „Manuelles Auskunftsverfahren“, fußen. Insoweit müssten sowohl die GRÜNEN als auch die Linkspartei ganz besonders erfreut sein, dass wir jetzt hier Regelungen treffen, die gerade dafür Sorge tragen, dass die Dinge klarer, sogar normenklarer, geregelt werden. Insoweit kann ich überhaupt nicht nachvollziehen, dass Sie sich hier nicht anschließen wollen.
Herr Bauer haben darauf hingewiesen – hat uns dazu auch eine Lösung angeboten, das sogenannte Doppeltürmodell, das dazu führt, dass der Bund mit § 113 TKG seine Hausaufgaben machen muss. Wenn er zugreifen will, dann muss er für den Bundesnachrichtendienst, den MAD und den Bundesverfassungsschutz die Grundlagen schaffen. Wir müssen das eben für unsere Organe entsprechend tun, d. h. einmal im HSOG und einmal im Verfassungsschutzgesetz, was dazu führt, dass wir § 15a HSOG und § 4a des Landesverfassungsschutzgesetzes anpacken müssen. Ich will es noch einmal sehr deutlich betonen: Neue Befugnisse werden ausdrücklich nicht geschaffen. Die alten Befugnisse werden auf eine einwandfreie rechtliche Grundlage gestellt.
Herr Schaus, Sie müssen es sich dann schon überlegen, ob Sie kritisieren, dass zu früh oder zu spät eingebracht wird, oder was an der Angelegenheit auch immer falsch ist.
Nein. – Natürlich ist es in dem Fall problematisch, dass das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgebern von Bund und Ländern eine Übergangsfrist gesetzt hat, und zwar den 30.06.2013, was Sie selbst erwähnt haben. Das Doppeltürmodell, über das wir eben gesprochen haben, zusammen mit dieser kurzen Übergangsfrist durch das Bundesverfassungsgericht, stellt Sie als Landesgesetzgeber natürlich vor besondere Herausforderungen, weil das zu schaffende Landesrecht notwendigerweise auf das ebenfalls neu zu schaffende Bundesrecht aufsetzen muss, was ein Grund dafür ist, dass es Platzhalter gibt. Das ist keine Frage.
Das neue Bundesrecht gibt es aber derzeit noch nicht. Es ist im Werden begriffen. Der Bund hat den Entwurf auf den Weg gebracht. Frau Faeser hat darüber berichtet, dass heute entsprechende Beschlüsse gefasst worden sind. Das bedeutet, dass das Bundesrecht vermutlich auch fristgerecht in Kraft treten wird. Wenn der Landesgesetzgeber jetzt aber mit einem eigenen Gesetzentwurf zuwarten würde, wie Sie es fordern, bis das Bundesgesetz verkündet ist, entstünde eine zeitliche Lücke. Diese würde ich für unvertretbar halten, weil wir nämlich dann eine Schutzlücke hätten. Insoweit muss dieser Weg entsprechend gegangen werden, auch wenn es vielleicht kein üblicher Weg ist.
Ich begrüße es deswegen, dass sich die Fraktionen von CDU und FDP entschlossen haben, jetzt zu handeln und den Gesetzentwurf in den Landtag einzubringen, weil wir damit die wohl unvermeidliche Regelungslücke baldmöglichst schließen können. Das ist verantwortungsvolle Politik, und es wird die Rechtslage, die davor bestanden hat, im Wesentlichen wiederherstellen. Ich bin nicht gespannt, freue mich aber, und bin positiv gestimmt, was in der Anhörung herauskommen wird.
Ich bin insbesondere gespannt, was der Datenschutzbeauftragte dazu sagen wird. Ich denke aber, dass die Vorkehrungen, die wir geschaffen haben, da wir sehr wohl bewusst sehr datenschutzfreundliche und -affine Regelungen hinzugefügt haben, dazu führen werden, dass auch der Da
tenschutzbeauftragte sagen wird: Das ist ein gutes Gesetz. Das ist ein verantwortungsvolles Gesetz, und damit kann man Schutzlücken, die entstehen würden, sehr rasch wieder schließen. – Herzlichen Dank.
Vielen Dank, Herr Staatsminister. – Es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor. Damit sind wir am Ende der ersten Lesung.
Wer diesen Beschlussempfehlungen zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind alle Fraktionen im Landtag. Dann sind diese Beschlussempfehlungen der Ausschüsse zu Petitionen angenommen.
Beschlussempfehlung und Bericht des Hauptausschusses zu dem Ersuchen der Staatsanwaltschaft über die Genehmigung der Strafverfolgung gegen einen Abgeordneten des Hessischen Landtags – Drucks. 18/7109 –
Berichterstatter ist Abg. Peuser. – Ich gehe davon aus, dass auf die Berichterstattung verzichtet wird. – Nein, Sie wollen Bericht erstatten. Bitte schön.
Frau Präsidentin, meine sehr geehrten Damen und Herren! Der Hauptausschuss empfiehlt dem Plenum einstimmig, dem Ersuchen stattzugeben.
Vielen Dank. – Damit kommen wir zur Abstimmung. Wer dieser Beschlussempfehlung zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Das sind alle Fraktionen im Hessischen Landtag. Damit ist diese Beschlussempfehlung so angenommen worden.
Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass nun der Ältestenrat in Raum 501 A zusammenkommt. Ferner möchte ich Sie auf eine Veranstaltung aufmerksam machen: Im Restaurant des Hessischen Landtags findet der parlamentarische Abend des Verbands der Elektrotechnik, VDE, statt.
Damit sind wir am Ende der heutigen Tagesordnung. Ich schließe die heutige Sitzung und wünsche einen schönen Abend.