Protocol of the Session on June 5, 2008

Die Auffassung der Bundesregierung führt letztlich dazu, dass vielen eingliederungsfähigen und eingliederungswilligen Menschen der Weg in den ersten Arbeitsmarkt versperrt bleibt. Ich sage es noch einmal: Diesen Menschen werden Lebenschancen verbaut. Das ist ungerecht, das ist wirtschaftlich unsinnig und verheerend für das soziale Gleichgewicht in diesem Land.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei Abgeordneten der FDP)

Nun begründet die Bundesregierung ihre Auffassung damit, dass die genannten Hilfen und viele andere – man könnte noch unzählige Dinge aufzählen – keine Rechtsgrundlage im Sozialgesetzbuch II hätten. Zunächst ist diese Auffassung höchst zweifelhaft. Ich darf an eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom November 2006 erinnern. Dort wurde festgestellt, dass die genannte Vorschrift – ich zitiere – „eine Generalklausel für ergänzende Eingliederungsleistungen aller Art enthält, für die die nicht abschließend in Satz 2 der Vorschrift aufgeführten Einzelleistungen die Rolle von Hauptbeispielen übernehmen.“

Da ist keine Rede davon, dass nur Einzelfallhilfen zulässig sein sollen.Das Gericht führt weiter aus,dass auch Hilfen zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit darunter fallen, und erklärt dann – ich zitiere –: „Die näheren Modalitäten, z. B. hinsichtlich der Art, Dauer und Höhe,

einer weiteren Eingliederungsleistung zur Fortsetzung selbstständiger Erwerbstätigkeit sind dem Gesetz nicht zu entnehmen. Diese steht grundsätzlich im Ermessen der Verwaltung.“

Es sollte also gerade ein weiter Ermessensspielraum für die Verwaltung eröffnet werden. Diese Ausführungen sprechen eher für eine weite Auslegung, die auch wir für richtig halten, in Übereinstimmung z. B. mit dem Deutschen Landkreistag oder auch mit dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge.

Aber selbst wenn die Rechtsauffassung der Bundesregierung zutreffend wäre, könnte man daraus auch die notwendige Folgerung ziehen, dass Maßnahmen, die wirtschaftlich sinnvoll und notwendig sind, dadurch weiterhin ermöglicht werden müssen, dass die Gesetzesgrundlage dafür angepasst wird. Die Bundesregierung will diese Maßnahmen aber alle schleifen, weil angeblich die Rechtsgrundlage fehlt. Die Bundesregierung der Großen Koalition ist wie in so vielen Fällen auch hierbei auf dem Holzweg. Wir wollen deshalb mit unserem Antrag erreichen, dass die geschäftsführende Landesregierung gegenüber der Bundesregierung und gegenüber dem Bundesrat für die Fortsetzung passgenauer Hilfen für Arbeitsuchende eintritt. Dem dient unser Antrag. Ich bitte um Zustimmung.

(Beifall bei dem BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und bei Abgeordneten der FDP)

Vielen Dank, Herr Dr. Jürgens. – Für die Fraktion der SPD hat Frau Abg. Fuhrmann das Wort.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Bundesministerium für Arbeit vertritt die Auffassung, dass im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II nur solche Eingliederungsleistungen erbracht werden sollen, die im Einzelfall erforderlich sind, um die Leistungen des SGB III zu ergänzen oder zu unterstützen. Ich sage hier: Ich teile diese Auffassung ausdrücklich nicht.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD und des BÜNDNISSES 90/DIE GRÜNEN)

Es hat die Arbeitsagenturen im April mit der Geschäftsanweisung Nr. 13, die gerade angesprochen wurde, angewiesen, ab sofort lediglich einzelfallbezogene ergänzende Hilfen für die unmittelbare Arbeitsmarktintegration oder Existenzgründung zu gewähren.Trotz guter Intention, die teilweise – da werden Sie mir auch zustimmen, Herr Dr. Jürgens – rechtswidrige bzw. unzulässige Förderpraxis in der einen oder anderen Kommune zu beenden, ist diese Anweisung aber zu Recht auf breite Kritik gestoßen.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD)

Es kann nicht sein, dass durch Umgehung oder Aufstockung von Regelinstrumenten gefördert wird, was eigentlich aus anderen Töpfen gefördert werden müsste und sollte.Es kann aber auch nicht sein,dass notwendige wirksame und wirtschaftlich sinnvolle Maßnahmen mit einem Schlag beendet werden müssen, zumal es hier um Menschen geht, die multiple Vermittlungshemmnisse haben, und daran – darauf ist zu Recht hingewiesen worden – auch noch Kofinanzierungen hängen.

Fakt ist: Der Paragraf über die weiteren Leistungen ist keineswegs ein glasklarer bzw. ein unstrittiger Paragraf. Seit Ende letzten Jahres tobt eine Kontroverse über die Anwendung dieses Paragrafen. Weder zwischen Bund und Ländern noch in der Kommentierung oder der einschlägigen Rechtsprechung gibt es eine einheitliche Rechtsauffassung, was unter diesem Begriff zu verstehen ist. Während die Bundesländer – auch Frau Lautenschläger – durchaus die Auffassung vertreten, dass es sich bei § 16 quasi um eine Generalklausel handelt, die den zugelassenen kommunalen Trägern und Argen grundsätzlich ermöglicht, nach freiem Ermessen über Eingliederungsmaßnahmen zu entscheiden, nimmt der Bund eine sehr viel restriktivere Haltung ein und bezieht sich dabei auch auf einen Bericht des Bundesrechnungshofs.

Er hat festgestellt: Die Mehrzahl der geprüften Grundsicherungsstellen gewährte auch weitere Leistungen, die keine innovativen Förderansätze enthielten, sondern lediglich die Voraussetzungen oder den Förderumfang arbeitsmarktpolitischer Regelinstrumente des Arbeitsförderungsrechts in unzulässiger Weise abwandelten. Als Beispiel nannte er die Gewährung von befristeten Lohnkostenzuschüssen, ohne die Beschäftigungszeit festzulegen – das ist eine Umgehung des SGB III –, oder die Berufsbildung Jugendlicher in außerbetrieblichen Einrichtungen, die aber in manchen Fällen einfach notwendig sind.

Leider ist die Anweisung in der jetzigen Form kein Beitrag zur Herstellung von Rechtssicherheit und zu einer positiven Weiterentwicklung der Förderung im SGB II. Ich glaube, das ist ganz deutlich geworden. Sie gefährdet vielmehr massiv die Qualität der Integrationsförderung, die wir haben, und auch die wirtschaftliche Verwendung von Eingliederungsmitteln. Aus der Praxis wissen wir, dass § 16 Abs.2 sehr stark genutzt wurde – wesentlich stärker als manches andere Instrument der Bundesagentur. Denn es bot die Möglichkeit, die besonderen Problemlagen und überaus vielfältigen Lebenslagen aufzugreifen und die besonderen Bedarfe des Forderns und Förderns von Migrantenfrauen, Langzeitarbeitslosen, aber vor allem auch benachteiligten Jugendlichen und anderen Menschen zu erfüllen.

Als Beispiel verweise ich auf die intensive sozialpädagogische Betreuung oder die Nachbetreuung bei der Arbeitsaufnahme. Herr Dr. Jürgens, Sie haben ein Beispiel genannt. Für diese gab es lange überhaupt kein Instrument, und jetzt gibt es ein nach Ansicht vieler Träger nicht ausreichendes Instrument im SGB II. Auch die Möglichkeiten der SGB-III-Instrumente sind für viele Zielgruppen schlicht unpassend. Das wissen wir aus der Vergangenheit. Sie sind nicht unbedingt den multiplen Problemlagen angepasst.

Kurz kann man sagen: Der § 16 war der rettende Strohhalm für viele schwierige Problemlagen und Fälle. Der BA-Vorschlag der Aneinanderreihung oder Kombination von SGB-III-Regelinstrumenten ist in vielen Fällen nicht praktikabel und zielführend. Hinzu kommt, dass die Regelleistungen im SGB III nur in einem Teil der Fälle überhaupt mit dem SGB II kompatibel zu machen sind. Zum Beispiel gibt es bei der Förderung von Erwerbstätigen Zuschüsse zur Verbesserung des Qualifizierungsniveaus. Das ist nicht das, was in der Regel gebraucht wird. Persönliche Hilfen sind im SGB II schlicht nicht vorgesehen. Erwerbstätige mit Niedrigeinkommen oder sogenannte Aufstocker stellen aber inzwischen eine größer werdende Gruppe dar.

Generell sehe ich die Trennung der Regelkreise SGB II und SGB III insbesondere für die Klientel des SGB II als problematisch an. Es bleibt zu hoffen, dass mit der für 2009 geplanten Reform die arbeitsmarktpolitischen Instrumente auch Leistungen der Eingliederung in dieser Hinsicht klarer regeln werden. Die Intention des SGB II ist eben nicht ausschließlich auf die direkte Integration in Arbeit beschränkt. Das SGB II nimmt darüber hinaus auch auf personen- oder gruppenbezogene Problemlagen Bezug und soll Hilfen zur Verminderung oder Beseitigung dieser bieten.

Insbesondere da, wo die Integrationsplanung in sehr kleinteiligen Schritten notwendig ist – um es etwas klarer zu sagen: wo man viele kleine Maßnahmen unterstützen muss –, sind unterschiedliche Hilfeeinrichtungen und Kooperationspartner erforderlich. Da brauchen wir einen flexibel nutzbaren Spielraum, um weitere Leistungen ansetzen zu können. Man sagt auch:Wir brauchen einen guten Instrumentenkasten.Deshalb vertrete ich die Ansicht, breite Spielräume zu lassen, statt sehr enge Grenzen zu setzen.

(Beifall bei Abgeordneten der SPD)

Die Bundesregierung hat im Koalitionsvertrag eine Reform des SGB II vereinbart. Das soll zum 01.01.2009 in Kraft treten. Da ist unter anderem auch vorgesehen, die Leistungen zur Eingliederung – also § 16 SGB II – neu zu ordnen. Einem Eckpunktepapier zufolge ist Folgendes geplant:

Erstens. Einführung eines Rechtsanspruchs auf das Nachholen des Hauptschulabschlusses. Diesen Punkt finde ich sehr gut.

Zweitens. Einführung eines Vermittlungsbudgets, das den persönlichen Ansprechpartnern ein breites Spektrum für flexible, bedarfsgerechte und unbürokratische Einzelfallhilfen eröffnet.

Drittens. Ein Experimentiertopf zur Erprobung lokaler und zeitlich begrenzter – das ist logisch, denn manchmal braucht man bestimmte Instrumente dann doch nicht – innovativer Projekte und für Personen mit Migrationshintergrund eine stärkere Förderung der Sprachkurse.

Angesichts dieser Reformpläne fragt man sich dann leider erst recht,was diese Anweisung jetzt soll,wenn das Gesetz voraussichtlich genau das ermöglichen wird,was jetzt zum 30. Juni beendet werden soll. Das halte ich für kontraproduktiv.

Auch deshalb plädieren wir dafür, dass diese Geschäftsanweisung zurückgenommen wird und die Fortsetzung zumindest bis zur Verabschiedung neuer Gesetze erfolgen kann. Denn wir brauchen auf alle Fälle auch Projektförderung in dem Bereich. Wir brauchen die Hauptschulabschlusskurse. Wir brauchen Produktionsschulen und andere Maßnahmen, und wir brauchen auch Sprachkurse für Migrantinnen und Migranten.

(Beifall bei der SPD und bei Abgeordneten der LINKEN)

Es muss dringend erhalten bleiben, was für die Zielgruppen zum Erfolg geführt hat – auch dann, wenn die Mittel, die dafür jetzt aufgewandt worden sind, unter Umständen nicht in das vorgesehene Schema gepasst haben.Das müssen wir dann korrigieren. Das Geld ist eindeutig dann sinnvoll angelegt, wenn z. B. von 45 Absolventinnen und Absolventen 42 einen Hauptschulabschluss nachmachen. Das ist ein riesiger Erfolg, wenn man die Klientel im Auge

hat. Es ist ärgerlich, wenn solche Erfahrungen nicht genutzt werden bzw. beendet werden sollen.

Ich darf für die SPD festhalten: Für uns steht der Mensch in der Arbeitsförderung im Mittelpunkt. Wirksame Maßnahmen sind zielgruppenorientiert und flexibel. Sie greifen multiple Vermittlungshemmnisse auf und bieten vielschichtig angepasste Hilfsmöglichkeiten.Wir wollen auch Hilfen aus einer Hand.

Wir wollen eine Arbeitsmarktpolitik für alle,für jede Zielgruppe. Das heißt dann auch, dass die Leistungen und Integrationsprozesse passgenau, flexibel und angepasst an die individuellen Lebenssituationen der Betroffenen sowie an die regionalen Besonderheiten zu sein haben.

(Beifall bei der SPD)

Wir brauchen bundeseinheitliche Standards und dezentrale Gestaltungsspielräume. Ich würde mir wünschen, dass die laufende Neuorientierung eine breite Flexibilität bei der Beachtung der bundeseinheitlichen Standards ermöglichen wird. – Ich darf mich bedanken.

(Beifall bei der SPD)

Vielen Dank, Frau Kollegin Fuhrmann. – Für die CDUFraktion erhält Frau Müller-Klepper das Wort.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Zusammenführung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zu einem Grundsicherungssystem und die Einführung der Jobcenter zeigen Erfolg. In Verbindung mit dem Konjunkturaufschwung gelingt es, dass Langzeitarbeitslose zunehmend Erwerbschancen erhalten. Im vergangenen Jahr hat sich in Hessen ihre Zahl um 21.670 Personen, d. h. 12 %, reduziert. Dieser Erfolg ist ein zartes Pflänzchen, und es muss durch eine konsequente Umsetzung und Weiterentwicklung der Reformen gepflegt werden. Die Arbeitsgemeinschaften und die Optionskommunen, die die Aufgabe der Betreuung und Vermittlung der Hilfesuchenden übernommen haben, tun dies.

Im Hinblick auf das Bundesarbeitsministerium sind manchmal Zweifel angebracht. Ich nenne als Beispiel nur das kooperative Jobcenter, über das wir bereits diskutiert haben.Es ist ein Verschlimmbessern.Dies gilt auch für die Einschränkung der weiteren Leistungen durch das Bundesarbeitsministerium, die die Arbeitsgemeinschaften oder Optionskommunen erbringen können, um Vermittlungshindernisse zu beseitigen.

Durch den Erlass dieser neuen Arbeitshilfe und die Ankündigungen weiterer Rückforderungen gegenüber den kommunalen Trägern wird die Eingliederung von Langzeitarbeitslosen gefährdet. Die weiteren Hilfen gehen über die normale Klaviatur der Arbeitsförderinstrumente der BA hinaus, die durch eine Umstrukturierung der Behörde – das muss man durchaus anerkennen – effektiver geworden sind. Doch diese Instrumente reichen nicht aus, um Langzeitarbeitlose in Beschäftigung zu bringen. Bei ihnen versperren oft die sozialen Probleme den Weg in Arbeit.

Herr Dr.Jürgens hat es erwähnt:Bei der Konstruktion der Reform wurde dem Rechnung getragen. In § 16 Sozialgesetzbuch II, werden die weiteren Leistungen ermöglicht, die für die Eingliederung erforderlich sind, wie Kinderbe

treuung, Suchthilfe, psychosoziale Beratung – die Palette ist ganz breit. Diese Hilfen sind ein unverzichtbarer Bestandteil und Dreh- und Angelpunkt für eine erfolgreiche Vermittlung. Sie machen – das hat Frau Kollegin Fuhrmann eben auch schon angesprochen – 30 % der Förderleistungen aus, sind also keine Ausnahme, wie es von Berliner Seite dargestellt wird.

Nun dreht der Bundesarbeitsminister bei vielen Projekten den Geldhahn zu. Das schadet den Betroffenen. In den Kommunen, aber auch bei freien Trägern hat sich in jahrelanger Praxis Know-how für die Betreuung und Vermittlung von Langzeitarbeitslosen angesammelt. Sie verfügen über ein umfassendes soziales Netzwerk an Unterstützung und Hilfeleistung, das in Hessen sehr gut funktioniert. Die Kommunen und die freien Träger sind die Kompetenzzentren für die weiteren Leistungen. Diese Kompetenzen werden bei uns wirkungsvoll genutzt, um die Menschen in Arbeit zu bringen.

Die Grundidee der Sozialhilfereform funktioniert nur, wenn der Staat alles daransetzt, schnell, flexibel, individuell und nachhaltig zu helfen. Es gilt, bestmöglich zu fördern und von den Betroffenen auch die Bereitschaft, Arbeit anzunehmen, und aktives Mitwirken bei den Bemühungen zur Rückkehr in den Arbeitsmarkt zu fordern.

Die Sozialverwaltung muss dabei ein ortsnaher Individualbetreuer sein. Das Konzept steht und fällt mit zwei Dingen, zum einen der organisatorischen Ausgestaltung, dem direkten Ansprechpartner, der nah an den Menschen ist. Es muss eine Stelle sein, die Hilfe aus einem Guss anbietet. In diesem Zusammenhang noch einmal der Hinweis auf das untaugliche Konzept der kooperativen Jobcenter. Das würde die Menschen von Pontius zu Pilatus schicken.

Die zweite Voraussetzung für den Erfolg des Konzepts ist die Verfügbarkeit einer vielfältigen Hilfspalette, aus der ein Hilfeplan auf die Betroffenen zugeschnitten werden kann. Deshalb ist eine starke und aktive Rolle der Kommunen unabdingbar. Ausschöpfen aller Möglichkeiten, Nutzen der vorhandenen Kompetenzen und ihrer Vernetzung sind gefragt. Deshalb arbeiten die Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen auch mit Dritten zusammen. Dieses Zusammenspiel wird mit der Geschäftsanweisung Nr.13 der BA vom April 2008 erschwert.Die weiteren Hilfen werden in ein enges Korsett gezwängt, und ihre finanzielle Grundlage wird beschnitten.

Das Arbeitsministerium vertritt die Auffassung, dass die Arbeitsfördermaßnahmen Vorrang genießen,also der Bereich des SGB III. So sollen beispielsweise Maßnahmen der Berufsvorbereitung nicht mehr von den Trägern der Grundsicherung durchgeführt werden. Deutschkurse für Arbeitsuchende mit Migrationshintergrund, wo die Kommunen sehr wirkungsvoll Hilfe leisten, sollen nur noch dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge obliegen.

Dies ist ein massiver Eingriff in die laufende Förderpraxis von Eingliederungsleistungen und geht aus unserer Sicht völlig an der Realität vorbei. Es muss die Hilfe angewandt werden können, die nötig und geeignet ist. Das kann man nicht zentral steuern. Das kann nur gelingen, wenn die beiden Leistungsgruppen als gleichwertig angesehen und der gesamte Fächer an Eingliederungsmaßnahmen genutzt werden können.

Die Arbeitsförderinstrumente der BA sind auf Personen zugeschnitten, die erst kurze Zeit arbeitslos sind, und sie werden den Anforderungen für Langzeitarbeitslose oft nicht gerecht. Den Arbeitsgemeinschaften und Optionskommunen muss es auch zukünftig möglich sein, spezielle

Maßnahmen für Langzeitarbeitslose zu entwickeln bzw. auf bewährte Modelle zurückzugreifen, die sie – Dr. Jürgens hat auch die Vergangenheit angesprochen – als Träger der Sozialhilfe entwickelt haben.

Bei der strengen Auslegung, die jetzt vorgegeben ist, können die Optionskommunen ihre Aufgaben im Rahmen der Experimentierklausel nicht mehr angemessen wahrnehmen. Gerade sie sollen im Hinblick auf die Eingliederungsleistung in einem Systemwettbewerb mit den Leistungen der BA stehen.Wenn aber diese automatisch Vorrang genießen, hat die Kommune keine Chance, einen regionalspezifischen alternativen Weg zu gehen. Dies schränkt den gesetzlich gewollten Wettbewerb der Organisationsmodelle ein.