Deswegen ist es, meine ich, zu verstehen, dass sich viele Länder in der Europäischen Union mit dem Thema betäubungsloses Schächten beschäftigen und dabei teilweise kompromisslos sind. In der Schweiz z. B. gibt es ein solches Schächten überhaupt nicht. In anderen Ländern wird, wie eben beschrieben worden ist, eine Kurzzeitbetäubung angewandt.
Aber vor allem stellen wir uns heute die Frage:Wollen wir das betäubungslose Schlachten im Jahr 2006 wirklich noch akzeptieren?
Ich denke, dass wir mit den Vertretern der betroffenen Religionsgemeinschaften offen über dieses Thema reden müssen und dass wir denjenigen den Rücken stärken sollten, die Kompromisse eingehen wollen und die Elektrokurzzeitbetäubung als einen brauchbaren Weg akzeptiert haben.
Meine Damen und Herren, bei diesem Kompromiss geht es um genau zwei Sekunden, die entscheiden, ob ein Rind lange und erheblich Schmerzen fühlt und leiden muss oder eben nicht. Deswegen meine ich, dass wir eine Änderung im Tierschutzgesetz brauchen, um diesen Tieren gerecht zu werden.
Elektrokurzzeitbetäubung stellt nach Auffassung der Hessischen Landesregierung,aber auch des hessischen Integrationsbeirates – dort übrigens einstimmig, was zugegebenermaßen mit der Vorarbeit von Frau Dr. Martin zu tun hat –, und der Delegiertenversammlung der hessi
Herr Grumbach, wir wollen in diesem Bereich ausdrücklich keinen kulturellen Konflikt. Deswegen hat auch Frau Dr. Martin im Vorfeld Gespräche geführt, um eine einstimmige Entscheidung herbeiführen zu können.
Meine Damen und Herren, bei der Kurzzeitbetäubung, die eben von Ihnen beschrieben wurde, fallen die Tiere kurzzeitig in Ohnmacht.Wenn sie nicht geschlachtet werden, stehen sie wieder auf, gehen zur Krippe und fressen weiter. Ich denke, wenn man es religiös betrachtet, so ist diese empfohlene Methode für eine totale Ausblutung genauso gut wie der Verzicht auf eine Betäubung des Tieres.
Meine Damen und Herren, ich denke, dass beide Seiten weiter aufeinander zugehen müssen und dass auch diejenigen, die uns in diesem Bereich nahestehen, Überzeugungsarbeit leisten müssen. Das neue Verfahren besagt für uns, dass wir nicht alleine stehen auf der Welt, zumal auch in anderen Ländern über dieses Thema diskutiert wird, wie ich eben schon sagte.
Am 2.April 2005 gab es eine Tagung der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft in Berlin.Dort wurde berichtet, dass zwischen Oktober 2003 und September 2004 in Neuseeland 2,6 Millionen Rinder, 23,8 Millionen Lämmer und 4,4 Millionen Schafe geschlachtet wurden. 80 % der Rinder und 100 % der Schafe wurden mit einer Kurzzeitbetäubung betäubt, die übrigen 20 % der Rinder mit einer normalen Betäubung. Diese Form der Betäubung wird dort angewendet, und das Fleisch wird offensichtlich problemlos auch in die muslimischen Länder des Nahen Ostens exportiert. Aber auch die muslimischen Bürger Neuseelands akzeptieren dies.
In Deutschland darf nach geltender Rechtslage für den Export nicht betäubungslos geschlachtet werden. Trotzdem gibt es in Deutschland zwei Schlachthöfe, die seit 1982 mit Betäubung schlachten, um Rindfleisch in die Länder Ägypten, Irak, Iran, Algerien, Kuwait, Libanon, Marokko, Tunesien, Vereinigte Arabische Emirate zu exportieren. Hier geht es um 20 bis 30 t Fleisch pro Jahr. Es sind dieses Halal-Schlachtungen,auf die vorhin schon einmal hingewiesen wurde, die von den Kunden regelmäßig überprüft werden. Sie werden von autorisierten islamischen Schlachtern durchgeführt, zertifiziert, tierärztlich überwacht und amtstierärztlich bescheinigt. Wichtig ist dort offensichtlich die Ausrichtung der Tiere nach Mekka. – Meine Damen und Herren, diese Tiere werden ausschließlich mit Bolzenschuss betäubt.
Meine Damen und Herren, ich denke, dass Sie mir zustimmen werden, dass es in der Öffentlichkeit schwer vermittelbar ist, dass in Deutschland weiterhin ausdrücklich ohne Betäubung geschlachtet werden darf.
Da eben darauf hingewiesen wurde, dass eine allgemeine Debatte geführt werden sollte: Wir wollten heute über dieses Thema reden. Frau Hammann, ich möchte zwei Themen herausgreifen, die Sie angesprochen haben, z. B. die Hennenhaltung.Wir hatten mit der kleinen Voliere einen Kompromiss im Bundesrat, dem alle Länder zugestimmt haben. Die Kollegin Künast hat dies nicht umgesetzt, obwohl dies zu einer erheblichen Verbesserung der Haltung geführt hätte.
Ein zweites Beispiel ist der Abschuss von Katzen. Meine Damen und Herren, wer von den lieben, kleinen Katzen redet, muss auch von den lieben, kleinen Vögeln und den lieben, kleinen Hasen reden.
Diese Dinge müssen wir miteinander vergleichen. Um es einmal zu sagen: In Hessen dürfen Katzen, wenn sie mehr als 500 m von den Orten entfernt sind,geschossen werden, mindestens 300 m in Setz- und Brutzeiten. In NordrheinWestfalen – das hat damals die Kollegin Höhn durchgesetzt – sind diese Abstände wesentlich geringer.
Das muss man sehen. – Meine Damen und Herren, ich bitte Sie um Unterstützung der Anstrengungen der Hessischen Landesregierung.
Vielen Dank, Herr Minister Dietzel. – Es gibt keine weiteren Wortmeldungen. Wir sind am Ende der Aussprache zu dem Antrag der Fraktion der CDU betreffend Religionsfreiheit und Tierschutz sind kein Gegensatz. Mit dazu aufgerufen war der Dringliche Entschließungsantrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN betreffend unnötiges Leiden von Tieren verhindern.
Beide Anträge gehen an den Umweltausschuss. – Damit sind alle einverstanden. Dann machen wir das auch so.
Erste Lesung des Gesetzentwurfs der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Straßengesetzes und zur Neuordnung von Behörden der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung – Drucks. 16/6554 –
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte Ihnen den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung des Hessischen Straßengesetzes und zur Neuordnung von Behörden der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung einbringen. Lassen Sie mich dies mit einigen Stichworten versehen, um den Sinnzusammenhang deutlich zu machen.
Jedes Gesetz bietet im Vollzug immer wieder Anhaltspunkte, aus den Erfahrungen bei der Anwendung des Gesetzes zu lernen und gegebenenfalls daraus neue Vorschläge zu unterbreiten, wie dem Sinn des Gesetzes entsprochen werden kann, aber in den Verfahrensabläufen Optimierungen vorgenommen werden können.Vor allem betrifft dies die Planfeststellungsverfahren, wo oft Änderungen notwendig sind, um die Verfahren insbesondere im Hinblick auf die personellen und auch die finanziellen Ressourcen zu vereinfachen.
So kann und soll künftig über Widmung, Einziehung und Umstufung, die aufgrund eines durch einen Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Straßenbauvorhabens erforderlich werden, bereits im Planfeststellungsbeschluss entschieden werden, wenn Sie diesem Gesetz so zustimmen. Denn bisher erleben wir immer wieder, dass in einem
Planfeststellungsbeschluss festgelegte Maßnahmen in einem aufwendigen, dem Planfeststellungsbeschluss folgenden Verfahren durchzuführen sind. Das kostet sehr viel Zeit, ändert nichts an der Qualität der Baumaßnahmen, und es kostet vor allem auch Geld.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, das ist einer der wichtigsten Punkte des vorliegenden Gesetzentwurfs, der uns bei Planungs- und Vollzug von Straßenbaumaßnahmen hilft, schneller und kostengünstiger zu sein, ohne die Qualität der Abwägung für alle die Ziele, die bei einer solchen Maßnahme erreicht werden sollen, zu verschlechtern.
Eine wichtige Regelung betrifft auch die Änderung des § 33. Er regelt, dass bei Straßenbauvorhaben in besonders geschützten Gebieten stets – das ist die Betonung – eine Umweltverträglichkeitsprüfung und damit ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen sind, da der Gesetzgeber bisher unterstellte, dass für diese Fälle grundsätzlich von erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt ausgegangen wird.
Hier trifft genau das zu, was ich im einleitenden Satz gesagt habe: Wir konnten und mussten in jüngster Vergangenheit anhand von sehr konkreten Beispielen feststellen, dass dies zwar für Neubaumaßnahmen zutrifft und daher sinnvoll ist, nicht aber für alle für die bauliche Änderung bestehender Straßen vorzunehmenden Schritte. Denn die Änderung kann auch im Um- bzw.Ausbau oder gar in der Verlegung einer Straße bestehen. Durch solche Um- und Ausbauten oder Verlegungen von Straßen – das zeigen die konkreten Beispiele, die ich vor Augen habe – können sogar erhebliche Verbesserungen für die Umwelt und das betroffene Schutzgebiet eintreten.
Warum sollte man also für eine solche Maßnahme, die eine Verbesserung mit sich bringt, ein umfängliches Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung und angeknüpftem Planfeststellungsverfahren durchführen, wenn in wesentlich günstigerer Zeit sogar eine Verbesserung für Lebensraumtypen und Arten geplant und umgesetzt werden könnte? Das gilt für Wasserschutzgebiete wie für FFH-Gebiete gleichermaßen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, deswegen soll dies von einer Vorprüfung abhängig gemacht werden, in der im konkreten Einzelfall entschieden wird, ob es bei den generellen Vorgaben bleibt oder ob die Straßenbauverwaltung und die beteiligten Behörden von einer formellen Umweltverträglichkeitsprüfung und einem Planfeststellungsverfahren absehen können.
Mit dem Gesetzentwurf beabsichtigen wir darüber hinaus noch eine Reihe von Änderungen in der Zuständigkeit. Die Änderung in § 50 Abs. 1 bedeutet die Kommunalisierung der Aufgaben der Straßenaufsicht. Wo bisher der Landrat als Behörde der Landesverwaltung zuständig war, wird künftig der Kreisausschuss zuständig sein. Das fügt sich nahtlos ein in die Veränderungen, die wir aus der Kommunalisierung grundsätzlich auch für andere Bereiche abgeleitet haben.
Ich will noch eine Neuordnung nennen, die die Zusammenlegung der bisherigen drei Baustoff- und Bodenprüfstellen zu einer Dienststelle betrifft. Es ist notwendig, dem gesetzlich nachzukommen, was wir im Hinblick auf die bessere Effizienz der Aufgabenwahrnehmung und der strafferen Organisation in der Landesverwaltung beabsichtigen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich habe Ihnen hier den Inhalt eines Gesetzentwurfs vorgetragen, der nicht spektakulär ist.
Aber es handelt sich um einen Gesetzentwurf, der, wenn er Gesetz werden wird, uns die Arbeit erleichtern wird. Außerdem werden dadurch die Ziele schneller erreicht werden können.
Herr Dr. Rhiel, danke. – Ich eröffne die Aussprache und erteile Frau Pfaff für die SPD-Fraktion das Wort. Es ist eine Redezeit von fünf Minuten vereinbart.
(Axel Wintermeyer (CDU): Die braucht man aber nicht ausnutzen! – Gegenruf des Abg.Michael Boddenberg (CDU): Das hättest du auch leise sagen können!)
Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Die SPD-Fraktion steht jederzeit einer Vereinfachung und Beschleunigung der Planungs- und Genehmigungsverfahren offen gegenüber, wenn die Regelungen nicht zulasten der Umweltstandards und der Beteiligungsrechte erfolgen.
(Beifall bei Abgeordneten der SPD – Dieter Posch (FDP): Die Botschaft höre ich wohl, allein mir fehlt der Glaube! – Beifall des Abg.Michael Boddenberg (CDU) – Michael Boddenberg (CDU): Ich applaudiere wegen des Zwischenrufs des Herrn Posch!)
Ich habe das auch bereits in zurückliegenden Debatten, die wir zu diesem Thema hier im Plenum geführt haben, mehrfach für meine Fraktion erklärt. Herr Kollege Lübcke,
ich habe insbesondere unsere Vorstellungen zum Entwurf des Planungsbeschleunigungsgesetzes vorgetragen, das derzeit im Bundestag und Bundesrat beraten wird und das unsere Unterstützung findet.Auch der hier vorgelegte Gesetzentwurf enthält eine Reihe neuer Regelungen zur Vereinfachung von Verfahren, die durchaus plausibel sind und nachvollziehbar begründet werden. Herr Minister, wir stehen gerade der Widmung, Einziehung und Umstufung von Straßen im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens offen gegenüber. Das gilt auch für weitere Regelungen und Klarstellungen, z. B. für die, dass der Eigentümer eines Grundstücks verpflichtet ist, den von seinem Grundstück ausgehenden Bewuchs, der in den Straßenraum hineinragt, zu beseitigen. Das gilt auch dafür, dass die umfassende Reinigungspflicht der Bundesstraßen bei Ortsdurchfahrten den Gemeinden obliegt. Das ist für uns kein Thema.
Der vorgelegte Gesetzentwurf enthält aber auch Änderungsvorschläge und sieht Neuregelungen vor, die wir einer sehr kritischen Überprüfung unterziehen werden.Das betrifft insbesondere die vorgesehene Neuregelung in