Anfrage 8: Finanzierung des Landesmindestlohns bei Arbeitsförderungsmaßnahmen Anfrage der Abgeordneten Tebje, Frau Leonidakis, Janßen und Fraktion DIE LINKE vom 29. Januar 2020
1. Welche Probleme ergeben sich aus der aktuellen Rechtslage zur Finanzierung öffentlich geförderter sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung im Land Bremen?
2. Mit welchen Maßnahmen setzt sich der Senat für eine kostendeckende Ausfinanzierung durch die Bundesagentur für Arbeit ein?
Zu Frage 1: Problematisch ist, dass die aktuelle Regelung in § 16i SGB II eine Förderung der Beschäftigung langzeitarbeitsloser Menschen in Höhe eines landesgesetzlichen Mindestlohns nicht zulässt. Bemessungsgrundlage ist der allgemeine Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz des Bundes.
Eine Förderung in Höhe des tatsächlichen Arbeitsentgelts ist nach aktueller Rechtslage nur bei Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern möglich, die durch oder aufgrund eines Tarifvertrages oder nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zur Zahlung eines über dem allgemeinen Mindestlohn liegenden Entgeltes verpflichtet sind.
Aus der Differenz zwischen Bundes- und Landesmindestlohn entsteht eine Förderlücke, die bremische Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Langzeitarbeitslose beschäftigen möchten und zur Zahlung eines landesgesetzlich geregelten Mindestlohns verpflichtet sind, grundsätzlich selbst finanzieren müssen. Im Falle der Beschäftigungsträger wird diese Lücke vom Land finanziert. Dem Land entstehen dadurch hohe Kosten. Die Alternative wäre, dass keine Beschäftigung entsteht.
Zu Frage 2: Der Senat hat eine Initiative zur Änderung des § 16i SGB II in den Bundesrat eingebracht, um den Jobcentern eine Förderung auf Basis eines landesgesetzlichen Mindestlohns zu ermöglichen. Der Etat der Jobcenter ist dafür ausreichend. – So weit die Antwort des Senats!
Ja, Herr Präsident. Frau Senatorin, ist Ihnen bekannt, dass sich die Gewerkschaft ver.di mit Beschäftigungsträgern in Bremen in Tarifverhandlungen für diesen Personenkreis befindet, und welche Auswirkungen hätte ein Tarifabschluss, der oberhalb des Landesmindestlohns läge? Wie würde der Senat das bewerten?
Das ist mir bekannt. Ich stehe da auch im engen Austausch mit ver.di. Es ist so, dass habe ich ja in der Antwort des Senats erläutert, dass Tariflöhne grundsätzlich förderungsfähig sind. Von daher würde ein Tarif, der über dem Landesmindestlohn liegt, auch durch das Jobcenter finanziert werden. Dennoch ist mir auch bekannt, dass nicht alle Beschäftigungsträger Teil dieser Tarifverhandlungen sind.
Von daher ist diese Gesetzesinitiative, die wir gemeinsam mit Berlin auf den Weg gebracht haben, absolut wichtig. Diese Gesetzesinitiative betrifft übrigens nicht nur Landesmindestlohnregelungen, sondern auch die Vergabe. Wir hatten ja gestern die Debatte, dass viele Länder eigene Landesregelungen haben. Der Antrag ist am 14. Februar debattiert worden, ich habe ihn eingebracht, der ist in die Ausschüsse für Arbeit, Integration und Soziales federführend und in den Wirtschaftsausschuss überwiesen worden. Wir haben auch schon Rückmeldungen von anderen Bundesländern bekommen. Ich gehe davon aus, dass zumindest im Ausschuss für Arbeit, Integration und Soziales eine Mehrheit zustande kommt.
Frau Senatorin, weitere Zusatzfragen liegen zu diesem Themenkomplex nicht vor. – Vielen Dank für die Beantwortung!
Anfrage 9: Mietkostenübernahme im Land Bremen Anfrage der Abgeordneten Frau Leonidakis und Fraktion DIE LINKE vom 30. Januar 2020
1. Wie viele Berechtigte im Land Bremen erhielten zum Stichtag 31. Dezember 2019 wegen zu hoher Mietkosten nicht die vollen Kosten der Unterkunft, KdU, und Heizung erstattet? Bitte getrennt nach den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven aufschlüsseln, sowie nach den Rechtskreisen SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz ausweisen.
3. In wie vielen Fällen wurde im vergangenen Jahr Widerspruch oder Klage gegen die Bescheide eingelegt, wenn die Miete nicht in voller Höhe anerkannt wurde?
Zu Frage 1: Für den Rechtskreis des SGB II können die Daten nur auf der Ebene der Bedarfsgemeinschaften und nicht auf der Ebene der Leistungsberechtigten ausgewertet werden. Die gewünschten Zahlen aus allen drei Rechtskreisen zum 31. Dezember 2019 liegen zudem noch nicht vor. Hier ausgewiesen werden daher Zahlen für September 2019. Sie beziehen sich auf Bedarfsgemeinschaften mit laufenden Mietzahlungen.
Im Rechtskreis des SGB II erhielten in der Stadt Bremen 3 151 Bedarfsgemeinschaften geringere als die tatsächlichen Kosten der Unterkunft. In der Stadtgemeinde Bremerhaven waren es 1 902 Bedarfsgemeinschaften.
Die Übernahme von geringeren als den tatsächlichen Kosten hat verschiedene Ursachen. Ursache kann die Überschreitung der Richtwerte sein, aber auch der Umstand, dass entweder nicht alle Haushaltsmitglieder Leistungsbezieher sind oder einzelne Räume untervermietet werden. Eine statistische Differenzierung solcher Ursachen liegt nicht vor.
Im Rechtskreis des SGB XII erhielten in der Stadt Bremen 255 Bedarfsgemeinschaften geringere als die tatsächlichen Kosten der Unterkunft, das entspricht einem Anteil von 2,23 Prozent. In der Stadtgemeinde Bremerhaven waren es 45 Fälle, was einem Anteil von 1,6 Prozent entspricht.
Im Rechtskreis des Asylbewerberleistungsgesetzes erhielten in der Stadt Bremen 14 Bedarfsgemeinschaften geringere als die tatsächlichen Kosten der Unterkunft, das entspricht einem Anteil von 1,39 Prozent. In der Stadtgemeinde Bremerhaven waren es zwei Fälle, was einem Anteil von 0,5 Prozent entspricht.
Zu Frage 2: Eine solche statistische Auswertung liegt für die Stadtgemeinde Bremen zu den angeführten Rechtskreisen nicht vor. Für Bremerhaven trifft dies für den Rechtskreis SGB II ebenfalls zu.
Wohngemeinschaften werden als Kategorie statistisch nicht geführt. Die Akten müssten mit unverhältnismäßigem Aufwand manuell ausgewertet werden.
Im Rechtskreis SGB XII sind in Bremerhaven 26 Leistungsberechtigte betroffen und im Asylbewerberleistungsgesetz ein Leistungsberechtigter.
nicht in voller Höhe anerkannt wurde, kann für die Stadtgemeinde Bremen zu den angeführten Rechtskreisen statistisch nicht ermittelt werden. Für Bremerhaven trifft dies für den Rechtskreis SGB II zu.
Die Widerspruchsstelle bei der Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport hat in der Vergangenheit im Bearbeitungssystem VIS keine Differenzierung unterhalb der Rechtsvorschrift des § 35 SGB XII vorgenommen, der die Bedarfe für Unterkunft und Heizung regelt. Diese Differenzierung wurde erst im Laufe des Jahres 2019 vorgenommen, sie ist aber noch nicht durchgängig umgesetzt. Erst für das Jahr 2020 werden entsprechende Auswertungen möglich.
Die Bundesagentur für Arbeit führt zwar eine Klage- und Widerspruchsstatistik zur Angemessenheit der Grundmiete. Sie bildet aber sämtliche Verfahren ab, in denen die Kosten der Unterkunft und Heizung strittig sind. Die Frage nach Klagen und Widersprüchen allein gegen die Nichtberücksichtigung der vollen Miete kann daher nicht beantwortet werden. Eine manuelle Auswertung ist auch hier mit vertretbarem Aufwand nicht zu leisten.
Im Rechtskreis SGB XII wurden in Bremerhaven im vergangenen Jahr in drei Fällen Rechtsmittel gegen entsprechende Entscheidungen des Magistrats Bremerhaven eingelegt. – So weit die Antwort des Senats!
Frau Senatorin, Sie geben an, dass eine Antwort auf Frage 2 ohne erheblichen Verwaltungsaufwand nicht möglich ist. Wäre es denn denkbar, in Zukunft eine solche Statistik zu erheben?
Wir sind ja jetzt dabei, die Merkmale in VIS zu verbessern. Ich denke, dass wir für das Jahr 2020 eine aussagekräftigere Statistik anbieten können, die die Problematik dann auch noch einmal neu darlegen kann.
Ja. Wären Sie dann bereit, in den zuständigen Gremien zu berichten, wenn die aktuellen Daten verfügbar sind?
Eine noch, Herr Präsident! Frau Senatorin, ist Ihnen bekannt oder bereits zu Ohren gekommen oder in der Behörde bekannt, dass es insbesondere bei Konstellationen in Wohngemeinschaften durchaus schwierig ist, die Mietkosten in Wohngemeinschaften zu tragen, mit den KdU-Sätzen, die ja anhand der Kopfteilmethode berechnet werden, also eine Person mehr wird zugrunde gelegt. Dennoch sind die KdU-Sätze in diesem Bereich weit unter den gängigen Mieten für Zimmer in Wohngemeinschaften. Ist Ihnen dieses Problem bekannt?
Ja, das ist mir bekannt. Ich gehe davon aus, wir haben jetzt ein neues Mietgutachten in Auftrag gegeben, dass wir bei Vorliegen des neuen Mietgutachtens und der Neufestsetzung der Kosten der Unterkunft auch über diesen Sachverhalt noch einmal sprechen müssen, ob wir vielleicht ein besseres, gängigeres, gerechteres Verfahren finden können.