Die siebte Anfrage bezieht sich auf die Kofinanzierung von Innovationsbeihilfen im Schiffbau durch das Land. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abge
In welcher Höhe haben Werften im Land Bremen in den Jahren 2014 und 2015 von Fördermitteln aus dem Bundesprogramm „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“, einschließlich Zinsausgleichsgarantie, profitiert?
In den Jahren 2014 und 2015 hat der Bund keine Zinsausgleichsgarantien für bremische Werften übernommen. In dieser Periode hat eine bremische Werft von dem Bundesförderprogramm „Innovativer Schiffbau sichert wettbewerbsfähige Arbeitsplätze“ profitiert und im Rahmen des Programms eine Zusage für eine Zuwendung in Höhe von 900 000 Euro vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, BAFA, erhalten.
Das Land Bremen hat dem BAFA Mittel in Höhe von 450 000 Euro zur Kofinanzierung zugesagt. Aus dem Haushalt des Senators für Wirtschaft, Arbeit und Häfen wurden dafür 200 000 Euro sowie 250 000 Euro aus Programmfördermitteln der BIS vorgesehen. – Soweit die Antwort des Senats!
Die achte Anfrage trägt die Überschrift „Denkmalschutzgesetz novellieren“. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Frau Dr. KappertGonther, Frau Dr. Schaefer und Fraktion Bündnis 90/ Die Grünen.
Erstens: Warum wurde in Bremen das Denkmalschutzgesetz bisher nicht novelliert, obwohl Deutschland bereits im Jahr 2002 die „Europäische Konvention zum Schutz des archäologischen Erbes“ ratifiziert hat und andere Bundesländer ihre Gesetze insbesondere im Hinblick auf das Verursacherprinzip angepasst haben?
Zweitens: Welche finanziellen Vorteile sieht der Senat darin, nach dem Vorbild anderer Bundesländer das Denkmalschutzgesetz zu novellieren, damit künftig bei Bauvorhaben, bei denen ein Denkmal beschä
digt oder zerstört wird, die für archäologische Arbeiten anfallenden Kosten nach dem Verursacherprinzip erhoben werden?
Drittens: Wie würde sich die Verankerung des Verursacherprinzips auf Projekte, wie beispielsweise das Baugebiet Binnendüne, auswirken?
Zu Frage 1: Die Europäische Konvention zum Schutz des archäologischen Erbes findet in Bremen volle Beachtung bei archäologischen Arbeiten. Die entsprechenden Kosten werden auf der Grundlage von Verhandlungen, die durch die Fachbehörde geführt werden, den jeweiligen Bauherren auferlegt, wie in anderen Ländern auch. Die Aufnahme einer gesetzlichen Regelung zum sogenannten Verursacherprinzip erfolgt, um das übliche Verfahren auf eine feste Rechtsgrundlage zu stellen. Rechtsstreite sind ohne diese Grundlage möglich, hat es in Bremen aber noch nicht gegeben.
Auch der Senat beabsichtigt, der Bürgerschaft einen Entwurf zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vorzulegen, der auch das Verursacherprinzip im Gesetz verankern soll. Entsprechende Vorabstimmungen haben keine Bedenken gegen die Verankerung im Gesetz ergeben.
Eine weitere wichtige Änderung des Denkmalschutzgesetzes betrifft in Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention die Aufnahme einer Regelung zur Barrierefreiheit im Denkmalschutz. Hierfür finden Abstimmungsgespräche zwischen dem Senator für Kultur und dem Landesbehindertenbeauftragten statt, die voraussichtlich kurzfristig zum Abschluss gebracht werden können.
Sobald die Abstimmungen zur Barrierefreiheit abgeschlossen sind, wird der Senat der Bürgerschaft einen Änderungsentwurf zum Denkmalschutzgesetz vorlegen. Dies wird voraussichtlich im Frühjahr 2016 der Fall sein können.
Zu Frage 2: Finanzielle Vorteile gibt es in der Regel keine, da die privaten Bauherren die Kosten bislang freiwillig übernehmen. Öffentliche oder im öffentlichen Eigentum stehende Bauherren sind gehalten, die Europäische Konvention auch ohne Verankerung im Denkmalschutzgesetz zu beachten und daher auch die Kosten zu übernehmen.
Zu Frage 3: Die gesetzliche Verankerung erleichtert der Fachbehörde aber die Verhandlungen über die Kostenübernahme und die notwendigen archäologischen Verfahren, wie insbesondere zerstörungsfreie Prospektionsmethoden oder die Anlage von Suchschritten vor Baubeginn.
Im Umfeld bereits bekannter Fundstellen, zum Beispiel der Binnendüne, sind solche vor dem Baubeginn anzusetzende Verfahren fachlich zu befürworten. Sollten dabei archäologische Strukturen entdeckt werden, können sie unter Schutz gestellt werden oder auf Kosten des Verursachers vor Baubeginn ohne Verzögerungswirkung für das Bauvorhaben untersucht und dokumentiert, beziehungsweise die Bebauung rechtzeitig anders geplant werden. – Soweit die Antwort des Senats.
Frau Staatsrätin, verstehe ich Sie richtig, dass auf freiwilliger Basis mit den Bauherren schon das zur Anwendung kommt, was künftig im Gesetz zu regeln wäre?
Frau Staatsrätin, würde die Ergänzung jetzt die Bestandteile der UN-Behindertenrechtskonvention auf Barrierefreiheit auch gesetzlich festschreiben, sodass es dann klar und eindeutig ist?
Das ist ein kritischer Status. Deshalb wird er auch sehr sorgfältig bearbeitet. Die letzten Gespräche waren im November.
Frau Staatsrätin, vielen Dank für die Antwort des Senats! Akteure aus dem Bereich der Archäologie, beispielsweise die Deutsche Gesellschaft für Ur- und Frühgeschichte als größte Fachgesellschaft für die Archäologie Mitteleuropas, haben sich schon vor einiger Zeit dahingehend geäußert, dass das Verursacherprinzip nach ihrer Einschätzung in allen Ländern, in denen es umgesetzt wurde, zu einem sprunghaften Anstieg an archäologischen Grabungen und gleichzeitig zu einer Entlastung öffentlicher Haushalte geführt hat. Das hat wiederum Mittel für die archäologische Nachsorge, also Forschung, Analyse und Aufbereitung von Funden freigesetzt.
Verstehe ich die Antwort des Senats richtig, dass Sie eigentlich davon ausgehen, de jure hin oder her wird das Verursacherprinzip nichts am Status quo ändern, wir werden also weder mit einem Anstieg von Ausgrabungen rechnen können, noch mit einer finanziellen Entlastung und einer Umschichtung von Mitteln in Richtung Forschung und Vermittlung?
Diese Frage kann ich Ihnen nicht seriös beantworten, weil archäologische Bereiche in bestimmten Flächenländern natürlich ganz anders zur Anwendung kommen. Deshalb kann es so und so möglich sein. Wir haben sehr sorgfältig darauf geachtet, dass wir die geltenden Regelungen anwenden. Bisher ist kein Konfliktfall bekannt. Trotzdem ist es auch vor dem Hintergrund anderer Rechtstatbestände wichtig, die Novelle vorzulegen.
Die neunte Anfrage in der Fragestunde befasst sich mit dem Thema „Anzahl abgelehnter Asylanträge“. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Zenner, Frau Steiner und Fraktion der FDP.
Erstens: Wie viele Asylanträge sind nach den entsprechenden Herkunftsländern im Land Bremen in den Jahren 2013, 2014 und 2015 positiv oder negativ beschieden worden, und wie viele Bescheide sind jeweils in den Jahren 2013, 2014 und 2015 rechtskräftig geworden?
Zweitens: Wie viele rechtskräftig abgelehnte Antragstellerinnen/Antragsteller sind in den Jahren 2013, 2014 und 2015 aus dem Land Bremen in das Herkunftsland freiwillig zurückgekehrt beziehungsweise wurden abgeschoben?
Drittens: Aus welchen Gründen wurden die übrigen in den Jahren 2013, 2014 und 2015 abgelehnten Antragstellerinnen/Antragsteller im Land Bremen geduldet?
Zu Frage 1: Im Jahr 2013 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Bremen, 709 Asylanträge entschieden, davon hat es 219 Anträge abgelehnt, 309 Entscheidungen waren positiv. Die drei Hauptherkunftsländer waren Syrien mit 163 Anträgen, die Russische Föderation mit 157 Anträgen und Iran mit 68 Anträgen.
Im Jahr 2014 hat das BAMF Bremen 1 196 Asylanträge entschieden, davon hat es 154 Anträge abgelehnt, 854 Entscheidungen waren positiv. Die drei Hauptherkunftsländer waren Syrien mit 595 Anträgen, Iran mit 106 Anträgen und Irak mit 78 Anträgen.
Bis zum 31. Oktober 2015 hat das BAMF Bremen 2 802 Asylanträge entschieden, davon hat es 613 Anträge
abgelehnt, 2 008 Entscheidungen waren positiv. Die drei Hauptherkunftsländer sind Syrien mit 1 667 Anträgen, Serbien mit 260 Anträgen und der Kosovo mit 198 Anträgen.
Die Ausländerbehörden erfassen statistisch erst seit Kurzem die Asylbewerber, die vollziehbar ausreisepflichtig sind. Die Rechtskraft der Asylbescheide wird statistisch nicht erfasst. Vom 1. November 2014 bis zum 31. Oktober 2015 zählte die Ausländerbehörde Bremen 250 Asylbewerber, die vollziehbar ausreisepflichtig sind. Die Ausländerbehörde Bremerhaven zählte vom 11. August 2015 bis 31. Oktober 2015 38 vollziehbar Ausreisepflichtige.