aber die Mindeststandards sind hier gefälligst einzuhalten, und gegebenenfalls ist auch zu dokumentieren, wenn sie sich nicht daran halten. - Herzlichen Dank!
Zuerst lasse ich über das Dritte Gesetz zur Änderung des Landesmindestlohngesetzes in zweiter Lesung abstimmen.
(Dagegen CDU, DIE LINKE, FDP, BIW, Abg. Schä- fer [LKR], Abg. Tassis [AfD], Abg. Frau Wendland [parteilos])
Jetzt lasse ich über das Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes in zweiter Lesung abstimmen.
Wer das Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes, Drucksache 19/1226, in zweiter Lesung beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen!
(Dafür SPD, Bündnis 90/Die Grünen, DIE LINKE, Abg. Patrick Öztürk [SPD, fraktionslos], Abg. Frau Wendland [parteilos])
Gesetz zur Änderung des Bremischen Landesstraßengesetzes Mitteilung des Senats vom 14. November 2017 (Drucksache 19/1377) 1. Lesung 2. Lesung
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Das Bremische Landesstraßengesetz muss auf Aufforderung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur geändert werden. Es müssen für eine EU-Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen Verfahrensregelungen eingeführt werden. In diesem Zusammenhang werden auch kleinere Änderungen eingebracht wie zum Beispiel die Neuregelung bei Genehmigungen von Sondernutzungen, die eine bauliche Veränderung der Straße erfordern, Paragraf 18, und die Reinigungspflichten auf Gehwegen und Straßen in den Paragrafen 41 und 42.
Ein besonderer Punkt waren die Änderungen der Ziel- und Zweckbestimmung der Paragrafen 33 beziehungsweise 35. Es musste für die Inanspruchnahme privaten Eigentums im Wege der Enteignung aufgrund der sogenannten Braunkohleentscheidung des Bundesverfassungsgerichts genau geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen und für welche Vorhaben dies erfolgen kann.
Geändert wurde, dass im Rahmen der Planfeststellung dies zumindest theoretisch auch für Radverkehr und Gehweganlagen möglich ist. Somit ist im Einzelfall auch zur Erfüllung der Aufgaben für das Allgemeinwohl das Enteignungsrecht gemäß Artikel 14 Absatz 3 Grundgesetz anwendbar. Es ist jedoch planmäßig nur zulässig, wenn diese Anlagen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, der Verbesserung des gemeindlichen Verkehrsnetzes und der überörtlichen Verkehrsbeziehungen oder im Interesse des Umweltschutzes vernünftigerweise geboten sind.
Zugleich wird das Genehmigungsverfahren für Sondernutzungen vereinfacht, die dauerhaft mit der Straße verbunden sind. Ebenso wird mit dieser Neufassung auch die Möglichkeit geschaffen, das Baurecht für Radverkehrs- und Gehweganlagen im Wege der Planfeststellung zu organisieren. Das birgt den Vorteil, dass für den immer wichtiger werdenden zukunftsorientierten Radverkehr, also zum Beispiel bei den sogenannten Radpremiumrouten oder Radschnellwegen und auch für Gehweganlagen, das Baurecht stadtteilübergreifend in einem einzigen Verwaltungsverfahren hergestellt werden kann. So müssen die gegebenenfalls betroffenen weiteren B-Pläne nicht einzeln geändert werden. Das vereinfachte Planungsverfahren schafft Rechtssicherheit.
Radschnellwege - sie haben in der Regel einen stadtteil- und auch einen bebauungsübergreifenden Verlauf - ermöglichen einen bevorrechtigten Radverkehr, dienen damit der Sicherheit der Radfahrer und leisten mit ihrer hohen Nutzung einen nicht unerheblichen Anteil für eine positive Klimabilanz. Sie sind auch Bestandteil des Verkehrsentwicklungsplans 2025, welcher bereits im Jahr 2014 in großem bremischen Konsens beschlossen wurde, auch mit den Stimmen der CDU.
Der Verlauf der Radpremiumroute wird mit Beteiligung der Bevölkerung und der zuständigen Beiräte im Einzelnen geplant, beschlossen und letztendlich gebaut. Gegebenenfalls müssen zur Realisierung dafür auch Teile privater Grundstücke genutzt werden.
Im Normalfall kann mit dem Grundstückseigentümer eine einvernehmliche Lösung erreicht werden, und das ist auch gut so. Dass im Einzelfall nach langen Verhandlungen als letztes Mittel eine Enteignung unter Abwägung der Verhältnismäßigkeit und zum Wohle der Allgemeinheit ermöglicht wird, kann ich nachvollziehen. Diese Möglichkeit ist in unserem Grundgesetz, Artikel 14, geregelt. Wie gesagt, die Bedingungen einer Enteignung sind rechtlich sehr eng gefasst, und nur im besonderen Ausnahmefall kann in die Grundrechte des Grundstückseigentümers zum Wohle der Allgemeinheit eingegriffen werden.
Ich darf an dieser Stelle betonen, wir halten es für richtig, glauben aber auch, dass stets die gütliche Einigung mit dem Eigentümer und die sorgfältige Abwägung von öffentlichen und privaten Interessen im Vordergrund stehen müssen und stehen werden. Mit dieser Änderung des Paragrafen 33 Landesstraßengesetz ist somit diese theoretische Möglichkeit geschaffen worden, und die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an einer Enteignung werden erfüllt. Die abgewogene Berücksichtigung umweltpolitischer Belange, das Austarieren von Verkehrsanforderungen und Rücksicht auf die Natur waren für uns bei der Erarbeitung dieses Gesetzes wichtig.
Die vorliegenden Änderungen des Bremischen Landesstraßengesetzes sind insgesamt alle sinnvoll und begründet. Ich bitte Sie dafür um Ihre Zustimmung! - Vielen Dank!
Frau Präsidentin, meine Damen und Herren! Das Bremische Landesstraßengesetz enthält keine rechtlich ausreichende Zweck- und Zielbestimmung, vor allem nicht für die Position der Inanspruchnahme privaten Eigentums. Das hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, und es hat gesagt, das Gesetz muss hinreichend bestimmt regeln, zu welchem Zweck unter welchen Voraussetzungen bei welchen Vorhaben enteignet werden darf. Dementsprechend haben wir hier heute eine Vorlage des neuen Landesstraßengesetzes, worin dann auch noch nebenbei die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle und gefährlicher Stoffe geregelt ist.
So weit, so gut, könnte man denken, wenn Bremen nicht wieder über das Ziel hinausgeschossen wäre, und zwar dahingehend, dass man in Paragraf 35 nicht nur für Straßen und Gehwege, für Infrastrukturmaßnahmen, enteignen kann. Nein, jetzt kann man auch im Interesse des Umweltschutzes enteignen! Ich zitiere noch einmal aus Paragraf 35 Absatz 1:
„Die Enteignung ist nur zulässig, wenn sie zur Ausführung eines festgestellten oder genehmigten Plans erforderlich ist, dessen Umsetzung zur Erhöhung der Verkehrssicherheit, der Verbesserung des gemeindlichen Verkehrsnetzes, der Verbesserung der überörtlichen Verkehrsbeziehungen oder im Interesse des Umweltschutzes vernünftigerweise geboten ist.“ Jetzt steht darin, wenn ein genehmigter Plan vorliegt, kann also auch im Interesse des Umweltschutzes enteignet werden.
Wenn man schon ein bisschen länger dabei ist, dann weiß man natürlich, dass gerade die rotgrüne Koalition vor, ich glaube, zwei Jahren einen Landschaftsplan mit weitgehenden Umweltmaßnahmen entwickelt hat, mit Wanderwegen et cetera, mit Renaturierungsmaßnahmen, der damals schon sehr kritisch von uns begleitet worden ist und dem wir auch damals nicht zustimmen konnten, weil er einfach über die Köpfe der Menschen hinweg gemacht worden ist.
Das wollen Sie jetzt einfach schnell mit in die Enteignungsarie a, und das finden wir nicht in Ordnung, das ist der große Unterschied! Ich kann hier auch noch einmal aus der Begründung des Gesetzes zitieren: „Inwieweit ein Vorhaben geeignet ist, eines oder mehrere genannten Gemeinwohlziele zu fördern oder zu begründen, bleibt, gemessen an den hier parlamentarisch bestimmten Gemeinwohlzielen, der Prüfung im Rahmen der Gesamtabwägung vorbehalten.“ Das heißt, wegen des Landschaftsplans, den Sie hier vor zwei Jahren mit all seinen, sage ich einmal, für uns nicht nachvollziehbaren Elementen beschlossen haben, können Sie jetzt praktisch auch enteignen. Das finden wir eben nicht in Ordnung, und deswegen werden wir das Gesetz ablehnen. - Danke schön!
Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Sie haben von Enteignungsarie gesprochen. Das finde ich ein bisschen überzogen.
Es geht hier um das Allgemeinwohl, und ich glaube, man kann zwar sagen, dass das manchmal über einzelne Köpfe hinweggehen kann - das ist so -, aber Sie wissen nur zu gut, dass man so eine Enteignung nur unter sehr, sehr engen Bedingungen vornehmen kann. Das ist ja auch in diesem Gesetz geregelt worden.
Die Anpassung des Landesstraßengesetzes - das ist erwähnt worden - ist durch andere Forderungen des Bundesverfassungsgerichts nötig geworden, und natürlich gehören Natur- und Umweltschutz dazu. Das ist etwas, was allgemeinwohlfördernd ist, natürlich! Gut, da haben wir vielleicht eine andere Meinung.
Das Bundesverfassungsgericht hat auch in seinem Urteil festgestellt, der einzelne Eigentümer soll nur dann verpflichtet sein, sein Eigentum gegen eine Entschädigung abzugeben, wenn ein konkreter Zweck dem Allgemeinwohl dient. Natürlich kann es sein - da müssen wir einmal an Beispielen arbeiten -, man baut eine Radpremiumroute, und dann baut jemand einen Zaun, mit dem man zum Beispiel davor schützen will, dass Tiere auf diesen Weg gehen. Dann wird man dafür enteignen müssen. Ist das doof? Das finde ich nicht! Ich finde, das ist eine ganz vernünftige Geschichte, und um mehr geht es auch nicht.