zu der herkömmlichen Methode. Mit Wahrscheinlichkeit kann zum Beispiel anhand der erweiterten DNA-Analyse die Haarfarbe, die Augenfarbe, die Pigmentierung und das Alter einer Person bestimmt werden.
Die gemeinsame Kommission der rechtsmedizinischen und kriminaltechnischen Institute führt in einer Stellungnahme dazu aus - ich zitiere -: „Die Vorhersagen liegen im Durchschnitt bei nur 75 Prozent der Fälle richtig, wobei schwarze Haare bei 87 Prozent liegen und blonde Haare nur bei 70 Prozent. Besonders problematisch ist es bei Leuten, die schon graue Haare haben. In der codierten DNA sind nämlich nur Prognosen zur Haarfarbe vor einer Ergrauung abzuleiten.“ Also kurz gesagt, die Haarfarbe, die man als Jugendlicher oder junger Mensch hatte.
Bei der Bestimmung des biologischen Alters gibt es auch fachliche Bedenken. Bei Jugendlichen ist die statistische Abweichung in der erweiterten DNA-Analyse relativ groß. Als Baden-Württemberg diesen Antrag gestellt hat, wollte Bayern die Analysemethode noch um ein weiteres Kriterium erweitern. Die CSU will die sogenannte biogeografische Herkunft aus der DNA ableiten, die darauf abhebt, von welchem Kontinent eine Person angeblich stammt. Viele Forensiker sehen das skeptisch, und ihre Einschätzung halten wir auch für richtig.
Wir stimmen daher dem Änderungsantrag der Koalition zu, auch der Antrag der FDP ergibt Sinn, weil er diese neue Methode auf schwere Straftaten gegen Leib und Leben und die sexuelle Selbstbestimmung beschränken will. Insgesamt haben wir ungefähr eine Stunde in der Fraktion debattiert, wie wir, wenn den Änderungsanträgen zugestimmt werden wird, mit dem dann geänderten Antrag umgehen. Wir haben die Bedenken, die das Institut, das ich eben erwähnt habe, für schwerwiegend gehalten, und wir werden uns deshalb bei dem Antrag enthalten. - Danke schön!
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Wir beschäftigen uns mit einem juristisch nicht ganz einfachen Thema. Es ist sicherlich richtig und notwendig, alles das, was die Wissenschaft leisten kann, was die Wissenschaft sicher leisten kann, in den Ermittlungsverfahren und bei der Bekämpfung der Kriminalität zu nutzen. Da sind wir uns alle, denke ich, einig.
Die technischen Möglichkeiten müssen sicher sein, aber es müssen auch - und darauf wurde auch hingewiesen - die Rechte Dritter verfassungsrechtlich geschützt sein. Es muss ein gutes Zusammenspiel zwischen wissenschaftlicher Erkenntnis mit dem polizeilichen Erfahrungswissen ermöglicht werden. Die Umsetzung dessen, was aufgrund der DNA-Analysen erreicht werden kann, kann man sich nicht quasi im Katalog aussuchen und hat das Ermittlungsergebnis dann schon damit erreicht. Diese Einfachheit ist durch die DNA-Analyse nicht erreichbar.
Wir haben auch noch keine hundertprozentige technische Zuverlässigkeit für den forensischen Bereich im Polizeirecht und im Polizeidienst. Wir müssen die Datensicherheit, den Schutz der Privatsphäre und auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung beachten. Wenn wir dann auf die einzelnen Aspekte Bezug nehmen - Haar- und Hautfarbe, Augen, biogeografische Abstammung -, dann gibt es dort auch unterschiedliche naturwissenschaftliche Erkenntnisse, die auch zu bedenken Anlass geben.
Bei der Hautfarbe ist nicht hundertprozentig sicher, ob sie durch eine DNA-Analyse festgestellt werden kann. Das ist zu komplex. Bei der Haar- und Augenfarbe gilt Ähnliches, gerade dann, wenn es um Nuancen bei der Augenfarbe und in der Haarfarbe geht, kann nicht mit hundertprozentiger Sicherheit angenommen werden, ob dieses oder jenes Ergebnis zugrunde zu legen ist.
Bei den biogeografischen Abstammungen gibt es bisher keine polizeilichen Datenbanken, die dies hinreichend absichern. Es ist auch so, dass die menschliche genetische Vielfalt so ausgewogen ist, dass sie in Datenbanken bisher nicht dargestellt worden ist. Die Darstellung in den Datenbanken hängt auch von der Stärke der Population ab, die man in sie eingegeben hat. Sie hängt auch davon ab, wie individuell die Abstammungsgeschichte und die Selbstzuschreibung erfolgt sind. Bei der biogeografischen Abstammung halten wir es daher wissenschaftlich nicht für hinreichend, hier schon die entsprechenden Rückgriffe zu machen.
Meine Damen und Herren, wenn wir auf diesem Weg weitermachen wollen, wird es dazu führen müssen, dass die Datenbanken erweitert werden. Es wird dazu führen, dass wir den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Nutzung der DNA-Analyse weiterhin berücksichtigen müssen.
Wir müssen auch eine Sensibilität in der polizeilichen Arbeit schaffen, sodass nicht bei jedem Delikt quasi die DNA-Analyse mit den ganzen Unsicherheiten, die ich eben beschrieben habe, eingesetzt wird, sondern wir müssen die Sensibilität dafür herstellen, dass nur bei schweren Straftaten die DNA-Analyse zum Einsatz kommen soll.
Deswegen, gerade bei Taten gegen Leib und Leben und gegen die sexuelle Selbstbestimmung muss die DNA-Analyse mit ins Kalkül gezogen und eingesetzt werden. Das ist eine Verfahrensweise, die den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Blick haben muss und auch das, was hier an Kosten zusätzlich produziert wird.
Wir stehen am Anfang dieser Änderungen, und wir werden es von der Tendenz her für richtig halten - und deswegen haben wir den Änderungsantrag gestellt -, dass für den Bereich Haar, Haut und biologisches Alter die Daten ermittelt werden sollen, aber begrenzt auf schwere Straftaten, insbesondere gegen Leib und Leben und die sexuelle Selbstbestimmung.
Die Erarbeitung wird noch viel Mühe kosten. Sie wird viel Sachverstand erfordern. Sie wird neben dem rein naturwissenschaftlichen Sachverstand viel juristischen Sachverstand erfordern. Wenn wir eine gesetzliche Ergänzung des Paragrafen 81e entsprechend vielleicht im nächsten oder übernächsten Jahr bekommen werden, dann wird es auch bei der Polizei, bei der polizeilichen Arbeit darum gehen, diese wissenschaftlichen Erkenntnisse immer täterbezogen unter dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden.
In diese Richtung unterstützen wir dieses Vorhaben, und deswegen ist unser Antrag ohne biogeografische Daten und unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit auf schwere Straftaten abgestellt. - Danke schön!
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Es ist jetzt schon sehr viel zu dieser Thematik gesagt worden. In der Tat war auch bei uns die Diskussion darüber sehr intensiv und sehr lang, welche Möglichkeiten es zur
Nutzung gibt. Ich sage Ihnen aber auch deutlich, wenn es klar ist und wissenschaftlich einigermaßen fundiert belegt und belastbar ist, dann finden wir diese Ermittlungsmethode notwendig und richtig, weil sie nämlich damit der Polizei und der Staatsanwaltschaft ein gutes weiteres Instrument an die Hand gibt, um noch täterorientierter arbeiten und ermitteln zu können. Denken Sie nur an die vielfältigen Einsatzgebiete beispielsweise bei Sexualstraftaten. Insofern würden wir den entsprechenden Änderungen der Strafprozessordnung auch zustimmen.
Geht man ins Detail, stellt man fest, dass es durchaus unterschiedliche Ansichten, Frau Kollegin Vogt hat gerade schon darauf hingewiesen, in der Wissenschaft über die Auswertbarkeit und die Aussagekraft dieser DNAAnalyse in Bezug auf Merkmale wie Augenfarbe und Haarfarbe gibt. Diese unterschiedlichen Ansichten, das ist dann ja aber vollkommen klar, müssen in der Ermittlungsarbeit auch gewürdigt werden, weil natürlich, wenn ich weiß, ich habe eine fünfundsiebzigprozentige Wahrscheinlichkeit, dass es eine schwarze Haarfarbe ist, immerhin noch 25 Prozent möglich sind, dass es eben keine schwarze Haarfarbe ist, das heißt, es wird nicht so sein, dass Polizei, Staatsanwaltschaft genau wissen, das ist es jetzt. Aber sie haben natürlich die Möglichkeit, im Ermittlungsverfahren diese Erkenntnisse, die sie aus dieser erweiterten DNA-Analyse gewonnen haben, zu verwerten, und deswegen finden wir, wenn es Einklang in der Arbeit der Ermittlungsbehörden gibt zu wissen, dass es noch etwas anderes geben kann, finden wir es absolut richtig, wenn der Bundesgesetzgeber sich für dieses Instrument entscheidet.
Kritisch sehen wir Grünen die Auswertbarkeit der biogeografischen Herkunft. Da sagen Ihnen die Wissenschaftler auch ziemlich klar, dass dies gerade im europäischen Raum, bedingt durch die ganzen Wanderbewegungen, die wir in Europa und den angrenzenden asiatischen Ländern gehabt haben, so gut wie keinerlei Aussagekraft mehr hat und Sie damit auch nichts am Ende werden anfangen können, außer, dass Sie anfangen, sagen wir einmal, ganze Gruppen aufgrund ihrer Herkunft an den Pranger zu stellen. Diesen Generalverdacht halten wir insgesamt in dem Punkt für falsch, und das sieht im Übrigen auch die grün-schwarze Landesregierung in BadenWürttemberg so, weil eben die Bunderatsinitiative, liebe Kolleginnen und Kollegen der CDU, da waren Sie nicht ganz sauber in Ihrem Antrag, eben diese biogeografischen Merkmale nicht darin hat. Das ist in der Tat durch das Land Bayern dann ergänzt worden. Insofern
Wir haben auch lange über diese Frage, die von der FDP aufgeworfen worden ist, diskutiert und sind dann aber zu dem Ergebnis gekommen, Ihrem Ansinnen nicht zu folgen, weil in der Tat die Frage des Grundrechtseingriffs, den wir da haben, nicht so schwer ist, als dass er nur für bestimmte Straftaten gelten sollte, weil es tatsächlich um die Frage Augenfarbe, Haarfarbe und Hautfarbe geht. Ich glaube, dass es bei noch schärferen Kriterien richtig wäre sich noch einmal genau anzuschauen, für welche Straftatbestände das möglich ist. In diesem Fall sehen wir aber den Eingriff nicht so hoch, als dass wir zusätzliche Schranken bräuchten. Wir werden daher dem Änderungsantrag der FDP nicht zustimmen, werden unserem eigenen natürlich zustimmen und dem, dann wahrscheinlich auch geänderten, Antrag der CDU ebenfalls zustimmen.
Es wäre, glaube ich, wenn das dann irgendwann einmal laufen sollte und sich welche Regierung auch immer im Bund auf eine Umsetzung verständigt, tatsächlich auch noch einmal interessant zu sehen, wie im Konkreten die Ermittlungsbehörden bei der Polizei und auch bei der Staatsanwaltschaft damit umgehen. Wir sollten uns aber diese Chance zur Verbesserung der Arbeit für die Sicherheitsbehörden an dieser Stelle nicht entgehen lassen. - Herzlichen Dank!
Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Wir alle wissen, dass die DNA-Analyse ein wichtiger Baustein der Ermittlungstätigkeit von Polizei und Staatsanwaltschaft ist. Häufig wird der Täter dadurch ermittelt, dass am Tatort aufgefundenes Spurenmaterial analysiert und dann mit der entsprechenden Datei beim Bundeskriminalamt abgeglichen wird. Ist der Beschuldigte dort gespeichert, führt die DNASpur zu ihm.
Weiter geht das sogenannte Phenotyping. Darunter versteht man eine umfassende molekulargenetische Untersuchung von Spurenmaterial zur Feststellung genetisch bedingter Merkmale wie etwa die Farbe der Haare, der Augen oder der Haut, der Größe, des Alters oder der geografischen Herkunft. Die Konstellation in diesen Fällen ist also, dass die Analyse der Tatortspuren nicht zu einem Treffer in
Vielmehr ist mit dem Phenotyping die Hoffnung verbunden, dass man den Täterkreis so einschränkt, dass weitere Ermittlungen zum Ziel führen. Nach der geltenden Rechtslage darf nur das Geschlecht einer Person ermittelt werden. Im Übrigen ist das Phenotyping unzulässig, wie schon gesagt, anders als in europäischen Ländern. Baden-Württemberg hat Anfang Februar 2017 im Bundesrat einen Gesetzesantrag eingebracht, der eine Erweiterung der gesetzlichen Regelung der DNA-Analyse auf Augenfarbe, Haarfarbe, Hautfarbe sowie das biologische Alter vorsieht. Bayern hat im Nachgang dann noch die biogeografische Herkunft ins Spiel gebracht. Im Rechtsausschuss des Bundesrates ist das Thema noch nicht inhaltlich behandelt worden.
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat im März 2017 unter Beteiligung namhafter Expertinnen und Experten aus unterschiedlichen Disziplinen ein Symposium zu den Möglichkeiten und Grenzen der DNA-Analyse durchgeführt. Beleuchtet wurden dabei die naturwissenschaftliche und kriminaltechnische Seite der Genom-Analyse, aber auch die verfassungsrechtlichen, bioethischen und soziologischen Aspekte.
Es hat sich dabei gezeigt, dass die Ausgestaltung der DNA-Analyse noch weiterer Diskussionen bedarf, auch in wissenschaftlich-technischer Hinsicht. So muss beispielsweise geklärt werden, welche prozentualen Wahrscheinlichkeitsprognosen mit der DNA-Analyse verbunden sind. Die Prozentzahlen bei den einzelnen Merkmalen, wie etwa Augenfarbe oder Haarfarbe, können unterschiedlich hoch ausfallen. Entscheidend ist dann die Frage, inwieweit die zu erwartenden Ergebnisse zu kriminalistisch erfolgversprechenden Ansätzen bei der Ermittlungsarbeit führen.
Bremen wird sich, wie bisher auch, eingehend an der fachlichen Diskussion zu den Möglichkeiten und Grenzen der DNA-Analyse beteiligen und Initiativen unterstützen, die einen brauchbaren Gewinn für die Tätigkeit der Ermittlungsbehörden darstellen. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen sowie die SPD haben sich in ihrem Änderungsantrag dafür ausgesprochen, die Möglichkeit der Erweiterung auf die biogeografische Herkunft herauszunehmen. Aus Sicht des Senats bestehen aufgrund der noch unzureichenden wissenschaftlichen
Gemäß § 51 Absatz 7 unserer Geschäftsordnung lasse ich zunächst über die Änderungsanträge abstimmen.
Zuerst lasse ich über den Änderungsantrag, Drucksache 19/1198, der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und der SPD abstimmen.
Wer dem Änderungsantrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und der SPD mit der Drucksachen-Nummer 19/1198 seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen!