Bei der Fraktion der CDU wurde der Abgeordnete Thomas Röwekamp zum Fraktionsvorsitzenden und die Abgeordneten Paul Bödeker und Dr. Thomas vom Bruch zu stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden gewählt.
Die Fraktion DIE LINKE hat zu ihrer Vorsitzenden die Abgeordnete Kristina Vogt und zu ihren stellvertretenden Vorsitzenden die Abgeordneten Klaus-Rainer Rupp und Cindi Tuncel gewählt.
Bei der Fraktion der FDP wurde die Abgeordnete Lencke Steiner zur Fraktionsvorsitzenden und die Abgeordneten Dr. Magnus Buhlert und Professor Dr. Hauke Hilz zu stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden gewählt.
Die Gruppe der AfD hat zu ihrem Gruppenvorsitzenden den Abgeordneten Christian Schäfer und den Abgeordneten Piet Leidreiter zum stellvertretenden Gruppenvorsitzenden gewählt.
Bevor wir in die Tagesordnung eintreten, möchte ich unserem Präsidenten und Abgeordneten Herrn Weber zu seinem heutigen Geburtstag die herzlichsten Wünsche des Hauses aussprechen.
Wer der Übernahme der Geschäftsordnung der 18. Wahlperiode seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen!
Hier ist Überweisung an den zuständigen, noch zu wählenden Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss beantragt worden.
(Abg. Tschöpe [SPD]: Wenn die Überweisung bean- tragt ist, würde ich hier gern darüber in die Debatte eintreten. Zum einen möchte ich, dass der Antrag- steller den Antrag begründet, dann würden wir hier gern etwas dazu sagen.)
(Abg. Tschöpe [SPD]: Will die AfD das nicht, würde ich zumindest für das Haus gern etwas dazu sagen!)
Entschuldigung, ich spreche hier zum ersten Mal! Herr Präsident, meine Damen und Herren! In unserem Antrag geht es im Prinzip um Folgendes: Nach Artikel 38 Grundgesetz sind Abgeordnete prinzipiell alle gleich zu behandeln, es gibt keine Abgeordneten erster und zweiter Klasse. In der Regel schließen sich die Abgeordneten in den einzelnen gewählten Parteien zu Fraktionen zusammen. Nun ist es im Bundestag und in allen anderen Landtagen so, dass die Hürde, um eine Fraktion sein zu können, im Wesentlichen darin liegt, ob eine Partei landesweit diese 5-ProzentHürde erreicht hat und sie dann auch noch gemeinsam im Landtag oder im Bundestag vorhanden ist.
Das war früher auch in Bremen so. Bremen hatte 100 Abgeordnete in der Bremischen Bürgerschaft, ihre Anzahl ist von 100 auf 83 reduziert worden. Damals wurde das Wahlgesetz geändert, aber nicht das Abgeordnetengesetz und die Geschäftsordnung, und dadurch ist jetzt eine Reihe von Ungleichbehandlungen entstanden. Das betrifft beispielsweise die finanziellen Zuwendungen für die Gruppen, die pro Kopf immer ein Hundertstel der Gesamtmittel betragen und nicht ein Dreiundachtzigstel, wie es nach der aktuellen Zahl der Abgeordneten der Fall sein müsste, wenn es denn eine wirkliche Gleichbehandlung wäre.
Durch die Mindestzahl von fünf Abgeordneten für eine Fraktion kann es sein, wie jetzt in diesem Fall bei der AfD, dass wir landesweit 5,5 Prozent erreicht, aber trotzdem keinen Fraktionsstatus erlangt haben, weil dafür in diesem Fall fünf Abgeordnete notwendig wären.
Das ist meines Wissens in Bremen einmalig, in anderen Landesparlamenten gibt es für solche Fälle Sonderregelungen. In Brandenburg ist es beispielsweise so geregelt, dass auch vier Abgeordnete eine Fraktion bilden können, wenn die Partei landesweit über fünf Prozent erreicht hat.
Wir beantragen, eine solche Regelung auch in die Geschäftsordnung der Bremischen Bürgerschaft aufzunehmen, weil wir ansonsten die Gleichbehandlung nach Artikel 38 Grundgesetz als nicht gegeben sehen. – Vielen Dank!
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Die Darstellung des Sachverhalts war eben ja im Wesentlichen falsch. Sie haben sich bezogen auf die Regelungen im Deutschen Bundestag, die ich Ihnen gern einmal vortragen möchte.
In Paragraf 10 der Geschäftsordnung des Bundestags heißt es: „Die Fraktionen sind Vereinigungen von mindestens fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestags, die derselben Partei oder solchen Parteien angehören, die aufgrund gleichgerichteter politischer Ziele in keinem Land miteinander im Wettbewerb stehen.“ Dies ist die Regelung im Bundestag, und da geht es nicht darum, ob man fünf Prozent bekommen hat – die muss man nämlich bekommen haben, um überhaupt in den Bundestag zu kommen –, sondern ob man fünf Prozent der Abgeordneten auf sich vereinigen kann.
In Hamburg, in Berlin und Nordrhein-Westfalen gilt die gleiche Regelung. Brandenburg ist das einzige Bundesland, das davon abweicht. Fünf Prozent der gesetzlichen Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft wären 4,15 Abgeordnete. Da es bekanntermaßen keine 15 hundertstel Abgeordnete gibt, ist die Festlegung von 5 Abgeordneten, die in der Geschäftsordnung Bremischen Bürgerschaft stehen, genau die gleiche, die der Bundestag und die Hamburg und Berlin haben.
Insoweit gilt: Knapp daneben, das ist eben auch vorbei! Einen Anlass, diese in fast allen Bundesländern geltenden Regelungen für Bremen zu ändern, und zwar zugunsten der AfD, sieht keine der hier im Hause vertretenden Fraktionen. Wir werden Ihren Antrag deshalb ablehnen.
Jetzt muss ich einmal fragen: Wollen Sie den Antrag auf Überweisung aufrechterhalten, oder sollen wir in der Sache abstimmen?
Wer der Überweisung des Änderungsantrags der Gruppe der AfD mit der Drucksachen-Nummer 19/9 zur Beratung und Berichterstattung an den Verfassungs- und Geschäftsordnungsausschuss seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen!