Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich möchte nur sachlich drei Dinge klarstellen! Erstens, wir schrei
ben nicht fest, dass wir für die Veräußerung eines Unternehmens eine Zweidrittelmehrheit brauchen. Diese kann hier mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, muss dann aber dem Volk vorgelegt werden. Das möchte ich noch einmal erwähnen, weil es immer wieder falsch gesagt wird.
Zweitens unterliegt eine Veräußerung von 25 Prozent der GEWOBA-Anteile an Private nicht den Regeln, die wir hier beschließen wollen, weil wir nicht den beherrschenden Einfluss verlieren. Auch das ist fälschlicherweise immer wieder als Beispiel genannt worden.
Der dritte Punkt ist, dass wir eine realistische Gesetzgebung machen. Deswegen sind diese Kreditinstitute ausgenommen, weil wir die Gesetzmäßigkeiten des Finanzmarktes kennen, die in der Regel ein sehr langes Verfahren über ein halbes Jahr, 8 Monate oder noch länger, wie man es bei der GEWOBA machen kann, nicht möglich machen werden. Wir schätzen das so ein, dass gegenwärtig der Finanzmarkt und dessen Regeln es bei diesen Unternehmen nicht zulassen. Das ist realistisch und keine irgendwie ausgedachte Ausnahme. – Danke!
Zuerst lasse ich über die zweite Lesung der Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Erleichterung von Bürgeranträgen und Stärkung der direkten Demokratie abstimmen.
Wer die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Erleichterung von Bürgeranträgen und Stärkung der direkten Demokratie in zweiter Lesung beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen!
Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) beschließt die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Erleichterung von Bürgeranträgen und Stärkung der direkten Demokratie in zweiter Lesung.
Gemäß Artikel 125 Absatz 3 der Landesverfassung kommt ein Beschluss auf Abänderung der Verfassung außer durch Volksentscheid nur zustande, wenn die
Zuerst lasse ich über den Artikel 1 des Gesetzes zur Erleichterung von Bürgeranträgen und Stärkung der direkten Demokratie in dritter Lesung abstimmen.
Wer dem Artikel 1 des Gesetzes zur Erleichterung von Bürgeranträgen und Stärkung der direkten Demokratie, Drucksache 18/1032, in dritter Lesung seine Zustimmung, seine Stimmenthaltung oder sein Nein signalisieren möchte, möge sich dann deutlich mit Ja, Nein oder Enthaltung zu Wort melden.
Meine Damen und Herren, ich gebe Ihnen das Ergebnis bekannt: Mit Ja haben 82 Abgeordnete gestimmt, mit Nein hat niemand gestimmt, keine Stimmenthaltungen.
Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) beschließt den Artikel 1 des Gesetzes zur Erleichterung von Bürgeranträgen und Stärkung der direkten Demokratie in dritter Lesung, und zwar mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder.
Jetzt lasse ich über das Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen in dritter Lesung abstimmen.
Wer das Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, Drucksache 18/1032, in dritter Lesung seine Zustimmung, seine Stimmenthaltung oder sein Nein signalisieren möchte, möge sich dann deutlich mit Ja, Nein oder Enthaltung zu Wort melden.
Meine Damen und Herren, ich gebe Ihnen das Ergebnis bekannt: Mit Ja haben 61 Abgeordnete gestimmt, mit Nein haben 21 Abgeordnete gestimmt, keine Stimmenthaltungen.
Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) beschließt das Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen in dritter Lesung, und zwar mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder.
Antrag des nicht ständigen Ausschusses nach Artikel 125 der Landesverfassung – Artikel 154 a BremLV, Artikel 129 BremLV vom 10. Juli 2013 (Drucksache 18/1001) 3. Lesung
Die Bürgerschaft (Landtag) hat das Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen in ihren Sitzungen am 19./20. Juni 2013 in erster und am 28. August 2013 in zweiter Lesung beschlossen.
Gemäß Artikel 125 Absatz 3 der Landesverfassung kommt ein Beschluss auf Abänderung der Verfassung außer durch Volksentscheid nur zustande, wenn die Bürgerschaft mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder zustimmt.
Es ist getrennte Abstimmung beantragt. Zuerst lasse ich über die Ziffer 1 des Gesetzesantrages in dritter Lesung abstimmen.
Wer der Ziffer 1 des Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, Drucksache 18/1001, in dritter Lesung seine Zustimmung, seine Stimmenthaltung oder sein Nein signalisieren möchte, möge sich dann deutlich mit Ja, Nein, Enthaltung zu Wort melden.
Meine Damen und Herren, ich gebe Ihnen das Ergebnis bekannt: Mit Ja haben gestimmt 61 Abgeordnete, mit Nein haben 21 Abgeordnete gestimmt, Stimmenthaltungen keine.
Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) beschließt die Ziffer 1 des Gesetzes in dritter Lesung, und zwar mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder.