Protocol of the Session on August 29, 2013

Herr Präsident, meine Damen und Herren! Ich möchte nur sachlich drei Dinge klarstellen! Erstens, wir schrei

ben nicht fest, dass wir für die Veräußerung eines Unternehmens eine Zweidrittelmehrheit brauchen. Diese kann hier mit einfacher Mehrheit beschlossen werden, muss dann aber dem Volk vorgelegt werden. Das möchte ich noch einmal erwähnen, weil es immer wieder falsch gesagt wird.

Zweitens unterliegt eine Veräußerung von 25 Prozent der GEWOBA-Anteile an Private nicht den Regeln, die wir hier beschließen wollen, weil wir nicht den beherrschenden Einfluss verlieren. Auch das ist fälschlicherweise immer wieder als Beispiel genannt worden.

Der dritte Punkt ist, dass wir eine realistische Gesetzgebung machen. Deswegen sind diese Kreditinstitute ausgenommen, weil wir die Gesetzmäßigkeiten des Finanzmarktes kennen, die in der Regel ein sehr langes Verfahren über ein halbes Jahr, 8 Monate oder noch länger, wie man es bei der GEWOBA machen kann, nicht möglich machen werden. Wir schätzen das so ein, dass gegenwärtig der Finanzmarkt und dessen Regeln es bei diesen Unternehmen nicht zulassen. Das ist realistisch und keine irgendwie ausgedachte Ausnahme. – Danke!

(Beifall beim Bündnis 90/Die Grünen und bei der SPD)

Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Die Beratung ist geschlossen.

Wir kommen zur Abstimmung.

Zuerst lasse ich über die zweite Lesung der Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Erleichterung von Bürgeranträgen und Stärkung der direkten Demokratie abstimmen.

Wer die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Erleichterung von Bürgeranträgen und Stärkung der direkten Demokratie in zweiter Lesung beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen!

Ich bitte um die Gegenprobe!

Stimmenthaltungen?

Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) beschließt die Artikel 2 bis 4 des Gesetzes zur Erleichterung von Bürgeranträgen und Stärkung der direkten Demokratie in zweiter Lesung.

(Einstimmig)

Jetzt lasse ich über die restlichen Vorlagen in dritter Lesung abstimmen.

Bevor wir zur Abstimmung kommen, möchte ich noch auf Folgendes hinweisen:

Gemäß Artikel 125 Absatz 3 der Landesverfassung kommt ein Beschluss auf Abänderung der Verfassung außer durch Volksentscheid nur zustande, wenn die

Bürgerschaft mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder zustimmt.

Wir kommen zur Abstimmung.

Gemäß Paragraf 37 a unserer Geschäftsordnung findet hier eine namentliche Abstimmung statt.

Zuerst lasse ich über den Artikel 1 des Gesetzes zur Erleichterung von Bürgeranträgen und Stärkung der direkten Demokratie in dritter Lesung abstimmen.

Wer dem Artikel 1 des Gesetzes zur Erleichterung von Bürgeranträgen und Stärkung der direkten Demokratie, Drucksache 18/1032, in dritter Lesung seine Zustimmung, seine Stimmenthaltung oder sein Nein signalisieren möchte, möge sich dann deutlich mit Ja, Nein oder Enthaltung zu Wort melden.

Ich rufe nun die Namen auf.

(Es folgt der Namensaufruf.)

Meine Damen und Herren, ich gebe Ihnen das Ergebnis bekannt: Mit Ja haben 82 Abgeordnete gestimmt, mit Nein hat niemand gestimmt, keine Stimmenthaltungen.

Somit steht das Ergebnis einstimmig fest.

(Beifall)

Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) beschließt den Artikel 1 des Gesetzes zur Erleichterung von Bürgeranträgen und Stärkung der direkten Demokratie in dritter Lesung, und zwar mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder.

Jetzt lasse ich über das Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen in dritter Lesung abstimmen.

Wer das Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, Drucksache 18/1032, in dritter Lesung seine Zustimmung, seine Stimmenthaltung oder sein Nein signalisieren möchte, möge sich dann deutlich mit Ja, Nein oder Enthaltung zu Wort melden.

Ich rufe die Namen auf.

(Es folgt der Namensaufruf.)

Meine Damen und Herren, ich gebe Ihnen das Ergebnis bekannt: Mit Ja haben 61 Abgeordnete gestimmt, mit Nein haben 21 Abgeordnete gestimmt, keine Stimmenthaltungen.

Somit steht das Ergebnis fest.

Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) beschließt das Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen in dritter Lesung, und zwar mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder.

(Beifall bei der SPD, beim Bündnis 90/Die Grünen und bei der LINKEN)

Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

Antrag des nicht ständigen Ausschusses nach Artikel 125 der Landesverfassung – Artikel 154 a BremLV, Artikel 129 BremLV vom 10. Juli 2013 (Drucksache 18/1001) 3. Lesung

Die Bürgerschaft (Landtag) hat das Gesetz zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen in ihren Sitzungen am 19./20. Juni 2013 in erster und am 28. August 2013 in zweiter Lesung beschlossen.

Wir kommen zur dritten Lesung.

Die Beratung ist eröffnet. – Wortmeldungen liegen nicht vor. – Die Beratung ist geschlossen.

Bevor wir zur Abstimmung kommen, möchte ich noch auf Folgendes hinweisen:

Gemäß Artikel 125 Absatz 3 der Landesverfassung kommt ein Beschluss auf Abänderung der Verfassung außer durch Volksentscheid nur zustande, wenn die Bürgerschaft mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder zustimmt.

Wir kommen zur Abstimmung.

Gemäß Paragraf 37 a unserer Geschäftsordnung findet hier eine namentliche Abstimmung statt.

Es ist getrennte Abstimmung beantragt. Zuerst lasse ich über die Ziffer 1 des Gesetzesantrages in dritter Lesung abstimmen.

Wer der Ziffer 1 des Gesetzes zur Änderung der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen, Drucksache 18/1001, in dritter Lesung seine Zustimmung, seine Stimmenthaltung oder sein Nein signalisieren möchte, möge sich dann deutlich mit Ja, Nein, Enthaltung zu Wort melden.

Ich rufe die Namen auf.

(Es folgt der Namensaufruf.)

Meine Damen und Herren, ich gebe Ihnen das Ergebnis bekannt: Mit Ja haben gestimmt 61 Abgeordnete, mit Nein haben 21 Abgeordnete gestimmt, Stimmenthaltungen keine.

Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) beschließt die Ziffer 1 des Gesetzes in dritter Lesung, und zwar mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder.