Eine wichtige Vorerhebung – das ist auch von Herrn Gottschalk angesprochen worden – hat mein Ressort bereits in die Wege geleitet. Für Bremer Gebäudetypologien, typische Bedarfe für typische Gebäude, vier Altersklassen der Bremer Gebäude, die zusammen 70 bis 80 Prozent des Bremer Gebäudebestands abdecken, sind wir im Moment dabei, quasi standardisiert zu erheben, was die im Schnitt für Wärmebedarfe und welche Sanierungspotenziale die haben. Das sind die Bremer Häuser der Jahrhundertwende zu Beginn des 20. Jahrhunderts, die Bremer Häuser der Zwanziger- und Dreißigerjahre sowie Wohnbauten der Fünfziger- und Sechzigerjahre der Nachkriegszeit bis zur ersten Ölkrise, da sind Vorarbeiten bereits in Gange.
gen, die auch zeitlich voneinander entkoppelt durchgeführt werden können. In Bremerhaven brauchen wir dazu auch die Kooperation mit dem Magistrat und die Beteiligung der Bremerhavener Akteure, insbesondere der swb AG sowie die BEG als Betreiberin des Müllheizkraftwerks. Es ist ein umfangreiches Projekt, das ist auch schon angesprochen worden, das durchaus einen nennenswerten zeitlichen und finanziellen Aufwand erfordert. Man wird einen externen Gutachter einschalten müssen, der Erfahrung mit diesen Dingen hat. Wir rechnen damit, dass der finanzielle Aufwand deutlich im sechsstelligen Bereich liegen wird. Das heißt, das müssen wir auch im Haushalt entsprechend hinterlegen, wenn wir nicht über eine gemeinschaftliche Finanzierung mit der swb AG oder dergleichen den Bremer Kostenanteil hier senken können. Das zweite Stichwort, Solarpotenzialanalyse für die Stadt Bremen – darunter verstehen wir ein Solarkataster –, wird inzwischen von verschiedenen Städten und Gemeinden angeboten, ich selbst habe in Kassel so etwas in die Wege geleitet und auch öffentlich in meiner Zeit dort freigeschaltet. Aus einem solchen Solarkataster können Interessierte ersehen, welche Dachflächen in einer Kommune grundsätzlich als Standorte für Fotovoltaikanlagen oder Solarthermie geeignet sind. Bremerhaven verfügt bereits über ein solches Kataster, das heißt, hier muss die Stadt Bremen nachziehen. Es besteht kein zwingender sachlicher oder zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Projekten, dem Wärmebedarfskataster und dem Solarkataster, aber es gibt gewisse Synergien, da man einen Teil der Daten für beide Vorhaben nutzen kann. Bereits heute Vormittag habe ich hier berichtet, dass die Geoinformation Bremen vor wenigen Tagen im Rahmen einer routinemäßigen Luftbildbefliegung Bremens auch sogenannte Laserscandaten gewonnen hat, die geeignet sind, ein solches Solarkataster zu erstellen. Das war auf meine Bitte hin erfolgt, ich hatte dies mit dem Amtsleiter im Vorfeld besprochen. Damit ist bereits eine wichtige Voraussetzung für die Erstellung eines solchen Solarkatasters erfüllt, und wir wollen in den nächsten Monaten die entsprechenden Auswertungen vornehmen, um dann dieses Solarkataster auch fertigzustellen. Zusammengefasst sind beide Vorhaben aus meiner Sicht sinnvoll, sowohl der Wärmebedarfsatlas als auch das Solarkataster. Konkrete Vorarbeiten sind bei mir im Ressort in Gang, und ich sage gern zu, in einem halben Jahr der Deputation für Umwelt, Bau, Verkehr, Stadtentwicklung und Energie einen Zwischenbericht über die bis dahin erfolgten Schritte vorzulegen. – Vielen Dank!
Wer dem Antrag der Fraktionen Bündnis 90/Die Grünen und der SPD mit der Drucksachen-Nummer 18/216 seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich um das Handzeichen!
Herr Präsident, meine Damen und Herren! Wir Bürger in Wut stellen heute den Antrag, das Meldegesetz Bremen zu modifizieren. Mit dieser Änderung soll erreicht werden, dass zukünftig nicht mehr jedermann ganz legal personenbezogene Daten anderer Einwohner von der Meldebehörde erhalten kann, ohne dass die Betroffenen Kenntnis von der Weitergabe ihrer Daten haben.
Konkret, meine Damen und Herren, geht es uns um die einfache Melderegisterauskunft, die in Paragraf 32 des Meldegesetzes geregelt ist. Dieser Paragraf gibt den Behörden das Recht, sich als bundesweite Adressbroker zu betätigen und das mit zwangsweise erhobenen Daten und zum Nachteil der Betroffenen. Die Behörden dürfen die vertraulichen Daten an Firmen für Werbezwecke weitergeben und auch Privatpersonen die Möglichkeit eröffnen, die aktuellen Adressdaten von Dritten zu bekommen. Alles natürlich gegen Gebühren!
Schätzungen zufolge werden bundesweit pro Jahr etwa 200 Millionen einfache Melderegisterauskünfte von Behörden erteilt, davon etwa zehn Prozent an natürliche Personen. Wir reden hier also bundesweit von etwa zwei Millionen Auskünften allein pro Jahr an natürliche Personen. Derartige Melderegisterauskünfte, meine Damen und Herren, stellen einen Eingriff in das vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Recht auf informelle Selbstbestimmung dar. Nach dieser höchstrichterlichen Rechtssprechung hat jeder Bürger die Befugnis, grundsätzlich selbst zu ent
Unabhängig von den verfassungsrechtlichen Bedenken gibt es aber weitere wichtige Gründe, eine einfache Melderegisterauskunft einzuschränken. Dazu muss man wissen, dass die einfache Melderegisterauskunft auf Antrag praktisch bedingungslos erteilt wird, ohne dass die Meldebehörde eigene Ermittlungen anstellt, die Identität des Antragsstellers überprüft, den Grund für das Auskunftsverlangen beziehungsweise den Verwendungszweck der Daten kennt, den betroffenen Einwohner anhört oder ihn über die erfolgte Weitergabe seiner melderechtlichen Basisdaten informiert.
Die Daten werden außerdem ohne Verwendungsvorbehalt übermittelt, der Bezieher kann die erlangten Daten also zum Beispiel frei im Internet veröffentlichen. Damit ist dem Missbrauch, meine Damen und Herren, Tür und Tor geöffnet.
Lassen Sie mich das an einem aktuellen Beispiel deutlich machen! Opfer von Straftaten wie auch Zeugen haben im Rahmen des Strafverfahrens die Möglichkeit, ihre Adressdaten zu verschleiern, wenn zum Beispiel die Gefahr besteht, dass sie von dem Angeklagten unter Druck gesetzt werden. Wenn man in den letzten Monaten aufmerksam den „Weser-Kurier“ gelesen hat und die Berichte über die Gerichtsverhandlungen einer stadtbekannten Familie zur Kenntnis genommen hat, dann fühlt man sich auch bestätigt, dass diese Zeugenschutzmaßnahme sinnvoll sein kann.
Aber, meine Damen und Herren, sie ist eben nicht zielführend, weil Straftäter die Adressen ganz einfach von der Meldebehörde bekommen können und das ganz legal. Selbiges trifft übrigens auch für Stalker zu. Das Perfide ist, dass die Opfer nie davon Kenntnis erlangen werden, dass ihre Adresse an mögliche Straftäter weitergegeben wurde, weil nämlich die Meldebehörden die Auskunftsersuchen nirgends registrieren. Es kann nicht sein, dass jeder heutzutage das Recht hat, sich aus einem Telefonbuch streichen zu lassen, aber die Meldebehörde hier rechtswidrig Daten von Dritten weitergibt. Das ist nicht im Sinne des Erfinders, denke ich.
Die von uns beantragte Gesetzesnovelle zielt auf eine Einschränkung der Melderegisterauskunft hin, denn wir Bürger in Wut wollen, dass die personenbezogenen Daten zukünftig vor dem Zugriff unberechtigten Dritter geschützt werden. Deshalb wollen wir, dass die Betroffenen der Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten widersprechen können. Aktuellen Handlungsbedarf sehen wir Bürger in Wut, auch wenn sicher gleich das Argument kommt, dass es eine gesetzliche Änderung dahingehend gibt, dass ein neues Bundesmeldegesetz geschaffen wird, das derzeit in Vorbereitung ist, was dann an die Stelle der heutigen Melderechtsrahmengesetze und der Landesmeldegesetze treten soll.
Dieses neue Bundesmeldegesetz ist aber noch nicht einmal im Deutschen Bundestag in erster Lesung behandelt worden und wird nach der Debatte im Bundestag auch erst noch den Bundesrat passieren müssen. Danach ist es so, dass es 24 Monate bis zum Inkrafttreten, bis zur Verkündung dauert, das hat man so zwischen den Ländern und dem Bund vereinbart. Wir müssen also davon ausgehen, dass das neue Bundesmeldegesetz hier in frühestens drei Jahren in Kraft tritt, bis dahin gelten noch die Landesmeldegesetze. Solange diese noch gelten, sollten wir hier eine Änderung herbeiführen.
Erlauben Sie mir abschließend noch eine Anmerkung! In Deutschland wurde die Erteilung von Auskünften aus dem Melderegister an Private erstmals durch den Zweiten Runderlass des Reichs- und Preußischen Ministers des Inneren vom 10. April 1938 ermöglicht. Der Reichs- und Preußische Minister hieß damals Hermann Göring. Die Öffnung des amtlichen Melderegisters für private Personen hat seine Ursprünge also in der Zeit des Nationalsozialismus. Die Öffnung des behördlichen Melderegisters für private Zwecke ist also Ausfluss der nationalsozialistischen Ideologie, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Individuums verwirft und stattdessen den völkischrassistischen Gemeinschaftsgedanken in den Mittelpunkt stellt.
Mit der beantragten Novellierung des Bremischen Meldegesetzes würde Bremen ein wichtiges Zeichen für ein modernes, bürgernahes Meldegesetz in Deutschland setzen, und deshalb bitte ich Sie, meinem Antrag zuzustimmen. – Vielen Dank!
Sehr geehrter Herr Präsident, meine sehr verehrten Damen und Herren! Zum 1. September 2006 ist das Melderecht im Rahmen der Föderalismusreform in die ausschließliche Gesetzgebung des Bundes übergegangen. Die Rahmenkompetenz wurde abgeschafft. Da der Bund von seiner ausschließlichen Gesetzgebung bis zum jetzigen Zeitpunkt noch keinen Gebrauch gemacht hat, gilt das Melderechtsrahmengesetz als Bundesrecht fort. Befugnis und Verpflichtung der Länder zur ergänzenden Gesetzgebung bleiben momentan natürlich noch bestehen. Das heißt, die Länder haben nach wie vor das Recht und die Pflicht, landesrechtliche Regelungen zur Umsetzung der Vorgaben des Rahmenrechts zu erlassen.
Das Melderegister ist in erster Linie ein behördeninternes Register, es dient aber auch dazu, dem Informationsbedürfnis des privaten Bereichs Rechnung zu tragen. In der Vorschrift über die einfache Melderegisterauskunft nach Paragraf 21 Absatz 1 des Melderechtsrahmengesetzes kommt nach Auffassung des ––––––– *) Vom Redner nicht überprüft.
Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 21. Juni 2006 „die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, dass sich der Einzelne nicht ohne triftigen Grund seiner Umwelt gänzlich entziehen kann, sondern erreichbar bleiben und es hinnehmen muss, dass andere, auch mit staatlicher Hilfe, mit ihm in Kontakt treten“.
Wie im Urteil weiterhin ausgeführt, ist „das vom Gesetz unterstellte Informationsbedürfnis hinsichtlich der Basisdaten Vor- und Familienname, Doktorgrad und Anschrift grundsätzlich ein überwiegendes, die Grundrechtseinschränkung rechtfertigendes Allgemeininteresse“. Diese Daten betreffen nicht nur die private Lebensgestaltung, sondern das soziale Verhalten und sind somit dem Blickwinkel der ausschließlichen Verfügungsmöglichkeit durch den Einzelnen entzogen.
Die bestehende Auskunftspraxis ist in den bremischen Behörden insgesamt als problemlos zu bezeichnen. Missbräuchlichem Auskunftsersuchen, beispielsweise bei Stalkern oder Gewalttätern, kann durch eine Auskunftssperre entgegengewirkt werden. Hinsichtlich der Datenweitergabe an Adresshändler oder zum Zwecke der Werbung, schlagen wir vor, dass die im Entwurf des Bundesmeldegesetzes vorgesehenen Einschränkungen abgewartet werden sollten. Das Melderechtsrahmengesetz lässt dem Landesgesetzgeber, Herr Timke, nur wenig Raum für weitergehende eigenständige Regelungen. Allerdings kann auch das geltende Recht in besonderen Fällen ein Widerspruchsrecht hinsichtlich der Datenweitergabe begründen, so zum Beispiel an Adressbuchverlage oder zum Zwecke der Wahlwerbung.
Jetzt zur zukünftigen Rechtslage! Das im Gesetzgebungsverfahren befindliche Bundesmeldegesetz, das im Jahr 2014 das bestehende Melderechtsrahmengesetz und die Meldegesetze der Länder ablösen wird, erhält eine der bisherigen Rechtslage entsprechende Regelung. Die Weitergabe von Daten der einfachen Melderegisterauskunft an Adresshändler und zum Zwecke der Werbung – das ist alles das, was uns in der Regel stört, wenn wir in unserem Briefkasten Werbung von Unternehmen haben, von denen wir noch nie gehört haben – wird nur noch zulässig sein, wenn die betroffene Person hier ausdrücklich ihre Einwilligung gegeben hat. In dem Moment, in dem Sie also sagen, Sie möchten Werbung bekommen, bekommen Sie sie, in allen anderen Fällen bekommen Sie sie nicht mehr. Zu finden in Paragraf 44 Absatz 3 des Entwurfs des Bundesmeldegesetzes!
Fazit! Eine Notwendigkeit, den Zugang zu einer einfachen Melderegisterauskunft zu erschweren, sehen wir nicht. Die sich aus dem Gesetzesantrag ergebenen Änderungen würden dem Zweck des Melderegisters zuwiderlaufen, mittels der einfachen Melderegisterauskunft neben öffentlichen Stellen auch Privatpersonen Adressdaten, die allgemein keines besonderen Schutzes bedürfen – ich habe das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zitiert –, unbürokratisch zur Verfügung zu stellen.
Lassen Sie mich abschließend noch einen Satz sagen! Die Auswirkungen dieses Gesetzes in der Praxis sind verheerend, sie werden eine Bürokratie aufbauen, die ihresgleichen sucht, weil zukünftig bei jedem Meldeersuchen die Meldebehörde erst mit der jeweiligen Person, über die Auskunft begehrt wird, Kontakt aufnehmen müsste. Ich glaube, dass das eine ziemliche Überlastung für unsere Meldestelle wäre, denn Meldebehörden sind Meldebehörden und keine Kontaktbörsen. – Danke schön!
Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Beratung ist geschlossen. Wir kommen zur Abstimmung. Wer das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Meldewesen, Drucksache 18/217, in erster Lesung beschließen möchte, den bitte ich um das Handzeichen!
Stimmenthaltungen? Ich stelle fest, die Bürgerschaft (Landtag) lehnt das Gesetz in erster Lesung ab. Damit unterbleibt gemäß Paragraf 35 Satz 2 der Geschäftsordnung jede weitere Lesung.
Aktivitäten der Rüstungsindustrie an bremischen Hochschulen unterbinden – Zivilklausel im Hochschulgesetz verankern – Forschungsstellen zum Ausschluss von Rüstungsforschung einrichten
Dazu als Vertreterin des Senats Frau Senatorin Jürgens-Pieper. Wir kommen zur ersten Lesung. Die Beratung ist eröffnet. Als erste Rednerin hat das Wort die Abgeordnete Frau Vogt.
Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen! Eine Rüstungsforschung ––––––– *) Von der Rednerin nicht überprüft.
gibt es eigentlich gar nicht, werden wir gleich wahrscheinlich wieder hören, erst recht nicht an öffentlichen Hochschulen und auch nicht mit öffentlichem Geld. Das ist wahrscheinlich alles wieder nur Stimmungsmache der LINKEN, des AStA der Universität, der Jusos, aber auch der Grünen Jugend. Wenn überhaupt, werden Sie gleich wieder sagen, gibt es nur Forschung mit Dual-Use-Charakter, also mit einer Ambivalenz von militärischem und zivilem Nutzen wie etwa bei Satelliten. Das sehen wir, aber auch viele Studierende in Bremen ehrlich gesagt anders. Ich will Ihnen das erklären, bevor hier gleich wieder am Thema vorbeiphilosophiert oder über OHB gesprochen wird.
Rüstungsforschung ist einfach zu definieren: Forschung für die Rüstung und Forschung für den Krieg! Forschung für die Rüstung wird meistens in Zusammenarbeit mit der Bundeswehr oder aber auch in Zusammenarbeit mit der Rüstungsindustrie betrieben. Die Bundeswehr tritt an bremischen Hochschulen nicht auf, die Rüstungsindustrie hingegen schon. Wer ist also die Rüstungsindustrie? Die Rüstungsindustrie sind die, die Rüstungsgüter herstellen, und Rüstungsgüter sind klar definiert. Sie unterliegen beispielsweise dem Kriegswaffenkontrollgesetz und anderen Verordnungen, da gibt es erst einmal relativ wenig zu interpretieren. Im Kriegswaffenkontrollgesetz gibt es eine ausführliche Liste, was alles als Kriegswaffe gilt. Außerdem lohnt sich auch hier ein Blick in die Anlage der Außenwirtschaftsverordnung. Dort gibt es nämlich die sogenannte Ausfuhrliste, und darin steht in aller Deutlichkeit und juristisch genau, was Rüstungsgüter sind.