Protocol of the Session on December 12, 2007

Sehr geehrter Herr Präsident, meine Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von öffentlich finanzierten Wohn- und Betreuungseinrichtungen – damit sind vermutlich Einrichtungen der Wohnungslosen- und Drogenhilfe in Trägerschaft von Wohlfahrtsverbänden gemeint – geben grundsätzlich den Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen Auskunft, ob sich gesuchte Personen in ihren Einrichtungen aufhalten.

Zu Frage 2: Sollten Mitarbeiter der genannten Einrichtungen bewusst verschweigen, dass sich von der Polizei gesuchte Personen in ihren Einrichtungen aufhalten oder sie aktiv daran mitwirken, den bekannten Aufenthaltsort des Gesuchten zu verschweigen, wird seitens der Polizei geprüft, ob in diesem Fall eine Strafvereitelung gemäß Paragraf 258 StGB vorliegt. Stehen dem Tatverdächtigen keine Zeugnisverweigerungsrechte zu, wird eine Strafanzeige wegen Strafvereitelung gefertigt. Darüber hinaus wären Konsequenzen nach den arbeitsrechtlichen Regelungen zwischen Trägern und Mitarbeitern zu prüfen.

Zu Frage 3: Grundsätzlich besteht zwischen den Trägern und den Strafverfolgungsbehörden eine kontinuierliche Zusammenarbeit. In der Vergangenheit kam es lediglich in Einzelfällen zu Problemen bei der Datenübermittlung. In der Regel wurde hierauf mit den angemessenen und erforderlichen Maßnahmen reagiert. Je nach Sachlage umfassten diese Reaktionen Aufklärungsgespräche mit den Verantwortlichen bis hin zu Strafanzeigen wegen Strafvereitelung im Einzelfall. – Soweit die Antwort des Senats!

Herr Kollege Hinners, haben Sie eine Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Frau Senatorin, Sie haben bei der Beantwortung der Frage 1 gesagt, grundsätzlich würde in einer geeigneten Weise kooperiert. Können Sie diesen Begriff „grundsätzlich“ etwas näher erläutern?

Bitte, Frau Senatorin!

Mir ist bekannt, dass dort meist auf telefonischem Wege bei den Trägern oder auch beim Amt für Soziale Dienste Dinge angefragt werden, die dann auch beantwortet werden in dem Rahmen, in dem uns die datenschutzrechtlichen Möglichkeiten dazu gegeben sind. In aller Regel sind das Namen und Geburtsdatum, die uns bekannt sind, beziehungsweise ob aktuelle Adressen bekannt sind. Das bezieht sich auf die grundsätzliche Zusammenarbeit an der Stelle, die Sie konkret angefragt haben.

Herr Kollege, haben Sie eine weitere Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Frau Senatorin, mir ist ein Fall bekannt, in dem ein mit Haftbefehl Gesuchter sich in einer Betreuungseinrichtung aufgehalten hat und wo die Mitarbeiter aus dieser Betreuungseinrichtung der Polizei verneint haben, dass er sich dort aufhält. Auf Nachfragen, nachdem klar war, dass er sich dort aufhält, haben die Betreuer dort gesagt, das würde ihrem pädagogischen Prinzip widersprechen. Wie sehen Sie solch eine Aussage als Senat?

Bitte, Frau Senatorin!

Ich kann Ihnen dazu keine Auskunft geben, da mir dieser Fall nicht bekannt ist. Ich werde das gern zum Anlass nehmen, hier nachzuhaken, ob hier eine Verletzung vorliegt – diese wäre dann auch zwischen uns und dem Träger zu klären, weil der Träger dann wiederum mit dem Mitarbeiter sprechen muss –, und das zu klären. Ich kenne den Fall nicht.

Herr Kollege Hinners, haben Sie eine weitere Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Frau Senatorin, dieser Fall stand nun im „Weser-Kurier“ und ist an der Stelle deutlich kritisiert worden.

(Abg. F o c k e [CDU]: Den liest sie nicht!)

Von daher gesehen wundert es mich schon ein bisschen, dass Ihnen der Fall nicht bekannt ist. Er müsste eigentlich aus meiner Sicht dazu geführt haben, dass aus Ihrer Behörde da Nachforschungen angestellt werden. Wie sehen Sie das?

Bitte, Frau Senatorin!

In diesem Fall ist es zunächst, glaube ich, auch Aufgabe der Polizei, hier direkt mit dem Träger in Verbindung zu treten. Ich

werde das zum Anlass nehmen, hier konkretere Nachfragen zu stellen.

Herr Kollege, haben Sie eine weitere Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Eine letzte, Herr Präsident! Halten Sie es für denkbar, Frau Senatorin, dass öffentlich geförderte Einrichtungen möglicherweise bei wiederholtem Verhalten dieser Art mit Kürzungen der Zuschüsse zu rechnen haben?

Bitte, Frau Senatorin!

Zunächst einmal muss ich davon ausgehen, dass die Menschen, die sich in diesen Einrichtungen befinden, nicht per se irgendwelche Straftaten begangen haben,

(Beifall bei der SPD und beim Bündnis 90/ Die Grünen)

sondern wir hier eine wichtige und notwendige Einrichtung haben, die für Menschen, die in Not sind, eine Anlaufstelle bietet. Sollte es der Fall sein, dass es hier wiederholt zu diesen Vorgängen kommt, müssen wir uns sicherlich auf der Fachebene damit auseinandersetzen und möglicherweise auch die Deputation damit befassen.

Weitere Zusatzfragen liegen nicht vor.

Die sechste Anfrage trägt die Überschrift „Einsatzhäufigkeit des Tasers bei der Polizei Bremen“. Die Anfrage ist unterschrieben von den Abgeordneten Fecker, Dr. Güldner und Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Bitte, Herr Kollege Fecker!

Wir fragen den Senat:

Erstens: In welchen Einheiten der Polizei Bremen wird der sogenannte Taser eingesetzt?

Zweitens: Welche Erfahrungen hat die Polizei Bremen bei der Schulung und dem Einsatz dieser Taser gesammelt?

Drittens: Welche Konsequenzen zieht der Senat aus der Tatsache, dass der Einsatz des Geräts in anderen Ländern wie in Kanada bereits zu Todesfällen geführt hat?

Diese Anfrage wird beantwortet von Herrn Staatsrat Dr. Wewer.

Herr Präsident, meine sehr geehrten Damen und Herren! Für den Senat beantworte ich die Anfrage wie folgt:

Zu Frage 1: In Bremen sind nur die Spezialeinheiten MEK und SEK mit insgesamt 6 Tasern, DistanzElektroimpulsgeräten, ausgestattet.

Zu Frage 2: Die Angehörigen der Spezialeinheiten wurden speziell für den Einsatz des Tasers ausgebildet. Die Ausbildung umfasst neben der Vermittlung verschiedener theoretischer Inhalte auch praktische Übungen. Bei diesen Übungen wurden die Einsatzkräfte unter anderem mit der Anwendung des Gerätes und mit dem sicheren Umgang vertraut gemacht.

Der Taser wurde in Bremen bisher nicht eingesetzt. Lediglich einmal wurde die Anwendung des Gerätes angedroht, worauf die angesprochene Person den weiteren Aufforderungen der Einsatzkräfte nachkam.

Zu Frage 3: In Bremen wurde bewusst auf die flächendeckende Einführung des Tasers bei der Polizei verzichtet. Lediglich die Spezialeinheiten wurden für einen zweijährigen Probebetrieb mit dem neuen Gerät ausgestattet. Erst nach Abschluss des Probelaufs im Sommer 2008 sollte ohnehin über den weiteren Einsatz des Tasers entschieden werden.

Anders als in den USA oder Kanada, wo der Taser vielen Einsatzkräften des täglichen Streifendienstes zur Verfügung steht, reduziert sich der mögliche Einsatz der Waffe in Bremen auf wenige Extremsituationen wie zum Beispiel das Vorgehen gegen bewaffnete Täter oder Suizidanten. Aus dem Umstand, dass die Waffe nur von speziell ausgebildeten Beamten eingesetzt wird, ergeben sich aus den aktuellen Vorkommnissen in den USA und Kanada aus Sicht des Senators für Inneres und Sport vorerst keine einsatzrelevanten Handlungsnotwendigkeiten für Bremen.

In anderen Bundesländern, die ebenfalls einen Taser einsetzen, sind ebenfalls keine vergleichbaren Vorkommnisse bekannt. Das Thema wird gegenwärtig von verschiedenen bundesweiten Arbeitsgruppen bearbeitet. Wenn Ergebnisse vorliegen, die einen vorzeitigen Abbruch des laufenden Probebetriebs nahelegen, werden Deputation und Bürgerschaft entsprechend unterrichtet. – Soweit die Antwort des Senats!

Herr Kollege Fecker, haben Sie eine Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Herr Staatsrat, ist Ihnen bekannt, unter welchen Bedingungen beim Täter der Einsatz dieser Waffe zum Tode führen kann, und woran erkennt ein Beamter, dass diese Bedingungen beim Täter vorliegen?

Bitte, Herr Staatsrat!

Wenn Sie die Medienberichte verfolgen, Herr Fecker, bekommen Sie ganz unterschiedliche Erkenntnisse. N 24 hat zum Beispiel am 16. November 2007 berichtet, dass nach der „New

York Times“ in Kanada 18 Menschen gestorben sein sollen, nachdem sie von einem Schuss aus der Elektroschockpistole getroffen wurden. In den USA sollen es seit 2001 280 Fälle gewesen sein. „Spiegel Online“ meldet am 8. Oktober 2007 etwas völlig anderes. Danach sind bei rund 1000 Tasereinsätzen in den USA zwischen Juli 2005 und Juni 2007 nur drei Menschen im Krankenhaus gelandet, zwei hätten sich beim Sturz, nachdem sie also sozusagen außer Gefecht gesetzt und umgefallen sind, Kopfverletzungen zugezogen, eine dritte Person sei zwei Tage nach der Verhaftung in die Klinik gekommen. Ein direkter Zusammenhang mit dem Tasertreffer sei jedoch unklar gewesen. Die Erkenntnisse sind also einfach unklar, wir verfolgen das intensiv.

Natürlich haben wir kein Interesse daran, Instrumente und Geräte einzusetzen, bei denen Menschen zu Tode kommen können, das ist gar keine Frage, aber die Erkenntnisse sind im Moment sehr unterschiedlich. Wir werten das aus, das wird auch in bundesweiten Arbeitsgruppen ausgewertet, und sollte es an der Stelle ein erhöhtes Risiko sein, das wir bisher nicht kennen, dann würden wir auch unseren Probebetrieb abbrechen, das habe ich ja schon gesagt.

Haben Sie eine weitere Zusatzfrage? – Bitte sehr!

Herr Staatsrat, teilen Sie die Auffassung eines Gremiums der Vereinten Nationen, das den Einsatz dieser Waffe als – Zitat – „Folter“ bezeichnet, und wenn nicht, können Sie mir erklären, welche sachlichen Fehler in diesem Fall bei den Vereinten Nationen vorliegen?

Bitte, Herr Staatsrat!

Nach meiner Kenntnis hat 2005 das UN-Komitee gegen Folter sich kritisch zur Einführung des Tasers in der Schweiz geäußert. Da stand die Frage an, ob die Schweizer das auch einführen, und da hat es ein Komitee gegeben, das einen solchen Beschluss gefasst und gesagt hat, es empfindet das als Folter. Nun ist das keine Meinung, die sozusagen für die gesamte UNO gilt, sondern es hat das an dieser einen Stelle gegeben. Es hat ähnliche Beschlüsse bei der Einführung des Tasers in anderen Ländern nicht gegeben, das muss man ausdrücklich sagen, es hat sich auch kein anderes UN-Gremium diese Auffassung zu eigen gemacht.

Wir sind nach wie vor der Ansicht, dass es sich dabei nicht um Folter handelt, sonst hätten wir das in Bremen nicht probeweise eingeführt, das liegt ja auf der Hand. Das Polizeitechnische Institut der Führungsakademie der Polizei hat am 14. Februar 2006 einen Bericht vorgelegt, in dem es heißt: Nach Auffassung der Projektgruppe ist der Einsatz des Tasers aufgrund seiner Wirkung und des damit einhergehenden geringeren Verletzungsrisikos deutlich unter dem Schuss